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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_542/2025  ·  vom 14.09.2026

Prévoyance professionnelle

9C_542/2025 — Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge und Rechtskraft bei nachträglichem Surindemnisation-Rechnung

Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge (BVG) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, an Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Vorsorgeeinrichtung kann eine rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente nicht unter Berufung auf die materielle Rechtskraft des früheren Urteils einseitig durch einen nachträglichen Überentschädigungsrechnung kürzen, ohne dass die versicherte Person die Berechnungsgrundlagen gerichtlich anfechten kann.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretungsentscheid der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (res judicata) greift nicht, weil die neue Klage auf einer veränderten Tatsachengrundlage beruht.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen der materiellen Rechtskraft im Sozialversicherungsrecht: Tritt eine Überentschädigung erst nach dem ursprünglichen Urteil durch neue Leistungen einer anderen Sozialversicherung ein, entsteht ein neues rechtliches Schutzbedürfnis. Der versicherten Person steht der Klageweg nach Art. 73 BVG offen, um alle Berechnungselemente des Surindemnisation überprüfen zu lassen.

Sachverhalt

A.________, eine Hebamme, war bei der Pensionskasse Hirslanden versichert. Sie erlitt am 23. Mai 2012 einen Verkehrsunfall mit mehreren Phasen voller Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenversicherung (IV) sprach ihr ab dem 1. November 2014 eine Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 74 %).

Am 22. August 2019 klagte A.________ vor der Cour des assurances sociales des Kantons Waadt gegen die Pensionskasse auf Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BVG) nebst Zinsen. Sie beantragte gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens. Die IV erliess am 16. Januar 2020 einen Anspruch, der eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 vorsah. Daraufhin zahlte die Pensionskasse ab dem 1. Februar 2019 eine BVG-Invalidenrente von 2'376 Fr. pro Monat. Am 5. August 2020 wurde die Klage nach gegenseitigem Einverständnis als gegenstandslos vom Rollen genommen — die versicherte Person hatte ihr Ziel erreicht.

Nachträglicher Überentschädigungsrechnung und zweite Klage

Am 5. Juli 2022 teilte die Pensionskasse einen Überentschädigungsrechnung ab dem 1. Juli 2020 mit, der die inzwischen von der Unfallversicherung (UVG) zugesprochene Invalidenrente von 41'760 Fr. pro Jahr berücksichtigte. Nach Verrechnung der zu viel ausbezahlten BVG-Renten wurde die monatliche BVG-Invalidenrente auf 201 Fr. herabgesetzt. A.________ bestritt die dem Rechnung zugrunde gelegten Invaliden- und Nichtinvalideneinkommen und verlangte eine höhere Rente ohne Überentschädigung. Die Pensionskasse hielt am Rechnung fest.

Am 19. August 2024 erhob A.________ erneut Klage mit dem Begehren, die Pensionskasse sei zu verurteilen, ihr eine höhere BVG-Invalidenrente ohne Überentschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz wies die Klage als unzulässig ab: Die Begehren der Klagen vom 22. August 2019 und 19. August 2024 seien identisch, die Streitgegenstände seien dieselben, und die Rechtskraft des Urteils vom 5. August 2020 stehe einer erneuten Beurteilung entgegen.

Erwägungen

Freie Überprüfung der Rechtskraftfrage

Das Bundesgericht überprüft frei, ob die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache durchgreift (BGE 142 III 210 E. 2.2; BGer 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.

Massgebliche Bestimmungen zur Überentschädigung

Das Bundesgericht legt die rechtlichen Grundlagen der Überentschädigung im BVG dar. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen:

Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG (SR 831.40)«1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.»

Die Konkretisierung erfolgt in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 24 Abs. 5 und 6 BVV2 (SR 831.441.1)«5 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. 6 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.»

Zeitlicher Bezugspunkt des hypothetischen Verdienstes

Das Bundesgericht präzisiert unter Berufung auf BGE 125 V 163 E. 3b und BGer 9C_554/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.1, dass der «mutmasslich entgangene Verdienst» das hypothetische Salär ist, das die versicherte Person ohne den Eintritt des Vorsorgefalls zum Zeitpunkt des Überentschädigungsrechnung erzielt hätte. Dieser massgebliche Zeitpunkt ist nicht zwingend derjenige der ursprünglichen Rentenfestsetzung, sondern derjenige, in dem sich die Frage der Leistungskürzung stellt. Nach der Rechtsprechung kann dies nach der Rentenfestsetzung zu einer Anpassung des Überentschädigungsrechnung führen, wenn sich das hypothetische Einkommen konkret wesentlich verändert hat (BGE 123 V 193 E. 5b; BGE 122 V 151 E. 3c). Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sie eine Leistungsanpassung von mindestens 10 Prozent bewirkt (BGE 123 V 193 E. 5d; BGE 123 V 204 E. 6c/bb). Die Anpassung steht nicht im freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung: Verändern sich die Berechnungsgrundlagen — wozu das ohne Invalidität hypothetisch erzielbare Einkommen gehört — nach der Rentenfestsetzung, ist die Vorsorgeeinrichtung zu einem Neurechnung verpflichtet (BGE 143 V 91 E. 4.1; BGE 125 V 163 E. 3b).

Keine Identität des Streitgegenstands

Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den Fall an. Im Jahr 2020, als das ursprüngliche Urteil erging, war keine Überentschädigung Gegenstand des Verfahrens. Die Summe der IV-Rente (22'908 Fr.) und der BVG-Rente (28'512 Fr.) erreichte selbst unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von 27'261 Fr. nicht die 90-Prozent-Schwelle. Die versicherte Person hatte damals kein schutzwürdiges Interesse, die Einkommen zu bestreiten, da dies nicht zu einer Erhöhung der Renten geführt hätte.

Erst 2022, als die Unfallversicherung eine jährliche Invalidenrente von 41'760 Fr. zusprach, führte die Pensionskasse einen Überentschädigungsrechnung durch und reduzierte die BVG-Rente von 2'376 Fr. auf 201 Fr. pro Monat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die versicherte Person ein schutzwürdiges Interesse, die massgeblichen Einkommen zu bestreiten, da sie unmittelbar in ihrer BVG-Rente betroffen war.

Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, die im Jahr 2020 verwendeten Einkommen hätten mit dem Urteil vom 5. August 2020 Rechtskraft erlangt. Der Überentschädigungsrechnung von 2022 beruhte auf einer anderen Tatsachengrundlage, insbesondere auf der neuen UVG-Rente und dem Umstand, dass der Berechnung auf provisorischer Basis erfolgt war — die Pensionskasse hatte sich in ihrem Schreiben vom 1. April 2020 ausdrücklich das Recht auf einen neuen Berechnung und Verrechnung vorbehalten. Obwohl die Klagebegehren der Klagen von 2019 und 2024 formal ähnlich erscheinen, beruhen sie auf einer unterschiedlichen Tatsachensituation, namentlich der Notwendigkeit eines Überentschädigungsrechnung auf neuen Grundlagen.

Verhältnismässigkeit und Waffengleichheit

Das Bundesgericht führt ergänzend aus, dass es zweifelhaft wäre, ob der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gewahrt wäre, wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine BVG-Invalidenrente — die auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, durch das die versicherte Person vollumfänglich Recht erhalten hatte — einseitig durch einen nachträglichen Überentschädigungsrechnung kürzen könnte, ohne dass die versicherte Person alle Berechnungselemente gerichtlich überprüfen lassen darf. In einer solchen Situation steht der versicherten Person nur der Klageweg nach Art. 73 BVG zur Verfügung, um sich der Kürzung zu widersetzen, da es an einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG fehlt. Die materielle Rechtskraft kann ihr bei nachträglich eintretenden, eine Überentschädigung auslösenden Tatsachen nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge. Die massgeblichen Grundsätze wurden in BGE 125 V 163 geprägt: Verändern sich die Berechnungsgrundlagen der Überentschädigung — einschliesslich des ohne Invalidität hypothetisch erzielbaren Einkommens — nach der Rentenfestsetzung, ist die Vorsorgeeinrichtung zu einem Neurechnung verpflichtet; die Anpassung steht nicht in ihrem freien Ermessen. BGE 143 V 91 E. 4 hat diese Rechtsprechung dahin präzisiert, dass bei einer wesentlichen Änderung eines einzelnen Berechnungsfaktors eine allseitige Überprüfung ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren durchzuführen ist.

Der vorliegende Entscheid 9C_542/2025 wendet diese Grundsätze auf die prozessuale Frage der materiellen Rechtskraft an. Das Bundesgericht stellt klar, dass die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils, durch das eine BVG-Invalidenrente zugesprochen und die Klage als gegenstandslos vom Rollen genommen wurde, nicht so weit reicht, dass die darin verwendeten Berechnungsgrundlagen (Einkommen mit und ohne Invalidität) für alle künftigen Überentschädigungsrechnung bindend sind. Tritt eine Überentschädigung erst nachträglich durch neue Leistungen einer anderen Sozialversicherung ein, entsteht ein neuer Streitgegenstand mit eigener Tatsachengrundlage.

Damit grenzt sich der Entscheid von der in BGE 142 III 210 und BGE 139 III 126 dargelegten allgemeinen Rechtsprechung zur Identität des prozessualen Anspruchs ab: Die Identität beurteilt sich zwar nach den Klagebegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, aber ein Surindemnisation-Rechnung, der erst nach dem ursprünglichen Urteil aufgrund neuer Leistungen einer Unfallversicherung durchgeführt wird, begründet einen neuen rechtlichen Kontext. Die Klage vom 19. August 2024 richtet sich nicht gegen die Rentenfestsetzung als solche, sondern gegen die Berechnungsgrundlagen des nachträglichen Überentschädigungsrechnung — ein Streitgegenstand, der zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht existierte.

Die Erwägung zur Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) erweitert diese dogmatische Linie um eine verfahrensrechtliche Dimension: Fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung, weil die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung im Rahmen ihrer Leistungspflicht vornimmt, ist der Klageweg nach Art. 73 BVG der einzige Rechtsweg. Ihn mit dem Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zu verwehren, wäre mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.

Fazit

Das Bundesgericht schützt die Rechte der versicherten Person im Überentschädigungsrecht der beruflichen Vorsorge. Eine Vorsorgeeinrichtung kann sich nicht auf die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils berufen, um einen nachträglichen Überentschädigungsrechnung der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen. Tritt eine Überentschädigung erst nach dem ursprünglichen Urteil ein, bilden die neuen Berechnungsgrundlagen einen eigenen Streitgegenstand, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist. Der Entscheid sichert damit den Zugang zum Gericht (Art. 73 BVG) und wahrt die Waffengleichheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie alle massgeblichen Einkommen ermittelt und die Überentschädigung materiell überprüft.