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Strafrecht  ·  Urteil 6B_921/2025  ·  vom 02.09.2026

Mehrfacher Betrug; Landesverweisung; Willkür

6B_921/2025 — Mehrfacher Betrug im Bereich der Sozialhilfe und obligatorische Landesverweisung

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kenianischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung verschwieg über fünf Jahre Erwerbseinkommen von rund Fr. 70'000.-- gegenüber der Sozialhilfebehörde und bezog unrechtmässig Sozialhilfeleistungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), die bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten und die Landesverweisung von fünf Jahren. Die Willkürrüge, die Arglistrüge und die Härtefallrüge bleiben erfolglos.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Arglist bei Sozialhilfebetrug (Massengeschäft, Vertrauensprinzip, konkludente Täuschung) und zur zweistufigen Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, ohne neue Grundsätze aufzustellen.

Sachverhalt

Der kenianische Staatsangehörige A.________, geboren 1975, reiste 2002 im Alter von 27 Jahren zwecks Heirat in die Schweiz ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung C. Er bezog seit dem 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe der Stadt Zürich. In den Jahren 2016 bis 2021 erzielte er durch Erwerbstätigkeit beim Unternehmen B.________ Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 70'291.--, die er in den jährlich ausgefüllten Sozialhilfegesuchen verschwieg bzw. durch die Angabe, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, unvollständig deklarierte. In der Folge wurden ihm insgesamt rund Fr. 70'000.-- zu viel an Sozialhilfe ausgerichtet.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 3. Dezember 2024. Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich ihn am 9. September 2025 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Freispruch betreffend das Jahr 2021), verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und verwies ihn für fünf Jahre des Landes, verbunden mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, subeventualiter Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Willkürrüge betreffend Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum inneren Sachverhalt sei willkürlich. Er verweist auf seine angeblichen Verständigungsschwierigkeiten beim Ausfüllen der Sozialhilfegesuche — er könne weder lesen noch schreiben und spreche kaum Deutsch. Die Vorinstanz hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer wiederholt bestätigt hatte, die Informationen zu seinen Rechten und Pflichten in deutscher und englischer Sprache erhalten und verstanden zu haben. Er hatte sich 2016 als Sprachen Deutsch und Englisch vermerkt, war seit 15 Jahren in der Schweiz, hatte während 11 Jahren eine englischsprachige Ehe geführt und war bereits 2013 bei einer polizeilichen Einvernahme mit Englisch-Dolmetscherin in der Lage gewesen, handschriftliche Korrekturen am Protokoll vorzunehmen. Zudem war er bereits 2017 wegen nicht deklarierter Einnahmen zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet worden und 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz strafrechtlich verurteilt worden — in beiden Fällen mit dem gleichen Einwand, er habe die Formulare nicht verstanden.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Willkürrüge nicht ausreichend substanziiert hat. Er beschränkt sich darauf, einzelne Indizien anders zu würdigen, ohne sich mit der Gesamtheit der Beweislage auseinanderzusetzen. Eine Willkürrüge kann nur erfolgreich sein, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar wäre — nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 148 IV 356 E. 2.1).

Arglist beim Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer rügt, es fehle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist und am subjektiven Tatbestand (Vorsatz). Das Bundesgericht prüft beide Rügen anhand des massgeblichen Gesetzestextes:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die zentralen Grundsätze der Rechtsprechung zu Art. 146 Abs. 1 StGB, die das Bundesgericht bestätigt:

Täuschung durch konkludentes Handeln: Wer als Bezüger von Sozialhilfe falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; BGE 131 IV 83 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte in den Gesuchen jeweils angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, bzw. es unterlassen, eine solche zu deklarieren — dies stellt eine aktive Täuschung dar, nicht ein blosses Unterlassen.

Arglist im Sozialhilfekontext: Die Ausrichtung von Sozialleistungen ist ein Massengeschäft, bei dem die Behörde grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Angaben mitwirkungspflichtiger Personen wahrheitsgetreu sind. Eine generelle Überprüfungspflicht besteht nicht. Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die SOD bis 2021 keine Hinweise auf unvollständige Angaben hatte, die weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Die eingereichten Kontoauszüge wurden kontrolliert, aber der bar ausgerichtete Lohn fiel darin nicht auf — der Behörde ist insoweit keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen.

Grenze der Arglist — Opfermitverantwortung: Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Im Sozialhilfebereich handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die relevanten Unterlagen einzureichen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt: Die SOD hatte die Anspruchsberechtigung periodisch überprüft, die Einkommenssituation in Gesprächen thematisiert und Kontoauszüge kontrolliert.

Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer hat direktvorsätzlich gehandelt. Er wusste um seine Mitwirkungspflichten und verschwieg gezielt Einnahmen, um weiterhin Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Sein verändertes Verhalten ab März 2022 schliesst den Vorsatz hinsichtlich der früheren Taten nicht aus.

Abgrenzung zu Art. 148a StGB: Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter einen Schuldspruch nach Art. 148a Abs. 2 StGB (unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen in leichten Fällen). Das Bundesgericht weist dies unter Verweis auf 6B_1015/2019 E. 4.5.2 zurück: Liegt Arglist vor, geht der Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) dem Auffangtatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs (Art. 148a StGB) vor. Wie im Kommentar zu Art. 146 StGB dargestellt, ist Art. 148a StGB gerade der Subsidiärstatbestand für Sozialhilfe-/Versicherungsbezug ohne Arglist.

Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und macht einen persönlichen Härtefall geltend. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Obligatorische Landesverweisung: Der Beschwerdeführer ist kenianischer Staatsangehöriger und wurde wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt. Die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sind grundsätzlich erfüllt, unabhängig von der Höhe der Strafe.

Zweistufige Härtefallprüfung: Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kumulativ (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2.) die privaten Interessen die öffentlichen überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3). Diese Prüfung erfolgt — wie im Kommentar zu Art. 66a StGB dargelegt — in zwei Stufen: Zuerst wird geprüft, ob die Landesverweisung einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- oder Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) bewirken würde. Fehlt es bereits an einem Härtefall, ist die Landesverweisung zwingend.

Kein Härtefall: Die Vorinstanz hat die Situation umfassend gewürdigt. Der Beschwerdeführer lebte seit rund 23 Jahren in der Schweiz, verfügte aber über keine in der Schweiz lebende Kernfamilie. Er war geschieden, in keiner Partnerschaft, und seine fünf minderjährigen Kinder lebten sämtlich in Kenia. Seine wirtschaftliche Integration war nicht restlos geglückt: Er hatte Schulden von rund Fr. 70'000.-- beim Sozialamt, auch wenn er monatlich Fr. 500.-- tilgte und inzwischen fest angestellt war (Fr. 4'000.--/Monat). Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er in Kenia, besuchte dort die Schule nicht, arbeitete aber in einem Hotel. Eine Resozialisierung in Kenia stand nichts im Wege — er besass dort zusammen mit Familienangehörigen ein Haus und reiste jährlich dorthin. Gesundheitliche Probleme (Diabetes, Suizidgedanken) standen der Landesverweisung nicht entgegen, da er keine ärztliche Unterstützung aufgesucht hatte und Diabetes medikamentös behandelbar ist.

Interessenabwägung: Selbst bei Bejahung eines Härtefalls überwöge das öffentliche Interesse. Der Deliktsbetrag von rund Fr. 64'000.-- über fünf Jahre, die einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (2018) und die trotz dieser Verurteilung fortgesetzte Delinquenz offenbarten eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz geht vor. Eine schlechtere Wirtschaftslage im Herkunftsland hindert die Landesverweisung praxisgemäss nicht.

Die SIS-Ausschreibung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet; darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine gut etablierte Kasuistik ein und bestätigt die ständige Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht:

1. Arglist bei Sozialhilfebetrug: Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, dass die Ausrichtung von Sozialleistungen ein Massengeschäft ist, bei dem die Behörde auf die Wahrheit der Angaben vertrauen darf, und dass falsche oder unvollständige Angaben in Sozialhilfegesuchen als konkludente Täuschung genügen, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen. Diese Grundsätze wurden in BGE 140 IV 206 und BGE 140 IV 11 begründet und seither konstant angewendet, u.a. in 6B_402/2024 vom 2. April 2025, 6B_642/2023 vom 25. September 2023 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023. Der Kommentar zu Art. 146 StGB hält fest, dass im Sozialhilferecht eine gesetzliche Meldepflicht (hier: Pflicht zur Deklaration von Erwerbseinkommen) eine Garantenstellung begründet, deren Verletzung als Täuschung durch pflichtwidriges Unterdrücken wahrer Tatsachen qualifiziert wird. Der vorliegende Fall illustriert dies mustergültig: Der Beschwerdeführer unterzeichnete jährlich Gesuche, in denen er angab, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, und unterdrückte damit bewusst die Tatsache seines Erwerbseinkommens.

2. Abgrenzung Art. 146 StGB zu Art. 148a StGB: Das Urteil bestätigt die Subsidiarität des Art. 148a StGB als Auffangtatbestand. Liegt Arglist vor, geht der Betrugstatbestand vor. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich auf den milderen Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen zurückzuziehen — ein Strategiewechsel, den das Bundesgericht unter Verweis auf 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 konsequent ablehnt.

3. Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Der Entscheid wendet die zweistufige Härtefallprüfung konsequent an und bestätigt, dass bei Sozialhilfebetrug über einen längeren Zeitraum mit erheblichem Deliktsbetrag und einschlägiger Vorstrafe das öffentliche Interesse an der Landesverweisung regelmässig überwiegt. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer trotz eines 23-jährigen Aufenthalts und einer Niederlassungsbewilligung C keinen Härtefall begründen konnte, da seine familiären Bindungen (fünf minderjährige Kinder) ausschliesslich nach Kenia gerichtet waren und er in der Schweiz über keine Kernfamilie verfügte. Dies entspricht der im Kommentar zu Art. 66a StGB dargestellten Praxis, wonach reine Besuchsrechte zu Kindern im Ausland regelmässig nicht zur Abwendung der Landesverweisung genügen. Die fortgesetzte Delinquenz trotz Vorstrafe wegen identischer Deliktsart (nicht deklariertes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse 2018) verstärkt das öffentliche Interesse zusätzlich.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid ist ein Anwendungsfall der etablierten Praxis zu Betrug im Sozialhilfekontext und zur obligatorischen Landesverweisung bei Ausländern nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Er enthält keine neue Rechtsprechung, illustriert aber die praktische Bedeutung der zweistufigen Härtefallprüfung: Ein langer Aufenthalt und eine Niederlassungsbewilligung allein begründen keinen Härtefall, wenn die familiären und sozialen Bindungen ins Heimatland gerichtet sind und die wirtschaftliche Integration defizitär bleibt. Die Kombination aus einschlägiger Vorstrafe, fortgesetzter Delinquenz und erheblichem Deliktsbetrag führt hier zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.