6B_242/2026 — Versuchte Nötigung durch missbräuchliche Betreibungen
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer hatte gegen zwei Gesellschaften Betreibungen mit völlig unverhältnismässigen oder jeglicher Rechtsgrundlage entbehrenden Forderungen eingeleitet (1,35 Mio. bzw. 7 Mio. Franken). Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Art. 22 Abs. 1 und 181 StGB).
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die Rügen der Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bleiben erfolglos. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, die Gerichtskosten betragen 1'200 Franken.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Zustellung eines Betreibungsbegehrens über einen erheblichen Betrag den Tatbestand der Nötigung über die Auffangvariante «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllen kann. Die Illegitimität folgt entweder aus dem Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage oder aus der Unverhältnismässigkeit des betriebenen Betrags gegenüber der zuvor im Zivilprozess geltend gemachten Forderung.
Sachverhalt
A.________ betrieb zwischen 2019 und 2022 zwei Gesellschaften — C.________ SA und B.________ SA — mit insgesamt vier Betreibungsbegehren. Die Betreibungssummen beliefen sich auf 1'350'000 Franken (gegen C.________ SA, unter der Angabe «Licenciement abusif — Dommages & intérêts — Tort moral») sowie dreimal auf 7'000'000 Franken (jeweils gegen C.________ SA und B.________ SA, behauptet ab dem 1. September 2011).
Das Polizeigericht Lausanne sprach A.________ vom Vorwurf der versuchten Nötigung bezüglich Ziffer 5 der Strafverfügung frei, verurteilte ihn jedoch bezüglich der Ziffern 1 bis 4 zu einer bedingt teilweise zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Franken. Ausserdem wurde er verpflichtet, die vier Betreibungen zurückzuziehen, unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung. Die Berufungsinstanz (Cour d'appel pénale des Kantons Waadt) bestätigte dieses Urteil am 22. Dezember 2025 im Wesentlichen und admittierte die Berufung nur teilweise hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfrage.
Gegen das kantonale Urteil erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptbegehren auf Freispruch und Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 StPO. Eventualiter beantragte er die Aufhebung und Rückweisung. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Rügen aus Art. 9 BV (Willkür) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Betreibungen ohne Angabe des Rechtsgrundes und ohne Prüfung der Sachberechtigung als missbräuchlich qualifiziert habe. Ausserdem rügt er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz habe seine Sachdarstellung nicht erwähnt und die von ihm beantragten 14 Zeugen nicht einvernommen.
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sehr wohl geprüft habe, ob ein Rechtsgrund für die Betreibungen bestehe — insbesondere bei dem zweiten Betreibungsbegehren gegen C.________ SA habe sie festgehalten, dass sie weder eine Vertragsverletzung noch eine unerlaubte Handlung erkennen könne, die C.________ SA vorgeworfen werden könnte. Die Allegationen des Beschwerdeführers seien substanzlos geblieben; er habe nicht konkret dargelegt, welche Handlungen ihm vorgeworfen würden und worin die Illegitimität bestehe. Das Bundesgericht teilt diese Würdigung.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass das rechtliche Gehör den Richter nicht verpflichtet, alle von den Parteien vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Rügen ausdrücklich zu erörtern; er darf sich auf diejenigen beschränken, die er ohne Willkür als massgeblich erachtet. Eine antizipierte Beweiswürdigung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie willkürlich ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verweigerung der 14 Zeugeneinvernahmen willkürlich gewesen sein soll — insbesondere erklärt er nicht, wie diese Aussagen die Auffassung der Vorinstanz hätten ändern können. Die Rüge genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Nötigung durch Zustellung von Betreibungsbegehren (Art. 181 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation der vier Betreibungen als Nötigungsmittel im Sinne der dritten Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB — «andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit».
Art. 181 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Auffangvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen; nicht jede geringfügige Druck genügt. Das Mittel muss — wie Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile — geeignet sein, eine Person mittlerer Empfindlichkeit in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit signifikant einzuschränken (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1; BGE 137 IV 326, E. 3.3.1).
Das Bundesgericht bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach die Zustellung eines Betreibungsbegehrens über einen erheblichen Betrag eine solche Beschränkung darstellt: Für eine Person mittlerer Empfindlichkeit ist der Erhalt eines Betreibungsbegehrens über eine beträchtliche Summe eine Quelle von Belastung und psychologischem Druck — einerseits wegen der mit dem Betreibungsverfahren verbundenen Nachteile, andererseits wegen der Aussicht, den Betrag allenfalls bezahlen zu müssen. Zudem kann ein solches Verfahren die berufliche Kreditwürdigkeit der betroffenen Person beeinträchtigen. Die Zustellung ist damit geeignet, den Adressaten zum Nachgeben zu bewegen und ihn in seiner Freiheit signifikant einzuschränken.
Das Gericht wendet hierbei einen objektiven Massstab an: Auf die individuelle Empfindlichkeit der Opfer kommt es nicht an, da die Rechtsprechung auf die Perspektive einer Person mittlerer Empfindlichkeit abstellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Betreibungen hätten «keinerlei Wirkung» entfaltet, verfängt nicht. Die Frage, ob das Verhalten das Opfer tatsächlich zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden bestimmt hat, betrifft die Unterscheidung zwischen vollendeter und versuchter Nötigung — nicht die Tatbestandsmässigkeit des Mittels.
Rechtswidrigkeit: Fehlender Rechtsgrund und Unverhältnismässigkeit
Die Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck rechtswidrig ist, das Mittel zum Zweck ausser Verhältnis steht, oder ein an sich zulässiges Mittel für einen legitimen Zweck unter den Umständen als missbräuchliches oder sittenwidriges Druckmittel wirkt (BGE 120 IV 17, E. 2a/bb). Das Einziehen einer Forderung ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn der Gläubiger an deren Bestehen zweifelt. Illegitim wird das Vorgehen jedoch, wenn ein Betreibungsbegehren gestellt wird, um eine Leistung zu erlangen, auf die keinerlei Anspruch besteht.
Gegen B.________ SA: Der Beschwerdeführer hatte nie eine Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft unterhalten, die erst am 20. Dezember 2017 ins Handelsregister eingetragen wurde — also deutlich nach dem 1. September 2011, ab dem die angeblichen Forderungen datieren. Die Betreibungen waren jeglicher Grundlage entbehrend und damit missbräuchlich. Der Einwand, er habe die Gesellschaft nicht von der Person D.________ unterscheiden können, wird verworfen: Die Vorinstanz hat einen Irrtum nach Art. 13 StGB ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Banken- und Unternehmensbereich verfügte und eine natürliche Person offensichtlich von einer juristischen Person unterscheiden kann. Hätte er tatsächlich geirrt, hätte er die Betreibungen nach Kenntnisnahme korrigieren müssen — was er nicht tat.
Gegen C.________ SA: Beim ersten Betreibungsbegehren über 1'350'000 Franken lag der Missbrauch in der Unverhältnismässigkeit: Der Beschwerdeführer hatte dieselben Ansprüche im arbeitsrechtlichen Verfahren vor der Chambre patrimoniale zunächst auf 313'426,40 Franken (Klage vom 7. April 2016) und danach auf 205'876,40 Franken (Replik vom 21. August 2017) beziffert. Der betriebene Betrag überstieg die zuletzt geltend gemachte Forderung um über eine Million Franken. Der Missbrauch folgt hier nicht aus dem späteren Unterliegen im Zivilprozess, sondern aus der Unverhältnismässigkeit des betriebenen Betrags. Beim zweiten Betreibungsbegehren über 7'000'000 Franken fehlte es — wie bei B.________ SA — an jeglichem Rechtsgrund, da der Beschwerdeführer keine konkrete Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung darlegen konnte.
Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Da die beiden Gesellschaften dem Druck nicht nachgaben und nicht zahlten, trat der Nötigungserfolg nicht ein. Es liegt daher nur ein Versuch vor. Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 181 StGB, wie es der gefestigten Rechtsprechung entspricht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine seit langem gefestigte Linie ein, wonach die Zustellung von Betreibungsbegehren den Nötigungstatbestand über die Auffangvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllen kann. Das Bundesgericht verweist auf BGE 141 IV 437, E. 3.2.1 und BGE 137 IV 326, E. 3.3.1 zur restriktiven Auslegung dieser Variante, auf BGE 120 IV 17, E. 2a/bb zur Rechtswidrigkeit der Nötigung, sowie auf BGE 129 IV 262 und BGE 106 IV 125 zur Versuchsproblematik und zur Vorsatzanforderung. Die Kasuistik zu Betreibungen als Nötigungsmittel — etwa 6B_271/2024 vom 17. September 2024, 6B_637/2022 vom 29. September 2022 oder 6B_281/2013 vom 16. Juli 2013 — wird konsequent fortgeführt.
Der dogmatische Ansatz, der im Kommentar zu Art. 181 StGB dargelegt wird — insbesondere die Trennung von Nötigungsmittel, Nötigungszweck und Fernziel sowie die zusätzliche Begründung der Rechtswidrigkeit über die Zweck-Mittel-Relation — wird im vorliegenden Entscheid angewendet, ohne davon abzuweichen. Die Illegitimität folgt hier aus der Zweck-Mittel-Relation: Ein zulässiges Mittel (Betreibung) wird für einen Zweck eingesetzt, für den es jeglicher Grundlage entbehrt oder bei dem es in einem krassen Missverhältnis zur zuvor im Zivilprozess geltend gemachten Forderung steht. Der Entscheid ergänzt die bestehende Kasuistik um einen weiteren Anwendungsfall, ohne neue dogmatische Grundsätze aufzustellen.
Hervorzuheben ist die Klarstellung, dass die Unverhältnismässigkeit des betriebenen Betrags nicht erst aus dem nachträglichen Unterliegen im Zivilprozess abgeleitet wird, sondern aus dem Vergleich mit der vom Gläubiger selbst zuvor im Zivilprozess eingeklagten Forderung. Dadurch wird der Massstab für die Beurteilung des Missbrauchs auf einen objektiven, ex ante bestimmbaren Referenzpunkt verlagert — die eigene frühere Bezifferung des Gläubigers.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ab. Die Zustellung von Betreibungsbegehren über völlig unverhältnismässige oder grundlose Beträge erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB über die Auffangvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit»; die Rechtswidrigkeit folgt aus dem Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage oder aus der Unverhältnismässigkeit des betriebenen Betrags gegenüber der zuvor im Zivilprozess geltend gemachten Forderung. Die Rügen der Willkür und der Verletzung des rechtlichen Gehörs bleiben wegen ungenügender Substantiierung erfolglos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation auf 1'200 Franken festgesetzt.