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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1050/2026  ·  vom 23.09.2026

Unterbringung im Sicherheitsvollzug; Zuständigkeit

7B_1050/2026 — Zuständigkeit für Unterbringung im Sicherheitsvollzug

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Wer entscheidet über die Unterbringung eines strafprozessual Inhaftierten im Sicherheitsvollzug (Einzelhaft) — die Verfahrensleitung oder die kantonale Vollzugsbehörde?
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die StPO diese Frage nicht regelt; sie fällt in die kantonale Organisationskompetenz. Das luzernische Justizvollzugsgesetz weist sie der Vollzugsbehörde zu.
  • Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung, dass Art. 61 StPO nur die Verfahrensleitung verteilt, aber nicht jede Vollzugszuständigkeit klärt. Negativer Kompetenzkonflikt begründet Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft.

Sachverhalt

A.________ wurde erstinstanzlich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und für 15 Jahre des Landes verwiesen. Gegen das Urteil meldete er Berufung an. Während des Berufungsverfahrens befand er sich in Sicherheitshaft, die das Kantonsgericht Luzern für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert hatte.

Das Kriminalgericht hatte A.________ per 11. Mai 2026 bis vorerst am 9. August 2026 in den Sicherheitsvollzug A (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingewiesen. Am 15. Juli 2026 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern beim Kantonsgericht Luzern die Verlängerung der Einweisung bis am 11. November 2026 und erklärte zugleich, ohne verlängerte Verfügung werde A.________ am 7. August 2026 dem Kanton Luzern zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 23. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf diesen Antrag nicht ein und überwies ihn zuständigkeitshalber dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern.

Gegen diese Verfügung wand sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangte, die Zuständigkeit sei gestützt auf Art. 61 lit. c StPO der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren zuzuweisen, da der Kanton Luzern keine eigene Zuständigkeitsregelung treffe.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Die angefochtene Verfügung betrifft eine Zuständigkeitsfrage im Vollzug der Sicherheitshaft und ist als Zwischenentscheid nach Art. 92 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 143 I 241 E. 1).

Die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ergab sich hier nicht unmittelbar aus deren eigenem rechtlich geschütztem Interesse. Die Oberstaatsanwaltschaft wurde von der angefochtenen Verfügung nur reflexartig betroffen; unmittelbar tangiert war die kantonale Vollzugsbehörde, die jedoch von der Beschwerde in Strafsachen ausgeschlossen ist (BGE 145 IV 65 E. 1.2; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung können die Interessen «tangierter Behörden» in vollzugsrechtlichen Fragen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, von der Staatsanwaltschaft gewahrt werden (vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2; BGer 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.2).

Entscheidend war, dass im Kanton ein negativer Kompetenzkonflikt bestand: Die Vollzugsbehörde erachtete sich — wie ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Juli 2026 zeigte — für unzuständig, während auch das Kantonsgericht seine Zuständigkeit verneinte. Bei dieser Ausgangslage war die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde befugt, da sie die Interessen der direkt tangierten Vollzugsbehörde vertrat. Das Rechtsschutzinteresse entfiel auch nicht dadurch, dass die Vorinstanz die Unterbringung in einer höheren Sicherheitsstufe provisorisch verlängert hatte — der ungelöste negative Kompetenzkonflikt bestand fort.

Keine bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung

Die zentrale Streitfrage war, ob die Anordnung, den Beschwerdegegner während der Sicherheitshaft im Sicherheitsvollzug unterzubringen, in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung oder der Vollzugsbehörde fällt. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 61 lit. c StPO, wonach im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts das Verfahren leitet.

Art. 61 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Verfahren leitet: a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.»

Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Art. 61 StPO regelt nur, wer in welchem Verfahrensstadium die Verfahrensleitung innehat. Die Bestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, was die Verfahrensleitung konkret umfasst und wofür sie zuständig ist. Die Streitfrage, ob die Verfahrensleitung oder die Vollzugsbehörde für die Versetzung eines strafprozessual Inhaftierten in eine bestimmte Sicherheitsstufe zuständig ist, wird durch Art. 61 StPO gerade nicht geklärt. Damit half der Verweis der Beschwerdeführerin nicht weiter.

Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die StPO keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und Sicherheitshaft enthält (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO). Die StPO schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung nur für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Weder der Schluss, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, noch der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu, ist zwingend (BGer 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.1; BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Für die Zuständigkeit bei der Versetzung in eine andere Vollzugsabteilung besteht keine einschlägige bundesrechtliche Regelung (BGer 1B_358/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3; BGer 1B_141/2020 E. 5.4).

Kantonale Organisationskompetenz

Lässt sich die Zuständigkeit nicht dem Bundesrecht entnehmen, liegt deren Regelung in der Organisationskompetenz des Kantons. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bildet Art. 123 Abs. 2 BV:

Art. 123 Abs. 2 BV (SR 101)

«Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.»

Dessen Auslegung durch das Kantonsgericht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGer 1B_358/2022 E. 3.3; BGer 1B_141/2020 E. 6.1; BGE 151 IV 288 E. 3.6).

Das Kantonsgericht Luzern stützte sich auf das Gesetz über den Justizvollzug vom 14. September 2015 (JVG/LU; SRL Nr. 305). Dieses ist gemäss § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d JVG/LU auf den Vollzug der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG/LU bestimmt die Vollzugsbehörde die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen; nach § 17 Abs. 2 JVG/LU kann sie die eingewiesene Person in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen. Ergänzend statuiert § 2 Abs. 1 lit. f JVG/LU, dass die Vollzugsbehörde alle Aufgaben als Einweisungs- und Vollzugsbehörde wahrnimmt, soweit die Rechtsordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht.

Das Bundesgericht erachtete es als schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aus diesen Bestimmungen bei kombinierter Betrachtung auf die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde schloss. Die Beschwerdeführerin machte — entgegen ihrer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) — nicht geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich ausgelegt. Sie ging gar nicht auf § 17 JVG/LU ein. Eine willkürliche Handhabung der kantonalen Bestimmungen lag nicht vor.

Vollzugsspezifische Fachkompetenz

Das Ergebnis erschien dem Bundesgericht auch sachgerecht: Entscheide über die geeignete Unterbringung und konkrete Platzierung einer inhaftierten Person setzen spezifische Kenntnisse der vorhandenen Vollzugseinrichtungen, ihrer Ausrichtung, Eignung und der konkreten Belegungssituation voraus. Die mit dem Strafverfahren materiell befasste Verfahrensleitung verfügt regelmässig weder über die hierfür erforderliche vollzugsspezifische Fachkompetenz noch über die praktische Übersicht. Die entsprechenden Kompetenzen liegen bei der Vollzugsbehörde, die in einem institutionalisierten Austausch mit den verschiedenen Vollzugsinstitutionen steht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine konstante Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein, die bereits in BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 begründet und in BGer 1B_122/2022 vom 20. April 2022 sowie BGer 1B_358/2022 vom 9. August 2022 bestätigt wurde. Der Kernsatz dieser Rechtsprechung lautet: Die StPO enthält keine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit bei einer Versetzung des Beschuldigten oder Verurteilten in eine andere Vollzugseinrichtung oder Sicherheitsabteilung. Weder der direkte Schluss auf die Zuständigkeit der Verfahrensleitung noch der Umkehrschluss auf die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden lässt sich aus dem Bundesrecht ableiten.

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Linie in zweierlei Hinsicht. Erstens klärt es, dass der Verweis auf Art. 61 StPO — die zentrale Verfahrensleitungsnorm — keine andere Schlussfolgerung zulässt: Art. 61 StPO regelt nur, wer die Verfahrensleitung in welchem Stadium innehat, aber nicht, welche konkreten Befugnisse damit verbunden sind. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 61 StPO dargestellten funktionalen Auslegungstradition, wonach die Verfahrensleitung nicht isoliert, sondern im Kontext der jeweiligen Behördenzuständigkeit zu interpretieren ist. Der Kommentar hebt in Rz. 27–28 hervor, dass Kompetenzkonflikte an den Phasengrenzen entstehen können und negative Kompetenzkonflikte die Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten verletzen — genau ein solcher negativer Kompetenzkonflikt lag hier vor.

Zweitens präzisiert das Urteil die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in vollzugsrechtlichen Kompetenzkonflikten: Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verfahrensleitung und Vollzugsbehörde, bei dem sich keine Seite für zuständig erklärt, begründet das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, weil sie die Interessen der tangierten Vollzugsbehörde vertritt (vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2). Dies ist eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung, nach der die Staatsanwaltschaft in vollzugsrechtlichen Fragen die Interessen tangierter Behörden wahren kann. Das Urteil grenzt sich dabei von BGer 1B_141/2020 E. 4 ab, wo kein negativer Kompetenzkonflikt vorlag und die Vorinstanz den Standpunkt der Vollzugsbehörde geteilt hatte.

Die praktische Bedeutung liegt darin, dass bei einem ungeklärten negativen Kompetenzkonflikt — der zu einer administrativen Lücke im Vollzug führen könnte — der Bundesgerichtsweg eröffnet ist und die Zuständigkeitsfrage verbindlich geklärt werden kann, auch wenn die eigentlich tangierte Vollzugsbehörde selbst nicht beschwerdebefugt ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Zuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde für die Einweisung in den Sicherheitsvollzug. Die StPO regelt diese Frage nicht; Art. 61 StPO als Verfahrensleitungsnorm gibt hierauf keine Antwort. Die kantonale Organisationskompetenz nach Art. 123 Abs. 2 BV und das luzernische Justizvollzugsgesetz weisen die Entscheidung der Vollzugsbehörde zu, die über die erforderliche vollzugsspezifische Fachkompetenz verfügt. Der negative Kompetenzkonflikt rechtfertigte die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft als Wahrungsorgan der Interessen der tangierten Vollzugsbehörde. Keine Gerichtskosten; Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners.