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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1032/2026  ·  vom 30.09.2026

Strafantritt

7B_1032/2026 — Strafantrittsaufschub und familiäre Belastungen

Rechtsgebiet: Strafvollzug · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einzelrichter) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein verurteilter Straftäter begehrt Aufschub des Strafantritts um rund drei Monate und rügt dabei die Verletzung von Art. 29 und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) sowie von Art. 75 und Art. 92 StGB und des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat den Strafantritt zu Recht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Beschwerdefrist gesetzt, da der Beschwerde in Strafsachen bei blosser Terminansetzung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die familiären und wirtschaftlichen Belastungen sind gewöhnliche Vollzugsfolgen und rechtfertigen keinen weiteren Aufschub.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass die Trennung von der Familie eine zwangsläufige Folge des Freiheitsstrafvollzugs ist und keinen Anspruch auf Aufschub begründet, und präzisiert, dass die Setzung eines Strafantrittstermins vor Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist keine formelle Rechtsverweigerung darstellt.

Sachverhalt

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2023 wurde A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (als Zusatzstrafe), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) lud A.________ mit Verfügung vom 14. November 2025 auf den 17. Februar 2026 zum Strafantritt vor. Ein erstes Verschiebungsgesuch wurde abgewiesen. Nach Rekurs setzte die Justizdirektion den Antritt auf den 1. Juni 2026 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2026 ab und setzte als neues Strafantrittsdatum den 25. August 2026 fest.

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie Zurückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter begehrt er, den Strafantritt auf frühestens den 1. November 2026 anzusetzen. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung war vom Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung am 26. August 2026 abgewiesen worden.

Erwägungen

Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV) und aufschiebende Wirkung

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht faktisch verkürzt, indem sie den Strafantritt auf den 25. August 2026 — und damit vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist — festgesetzt habe. Er sei gezwungen gewesen, die Beschwerde vorzeitig einzureichen und um aufschiebende Wirkung zu ersuchen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) einen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vermittelt, der durch das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geschützt ist (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 149 II 209 E. 4.2). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sondern um den Zeitpunkt des Strafantritts. Die Beschwerde in Strafsachen hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG gewährt sie nur bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die eine unbedingte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme aussprechen — nicht aber bei blosser Terminansetzung für den Vollzug:

Art. 103 BGG (SR 173.110)«1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: [...] b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; [...] 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.»

Der angefochtene Entscheid war damit auch während laufender Rechtsmittelfrist grundsätzlich vollstreckbar. Ein Aufschub hätte einer Anordnung nach Art. 103 Abs. 3 BGG bedurft. Die noch laufende Frist hinderte die Vorinstanz nicht daran, den Strafantritt vor Ablauf der Beschwerdefrist anzuordnen. Dem Beschwerdeführer verblieben zwischen Zustellung des Entscheids am 10. Juli 2026 und dem angesetzten Strafantritt am 25. August 2026 ausreichend Zeit, das Bundesgericht anzurufen und um vorsorglichen Rechtsschutz zu ersuchen. Dass er als anwaltlich vertretener Betroffener mehr als einen Monat zuwartete und erst zehn Tage vor dem Strafantritt um aufschiebende Wirkung ersuchte, ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Weder liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor noch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Rechtsweggarantie verletzt.

Strafvollzugsgrundsätze (Art. 75 und Art. 92 StGB) und kantonales Aufschubrecht

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegfall seines Einkommens und seiner Betreuungsleistung zwinge seine Lebenspartnerin, ihr Studium zu unterbrechen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, obwohl weder ein Betreuungsplatz noch familiäre Unterstützung zur Verfügung stünden. Zudem hindere ihn der Strafantritt daran, eine Bindung zu seiner Tochter aufzubauen und die Familie auf die Abwesenheit vorzubereiten. Diese kumulierten Nachteile hätten in eine grundrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden müssen.

Die Vorinstanz erwägt, die geltend gemachten familiären und beruflichen Verhältnisse begründeten keine besondere Ausnahmesituation. Die behauptete finanzielle Abhängigkeit sei nicht belegt. Krankheit der Mutter der Lebenspartnerin und deren Studienabsicht seien keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände. Die erschwerte Pflege persönlicher Beziehungen, der Wegfall der Betreuungsleistung und finanzielle Einbussen gehörten zu den gewöhnlichen Folgen des Strafvollzugs.

Das Bundesgericht bestätigt diese Beurteilung. Die Kantone vollziehen die von ihren Gerichten ausgesprochenen Strafen (Art. 372 Abs. 1 StGB; Art. 439 StPO). Der Termin zum Antritt wird so angesetzt, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit — in der Grössenordnung von zwei bis vier Monaten — zur Vorbereitung verbleibt. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid; ein Anspruch auf Vollzugsaufschub besteht nicht (6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3).

Aus Art. 75 und Art. 92 StGB ergibt sich kein eigenständiger Anspruch auf Aufschub, der über das kantonale Recht hinausginge. Art. 92 StGB betrifft die Unterbrechung des Vollzugs und kann als Rahmenbestimmung herangezogen werden, wenn eine kantonale Regelung fehlt — vorliegend bestehen jedoch mit § 48 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich (JVV) ausdrückliche Vorschriften über die Terminansetzung und deren Verschiebung. Art. 75 StGB vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufschub; die darin verankerten Vollzugsgrundsätze erlauben es nicht, die Voraussetzungen der einschlägigen Aufschubregelung durch eine allgemeine Berufung auf Resozialisierung zu ersetzen (7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1):

Art. 75 Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.»

Art. 92 StGB (SR 311.0)«Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.»

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 48 JVV rügt, genügt seine Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er schildert seine Schwierigkeiten und verlangt deren stärkere Gewichtung, zeigt aber nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Anwendung der kantonalen Bestimmung offensichtlich unhaltbar sein sollte, zumal er sich nicht substanziiert mit der Beurteilung auseinandersetzt, wonach die finanzielle Abhängigkeit und die geschäftlichen Nachteile nicht belegt seien. Darauf ist nicht einzutreten.

Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK)

Das Bundesgericht beurteilt die Verweigerung eines weiteren Aufschubs im Rahmen von Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die gesetzliche Grundlage (Art. 372 Abs. 1 StGB; Art. 439 StPO; § 48 JVV) stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage. An der rechtsgleichen und möglichst zeitnahen Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das durch die Schwere der Taten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) und die fast dreijährige Strafdauer zusätzliches Gewicht erhält (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1):

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Zu beurteilen ist nicht die Freiheitsstrafe als solche, sondern die Verweigerung eines weiteren Aufschubs. Eine mehrjährige Freiheitsstrafe greift regelmässig erheblich in die familiären Verhältnisse ein. Die Neuordnung der Kinderbetreuung und der Unterhaltssicherung gehört zu den Folgen einer solchen Sanktion. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gewährleistet nicht, dass der Strafantritt erst erfolgen muss, wenn sich diese Folgen für die Angehörigen weitgehend vermeiden lassen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1 f.).

Beim angesetzten Strafantritt wäre die Tochter knapp ein Jahr alt, bei einem Antritt Anfang November rund vierzehn Monate. In beiden Fällen fiele die mehrjährige Abwesenheit des Vaters in die frühe Kindheit. An dieser Ausgangslage ändert sich nichts Wesentliches, wenn die Strafe wenige Monate später angetreten wird. Das unterhaltsrechtliche Schulstufenmodell vermittelt keinen Anspruch, den Strafantritt bis zum Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe des Kindes hinauszuschieben. Zwischen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Oktober 2025 und dem angesetzten Strafantritt am 25. August 2026 lagen mehr als zehn Monate. Schon das ursprüngliche Aufgebot liess dem Beschwerdeführer rund drei Monate zur Regelung seiner Angelegenheiten, was der üblichen Dauer bis zu einem Strafantritt entspricht. Der Beschwerdeführer konnte sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe einrichten, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen (7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1). In der Gesamtwürdigung überwiegt das Interesse, die rechtskräftige Freiheitsstrafe nunmehr zu vollziehen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig und hält vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK stand.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafantrittsaufschub ein. Der Leitentscheid BGE 146 IV 267 hat die Grundsätze festgelegt, dass der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel darstellt und die Trennung von Kindern eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und wendet sie auf die Konstellation an, in der das Kind im ersten Lebensjahr steht und der Beschwerdeführer geltend macht, er könne noch keine Bindung aufbauen. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass auch ein um wenige Monate verschobener Antritt an der grundlegenden Ausgangslage — mehrjährige Abwesenheit in der frühen Kindheit — nichts Wesentliches ändert.

Die 最近entschiedenen Urteile 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026, 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 und 7B_511/2025 vom 11. September 2025 werden als Beleg herangezogen und bestätigt, dass familiäre Belastungen als gewöhnliche Vollzugsfolgen einen Aufschub nicht begründen und dass der Verurteilte sich bereits vor Rechtskraft auf den Vollzug einrichten kann, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Der Kommentar zu Art. 13 BV auf glossagens.ch erfasst den Schutzbereich des Familienlebens und die Rechtfertigung von Eingriffen nach Art. 36 BV; das vorliegende Urteil ergänzt die dortige Kasuistik um einen weiteren Fall, in dem das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Gewaltdelikte das private Interesse an einem Aufschub überwiegt.

Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung in der Abgrenzung zwischen Strafantrittstermin und Beschwerdefrist: Die Setzung eines Strafantrittstermins vor Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar, weil die aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 1 BGG der gesetzliche Regelfall ist und ihr Fehlen nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Der Verurteilte muss gegebenenfalls vorsorglichen Rechtsschutz beantragen — dies ist eine Folge der gesetzlichen Konzeption des BGG, keine Verkürzung seiner Verfahrensrechte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist eine konsequente Anwendung der bewährten Grundsätze zum Strafantrittsaufschub: Die familiären und wirtschaftlichen Folgen eines Freiheitsstrafvollzugs sind prinzipiell hinzunehmen, solange die Vorbereitungszeit angemessen ist. Ein Anspruch auf Aufschub bis zu einem günstigeren familiären Zeitpunkt besteht nicht, insbesondere bei schweren Gewaltdelikten und mehrjährigen Strafen. Die Frage der aufschiebenden Wirkung bei blossen Vollzugsterminen wird dabei erstmals in dieser Schärfe klargestellt: Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Art. 103 Abs. 1 BGG bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht von der laufenden Beschwerdefrist abhängt.