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Strafrecht  ·  Urteil 6B_297/2026  ·  vom 22.09.2026

Landesverweisung; Dauer; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

6B_297/2026 — Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel; Härtefall und Zweijahresregel

Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (Urteil vom 13. Januar 2026) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) gegen einen 30-jährigen Kosovaren, der mit seinem Bruder 481 Gramm reines Heroin arbeitsteilig vertrieb und lagerte. Vorinstanz bejaht schweren Härtefall, verneint aber ausserordentliche Umstände i.S. der Zweijahresregel.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen. Weder die Anordnung der Landesverweisung noch deren Dauer (7 Jahre) oder die SIS-Ausschreibung verletzen Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass bei Freiheitsstrafen ab zwei Jahren ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit private Verbleibsinteressen überwiegen — eine lange Aufenthaltsdauer mit persönlicher Verwurzelung genügt dafür allein nicht, namentlich bei Vorstrafen und Aggravationstendenzen. Eltern und erwachsene Geschwister fallen nicht in die Kernfamilie i.S. von Art. 8 EMRK.

Sachverhalt

Der 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige Quendrim Tahiri lebte seit rund 26 Jahren in der Schweiz, wo er Kindergarten und Schulen besuchte und fliessend Schweizerdeutsch spricht. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 13. Januar 2026 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (davon 21 Monate bedingt, Probezeit vier Jahre). Zentrale Anlasstat: Zwischen September 2022 und dem 11. Juli 2023 verkaufte er zusammen mit seinem Bruder 465 Gramm reines Heroin in unzähligen Geschäften arbeitsteilig und lagerte weitere 16,6 Gramm. Erst die Verhaftung setzte dem Handel ein Ende. Das Obergericht verwies ihn für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Gegen die Dispositivziffern zur Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung erhob Tahiri Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt den Verzicht auf die Landesverweisung, eventualiter eine Reduktion auf 5 Jahre und einen Verzicht auf den SIS-Eintrag. Das Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB) sind unbestritten. Streitig ist allein die Interessenabwägung.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen: Härtefallprüfung und Interessenabwägung

Das Bundesgericht legt die Grundstrukturen der Landesverweisung nach Art. 66a StGB dar und verweist auf die gefestigte Rechtsprechung (BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332). Die Prüfung vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst ist zu beurteilen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt; bejaht dies das Gericht, folgt eine echte Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und den privaten Verbleibsinteressen des Ausländers. Die massgebende Härtefallklausel lautet:

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Ergänzend zieht das Gericht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) heran. Der Wortlaut von Art. 13 BV:

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Privatleben und Kernfamilie nach Art. 8 EMRK

Das Bundesgericht präzisiert, dass sich ein Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.3). Zum geschützten Familienkreis gehören in erster Linie die Kernfamilie — die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; BGE 144 II 1, E. 6.1). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Eltern fällt nur dann unter den Schutzbereich, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen (BGE 147 I 268, E. 1.2.3; BGE 145 I 227, E. 3.1).

Die Zweijahresregel

Von zentraler Bedeutung ist die aus dem Ausländerrecht stammende «Zweijahresregel»: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026, E. 3.1.4; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025, E. 2.3.8). Der Beschwerdeführer wurde zu 33 Monaten — mithin deutlich über zwei Jahren — verurteilt. Es kommen somit ausserordentliche Umstände als Voraussetzung für ein Absehen von der Landesverweisung zum Zug.

Anwendung auf den Beschwerdeführer

Die Vorinstanz hatte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anerkannt — gestützt auf die lange, lebensprägende Aufenthaltsdauer von rund 26 Jahren, die persönliche Verwurzelung und das gefestigte soziale Umfeld in der Schweiz. Im Rahmen der Interessenabwägung wog sie jedoch die privaten Interessen als beschränkt: Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe keine Berufsausbildung absolviert, sei früher arbeitslos und kurzzeitig von der Sozialhilfe abhängig gewesen, und sein Verlustscheinregister aus dem Jahr 2023 umfasse fünf Seiten mit offenen Betreibungen von rund Fr. 70'000.–. Eine gelungene wirtschaftliche Integration liege nicht vor. Weder die Eltern noch die erwachsenen Geschwister oder die Verlobte gehören zur Kernfamilie i.S. von Art. 8 EMRK. Ein besonderes Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zum IV-berenteten, nach Schlaganfall pflegebedürftigen Vater stellt die Vorinstanz nicht fest; dieser wird von der Ehefrau und der Schwester gepflegt und erhält IV-Leistungen.

Auf der anderen Seite der Waagschale wiegt das deliktische Verhalten massgeblich: Qualifizierter Betäubungsmittelhandel mit 481 Gramm reinem Heroin, arbeitsteilig mit dem Bruder über rund zehn Monate, aus rein pekuniären Motiven. Das Strafmass von 33 Monaten ist erheblich. Hinzu kommen mehrfache Vorstrafen (2014: 10 Tagessätze Geldstrafe; 2018: unbedingte Freiheitsstrafe) und Aggravationstendenzen — das schwerste Delikt beging der Beschwerdeführer als 27/28-jähriger Erwachsener. Ausserordentliche Umstände i.S. der Zweijahresregel liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Rügen des Beschwerdeführers und Kognition

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte seiner langen Aufenthaltsdauer und familiären Bindung grösseres Gewicht beimessen müssen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass selbst eine jahrzehntelange Anwesenheit mit persönlicher Integration für sich allein kein überwiegendes Interesse zu begründen vermag. Die enge Bande zu den Eltern, das Zusammenleben im gleichen Haushalt und die nicht näher dargelegte Mitbeteiligung an der Pflege des Vaters reichen nicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis i.S. von Art. 8 EMRK (vgl. Urteile 7B_1022/2024 vom 15. November 2026, E. 5.4; 2C_42/2024 vom 17. September 2024, E. 4.2). Der Hinweis auf die Verlobung mit einer Schweizerin führt nicht weiter, da die Verlobte nicht zur Kernfamilie zählt. Die geltend gemachte fehlende wirtschaftliche Integration im Herkunftsland relativiert sich, weil dem Beschwerdeführer auch in der Schweiz keine massgebliche berufliche Integration gelungen ist und er als Ungelernter in beiden Ländern ähnliche Perspektiven hat.

Der Einwand, die Eltern könnten keine modernen Kommunikationsmittel nutzen und ihn nicht im Kosovo besuchen, erschöpft sich in unsubstanziierten Behauptungen. Das Zusammenleben mit der Verlobten ist ein echtes Novum, das nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist (vgl. BGE 151 IV 228, E. 19.1). Die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG werden nicht erfüllt — die Beschwerde erschöpft sich in der Darlegung der persönlichen Sicht, einer eigenen Interessenabwägung und unzulässigen Noven (vgl. BGE 148 IV 205, E. 2.6).

Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung (5–15 Jahre) ein weites Ermessen zu (Urteile 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025, E. 4.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 6.1). Eine Ermessensverletzung vermag der Beschwerdeführer mit pauschalen Hinweisen auf eine aus seiner Sicht geringere Rückfallgefahr und seine privaten Verhältnisse nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für die SIS-Ausschreibung: Auch hier legt der Beschwerdeführer lediglich in appellatorischer Weise seine eigene Sicht dar. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Praxis zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB ein, ohne neue Grundsätze aufzustellen. Es bestätigt namentlich die Leitentscheide BGE 146 IV 105 und BGE 144 IV 332, welche die zweistufige Härtefallprüfung und die gebundene Ermessensentscheidung nach Art. 66a Abs. 2 StGB geprägt haben. Die dogmatischen Grundlagen — Zweistufigkeit (Härtefall → Interessenabwägung), Berücksichtigung der besonderen Situation von Secondos, Anwendung der EGMR-Kriterienkataloge (Boultif/Üner/Maslov/Guissé) — sind im Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch systematisch dargestellt. Das vorliegende Urteil illustriert den dort unter Ziff. 9 («Gründe GEGEN einen Härtefall») aufgeführten Falltypus: qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz mit harten Drogen in grossen Mengen begründet ein eminentes öffentliches Fernhalteinteresse (BGE 139 I 16, E. 2.2.1); mangelhafte wirtschaftliche Integration und Vorstrafen verstärken das öffentliche Interesse (vgl. BGE 146 IV 105, E. 3.5).

Drei Punkte treten in diesem Urteil besonders deutlich hervor und präzisieren die bisherige Praxis in ihrer Anwendung auf typische Konstellationen:

Erstens bekräftigt das Bundesgericht, dass die «Zweijahresregel» eine praktisch sehr hohe Schwelle darstellt. Bei einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten — also deutlich über der Zweijahresgrenze — bedarf es ausserordentlicher Umstände, die im vorliegenden Fall trotz anerkanntem Härtefall und 26-jährigem Aufenthalt nicht gegeben sind. Dies entspricht der Praxis, wonach die lange Aufenthaltsdauer allein kein überwiegendes Verbleibsinteresse zu begründen vermag.

Zweitens wird der enge Schutzbereich von Art. 8 EMRK bei volljährigen Familienangehörigen ohne besonderes Abhängigkeitsverhältnis klar angewendet. Dass der Vater nach Schlaganfall IV-berentet und pflegebedürftig ist, genügt nicht, wenn er von Ehefrau und Tochter gepflegt wird und der Beschwerdeführer seine eigene Mitbeteiligung an der Pflege nicht näher darlegt. Die enge Bande zu Eltern und das Zusammenleben im gleichen Haushalt reichen für den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht aus — eine Bestätigung von BGE 147 I 268, E. 1.2.3.

Drittens ist der Hinweis auf die Unzulässigkeit echter Noven (BGE 151 IV 228, E. 19.1) von praktischer Bedeutung: Das Zusammenleben mit der Verlobten, das erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid begonnen haben soll, kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dies schliesst eine wesentliche Argumentationslinie des Beschwerdeführers aus.

Fazit

Das Urteil 6B_297/2026 ist ein Praxisfall, der die gefestigte Linie zur Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel bestätigt. Es zeigt auf, dass selbst bei anerkanntem schwerem Härtefall — 26-jähriger Aufenthalt, Verwurzelung, soziales Umfeld — und persönlichem Integrationsgrad die Zweijahresregel bei Freiheitsstrafen ab zwei Jahren eine nahezu unüberwindbare Hürde darstellt, wenn gewichtige öffentliche Interessen (Heroinhandel in grossen Mengen, Vorstrafen, Aggravationstendenzen) entgegenstehen. Die Eingrenzung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK auf die Kernfamilie und das Erfordernis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bei volljährigen Angehörigen wird konsequent angewendet. Für die kantonale Praxis ist die klare Botschaft, dass eine unsubstanziierte Beschwerde, die sich in der Darlegung der persönlichen Sicht und unzulässigen Noven erschöpft, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen wird.