6B_139/2026 — Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Wegstossen im Treppenhaus; Anklageänderung im Berufungsverfahren; massiv überschrittene Begründungsfrist
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung (Urteil vom 7. November 2024, OG S 23 11) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung (Dreierbesetzung) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung der Strafzumessung und Rückweisung, im Übrigen Abweisung.
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) bei kraftvollem Wegstossen einer Person in einem engen Treppenhaus sowie die Zulässigkeit einer blossen Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren.
- Entscheidung: Die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch (Willkür, Anklagegrundsatz, unzulässige Anklageänderung) werden abgewiesen; die Beschwerde wird lediglich im Umfang der Strafzumessung gutgeheissen, weil die Vorinstanz die Begründungsfrist nach Art. 84 Abs. 4 StPO massiv überschritten hat (fast 15 Monate zwischen Dispositiv und Versand der Begründung).
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bei gezieltem, aber nicht auf Verletzung gerichtetem Wegstossen und bekräftigt, dass organisatorische Mängel eines Gerichts keine Verfahrensverzögerung rechtfertigen.
Sachverhalt
A.________ begab sich am 7. August 2017 kurz vor Mittag in die Büroräumlichkeiten des Privatklägers C.B.________, pochte an die Türe und schlug dem Privatkläger, als dieser öffnete, unvermittelt die Faust ins Gesicht. Die Ehefrau des Privatklägers, die Privatklägerin B.B.________, versuchte, sich schützend zwischen die Männer zu stellen. A.________ stiess sie daraufhin zur Seite, worauf sie auf die nach oben führende Treppe stürzte und sich das linke Kniegelenk sowie das Wadenbein brach. Ausserdem versetzte A.________ dem Privatkläger weitere Schläge und einen Fusstritt in den rechten Oberschenkel. Die Verletzungen der Privatklägerin sind dauerhaft erheblich: Das Knie kann nicht mehr vollständig gestreckt werden, das Bein ist verkürzt, und mittel- bis langfristig wird eine Knievollprothese notwendig sein. Beim Verlassen der Räumlichkeiten drohte A.________ den Privatklägern: «Dies sei erst der Anfang gewesen.» Am 11. August 2017 schickte er dem Privatkläger eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt «Isch's Diär no wohl Du Gauner!?? Gsehnd üs».
Das Landgerichtspräsidium Uri verurteilte A.________ am 28. März 2023 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers und Drohung zum Nachteil beider Privatkläger zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Von der Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin sprach es ihn frei, da es den subjektiven Tatbestand als nicht erstellt erachtete. Auf Berufung der Privatklägerin hin verurteilte das Obergericht des Kantons Uri am 7. November 2024 A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, mehrfacher Drohung und — neu — fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Es hatte zuvor am 13. Mai 2024 die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklage eingeladen, worauf diese am 11. Juni 2024 subeventualiter auch fahrlässige schwere Körperverletzung anklagte. Die Begründung des obergerichtlichen Urteils wurde erst am 19. Januar 2026 verschickt — fast 15 Monate nach dem Dispositiv vom 7. November 2024.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung. Eventualiter beantragte er Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung; subeventualiter eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Erwägungen
Zulässigkeit der Anklageänderung im Berufungsverfahren (Art. 333 Abs. 1 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte, die Erstinstanz habe nur eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin beurteilt und eine fahrlässige Tatbegehung nicht geprüft. Durch die nachträgliche Anklageänderung im Berufungsverfahren sei ihm eine Instanz entgangen, was den Grundsatz des doppelten Instanzenzugs (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG) verletze.
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Anklageänderung (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Anklageerweiterung (Art. 333 Abs. 2 StPO). Eine Anklageerweiterung um neue Straftaten ist im Berufungsverfahren unzulässig, da sie den doppelten Instanzenzug durchbrechen würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). Eine blosse Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO — bei der derselbe Sachverhalt rechtlich anders qualifiziert wird — ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie im Rahmen der Parteianträge bleibt und mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar ist (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGE 141 IV 97 E. 2.4.2).
Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 333 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern. 3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein. 4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.»
Vorliegend ging es um eine blosse Anklageänderung: Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt — das Wegstossen der Privatklägerin in Richtung der Treppe — konnte nach der Auffassung der Vorinstanz auch den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung erfüllen, doch enthielt die ursprüngliche Anklageschrift (die nur vorsätzliche Tatbegehung vorwarf) nicht die für ein Fahrlässigkeitsdelikt erforderliche Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung. Die Vorinstanz lud die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung der Anklage ein. Dies entspricht bundesrechtlichen Anforderungen. Eine Rückweisung an die Erstinstanz war nicht erforderlich, da keine neue Straftat hinzukam, sondern derselbe Lebenssachverhalt rechtlich anders qualifiziert wurde. Die Anklageänderung erfolgte bundesrechtskonform.
Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin und rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine falsche rechtliche Qualifikation (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Die massgebende strafrechtliche Bestimmung lautet:
Art. 125 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung anhand der etablierten Kriterien: Sorgfaltspflichtverletzung, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Voraussehbarkeit sowie Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Verletzungen der Privatklägerin — Kniegelenksbruch, Wadenbeinbruch, posttraumatische Kniearthrose mit bleibender Funktionseinschränkung und wahrscheinlicher Invalidität — erfüllen den Begriff der schweren Schädigung nach Art. 122 StGB, was der Beschwerdeführer nicht mehr beanstandete.
Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Wegstossen und dem Sturz mit den eingetretenen Verletzungen war gegeben. Das Wegstossen einer Person im engen Treppenhaus in Richtung einer nach oben führenden Treppe ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Sturz und erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Ein Unterbrechungsgrund — etwa ein Fehlverhalten der Privatklägerin oder ein ganz aussergewöhnlicher Umstand — lag nicht vor. Die Privatklägerin war nicht selbstverschuldet gestürzt, sondern weil der Beschwerdeführer sie im dynamischen Geschehen mit Kraft in Richtung Treppe gestossen hatte.
Die Sorgfaltspflichtverletzung bejahte das Bundesgericht ebenfalls: Wer in einem engen Treppenhaus eine Person mit Kraft in Richtung einer Treppe wegstösst, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Sturz und erheblichen Verletzungen rechnen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt, sich aber leichtfertig darauf verlassen, es werde nichts passieren. Der Geschehensablauf und der Eintritt erheblicher Verletzungen waren in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar — insbesondere angesichts der engen Platzverhältnisse mit scharfen Treppenkanten und kurzen Treppenstufen. Die Vermeidbarkeit war offensichtlich: Bei pflichtgemässem Verhalten — Unterlassen des kraftvollen Wegstossens — wäre der Erfolg ausgeblieben.
Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz begründe Fahrlässigkeit mit einer «gefassten Entscheidung» zum kraftvollen Wegstossen — was auf Wissen und Willen und damit auf Vorsatz hinauslaufe. Entweder habe er die Privatklägerin wegstossen wollen oder nicht; Fahrlässigkeit lasse sich nicht mit Vorsatz begründen.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück und klärte einen zentralen dogmatischen Irrtum auf: Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer sich entschied, die Privatklägerin kraftvoll wegzustossen. Sein Wissen und Wollen richtete sich auf das Wegstossen als solches — nicht auf die Verletzung. Ihm ging es darum, den Weg frei zu haben, um den Privatkläger weiter zu traktieren. Dass er die Verletzung der Privatklägerin nicht wollte und auch nicht in Kauf nahm, sondern darauf vertraute, es werde nichts passieren, ist das Kennzeichen bewusster Fahrlässigkeit und nicht von Eventualvorsatz. Diese Abgrenzung entspricht der ständigen Rechtsprechung: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst und findet sich mit ihm ab, während der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten werde (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.4; soweit dort zum Strassenverkehr, gilt der Massstab auch hier). Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass das bewusste Inkaufnehmen des Wegstossens nicht mit dem bewussten Inkaufnehmen der Verletzung gleichzusetzen ist. Die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung war somit gerechtfertigt; ein Vorsatz oder Eventualvorsatz lag nicht vor.
Anklagegrundsatz bei Fahrlässigkeitsdelikten
Der Beschwerdeführer rügte schliesslich, die Anklageschrift enthalte keine konkret umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung, weshalb der Schuldspruch den Anklagegrundsatz verletze. Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss die Anklageschrift die gesamten Umstände angeben, nach denen das Verhalten als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint, und inwieweit der Erfolgseintritt voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.2). Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die festhielt, dass die ergänzte Anklageschrift den angeklagten Lebenssachverhalt und die rechtliche Qualifikation ausreichend umschrieb: Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin zur Seite gestossen, wodurch diese auf die Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe; er habe die Gefahr nicht erkannt oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf keine Rücksicht genommen. Der Beschwerdeführer konnte zu jedem Zeitpunkt erkennen, welchen Vorwürfen er sich zu erwehren hatte, und war nicht Gefahr gelaufen, erst an der Verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes lag nicht vor.
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch überschrittene Begründungsfrist
Der Beschwerdeführer rügte, dass zwischen dem obergerichtlichen Dispositiv vom 7. November 2024 und dem Versand der Begründung am 19. Januar 2026 fast 15 Monate vergangen waren. Dies verletze Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 84 Abs. 4 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.»
Die 60-Tage- bzw. 90-Tage-Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots indiziert (BGE 148 IV 356 E. 2.3). Die Vorinstanz hatte beide Fristen massiv überschritten. Sie begründete die Verzögerung mit einem personellen Umbruch — infolge des Ausscheidens der zuständigen Gerichtsschreiberin seien zunächst dringende Haftfälle zu bearbeiten gewesen. Das Bundesgericht hielt diese Begründung für nachvollziehbar, aber unbeachtlich: Organisatorische Mängel bzw. organisatorische Gründe stellen keine Rechtfertigung für übermässige Verfahrensverzögerungen dar (Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, § 55). Die Vorinstanz hatte zwar bei der Strafzumessung eine frühere Verletzung des Beschleunigungsgebots (Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Dezember 2020) mit einer Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze berücksichtigt, nicht aber die neuerliche Verzögerung durch die fast 15-monatige Überschreitung der Begründungsfrist. Dies war nachzuholen; die Sache wurde im Umfang der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren
Der Entscheid reiht sich in die etablierte Rechtsprechung zur Unterscheidung von Anklageänderung (Art. 333 Abs. 1 StPO) und Anklageerweiterung (Art. 333 Abs. 2 StPO) ein. Die zentralen Leitentscheide BGE 148 IV 124 und BGE 147 IV 167 hatten die Grundsätze entwickelt, dass eine blosse Anklageänderung im Berufungsverfahren zulässig ist, wenn sie im Rahmen der Parteianträge bleibt und mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar ist, während eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie für den Fall, dass die Vorinstanz denselben Lebenssachverhalt von vorsätzlicher auf fahrlässige Tatbegehung umqualifiziert. Wie im Kommentar zu Art. 333 StPO dargestellt, ist die Grenzziehung zwischen Anklageänderung und Anklageerweiterung im Berufungsverfahren besonders praxisrelevant, da hier Doppelinstanzlichkeit und Verschlechterungsverbot enge Schranken setzen. Der Fall illustriert den Anwendungsfall der rechtlichen Umqualifizierung (vorsätzliche → fahrlässige Körperverletzung) als paradigmatischen Fall der Anklageänderung nach Abs. 1.
Fahrlässige Körperverletzung und Abgrenzung zum Eventualvorsatz
Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) bestätigt der Entscheid die ständige Rechtsprechung zu Sorgfaltspflichtverletzung, Adäquanz und Voraussehbarkeit (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Dogmatisch von besonderem Interesse ist die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz: Das Bundesgericht stellt klar, dass das bewusste und gewollte Wegstossen einer Person nicht automatisch den Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolge begründet. Entscheidend ist, worauf sich das Wissen und Wollen des Täters richtet — hier auf das Beseitigen eines Hindernisses aus dem Weg, nicht auf die Verletzung. Der Täter vertraute darauf, es werde nichts passieren, was das Merkmal der bewussten Fahrlässigkeit (luxuria) und nicht des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) erfüllt. Diese Abgrenzung entspricht der im Kommentar zu Art. 125 StGB kommentierten Rechtsprechung, wonach der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg ernst nimmt und sich mit ihm abfindet, während der fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der Erfolg werde ausbleiben (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.4). Der Fall ergänzt die Kasuistik um eine anschauliche Konstellation ausserhalb des Strassenverkehrs- oder Sportkontexts: das Wegstossen einer Person in einem engen Treppenhaus als klassische Fallgruppe fahrlässiger Gefährdung bei physischer Auseinandersetzung.
Beschleunigungsgebot und überschrittene Begründungsfrist
Im Bereich des Beschleunigungsgebots bekräftigt der Entscheid, dass die Fristen des Art. 84 Abs. 4 StPO (60 bzw. 90 Tage) Ordnungsvorschriften sind, deren Nichteinhaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots indiziert (BGE 148 IV 356 E. 2.3). Von Bedeutung ist die Klarstellung, dass organisatorische Mängel eines Gerichts — hier der personelle Umbruch infolge des Ausscheidens der Gerichtsschreiberin — keine Rechtfertigung für übermässige Verfahrensverzögerungen darstellen. Der Verweis auf den EGMR-Entscheid Süssmann gegen Deutschland (1996) entspricht der konstanten Praxis, dass strukturelle Defizite der Justiz den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht relativieren dürfen. Die fast 15-monatige Überschreitung der Begründungsfrist stellt eine der gravierendsten in der neuerlichen Rechtsprechung dokumentierten Verzögerungen bei der Urteilsbegründung dar.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in einem Fall, in dem der Täter eine Person in einem engen Treppenhaus kraftvoll wegstiess und dadurch einen Sturz mit dauerhaft erheblichen Verletzungen verursachte. Dogmatisch leistet der Entscheid eine klare Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz: Das gezielte, gewollte Wegstossen als solches begründet nicht den Vorsatz bezüglich der Verletzungsfolge, wenn der Täter darauf vertraut, es werde nichts passieren. Die Zulässigkeit einer blossen Anklageänderung nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren wird für den Fall der Umqualifizierung von vorsätzlicher auf fahrlässige Tatbegehung bekräftigt. Eine Rückweisung erfolgte einzig im Umfang der Strafzumessung, weil die Vorinstanz die gesetzliche Begründungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen nach Art. 84 Abs. 4 StPO um fast 15 Monate überschritten hatte — ein Mangel, den organisatorische Gründe nicht zu rechtfertigen vermögen.