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Strafrecht  ·  Urteil 6B_391/2026  ·  vom 16.09.2026

Droit d'être entendu; arbitraire; indemnité

6B_391/2026 — Genugtuung bei elektronischer Überwachung im freisprüchigen Verfahren?

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice Genf, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung, Rückweisung an die Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer verbüsste in sieben Strafverfahren insgesamt 446 Tage Freiheitsentzug — teils durch elektronische Überwachung, teils durch Haft. Im vorliegenden Verfahren P/6095/2022 wurde er jedoch freigesprochen und begehrt Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellt eine Verletzung des Rechts auf Gehör fest, weil die Vorinstanz nicht begründete, warum 25 Tage elektronischer Überwachung nicht auf das freisprüchige Verfahren entfallen sollen. Die Sache wird zur Detailanalyse zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Begründungspflicht bei der Zuordnung von Freiheitsentzug zu einzelnen Verfahren und wirft die offene Frage auf, ob elektronische Überwachung als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO genügt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________ wurde durch Strafbefehl vom 17. Juni 2022 in der Prozedur P/6095/2022 wegen Vandalismusschäden in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2021 verurteilt. Er erhob Einspruch; der Strafbefehl trat mangels Zustellung nie in Kraft, was die Genfer Berufungskammer mit Zwischenentscheid vom 29. April 2024 bestätigte. In der Folge wurde A.________ in erster Instanz vom Polizeigericht Genf freigesprochen.

Parallel vollzog A.________ in sieben verschiedenen, rechtskräftigen Strafverfahren insgesamt 446 Tage Freiheitsentzug: zunächst vom 17. Januar bis 20. Juli 2023 (184 Tage) in Form elektronischer Überwachung, sodann vom 18. Dezember 2023 bis 30. Mai 2024 (164 Tage) in Haft, ergänzt durch 30 Tage, die durch Zahlung von 2'940 Fr. abgegolten wurden. Der Ausführungsplan vom 25. Januar 2023 wies der elektronischen Überwachung drei Strafen zu — darunter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus der Prozedur P/6095/2022 —, deren Gesamtdauer jedoch nur 159 Tage betrug, während die elektronische Überwachung 184 Tage dauerte. Es verbleibt ein Rest von 25 Tagen, der scheinbar auf die später annullierte Strafe aus P/6095/2022 entfällt.

Die Genfer Berufungskammer wies die Berufung am 18. Mai 2026 ab und verneinte einen Freiheitsentzug im Rahmen von P/6095/2022. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Formelles

Das Bundesgericht weist die Ergänzungsschriften vom 25. Juni und 5. August 2026 als verspätet ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Neu gestellte Begehren auf Ersatz des wirtschaftlichen Schadens und entgangenen Gewinns sind unzulässig, da in der Berufung nur Genugtuung für moralischen Schaden beantragt worden war (Art. 99 Abs. 2 BGG). Das Begehren auf Rückzahlung in anderen Verfahren ausgeglichener Geldstrafen überschreitet den Streitgegenstand (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 359 E. 4.3).

Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 132 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren durch präsidialen Entscheid vom 3. Dezember 2025. Das Bundesgericht hält diese Rüge für zulässig als Mitangriff gegen den Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), da die Rechtsprechung die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid zugelassen hat (BGE 139 V 604 E. 3.3; BGE 135 III 329 E. 1.2.2).

Sachlich verneint das Bundesgericht einen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verlangen kumulativ Mittellosigkeit und Gebotenheit der Verteidigung. Letztere ist namentlich gegeben, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls nicht mehr vor bei einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: […] b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.»

Massgeblich ist hier, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz vollständig freigesprochen wurde und in der Berufung allein die Frage einer allfälligen Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Beurteilung stand. Damit kann der Fall nicht als so schwerwiegend qualifiziert werden, dass eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Das Bundesgericht lässt offen, ob die übrigen Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Schwierigkeit) erfüllt sind — das Fehlen der Gebotenheit genügt zur Ablehnung.

Verletzung des Rechts auf Gehör bei der Genugtuungsfrage (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)

Der zentrale Streitpunkt betrifft den Anspruch auf Genugtuung für Freiheitsentzug. Das Bundesgericht stellt die massgebende Norm fest:

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: […] c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit analog zu Art. 49 OR sein, und eine Genugtuung wird regelmässig zugesprochen, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft befand (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft den Fall in zwei Perioden:

Erste Periode (17. Januar bis 20. Juli 2023 — elektronische Überwachung): Der Ausführungsplan vom 25. Januar 2023 ordnete drei Strafen der elektronischen Überwachung zu: 115 Tage (P/aaaaa/2020), 44 Tage (P/bbbbb/2020) und sechs Monate (P/6095/2022). Die elektronische Überwachung dauerte 184 Tage. Die ersten beiden Strafen umfassen zusammen nur 159 Tage, sodass 25 Tage übrig bleiben, die scheinbar auf die später annullierte Strafe aus P/6095/2022 entfallen. Die Vorinstanz erklärte nicht, weshalb sie dennoch verneinte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von P/6095/2022 einen Freiheitsentzug erlitten habe. Sie konnte diese Schlussfolgerung auch nicht auf die Auskünfte des Strafvollzugsdienstes (SRSP) vom 19. und 20. August 2025 stützen, da sich diese nur auf die zweite Periode bezogen. Der Beschwerdeführer hatte diesen Punkt in der Berufung ausdrücklich erhoben. Indem die Vorinstanz darauf nicht einging, verletzte sie das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Es ist nicht nachvollziehbar, welche Erwägungen sie zu diesem Schluss geführt haben.

Zweite Periode (18. Dezember 2023 bis 30. Mai 2024 — Haft): Selbst wenn man die Prozedur P/6095/2022 und vier weitere Verfahren mit laufender Zahlungsfrist (bis 6. Januar 2024) ausnimmt, bleiben zwei Verfahren (P/xxxx/2015 und P/zzzz/2017) mit insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe, die die Inhaftierung ab dem 18. Dezember 2023 zumindest bis zum 6. Januar 2024 rechtfertigten. Zudem hatte der SRSP bestätigt, dass der Beschwerdeführer in dieser Periode nicht aufgrund der Strafe aus P/6095/2022 inhaftiert war. Die Vorinstanz durfte somit für diese Periode einen Freiheitsentzug im Rahmen von P/6095/2022 verneinen.

Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids über die amtliche Verteidigung

Art. 93 Abs. 3 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Bedingung der inhaltlichen Auswirkung auf den Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG) nicht gilt, wenn eine Partei die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein vorgängiges kantonales Verfahren anficht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung (BGE 139 V 604 E. 3.3; BGE 135 III 329 E. 1.2.2), die auf Entscheide über die amtliche Verteidigung übertragen wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die etablierte Praxis zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Die massgeblichen Leitentscheide BGE 146 IV 231 und BGE 143 IV 339 definieren die zeitlichen Schwellenwerte für einen entschädigungspflichtigen Freiheitsentzug und den Richtwert von Fr. 200.– pro Tag. Wie der Kommentar zu Art. 429 StPO darlegt, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einem geringfügigen Eingriff (unter 3 Stunden), der Eingriffsschwelle (über 3 Stunden) und dem zwingenden Anspruch (über 18½ Stunden). Das vorliegende Urteil befasst sich nicht mit diesen quantitativen Schwellen, sondern mit einer anderen Fragestellung: der Zuordnung von Freiheitsentzug zu einem spezifischen Verfahren bei konkurrierenden Strafvollzügen.

Dogmatisch interessant ist der Fall, weil er die Frage aufwirft, ob die elektronische Überwachung (Art. 79b StGB) als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert. Das Bundesgericht lässt diese Frage ausdrücklich offen und verweist sie an die Vorinstanz zurück. Die bisherige Rechtsprechung hat sich mit elektronischer Überwachung vor allem im Vollzugskontext befasst (BGE 150 IV 277 zur Maximaldauer), nicht aber im Entschädigungskontext nach Freispruch. Das Urteil ergänzt die Kasuistik somit um einen bislang unbehandelten Aspekt, ohne ihn abschliessend zu klären.

Zur amtlichen Verteidigung bestätigt das Gericht die bisherige Praxis (BGE 143 I 164 E. 3.5), wonach bei einem Bagatellfall kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Erwägung, dass ein in erster Instanz freigesprochener Beschwerdeführer, bei dem in der Berufung nur noch die Genugtuungsfrage zur Debatte steht, den Bagatellfall-Standard nicht übersteigt, ist eine konsequente Anwendung von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO auf die berufungsrechtliche Situation.

Fazit

Das Bundesgericht gutheisst die Beschwerde teilweise: Die Vorinstanz hat das Recht auf Gehör verletzt, indem sie nicht begründete, weshalb 25 Tage elektronischer Überwachung nicht auf das freisprüchige Verfahren P/6095/2022 entfallen. Die Sache wird zur detaillierten Analyse des Ausführungsplans vom 25. Januar 2023 zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss klären, ob der Beschwerdeführer im Rahmen von P/6095/2022 unter elektronischer Überwachung stand und ob dies allenfalls einen Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auslöst. Im Übrigen — insbesondere betreffend die zweite Haftperiode und die Verweigerung der amtlichen Verteidigung — wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auf 1'000 Fr. reduziert.