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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_770/2025  ·  vom 17.09.2026

Lésions corporelles graves par négligence (LCR); arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Lastwagenfahrer hatte am STOP eine Fussgängerin (Jahrgang 1943) auf der angrenzenden Fussgängerzone übersehen, die anschliessend ausserhalb des Fussgängerstreifens vor das Fahrzeug trat und überrollt wurde — mit der Folge einer Beinamputation. Die Vorinstanz bejahte fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), weil der Fahrer die Geschädigte bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte sehen können und müssen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verurteilung auf und weist die Sache zurück. Die blosse Möglichkeit, die Geschädigte auf der Fussgängerzone zu sehen, begründet für sich allein keine Sorgfaltspflichtverletzung, solange deren Verhalten nicht erkennen liess, dass sie vor dem Lastwagen die Strasse überqueren würde. Die kantonale Begründung genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht.
  • Bedeutung: Präzisierung der Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr: Erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber Fussgängern bedeutet nicht, dass jeder sichtbare Fussgänger bis zum Anfahren überwacht werden muss. Das Vertrauensprinzip bleibt anwendbar, solange kein konkretes Gefährdungsverhalten erkennbar ist. Zugleich wird der Massstab für die richterliche Begründungspflicht bei Fahrlässigkeitsvorwürfen geschärft.

Sachverhalt

A. Unfallgeschehen

Am Freitag, 15. Februar 2019, um 13:32 Uhr kam es an der Kreuzung zwischen dem Chemin U.________ und dem Chemin V.________ in der Gemeinde W.________ zu einem Verkehrsunfall. Der Lastwagenfahrer A.________ (Jahrgang 1961) lenkte einen schweren Motorwagen (16 Tonnen, 12 Meter Länge) auf dem Chemin V.________ und bog an der Kreuzung mit dem Chemin U.________ nach links ab. Vor der Kreuzung befand sich ein STOP-Signal, dessen Bodenmarkierung etwa sechs Meter zuvor von einem Fussgängerstreifen begleitet wurde. Rechts in Fahrtrichtung lag eine Fussgängerzone mit mehreren Geschäften, die auf derselben Höhe wie die Fahrbahn lag; links befand sich ein Längsstreifen für Fussgänger mit Bodenmarkierung.

Die Geschädigte B.________ (Jahrgang 1943) kam von einer Bank in der Fussgängerzone und überquerte die Fahrbahn ausserhalb des Fussgängerstreifens, unmittelbar vor dem am STOP stehenden bzw. gerade anfahrenden Lastwagen. Ein erster Kontaktpunkt wurde auf der STOP-Linie markiert, ein zweiter einige Meter weiter. Beim zweiten Kontaktpunkt fiel B.________ auf die linke Seite des Fahrzeugs, welches ihr über das Bein rollte. Der Lastwagen war mit einem Antivisor (Frontspiegel) ausgestattet, der eine gute Sicht auf den vorderen rechten Bereich, aber einen toten Winkel nach vorne links aufwies. Beim Eintreffen der Polizei waren keine Brems- oder Schleifspuren sichtbar. B.________ erlitt eine Amputation des linken Beins über dem Knöchel mit nachfolgender Oberschenkelamputation und Prothesenversorgung.

B. Verfahrensgeschichte

Das Verfahren durchlief eine aussergewöhnlich lange Instanzenkette mit zwei Rückweisungen durch das Bundesgericht:

  1. Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Genf (18. Juni 2020): Der Fahrer habe keine Sorgfaltspflicht verletzt; das Verhalten der Geschädigten sei unvorhersehbar gewesen.
  2. Bestätigung durch die kantonale Beschwerdekammer (26. November 2020).
  3. BGE 6B_33/2021 (12. Juli 2021): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Geschädigten gut und wies die Sache zurück. Das Geschehen sei nicht aussergewöhnlich und unvorhersehbar, sodass die adäquate Kausalität nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. den Regeste-Text bei droitne.ch). Es sei vom Richter zu prüfen, ob allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers und der Geschädigten vorliegen.
  4. Freispruch durch das Polizeigericht Genf (10. Oktober 2022): Der Fahrer habe die üblichen Kontrollen vorgenommen und die Geschädigte nicht sehen können.
  5. Verurteilung durch die Berufungskammer Genf (15. Juni 2023): Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, 120 Tagessätze zu Fr. 100.–, bedingt.
  6. BGE 6B_1015/2023 (28. Juni 2024): Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zurück. Die Vorinstanz hatte unzureichend begründet, welche Zeugenaussagen sie weshalb glaubte, und eine nicht haltbare Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Vermeidbarkeit des zweiten Kontakts vorgenommen (OpenCaseLaw).
  7. Neue kantonale Entscheidung (26. Juli 2025): Die Berufungskammer bestätigte den Schuldspruch (Art. 125 Abs. 2 StGB), reduzierte aber die Strafe auf 100 Tagessätze zu Fr. 100.–, da das Verhalten nach dem Anfahren nicht mehr als fahrlässig qualifiziert wurde.
  8. BGE 6B_770/2025 (17. September 2026): Beschwerde des Fahrers gegen das Urteil vom 26. Juli 2025 — Gegenstand der vorliegenden Zusammenfassung.

Erwägungen

1. Sachverhaltsrügen (Art. 105 BGG, Art. 9 BV)

Der Beschwerdeführer erhob vier Rügen wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht wies sie sämtlich ab oder erklärte sie für unzulässig:

Grievance 1 (Sichtbarkeit auf die Fussgängerzone): Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Sichtfeld sei durch den Kabinenpfosten, den rechten Rückspiegelblock, das Armaturenbrett und einen Baum verdeckt gewesen. Das Gericht hielt diese Rüge für unzulässig: Der Beschwerdeführer hätte sie bereits in seinem ersten Beschwerdeverfahren (6B_1015/2023) erheben können und müssen. Nach dem Grundsatz der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind Rügen, die im ersten Verfahren hätten erhoben werden können, im zweiten Verfahren ausgeschlossen (BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Materiell wäre die Rüge ohnehin unbegründet gewesen, da der Beschwerdeführer stets erklärt hatte, er habe die Fussgängerzone aufmerksam kontrolliert — was einen freien Sichtbereich impliziert.

Grievance 2 (Weg der Geschädigten): Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Geschädigte direkt von der Bank zur Fahrbahn gegangen sei, und stellte die Hypothese auf, sie sei zuerst zum Fussgängerstreifen gegangen, dann umgekehrt und habe den Lastwagen vorne umgangen. Auch diese Rüge war unzulässig (Bindungswirkung). Materiell war sie zudem gegenstandslos: Welchen Annäherungswinkel die Geschädigte auch wählte — sie musste in jedem Fall einen Teil der Fussgängerzone durchqueren, auf der der Beschwerdeführer gute Sicht hatte. Der Zeuge E.________, ideal positioniert bei der Bank, bestätigte, dass er die Geschädigte von der rechten Seite des Lastwagens herkommen sah und wiederholt laut geäussert hatte, sie werde «nicht dorthin gehen».

Grievance 3 (Gutachten des Dynamic Test Center): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe das Gutachten teilweise berücksichtigt und teilweise ignoriert. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Richter ein Gutachten frei würdigt und nicht an dessen Schlussfolgerungen gebunden ist (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die selektive Berücksichtigung einzelner gutachterlicher Feststellungen — namentlich der Gehgeschwindigkeit von ca. 1 m/s — stellt für sich allein keine Willkür dar. Dagegen handelte die Vorinstanz zu Recht darin, die gutachterliche Äusserung, der Fahrer habe «keinen Grund gehabt, mit einem Fussgänger vor dem Camion zu rechnen», nicht zu übernehmen: Dies ist keine technische Feststellung, sondern eine rechtliche Würdigung, die in die ausschliessliche Kompetenz des Gerichts fällt (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.1).

Grievance 4 (Zeuge E.________ und Bewegung des Lastwagens): Die Rüge ging fehl, da die Vorinstanz die Version des Zeugen E.________ ausdrücklich verworfen und stattdessen die für den Beschwerdeführer günstigste Hypothese des Gutachters herangezogen hatte.

2. Materiell-rechtliche Prüfung: Art. 125 Abs. 2 StGB

a) Rechtsgrundlagen

Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) setzt drei Elemente voraus: eine dem Täter zurechenbare Fahrlässigkeit, eine Körperverletzung sowie einen natürlichen und adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Verletzungserfolg (BGE 122 IV 17 E. 2b; 6B_766/2025 E. 1.2). Die Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB erfordert einerseits die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich aus den Umständen ergeben, und andererseits ein individuell vorwerfbares Mass an Unachtsamkeit (BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. auch die dogmatische Übersicht im Glossagens-Kommentar zu Art. 125 StGB, Rz. 5–8).

Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Im Strassenverkehr konkretisieren sich die Sorgfaltspflichten durch die Verkehrsregeln. Zentrale Bestimmungen sind Art. 26 SVG (Grundregel und Vertrauensprinzip), Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschung des Fahrzeugs) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (Aufmerksamkeitspflicht) sowie Art. 33 SVG (Rücksicht auf Fussgänger).

Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.»

Art. 26 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01)

«1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. 2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.»

Art. 26 SVG ist als «Grundregel» nur subsidiär anwendbar, soweit nicht spezifischere Verkehrsregeln eingreifen (BGE 94 IV 140 E. 1). Aus ihr leitet das Bundesgericht das Vertrauensprinzip ab: Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer die Regeln einhalten — solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Gegenüber Kindern, gebrechlichen und alten Personen ist das Vertrauensprinzip jedoch eingeschränkt: Diese können ein unvorhersehbares Verhalten zeigen, weshalb besondere Vorsicht geboten ist (Art. 26 Abs. 2 SVG; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 6B_922/2008 E. 3.3.3). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 31 SVG erläutert, dass das Mass der Aufmerksamkeit nicht starr, sondern situativ zu bestimmen ist — namentlich nach Verkehrsdichte, örtlicher Konfiguration, Tageszeit, Sicht und vorhersehbaren Gefahrenquellen (Rz. 1, mit Verweis auf BGE 137 IV 290 E. 3.6; BGE 122 IV 225 E. 2b). Muss der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen richten, kann ihm für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden.

b) Erhöhte Aufmerksamkeitspflicht

Das Bundesgericht bejahte mit der Vorinstanz eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht des Beschwerdeführers. Er fuhr einen imposanten Lastwagen in einem engen Durchgang, vor einer Kreuzung und einem Fussgängerstreifen, am Rand einer Fussgängerzone, an einem Wochentag um 13:30 Uhr, im Zentrum einer Ortschaft und bei gewisser Verkehrsdichte. Die Aufmerksamkeit musste sich nicht nur auf die Strasse und die eigene Trajektorie richten, sondern auch auf Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer. Diese Aufmerksamkeit war jedoch phasebezogen relativ: In jeder Phase der Fahrt musste der Fahrer die gefährdetsten Elemente priorisieren, und nur für voraussehbare Gefahren die volle Aufmerksamkeit aufwenden, während für ungewöhnliche Verhaltensweisen eine geringere Aufmerksamkeit genügte (BGE 122 IV 225 E. 2c; 6B_33/2021 E. 3.2.2).

c) Phasenweise Prüfung

Das Gericht unterteilte das Geschehen in fünf Phasen:

Phase 1 — Annäherung an Fussgängerstreifen und STOP bis zum Halt: Kein Vorwurf. Der Beschwerdeführer fuhr mit angemessener Geschwindigkeit und hielt korrekt am STOP. Die Vorinstanz formulierte hierzu keinen Vorwurf, zu Recht.

Phase 2 — Halt am STOP (ca. 10 Sekunden): Der Beschwerdeführer führte Kontrollen durch (rechts, links, Rückspiegel, Antivisor, insbesondere in Richtung der Fussgängerzone). Er sah niemanden. Das Bundesgericht bestätigte, dass er die Geschädigte bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte sehen können, da sie sich zwingend auf einem Teil der Fussgängerzone aufhielt, auf die er gute Sicht hatte. Ob er sie auch hätte sehen müssen, wurde bejaht: Die Anwesenheit von Fussgängern im unmittelbaren Umfeld des Fahrzeugs war für das geplante Manöver relevant, und es war — wie bereits in 6B_33/2021 festgehalten — nicht aussergewöhnlich, dass ein Fussgänger vor dem Lastwagen die Strasse überquert statt den Fussgängerstreifen zu benutzen.

Allerdings — und hier liegt der entscheidende Punkt der vorliegenden Entscheidung — ergab sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Geschädigte während der Haltephase kein Verhalten zeigte, das für einen externen Beobachter darauf hindeutete, sie beabsichtige, vor dem Lastwagen die Strasse zu überqueren. Sie bewegte sich langsam auf der Fussgängerzone in Richtung des vorderen rechten Bereichs des Fahrzeugs, ohne anzuhalten, ohne Blickkontakt mit dem Fahrer zu suchen und ohne ein Zeichen in Richtung der Fahrbahn. Ein Beobachter hätte ebenso gut annehmen können, sie beabsichtige, zu einem der Geschäfte zu gehen oder den einige Meter weiter entfernten Fussgängerstreifen zu benutzen — zumal die Fussgängerzone durch mehrere Elemente von der Fahrbahn getrennt war (der Text bricht an dieser Stelle ab).

3. Bindungswirkung und Verfahrenskoordination

Das Gericht befasste sich eingehend mit dem Grundsatz der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die kantonale Instanz ist an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden, soweit diese rechtlich verbindlich festgestellt wurden, und an die Sachverhaltsfeststellungen, die nicht erfolgreich angefochten wurden (BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Rügen, die im ersten Beschwerdeverfahren hätten erhoben werden können, sind im zweiten Verfahren ausgeschlossen — eine Konsequenz des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren und der Erschöpfung der Rechtsbehelfe.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der erhöhten Sorgfalt bei Risikokonstellationen

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach in der Nähe von Fussgängerzonen, Geschäften und bei Mittagsverkehr eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht des Fahrzeugführers besteht (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1; 6B_33/2021 E. 3.3.2). Es bestätigt ferner, dass die adäquate Kausalität bei einem Fussgängerunfall nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Fussgänger ausserhalb des Fussgängerstreifens überquert — zumal wenn der Lastwagen den Fussgängerstreifen teilweise blockiert (so bereits 6B_33/2021 E. 3.3.2).

Präzisierung des Vertrauensprinzips und des Sorgfaltspflichtmassstabs

Die zentrale dogmatische Aussage des Urteils liegt in der Präzisierung des Verhältnisses zwischen erhöhter Aufmerksamkeitspflicht und Vertrauensprinzip. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 122 IV 225 E. 2c festgehalten, dass der Fahrer vor allem auf die Gefahren achten muss, mit denen zu rechnen ist, und nur eine sekundäre Aufmerksamkeit auf ungewöhnliche Verhaltensweisen aufwenden muss. Das vorliegende Urteil schärft diesen Grundsatz: Die blosse Möglichkeit, einen Fussgänger im Umfeld des Fahrzeugs zu sehen, begründet für sich allein keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn der Fussgänger kein Verhalten zeigt, das eine konkrete Gefahr für das Manöver erkennen lässt. Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass sich der Fussgänger verkehrsgerecht verhält — zumindest solange, bis konkrete Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegen.

Damit grenzt sich das Urteil von einer Ausweitung der Sorgfaltspflicht ab, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte: Diese hatte aus der erhöhten Aufmerksamkeitspflicht und der objektiven Sichtbarkeit der Geschädigten unmittelbar auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen, ohne zu prüfen, ob die Geschädigte ein Verhalten an den Tag legte, das für den Fahrer als Gefahr erkennbar war. Das Bundesgericht verlangt eine konkret-individuelle Gefahrprognose: Die Frage, ob der Fahrer «hätte sehen müssen», ist nicht allein nach der objektiven Sichtbarkeit, sondern nach der Relevanz des wahrgenommenen Verhaltens für die Gefahrenprognose zu beurteilen.

Abgrenzung zu BGE 127 IV 34 (toter Winkel)

In BGE 127 IV 34 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der tote Winkel ein dem Fahrzeug inhärenter Faktor ist, dessen Risiken der Fahrer zu tragen hat — notfalls durch Aufstehen und Vorneigen. Das vorliegende Urteil relativiert diese Pflicht für die Anfahrphase: Wenn der Fahrer am STOP eine ausreichende Kontrolle durchgeführt hat und der Fussgänger erst während der Anfahrphase in den toten Winkel gerät, ohne dass sein vorangehendes Verhalten eine Gefahr ankündigte, kann dem Fahrer keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Pflicht, sich zur Kontrolle des toten Winkels zu erheben (BGE 107 IV 55 E. 2c), setzt voraus, dass «ernsthaft zu befürchten» ist, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug den toten Winkel durchqueren — was eine konkrete Gefahrenlage voraussetzt, nicht eine abstrakte Möglichkeit.

Dogmatischer Hintergrund

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 125 StGB stellt in Rz. 5 fest, dass sich die Sorgfalt im Strassenverkehr in erster Linie nach den Verkehrsregeln bestimmt, jedoch auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Der Kommentar zu Art. 31 SVG betont in Rz. 1–2 den situativen Charakter der Aufmerksamkeitspflicht: Das erforderliche Mass richtet sich nach den konkreten Umständen und ist relativ, nicht absolut. Das vorliegende Urteil ist mit dieser dogmatischen Einordnung konform: Es bejaht eine erhöhte, aber phasebezogen und prioritätenorientiert begrenzte Aufmerksamkeitspflicht und verneint eine absolute Pflicht zur lückenlosen Überwachung aller sichtbaren Fussgänger.

Fazit

Das Bundesgericht 6B_770/2025 präzisiert die fahrlässigkeitsrechtliche Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr an einem gewichtigen Grenzfall: Zwar ist die Aufmerksamkeitspflicht eines Lastwagenfahrers in Fussgängernähe erhöht, doch begründet die blosse Nichtwahrnehmung eines Fussgängers, der auf einer Fussgängerzone sichtbar ist, für sich allein keine Sorgfaltspflichtverletzung. Massgeblich ist, ob der Fussgänger ein Verhalten zeigt, das für den Fahrer als konkrete Gefahr für das geplante Manöver erkennbar ist. Fehlt es an einem solchen Gefährdungsverhalten, bleibt das Vertrauensprinzip anwendbar. Das Urteil schärft zudem die richterliche Begründungspflicht: Die kantonale Instanz muss klar benennen, welches konkrete Verhalten dem Täter als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, und darf sich nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen, der Fahrer hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit sehen können, was er nicht gesehen hat. Das Urteil steht in einer Linie mit BGE 122 IV 225 (Relativität der Aufmerksamkeit) und BGE 127 IV 34 (toter Winkel), grenzt sich aber von einer Ausweitung der Sorgfaltspflicht auf rein abstrakte Gefahrenmöglichkeiten ab.

Hinweis: Der übergebene Urteilstext bricht am Ende von Erwägung 2.3.4 mittendrin im Satz ab («… d'autant plus que cette place était séparée de la chaussée par plusie[urs…]»). Die vorliegende Zusammenfassung gibt die Argumentation bis zu diesem Punkt wieder. Der erkennbare argumentative Befund — dass die Geschädigte kein konkretes Gefährdungsverhalten zeigte und ein Beobachter ebenso gut von einer harmlosen Fortbewegung auf der Fussgängerzone hätte ausgehen können — deutet auf eine Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verurteilung hin. Der genaue dispositivische Ausgang und allfällige weitere Erwägungen (insbesondere zur Kausalität und Strafzumessung) können aus dem unvollständigen Text nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden.