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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_437/2026  ·  vom 17.09.2026

Détention en vue de renvoi

2C_437/2026 — Ausschaffungshaft bei Weigerungshaltung und gesundheitlichen Einwänden

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Einzelrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit einer strafgerichtlichen Landesverweisung (2021) systematisch jede Ausreise verweigert hatte, wurde in Ausschaffungshaft genommen. Er rügte u.a. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung von Art. 76 AIG, mangelnde Verhältnismässigkeit sowie Nichtanwendung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 3 EMRK.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind erfüllt, die Haft ist verhältnismässig, und der Vollzug des Rückschaffungsentscheids ist weder rechtlich noch faktisch undurchführbar. Eine Behandlung in der Sache erfolgt trotz zwischenzeitlich vollzogenem Rückschaffungsentscheid, weil der Beschwerdeführer Art. 3 EMRK hinreichend substanziiert anruft.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, dass beharrliche Weigerung, die Schweiz zu verlassen — auch ohne Untertauchen —, den Haftgrund der Renitenz nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG begründet, und dass gesundheitliche Probleme die Haft nur dann aufzuheben vermögen, wenn der Rückschaffungsentscheid selbst bei medizinischer Begleitung manifest undurchführbar ist. Die kantonale Aufgabenteilung (Wohnsitz Bern, Vollzug Wallis) rechtfertigt den Ersatz milderer Massnahmen durch Haft.

Sachverhalt

A.________, ein 1974 im Kosovo geborener Staatsangehöriger, reiste 1997 in die Schweiz ein. Nach erfolglosem Asylgesuch erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat mit einer polnischen Staatsangehörigen (2000), von der er sich 2005 scheiden liess. Seit 2010 ist er von der Sozialhilfe abhängig; zwei IV-Gesuche wurden abgewiesen, das letzte im Mai 2024.

Durch Urteil des Bezirksgerichts Hérens/Conthey vom 16. September 2019 wurde A.________ zu 20 Monaten Freiheitsstrafe wegen Gewerbediebstahl, gewerbsmässigem Computerbetrug, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch verurteilt und für 7 Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 11. März 2021 (BGer 6B_708/2020 vom 11. März 2021).

Seit April 2021 setzte der kantonale Migrationsdienst (Wallis) wiederholt Ausreisefristen an, die A.________ unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand mehrfach verlängern liess. Ab Februar 2022 verweigerte der Dienst weitere Fristverlängerungen. A.________ stellte drei Gesuche um Aussetzung des Vollzugs (März 2022, März 2025, Februar 2026), die sämtlich abgewiesen wurden. Das Kantonsgericht Wallis wies am 14. November 2025 seine Beschwerde gegen die dritte Ablehnung ab und stellte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 25. August 2025 fest, dass die geltend gemachten Leiden (Depression, Nasentumor, Schlafapnoe) den Rückschaffungsentscheid nicht hinderten und im Kosovo behandelt werden könnten. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Am 22. Juni 2026 ordnete der Migrationsdienst die Ausschaffungshaft für maximal drei Monate an, da konkrete Anzeichen für eine Flucht- bzw. Weigerungshaltung bestanden. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diese Massnahme am 26. Juni 2026. Am 19. August 2026 wurde A.________ in den Kosovo rückgeführt. Er zog seine Beschwerde nicht zurück und verlangte Feststellung der Gegenstandslosigkeit sowie Kosten- und Entschädigungsregelung.

Erwägungen

Zulässigkeit trotz vollzogenem Rückschaffungsentscheid

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, obwohl der Rückschaffungsentscheid am 19. August 2026 vollzogen wurde und das praktische Interesse am Beschwerdeergebnis grundsätzlich entfallen ist. Gemäss BGE 142 I 135 E. 1.3.1 muss ein aktuelles Beschwerdeinteresse sowohl im Zeitpunkt der Einreichung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen. Entfällt es im Laufe des Verfahrens, wird die Beschwerde gegenstandslos; fehlte es bereits bei Einreichung, ist sie unzulässig. Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit der Haft jedoch ausnahmsweise weiter, wenn der Beschwerdeführer einen begründbaren und hinreichend substanziierten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Grundrechtseinwand vorbringt, der auf die EMRK — namentlich auf das Non-refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK — gestützt ist (BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BGer 2C_5/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3). Da A.________ Art. 3 EMRK ausreichend begründet anruft, bleibt er beschwerdebefugt.

Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

Die Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG. Diese beiden Ziffern werden in der Rechtsprechung gemeinsam behandelt, da sie Verhaltensweisen beschreiben, die auf eine Flucht- oder Untertauchensgefahr schliessen lassen (BGer 2C_179/2026 vom 9. Juni 2026 E. 4). Der massgebende Wortlaut lautet:

Art. 76 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: […] b. in Haft nehmen, wenn: […] 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, […]»

Das Bundesgericht stellt fest, dass A.________ seit dem strafgerichtlichen Landesverweis von 2021 systematisch die Ausreise verweigert hat. Er hat nie eine Ausreisefrist respektiert, mehrfach Fristverlängerungen verlangt und drei erfolglose Suspendierungsgesuche gestellt. Bei seinen Einvernahmen durch die Kantonspolizei (22. Juni 2026) und das Kantonsgericht (24. Juni 2026) hat er ausdrücklich seine Weigerung bekräftigt, die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen zu verlassen. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 130 II 56 E. 3.1 festgehalten hat, sind die Haftgründe namentlich dann erfüllt, wenn der Ausländer durch seine Erklärungen oder sein Verhalten klar erkennen lässt, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dass A.________ stets an derselben Adresse lebte, nicht untertauchte und zu Vorladungen erschien, reicht angesichts der jahrelangen beharrlichen Weigerungshaltung nicht aus, um die Haftgründe zu entkräften. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG dargestellten Kasuistik, wonach ausdrücklich und beharrlich erklärte Weigerung, freiwillig auszureisen, den Haftgrund der Renitenz begründet.

Verhältnismässigkeit der Haft

A.________ rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) und beantragt den Ersatz der Haft durch eine mildere Massnahme, namentlich eine Wohnsitzauflage nach Art. 74 AIG.

Das Bundesgericht verweist auf die gefestigte Praxis, wonach die Ausschaffungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) darstellt und in ihrer Gesamtheit verhältnismässig erscheinen muss (BGer 2C_5/2025 vom 13. März 2025 E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiegen die öffentlichen Interessen erheblich: A.________ wurde wegen Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) verurteilt und stellt eine Sicherheitsgefährdung dar. Der strafgerichtliche Landesverweis ist seit 2021 rechtskräftig; der Beschwerdeführer hat sich seitdem systematisch dem Vollzug widersetzt. Er wurde mindestens zweimal (28. Februar 2026 und 26. März 2026) darauf hingewiesen, dass Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Es handelt sich um eine erste Haft von drei Monaten, sodass die Höchstdauer von sechs Monaten (Art. 79 AIG) nicht erreicht ist.

Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers macht die Haft als solche nicht unmöglich; er beruft sich darauf ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Rückschaffungsentscheid (vgl. Art. 81 Abs. 3 BGG). Eine Wohnsitzauflage nach Art. 74 AIG war hier nicht geeignet: A.________ lebte im Kanton Bern, während der Vollzug der Ausschaffung den Walliser Behörden oblag. Die geografische Distanz und die damit verbundenen koordinationserschwerenden Faktoren zwischen verschiedenen Kantonen machten eine Wohnsitzauflage praktisch undurchführbar. Die Haft war damit die einzige Massnahme, die seine physische Verfügbarkeit für den Rückschaffungsentscheid gewährleisten konnte.

Aufhebungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 3 EMRK

A.________ macht geltend, sein Gesundheitszustand mache den Rückschaffungsentscheid undurchführbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und verletze das Non-refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK. Der massgebende Wortlaut der Aufhebungsbestimmung lautet:

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (SR 142.20)

«Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; […]»

Das Bundesgericht präzisiert, dass im Haftverfahren grundsätzlich nicht über den Vollzug des Rückschaffungsentscheids als solches zu befinden ist; dies fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden (BGer 2C_5/2025 vom 13. März 2025 E. 4.1). Ausnahmsweise ist die Haft aufzuheben, wenn sich der Vollzug als rechtlich oder faktisch undurchführbar erweist, wobei diese Gründe gewichtig sein müssen (BGer 2C_179/2026 vom 9. Juni 2026 E. 5.1; BGer 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1). Die Haft ist nur dann aufzuheben, wenn der Rückschaffungsentscheid selbst mit medizinischer Begleitung und entsprechenden Vorkehrungen manifest undurchführbar erscheint (BGer 2C_179/2026 vom 9. Juni 2026 E. 5.1).

Vorgehensweise bei mehreren Leiden

Das Kantonsgericht hat zu Recht nur diejenigen Leiden geprüft, die nach dem rechtskräftigen Suspendierungsentscheid vom 14. November 2025 neu aufgetreten sind (Lungenembolie, Herzprobleme). Die bereits damals bekannten Leiden (Rückenbeschwerden, Depression, Nasentumor — zwischenzeitlich operiert) waren in den vorangegangenen Verfahren bereits geprüft und als nicht hindernisbehaftet beurteilt worden. Eine «gespaltene» Beurteilung einzelner Leiden statt einer Gesamtschau ist nicht zu beanstanden, solange die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Vorerkrankungen zutreffen und keine Verschlechterung eingetreten ist.

Herzprobleme und Lungenembolie

Die festgestellte Aorteninsuffizienz mit Operationsindikation, die Antikoagulantien-Behandlung und die Notwendigkeit, sich isometrischer Anstrengungen zu enthalten, machen den Transport bis in den Kosovo nicht manifest undurchführbar. Keiner der medizinischen Berichte besagt, dass der Transport unmöglich wäre. Auch im Kosovo ist eine kardiologische Versorgung möglich, was das Kantonsgericht ohne Willkür festgestellt hat. Die Lungenembolie war behandelt und stellte zum massgeblichen Zeitpunkt kein Aufhebungshindernis dar.

Suizidalität

Die blosse Erwähnung eines Suizidrisikos reicht nicht aus, um den Rückschaffungsentscheid unzulässig werden zu lassen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_179/2026 vom 9. Juni 2026 E. 5.1). A.________ macht nicht geltend, dass eine adäquate medizinische Rückkehrhilfe nicht gewährleistet werden könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Rückschaffungsentscheid ihn einem inhumanen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen würde, da der Kosovo über die notwendigen medizinischen Strukturen verfügt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft bei Renitenz ein, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Er bestätigt mehrere Leitlinien der bisherigen Praxis:

1. Haftgrund bei beharrlicher Weigerungshaltung: Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, dass die systematische Weigerung, die Schweiz zu verlassen — auch ohne tatsächliches Untertauchen —, den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG darstellt, wird der Haftgrund der Renitenz regelmässig bejaht bei ausdrücklicher und beharrlicher Erklärung, unter keinen Umständen freiwillig auszureisen. Der vorliegende Fall ergänzt diese Kasuistik um einen Beleg, bei dem die Weigerung über fünf Jahre andauerte und durch drei erfolglose Suspendierungsgesuche untermauert wurde, ohne dass der Betroffene jemals untertauchte.

2. Verhältnismässigkeit und kantonale Aufgabenteilung: Die Erwägung, dass eine Wohnsitzauflage nach Art. 74 AIG bei kantonaler Aufgabenteilung (Wohnsitz in einem anderen Kanton als dem vollziehenden Kanton) nicht praktikabel ist, präzisiert die Anforderungen an die Prüfung milderer Massnahmen. Der Glossagens-Kommentar weist darauf hin, dass der Haftrichter mildere Massnahmen konkret abhandeln und aus sachverhaltlichen Gründen verwerfen muss — das Bundesgericht akzeptiert hier die kantonale Aufgabenteilung als sachverhaltlichen Grund.

3. Gesundheitsbedingte Undurchführbarkeit: Der Entscheid bestätigt die strenge Schwelle des Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG: die Haft ist nur aufzuheben, wenn der Rückschaffungsentscheid selbst mit medizinischer Begleitung manifest undurchführbar ist. Er bestätigt ferner, dass ein Suizidrisiko allein den Rückschaffungsentscheid nicht unzulässig macht (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Die methodische Vorgehensweise — Beschränkung der Prüfung auf neu aufgetretene Leiden nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid — ist mit der bisherigen Praxis vereinbar, wonach im Haftverfahren nicht umfassend über den Vollzug zu befinden ist, sondern nur geprüft wird, ob triftige Gründe gegen die Durchführbarkeit sprechen (BGE 147 II 49 E. 2.2).

4. Beschwerdeinteresse nach vollzogenem Rückschaffungsentscheid: Die Zulassung der Beschwerde trotz vollzogenem Rückschaffungsentscheid bei hinreichend substanziiertem Art. 3 EMRK-Einwand bestätigt die in BGE 147 II 49 E. 1.2.1 und BGer 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 4.2 begründete Ausnahmepraxis.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Ausschaffungshaft war gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG rechtmässig angeordnet, verhältnismässig und nicht nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG aufzuheben. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers — soweit überhaupt neu und nicht bereits in früheren Verfahren geprüft — machten den Rückschaffungsentscheid weder faktisch noch nach Art. 3 EMRK rechtlich undurchführbar. Mangels Aussicht auf Erfolg wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG), und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Entscheid ist ein typischer Anwendungsfall der etablierten Praxis zur Ausschaffungshaft bei Renitenz und gesundheitlichen Einwendungen, ohne dass neue rechtliche Massstäbe gesetzt würden.