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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_491/2025  ·  vom 15.09.2026

Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art)

8C_491/2025 — IV-Kostengutsprache für Privatschulausbildung bei Autismus-Spektrum-Störung

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art) · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung (Dreierbesetzung), Bundesrichterin Viscione, Präsidentin · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache zur neuen Verfügung zurückgewiesen.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine 2006 geborene Versicherte mit Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) begehrt eine IV-Kostengutsprache für eine Matura-Ausbildung an einem Privatgymnasium. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch gestützt auf eine RAD-Beurteilung, wonach die Versicherte nicht einmal die für ein Aufbautraining erforderliche Mindestpräsenz erreiche.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil und die IV-Verfügung auf und weist die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Die RAD-Beurteilungen sind widersprüchlich und unvollständig — insbesondere wurde die fachärztlich diagnostizierte ASS-Diagnose von der RAD-Ärztin verneint, später aber von der IV-Stelle selbst anerkannt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die strengen Beweisanforderungen bei divergierenden medizinischen Einschätzungen im IV-Eingliederungsrecht und erinnert daran, dass bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen mit unterschiedlichen Therapieempfehlungen ein unabhängiges Gutachten einzuholen ist. Zudem wird die seit 1. Januar 2022 geltende neue Fassung von Art. 14a IVG für junge Erwachsene angewendet, die keine 50%-Arbeitsfähigkeitsgrenze mehr verlangt.

Sachverhalt

A.________, geboren 2006, wurde im April 2023 von ihren Eltern wegen Angststörungen und Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der IV angemeldet — zunächst für medizinische Massnahmen, im Juli 2023 auch für berufliche Massnahmen. Nach einer Kostengutsprache für erste berufliche Massnahmen (Berufsberatung) im Dezember 2023 meldete die Versicherte im Februar 2024 ihre selbstständige Anmeldung an einem Privatgymnasium (B.________). Die IV-Stelle lehnte eine Kostengutsprache dafür ab, schloss die beruflichen Massnahmen ab und bestätigte dies in der Verfügung vom 26. Juli 2024. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2025 ab.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht stellt den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG dar und prüft die Voraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG:

Art. 8 Abs. 1 IVG (SR 831.20)«Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.»

Die Eingliederungsmassnahmen umfassen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme setzt Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit (sachlich, zeitlich, finanziell, persönlich) voraus. Der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person nur die dem Eingliederungszweck genügende, nicht die bestmögliche Vorkehr beanspruchen kann (BGE 142 V 523; BGer 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021).

Die neue Fassung von Art. 14a IVG seit 1. Januar 2022

Die Vorinstanz zitierte die alte Fassung von Art. 14a Abs. 1 IVG, in der Jugendliche und junge Erwachsene noch nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Das Bundesgericht stellt klar, dass die seit dem 1. Januar 2022 geltende Bestimmung anwendbar ist:

Art. 14a Abs. 1 IVG (SR 831.20)«Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben: a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind; b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).»

Da die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt 18 Jahre alt war, gilt sie als junge Erwachsene im Sinne von Art. 14a Abs. 1 lit. b IVG. Die von der Vorinstanz genannte Voraussetzung einer mindestens 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ist nach der neuen Bestimmung für diese Personengruppe nicht mehr relevant. Diese Korrektur ist von Bedeutung, zeigt sie doch, dass die IV-Revision «Weiterentwicklung der IV» (WEIV) den Zugang zu Integrationsmassnahmen für junge Erwachsene verbessert hat — unabhängig von einer quantifizierten Arbeitsunfähigkeit.

Erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG

Art. 16 Abs. 1 und 2 IVG (SR 831.20)«Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.»

Das Bundesgericht betont, dass das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit sich nicht auf das Niveau der Ausbildung bezieht, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung — die Massnahme ist so auszugestalten, dass der IV keine unnötigen Kosten entstehen. Eine gymnasiale Ausbildung kann eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG darstellen, wie das Gericht unter Verweis auf BGer 9C_131/2022 vom 12. September 2022 klarstellt.

Mangelhafter medizinischer Sachverhalt und Beweiswürdigungsfehler

Der zentrale Mangel des angefochtenen Urteils liegt in der Beweiswürdigung. Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte eine Depression, soziale Phobie, Zwangsstörung und einen Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung; eine ASS verneinte sie. Demgegenüber diagnostizierten zwei weitere Fachärzte ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) — eine leichtere Form von Autismus. Die IV-Stelle selbst anerkannte mit Verfügung vom 26. Februar 2025 das Geburtsgebrechen Ziff. 405 (ASS), welches der Vorinstanz noch vor Erlass ihres Urteils vorgelegt wurde.

Diese erheblich divergierenden fachärztlichen Einschätzungen führen zu diametral entgegengesetzten Therapieempfehlungen: Während die RAD-Ärztin Exposition und Teilnahme am Alltagsleben fordert (grosses Gruppenlernen, Online-Unterricht sei ungeeignet), halten die behandelnden Ärzte für ASS-Betroffene gerade kleine Lerngruppen und Einzelunterricht in ruhiger Umgebung für angezeigt und Grossgruppenexposition für kontraproduktiv.

Das Bundesgericht wendet die etablierte Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung versicherungsinterner ärztlicher Stellungnahmen an (BGE 145 V 97; BGE 139 V 225; BGer 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem unabhängigen Administrativgutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die sehr knapp gehaltenen RAD-Beurteilungen, die divergierenden Diagnosen und der Umstand, dass die ASS-Diagnose im Verfügungszeitpunkt bereits fachärztlich gestellt war, lassen zumindest leichte Zweifel aufkommen. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte genügen nicht, da sie sich weitgehend auf die Bekräftigung des Ausbildungswunsches beschränken und keine eindeutigen Schlüsse zur Ausbildungsfähigkeit zulassen. Die medizinischen Akten genügen mithin nicht zur Beurteilung der Schul- bzw. Ausbildungsfähigkeit.

Rückweisung und Hinweise für das weitere Verfahren

Das Bundesgericht weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die Eingliederungsfähigkeit weiter abklärt — nötigenfalls durch ein unabhängiges Gutachten. Erst gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse können die weiteren Fragen nach Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beruflichen Massnahme beantwortet werden. Das Gericht gibt der IV-Stelle mit, dass eine gymnasiale Ausbildung zur Diskussion steht und nicht die Frage, ob die Versicherte ein anschliessendes Hochschulstudium absolvieren könnte. Ein Mittelschulabschluss kann auch Grundlage für alternative Bildungsgänge oder einen direkten Einstieg ins Erwerbsleben sein (BGer 9C_131/2022 vom 12. September 2022).

Die Beschwerdeführerin kann aus ihrem Hinweis auf den aktuellen Ausbildungsstand (erfolgreich absolviertes erstes Jahr, erhöhte Präsenzzeit) im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 148 V 21). Die nachträgliche Eingabe vom 7. September 2026 enthält unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die bewährte Rechtsprechung zu den Beweisanforderungen im IV-Eingliederungsrecht ein und präzisiert sie für den Fall divergierender psychiatrischer Diagnosen. Die Grundsätze, dass versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie unabhängigen Gutachten und dass bei geringsten Zweifeln ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wurden vom Bundesgericht bereits in BGE 145 V 97 und BGE 139 V 225 festgehalten und in BGer 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 bekräftigt.

Die vorliegende Entscheidung illustriert diese Grundsätze an einem besonders klaren Fall: Die RAD-Ärztin verneinte eine ASS-Diagnose, die von zwei weiteren Fachärzten gestellt wurde und schliesslich von der IV-Stelle selbst anerkannt wurde. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Therapieempfehlungen (Exposition bei sozialer Phobie vs. Reizarmut bei ASS) zeigen, wie massgeblich die richtige Diagnose für die Wahl der Eingliederungsmassnahme ist. Das Bundesgericht betont, dass das kantonale Gericht bei einer solchen Ausgangslage verpflichtet gewesen wäre, die Angelegenheit selbst — etwa durch ein unabhängiges Gutachten — zu klären oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Zur Verhältnismässigkeit einer gymnasialen Ausbildung als IV-Massnahme bestätigt das Gericht die in BGer 9C_131/2022 vom 12. September 2022 dargelegte Praxis, wonach ein Mittelschulabschluss eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG darstellen kann und nicht zwingend auf ein Hochschulstudium ausgerichtet sein muss. Das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit bezieht sich nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die Art der Verwirklichung.

Die Anwendung der seit dem 1. Januar 2022 geltenden neuen Fassung von Art. 14a IVG, die für junge Erwachsene vor dem 25. Altersjahr keine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit mehr verlangt (Art. 14a Abs. 1 lit. b IVG), korrigiert eine Fehlanwendung alten Rechts durch die Vorinstanz. Dies steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen der IV-Revision «Weiterentwicklung der IV», die den Zugang zu Eingliederungsmassnahmen für gesundheitlich beeinträchtigte Jugendliche erleichtern sollte.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid zu Recht auf. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sich auf widersprüchliche RAD-Beurteilungen gestützt, obwohl die ASS-Diagnose zum massgeblichen Zeitpunkt bereits fachärztlich gestellt und von der IV-Stelle selbst anerkannt worden war. Die Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens ist sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung zu den strengen Beweisanforderungen im IV-Eingliederungsrecht. Die Klarstellung, dass die neue Fassung von Art. 14a IVG für junge Erwachsene gilt und keine 50%-Arbeitsfähigkeitsgrenze verlangt, ist von praktischer Bedeutung für alle IV-Fälle mit jungen Versicherten nach dem 1. Januar 2022. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der IV-Stelle auferlegt, und diese muss die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.– entschädigen (BGE 137 V 210).