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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_228/2026  ·  vom 20.08.2026

Viol; contrainte; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Nötigung freigesprochen, obwohl sie die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeklagten Taten als präzis, konstant, klar, detailliert und kontextkohärent qualifiziert hatte. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit stützte sie auf externe Elemente, die in keinem Zusammenhang mit den angeklagten Taten stehen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Freispruch auf und weist die Sache zur neuen Beweiswürdigung an die kantonale Instanz zurück. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz weist einen inneren Widerspruch auf und ist sowohl in ihrer Begründung als auch in ihrem Ergebnis manifest unhaltbar (Willkür, Art. 9 BV).
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bei Sexualdelikten: Ein Gericht darf die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen nicht durch aussagenspezifische Elemente wie das späte Anzeigeverhalten, eine nachfolgende Heirat oder die unterlassene öffentliche Äusserung zu den Übergriffen widerlegen, wenn es diese Aussage zuvor als glaubhaft eingestuft hat. Ausserdem muss das Gericht die Aussagen des Beschuldigten mit jenen des Opfers konfrontieren.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

B.A.________ wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne am 17. Juni 2025 wegen Nötigung und Vergewaltigung zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 500 Franken verurteilt. Auf der Zivilebene wurde er verpflichtet, der Beschwerdeführerin A.A.________ 5'000 Franken als Genugtuung zu bezahlen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen.

Berufung und kantonaler Freispruch

B.A.________ legte Berufung ein. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt hob das erstinstanzliche Urteil am 26. Januar 2026 auf und sprach B.A.________ von allen Tatvorwürfen frei. Sie wies auch die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin ab.

B.A.________ wurde vorgeworfen, er habe die Beschwerdeführerin am 4. März und 6. Mai 2022 im gemeinsamen Ehedomizil in U.________ zu Geschlechtsverkehr gezwungen (Fall 1 und 2 der Anklage) und sie am 17. Mai 2022 am selben Ort durch gewaltsames Festhalten und Schliessen der Zimmertür an der Fortbewegung gehindert (Fall 3). Die Beschwerdeführerin erstattete am 13. Dezember 2022 Strafanzeige, also rund sechs Monate nach den mutmasslichen Taten.

Beschwerde an das Bundesgericht

A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt primär die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, subsidiär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die kantonale Instanz. Sie rügt eine willkürliche Beweiswürdigung: Die Vorinstanz habe ihre Glaubwürdigkeit zu den angeklagten Taten bejaht, sie anschliessend aber aufgrund von externen, nicht tatbezogenen Elementen in Zweifel gezogen. Ausserdem habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners nicht gewürdigt und ein medizinisches Gutachten der Psychotherapeutin F.________ vom 14. April 2025 willkürlich ausser Acht gelassen.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft

Das Bundesgericht prüft die Legitimation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft beschwerdeberechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die auf dem Zivilrecht beruhen und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 148 IV 256 E. 3.1).

Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: [...] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, [...]»

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an den kantonalen Verfahren teilgenommen. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin infolge des Freispruchs von B.A.________ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt nun die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, einschliesslich der Zivilansprüche. Sie verfügt somit über die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG.

Massstab der Willkürrüge bei der Beweiswürdigung

Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, in der Sachverhaltsfeststellungen frei überprüft werden könnten. Es ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn diese in Verletzung des Rechts oder manifest unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, namentlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, festgestellt wurden. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskutabel oder kritisierbar erscheint; sie muss manifest unhaltbar sein, und zwar sowohl in ihrer Begründung als auch in ihrem Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür namentlich vor, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein Beweismittel unberücksichtigt lässt, das geeignet wäre, den Entscheid zu ändern, den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, oder wenn sie aus den gesammelten Elementen unhaltbare Feststellungen trifft. Rügen der Verletzung von Grundrechten, darunter das Willkürverbot, müssen präzise erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

Aussagen des Opfers als Beweismittel und Aussage-gegen-Aussage

Die Aussagen des Opfers bilden ein Beweismittel. Das Gericht hat sie in der Gesamtwürdigung aller Beweise frei zu würdigen, vorbehältlich besonderer Fälle, in denen ein Glaubhaftigkeitsgutachten angezeigt ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4). In Konstellationen von Aussage gegen Aussage, in denen die Aussagen des Opfers als Hauptbelastungsmittel den widersprüchlichen Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, muss dies nicht zwingend unter dem Grundsatz in dubio pro reo zum Freispruch führen. Die massgebliche Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten obliegt dem Sachgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Feststellung des inneren Widerspruchs in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hatte anerkannt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeklagten Taten präzis, konstant, klar, detailliert und mit dem Kontext übereinstimmend waren. SMS-Auswechselungen des Paares zeigten, dass der Beschwerdegegner autoritär und kontrollierend auftrat. Der Bericht des ambulanten Follow-ups am Centre C.________ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Betreuern von körperlichen, verbalen, psychologischen, wirtschaftlichen und sexuellen Gewalthandlungen berichtet hatte und dass die beobachteten psychologischen Folgen mit den geschilderten Ereignissen kompatibel erschienen.

Die Vorinstanz leitete daraus jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit ab, die sämtlich auf Elemente ausserhalb des Kerngeschehens (externe Elemente) gestützt waren: die Heirat zehn Tage nach dem ersten mutmasslichen Übergriff; das Ausbleiben öffentlicher Äusserungen über die sexuelle und körperliche Gewalt in einer Plattform-D.________-Sendung; das späte Anzeigeverhalten (sechs Monate) angesichts der hohen Bildung, der Lebenserfahrung und des starken Charakters der Beschwerdeführerin; sowie angebliche Widersprüche bezüglich der Autonomie, die ihr Ehemann ihr liess (Französischkurse, Arbeitsaufnahme).

Würdigung durch das Bundesgericht: manifeste Unhaltbarkeit

Das Bundesgericht qualifiziert das Vorgehen der Vorinstanz als manifest unhaltbar. Der innere Widerspruch ist zentral: Die Vorinstanz hält die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen für glaubhaft, entzieht dieser Bewertung dann aber die Grundlage durch Heranziehen externer Elemente, ohne darzutun, inwiefern diese die Aussagen zum Kerngeschehen abschwächen würden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Heirat nach dem ersten mutmasslichen Übergriff, das Ausbleiben öffentlicher Äusserungen in einer Sendung oder das späte Anzeigeverhalten die Aussagen, die als präzis, konstant, klar, detailliert und kontextkohärent qualifiziert wurden, entkräften könnten.

Hinsichtlich des späten Anzeigeverhaltens stimmt dies mit der ständigen Rechtsprechung überein: Ein längeres Zuwarten mit der Strafanzeige ist bei Opfern von Sexualstraftaten ein verbreitetes Phänomen und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 190 StGB hält dazu fest, dass gerade bei Sexualdelikten das späte Anzeigeverhalten ein bekanntes Muster darstellt und nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers gewertet werden darf (vgl. den Kommentar zu Art. 190 StGB, Abschnitt III.1).

Konkrete willkürliche Feststellungen im Einzelnen

Erstens: Die Vorinstanz folgerte aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Supermarkt und ihrer Reise nach V.________, dass sie ihre Unterwerfung unter die Schwiegerfamilie übertreibe. Das Bundesgericht stellt dem die Aktenlage entgegen: Aus den SMS-Auswechselungen ergibt sich, dass ihre Schwägerin E.________ sie zum Supermarkt begleitete (Stück 22; Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Reise nach V.________ wurde vom Bruder des Ehemanns und dessen Frau organisiert und diente der Findung einer Einigung zwischen den Familien nach der Tradition ihres Heimatlandes (Stück 5; Protokoll der Anhörung vom 17. Juni 2025; Art. 105 Abs. 2 BGG). Von einer unabhängigen Reise ist keine Rede. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich als manifest unhaltbar.

Zweitens: Die Vorinstanz behauptete, die Beschwerdeführerin habe keinen medizinischen Beleg für gesundheitliche Folgen der angeklagten Taten eingereicht. Das Bundesgericht rügt dies als willkürliche Ausserachtlassung des Berichts der Psychotherapeutin F.________ vom 14. April 2025, der gesundheitliche Folgen, namentlich psychischer Natur, infolge der angeklagten Taten belegt (Stück 69; Art. 105 Abs. 2 BGG).

Drittens: Die Vorinstanz hat keine Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners zu den angeklagten Taten vorgenommen und diese auch nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert. In einem Fall, der wesentlich auf Aussage-gegen-Aussage beruht, ist diese Konfrontation jedoch erforderlich. Selbst die Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen fällt besonders knapp aus und erfolgt global, ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdegegners.

Viertens: Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Anklagepunkte im angefochtenen Urteil wiederzugeben, ohne anzugeben, welche Tatsachen sie als erwiesen oder nicht erwiesen erachtet, bevor sie den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Nötigung freisprach.

Ergebnis: Aufhebung und Rückweisung

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als manifest unhaltbar, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Willkürmassstab

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Willkürverbot bei der Beweiswürdigung (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Sachgericht ein entscheidendes Beweismittel ohne ernsthaften Grund beiseite lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder aus den festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlüsse zieht. Der vorliegende Fall illustriert den letztgenannten Fall: Die Vorinstanz hat aus externen, nicht tatbezogenen Elementen Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Kerngeschehen gezogen, die nicht nachvollziehbar sind.

Präzisierung der Anforderungen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bei Sexualdelikten

Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Situationen bei Sexualdelikten. Es bestätigt, dass ein Gericht, das die Aussage des Opfers zum Kerngeschehen als glaubhaft einstuft, diese Bewertung nicht durch aussagenspezifische externe Umstände entkräften darf, ohne konkret darzutun, inwiefern diese die Aussage zum Kerngeschehen abschwächen. Dies steht im Einklang mit BGE 147 IV 409, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass ein längeres Zuwarten mit der Anzeige bei Sexualdelikten ein verbreitetes Phänomen ist und nicht gegen die Glaubhaftigkeit spricht (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).

Der Fall grenzt sich von Entscheidungen ab, in denen das Bundesgericht eine Vorinstanz gestützt hat, die die Glaubhaftigkeit des Opfers umfassend und detailliert gewürdigt und dabei auch negative Indizien berücksichtigt hat, ohne in Widerspruch zu einer zuvor bejahten Glaubhaftigkeit zu geraten (vgl. 6B_559/2024, E. 1.4: detaillierte Würdigung von Realkennzeichen und Aussageverhalten; 6B_305/2025, E. 1.3.1: umfassende Beweiswürdigung ohne inneren Widerspruch). Hier lag der entscheidende Mangel gerade im inneren Widerspruch: Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit bejaht und sie anschliessend ohne tragfähige Begründung entzogen.

Pflicht zur Konfrontation der Aussagen in Aussage-gegen-Aussage-Fällen

Das Urteil bekräftigt die Pflicht des Sachgerichts, in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen und mit jenen des Opfers zu konfrontieren. Diese Pflicht ergibt sich aus der Natur der Beweiswürdigung in solchen Fällen, in denen die Aussagen der Beteiligten das zentrale Beweismaterial bilden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2: Voraussetzungen bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen; BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Pflicht zur Berücksichtigung aller entscheidenden Beweismittel

Die willkürliche Ausserachtlassung des psychotherapeutischen Berichts der F.________ vom 14. April 2025 bestätigt den Grundsatz, dass das Gericht ein entscheidendes Beweismittel nicht ohne ernsthaften Grund beiseite lassen darf. Dieser Grundsatz ist ständige Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3: Verbot, ein wichtiges und entscheidendes Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt zu lassen).

Zusammenhang mit dem revidierten Sexualstrafrecht

Die angeklagten Taten ereigneten sich im März und Mai 2022. Der Grundtatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sanktioniert jede sexuelle Penetration gegen den Willen der betroffenen Person, ohne dass ein Nötigungsmittel erforderlich ist. Die Nötigungsqualifikation von Art. 190 Abs. 2 StGB setzt qualifizierte Nötigungsmittel voraus. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfasst diejenigen Zwangshandlungen, die nicht zu einer sexuellen Handlung führen.

Art. 190 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 3 Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.»

Art. 181 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Fazit

Das Bundesgericht hat mit 6B_228/2026 einen Freispruch in einer Vergewaltigungssache aufgehoben, weil die kantonale Instanz einen inneren Widerspruch in der Beweiswürdigung begangen hatte: Sie hatte die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeklagten Taten als glaubhaft eingestuft, diese Bewertung dann aber durch externe, nicht tatbezogene Umstände — späte Anzeige, Heirat nach dem ersten mutmasslichen Übergriff, ausbleibende öffentliche Äusserungen — entkräftet, ohne darzutun, inwiefern diese die Aussagen zum Kerngeschehen abschwächen. Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bei Sexualdelikten: Das Gericht muss die Aussagen des Beschuldigten mit jenen des Opfers konfrontieren, alle entscheidenden Beweismittel berücksichtigen und darf den durch die ständige Rechtsprechung anerkannten Umstand, dass ein spätes Anzeigeverhalten bei Opfern von Sexualdelikten ein verbreitetes Phänomen ist, nicht willkürlich gegen das Opfer wenden. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.