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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1114/2026  ·  vom 28.09.2026

Domanda di scarcerazione

7B_1114/2026 — Sicherheitshaft und Kaution durch Drittperson bei Fluchtgefahr

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello des Kantons Tessin · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin ficht die Sicherheitshaft sowie die Verweigerung einer Haftentlassung gegen Kaution einer Drittperson an. Sie rügt eine ungenügende Begründung der Fluchtgefahr, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine überspannte Anforderung an die persönliche Beziehung zum Bürgen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr hinreichend begründet und konkret bejaht; die Anforderungen an eine Kaution durch Drittpersonen entsprechen der ständigen Rechtsprechung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt, dass ein C-Ausweis allein Fluchtgefahr nicht ausschliesst und dass bei einer Kaution durch Drittpersonen die persönliche Beziehung zwischen beschuldigter Person und Bürgen so beschaffen sein muss, dass ein Fluchtanreiz durch den Vermögensverlust des Bürgen neutralisiert wird.

Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführerin (A.________) läuft ein Strafverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit der B.________ Sagl. Sie soll mehreren Personen mit listigen Mitteln Investitionen in diese Gesellschaft zu hohen Zinssätzen angeboten haben, ohne von Anfang an die Absicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Das Verfahren wurde zunächst gegen C.________ (Gesellschafterin und Geschäftsführerin) eröffnet und später auf A.________ und D.________ ausgedehnt.

A.________ wurde am 4. Februar 2026 verhaftet. Der Zwangsmassnahmengerichtspräsident (GPC) des Kantons Tessin wies ihr Scarcerationsgesuch vom 3. Juli 2026 am 15. Juli 2026 ab. Nach Erhebung der Anklage am 30. Juli 2026 ordnete der GPC am 4. August 2026 Sicherheitshaft bis zum 30. Oktober 2026 an, gestützt auf Flucht-, Kollusions- und Rückfallgefahr. Die kantonale Beschwerdeinstanz vereinigte beide Beschwerden und wies sie am 19. August 2026 ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt in erster Linie ihre sofortige Freilassung gegen eine Kaution von Fr. 80'000.–, gestellt durch Dr. med. E.________, nebst weiteren Ersatzmassnahmen. Eventualiter beantragt sie Rückweisung an den GPC zur Neubeurteilung der Kautionshöhe.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Begründungspflicht

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine begründete Entscheidung hinsichtlich der Fluchtgefahr. Das Bundesgericht leitet aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Pflicht ab, dass sich die entscheidende Behörde zu den erheblichen Umständen äussert, die den Entscheid beeinflussen, jedoch nicht zu jeder einzelnen Behauptung der Parteien.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hält der Rüge entgegen, dass die Vorinstanz die Gründe für die Bejahung der Fluchtgefahr klar dargelegt hat. Eine Pflicht, sich ausdrücklich zu den finanziellen Mitteln einer möglichen Flucht zu äussern, bestand nicht; die Vorinstanz durfte sich auf die Argumente beschränken, die sie ohne Willkür als entscheidend erachtete. Das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin in den Monaten der Freiheit wurde berücksichtigt, aber als nicht ausreichend erachtet, um die Fluchtgefahr zu verneinen.

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) lässt die Beschwerdeführerin unbestritten. Streitig ist die Fluchtgefahr. Das Bundesgericht prüft Zwangsmassnahmen frei (vgl. BGE 150 IV 149, E. 3.3.2), lässt die Sachverhaltsfeststellung jedoch nur bei Willkür vorbehalten.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»

Fluchtgefahr setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, nicht bloss eine Möglichkeit. Die Schwere der Strafe allein genügt nicht; es müssen konkrete Umstände festgestellt werden, die Flucht wahrscheinlich machen — unter Berücksichtigung des Charakters, der familiären und sozialen Bindungen, eines festen Wohnsitzes, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Auslandskontakte (vgl. BGE 145 IV 503, E. 2.2; BGE 143 IV 160, E. 4.3).

Die Vorinstanz stellte auf den Mittelpunkt der affektiven Bindungen der Beschwerdeführerin in Italien ab, wo ihre gesamte Familie und Freunde leben. In der Schweiz, wo sie erst seit 2016 allein aus beruflichen Gründen lebt, bestehen keine familiären Bindungen; ihre beruflichen Beziehungen sind durch das Strafverfahren und ihre finanzielle Situation stark beeinträchtigt. Die Anklageerhebung hat die Perspektive einer erheblichen Freiheitsstrafe und einer möglichen Landesverweisung konkret werden lassen — ein zusätzlicher Fluchtanreiz (vgl. BGE 143 IV 160, E. 4.3).

Der C-Ausweis der Beschwerdeführerin schliesst Fluchtgefahr nicht aus. Das Bundesgericht hat Fluchtgefahr bereits bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung bejaht. Zudem droht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr der Widerruf des Aufenthaltsrechts (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; vgl. BGE 146 II 321, E. 3.1), was als weiteres Indiz für Fluchtgefahr zu werten ist. Auch eine allfällige strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) kann einen Fluchtanreiz darstellen.

Sicherheitsleistung durch Drittperson (Art. 238 StPO)

Zentral ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kaution durch eine Drittperson als Ersatzmassnahme (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) geeignet ist, Fluchtgefahr zu bannen.

Art. 238 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)

«1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.»

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kaution auch von einer Drittperson erbracht werden (vgl. BGE 135 I 63, E. 4.1; BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026, E. 4.4.1; BGer 7B_908/2023 vom 30. November 2023, E. 3.2.2). In diesem Fall sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittperson und ihre persönlichen Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die Kaution ist nur tauglich, wenn sie so bemessen ist, dass die beschuldigte Person lieber am Verfahren teilnimmt, als den vom Bürgen geleisteten Betrag zu verlieren. Bei einer Drittperson ist zudem zu beurteilen, ob die persönliche Beziehung so beschaffen ist, dass die beschuldigte Person den Bürgen nicht schädigen will — denn bei Flucht würde die Kaution grundsätzlich verfallen (Art. 240 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit dem Erfordernis, dass die Beziehung zum Bürgen so sein müsse, dass ein "Verrat" ausgeschlossen sei, ein nicht gesetzlich vorgesehenes Kriterium eingeführt und eine Beweisnegation gefordert. Das Bundesgericht widerspricht: Die Vorinstanz hat lediglich eine Konsequenz beschrieben, die eine Flucht auf das persönliche Verhältnis zum Bürgen hätte. Sie war berechtigt — nicht verpflichtet — zu prüfen, ob die Beziehung so beschaffen ist, dass die Beschwerdeführerin den Bürgen nicht schädigen will. Eine Beweisnegation wurde nicht verlangt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Fluchtgefahr bei ausländischen Beschuldigten mit Aufenthaltsbewilligung ein. Die Grundsätze entsprechen der Praxis, wie sie im Kommentar zu Art. 221 StPO dargestellt wird: Fluchtgefahr erfordert konkrete Umstände, nicht bloss eine abstrakte Vermutung oder die Schwere der Strafe allein. Die Kriterien — familiäre Bindungen, Wohnsitz, wirtschaftliche Verhältnisse, Auslandskontakte — sind kumulativ zu würdigen (BGE 145 IV 503, E. 2.2).

Drei Aspekte werden präzisiert:

Erstens bestätigt das Urteil, dass ein C-Ausweis für sich allein Fluchtgefahr nicht ausschliesst. Der mögliche Widerruf des Aufenthaltsrechts bei einer längeren Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) und die mögliche strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a StGB) sind zusätzliche Indizien für ein konkretes Fluchtinteresse — ein Gedanke, der in der jüngeren Rechtsprechung zunehmend Gewicht erhält.

Zweitens bekräftigt das Gericht, dass die Anklageerhebung — entgegen dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Fluchtgefahr mit zunehmender Verfahrensdauer sinkt (BGE 143 IV 160, E. 4.3) — einen neuen Fluchtanreiz schaffen kann, weil die Strafperspektive konkret wird.

Drittens präzisiert der Entscheid die Anforderungen an eine Kaution durch Drittpersonen. Die Prüfung der persönlichen Beziehung zwischen beschuldigter Person und Bürgen ist kein neu eingeführtes Kriterium, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 63, E. 4.1; BGer 7B_72/2026; BGer 7B_938/2025 vom 26. September 2025). Das Bundesgericht stellt klar, dass keine Beweisnegation gefordert wird, sondern eine antizipierende Bewertung, ob die beschuldigte Person den Bürgen durch eine Flucht schädigen will. Dies stimmt mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 237 StPO dargelegten Dogmatik überein, wonach Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen müssen und die Kaution tatsächlich tauglich sein muss, die Fluchtgefahr zu bannen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr nicht willkürlich bejaht und die Begründungsanforderungen erfüllt. Die Kautionsverweigerung wegen ungenügender persönlicher Beziehung zum Bürgen ist bundesrechtskonform. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.