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Strafrecht  ·  Urteil 6B_354/2026  ·  vom 07.09.2026

Landesverweisung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG)

6B_354/2026 — Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel

Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren bei Handel mit rund 1,4 kg reinem Kokain; Härtefall bejaht, öffentliches Interesse überwiegt jedoch.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Interessenabwägung, wonach das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Verbleibsinteressen des kosovarischen Beschwerdeführers überwiegt.
  • Abgrenzung: Eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots ist nicht in die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einzubeziehen; massgeblich ist das Verhalten der beschuldigten Person seit der Tat, nicht jenes der Strafverfolgungsbehörden.
  • Bedeutung: Präzisierung der dogmatischen Trennung zwischen Verfahrensbeschleunigung und materieller Verhältnismässigkeit der Landesverweisung; Einreihung in die konstante Praxis zur Fernhaltung von Drogenhändlern mit harten Drogen in Grossmengen.

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ war während rund fünfeinhalb Wochen in den Handel mit insgesamt 1'398,60 Gramm reinem Kokain (2'100 Gramm Kokaingemisch) involviert. Er erwarb dreimal je 66,6 Gramm reines Kokain von einer Lieferantin und übernahm für einen weiteren Beteiligten 1'198,8 Gramm reines Kokain, wovon er 1'132,2 Gramm an weitere Abnehmer weitergab. Selbst veräusserte er 266,4 Gramm reines Kokain. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wies ihn nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für sieben Jahre des Landes. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte im Berufungsverfahren die Schuldsprüche, reduzierte die Freiheitsstrafe leicht und bestätigte die Landesverweisung von sieben Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

A.________ gelangte mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, von der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung abzusehen, und machte geltend, es liege ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Insbesondere rügte er, die Vorinstanz habe eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kriminalgericht bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Er habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft korrekt verhalten und habe keine Straftaten mehr begangen.

Erwägungen

Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen wurde. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind damit grundsätzlich erfüllt. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Zweistufige Härtefallprüfung

Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls zieht die Rechtsprechung den Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE heran, zu dem insbesondere der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen zählen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Bundesgericht verweist darauf, dass das geschützte Familienleben berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der relevante Grundrechtsschutzbereich lautet:

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Interessenabwägung und EGMR-Kriterien

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht — was die Vorinstanz hier tat —, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen; die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR-Urteile E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall, weil es der ungarischen Ehefrau des Beschwerdeführers, die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, nicht zumutbar sei, ihm in den Kosovo zu folgen. In der Interessenabwägung gelangte sie jedoch zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist, seine prägenden Jahre im Kosovo verbrachte und dort sozialisiert wurde, über ein Haus im Kosovo verfügt und regelmässig dorthin zurückkehrt. Ferner führte er mit seiner Ehefrau bereits vor der Einreise in die Schweiz eine Fernbeziehung, weshalb die Pflege der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche zumutbar erscheint. Dem stehen auf der Seite des öffentlichen Interesses die schwere Tat (qualifizierter Drogenhandel mit rund 1,4 kg reinem Kokain aus pekuniären Motiven), drei Vorstrafen, wiederholte Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit gegenüber.

Das Bundesgericht bestätigt diese Abwägung. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGE 139 I 145 E. 2.5; BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 139 II 121 E. 5.3). Das Bundesgericht zeigt sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV streng. Dass der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz lebenden Ehefrau verheiratet ist, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3; 6B_224/2026 vom 11. August 2026 E. 3.1.5; 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.8). Da die Ehefrau ungarische Staatsangehörige ist und lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, können die Ehegatten ihr Familienleben allenfalls auch in Ungarn weiterführen, was die SIS-Ausschreibung nicht ausschliesst (vgl. 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5).

Abgrenzung: Beschleunigungsgebot und Interessenabwägung

Zentral ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kriminalgericht in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unbegründet zurück und begründet dies mit einer dogmatischen Trennung: Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren von den Behörden beförderlich behandelt wurde; eine Verletzung kann bereits vorliegen, wenn das Verfahren aus von den Strafverfolgungsbehörden zu verantwortenden Gründen zu lange gedauert hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c). Für die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist jedoch nicht das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Strafverfahrens entscheidend, sondern dasjenige der beschuldigten Person seit den beurteilten Straftaten. Die seit der Tat verstrichene Zeit und das Wohlverhalten des Betroffenen — nicht die Verfahrensdauer als solche — sind die massgeblichen Kriterien. Im vorliegenden Fall war zudem seit den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2020 weder eine besonders lange Zeit verstrichen, noch hatte sich der Beschwerdeführer stets wohlverhalten: Er delinqierte am 25. Dezember 2021 (BetmG-Übertretung und Fahren in fahrunfähigem Zustand) und am 3. November 2024 (Fahren unter Cannabiskonsum) erneut.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die konstante bundesgerichtliche Praxis ein, wonach bei qualifiziertem Drogenhandel mit harten Drogen in Grossmengen ein eminentes öffentliches Fernhalteinteresse besteht, das regelmässig auch erhebliche private Interessen überwiegt (BGE 139 I 145; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7; 6B_633/2024 vom 28. April 2026 E. 4.3.2). Die konfirmierte Dauer von sieben Jahren bei einer Grossmenge von rund 1,4 kg reinem Kokain entspricht dem in der Kasuistik ausgewiesenen Praxisrahmen von fünf bis acht Jahren für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, wobei Grossmengen ab ca. 300 g Kokain regelmässig im mittleren Bereich (sieben Jahre) eingeordnet werden, wie der Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch darlegt. Der Entscheid bestätigt damit die Praxislinie, die bereits in 7B_1055/2023 (465 g reines Kokain, sieben Jahre) und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.4 sichtbar wurde.

Dogmatisch präzisierend wirkt die klare Abgrenzung zwischen dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot und der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Das Bundesgericht stellt ausdrücklich fest, dass eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden nicht in die Härtefallabwägung einzubeziehen ist, da diese auf das Verhalten der beschuldigten Person seit der Tat abstellt. Diese Unterscheidung war bislang in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich getroffen worden und schafft Klarheit für künftige Fälle, in denen Verzögerungen im Strafverfahren geltend gemacht werden, um die Landesverweisung abzuwenden. In dogmatischer Hinsicht bestätigt der Entscheid ausserdem, dass eine intakte Ehe ohne gemeinsame Kinder kein absolutes Hindernis für die Landesverweisung darstellt und dass eine zuvor gelebte Fernbeziehung die Zumutbarkeit der Pflege des Familienlebens über Distanz begünstigt — ein Aspekt, der in der bisherigen Kasuistik weniger prominent war.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Landesverweisung von sieben Jahren bei Handel mit rund 1,4 kg reinem Kokain. Der Entscheid ist dogmatisch in dreierlei Hinsicht bedeutsam: Er bestätigt die konstante Praxis zum eminenten öffentlichen Fernhalteinteresse bei qualifiziertem Drogenhandel in Grossmengen; er präzisiert die Trennung zwischen strafprozessualem Beschleunigungsgebot und materiell-rechtlicher Verhältnismässigkeit der Landesverweisung; und er betont, dass eine vor der Einreise geführte Fernbeziehung die Zumutbarkeit einer erneuten Fernbeziehung nach Landesverweisung stützen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war; die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'200.-- reduziert.