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Strafrecht  ·  Urteil 6B_851/2025  ·  vom 17.09.2026

Établissement inexact des faits; fixation de la peine; arbitraire; présomption d'innocence

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Beschwerden gegen ein Walliser Strafurteil nach einer Silvesterfeier mit Messerangriff, Raufhandel und nachträglicher Drohung. Zentral ist die Frage, ob die kantonale Instanz den Raufhandel (Art. 133 StGB) für verschiedene Handlungskomplexe ausreichend einzeln geprüft hat.
  • Entscheidung: Die Beschwerde von C.________ (Recourant 2) wird teilweise gutgeheissen: Das Bundesgericht hebt die Raufhandel-Verurteilung für den zweiten Handlungskomplex (Beinstellung am Zaun) wegen defizitärer Begründung auf und verweist zurück. Die übrigen Beschwerden (Raufhandel B.________, Notwehrexzess A.________, Drohung B.________, Strafzumessung) werden abgewiesen bzw. als unzulässig erklärt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die richterliche Pflicht, bei Raufhandel mit mehreren räumlich-zeitlich unterscheidbaren Handlungskomplexen jeden einzelnen Komplex gesondert auf die Tatbestandsmerkmale — insbesondere Art. 133 Abs. 2 StGB (ausschliessliche Abwehr) — zu prüfen und zu begründen. Fehlt dies, ist die Verurteilung mangels Überprüfbarkeit aufzuheben.

Sachverhalt

In der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 organisierte A.________ (Recourant 1) eine Feier in einem 20 m² grossen Spielraum in der Industriezone von U.________. Im Lauf des Abends trafen verschiedene Personengruppen ein, darunter auch drei junge Männer aus V.________ — B.________ (Recourant 3), C.________ (Recourant 2) und J.________ — die von F.________ per Social Media herbeigerufen worden waren, nachdem sich die Situation zugespitzt hatte. Zwischen 1:42 und 1:54 Uhr kam es zu einer eskalierenden Auseinandersetzung mit mehreren Gewalthandlungen.

J.________ löste die erste physische Eskalation aus, indem er H.________ einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Daraufhin gerieten D.________ (ein Freund von A.________) und J.________ aneinander. B.________ schlug A.________ nieder und trat ihn, worauf F.________ ebenfalls auf A.________ einschlug. A.________ zog sich zunächst zurück, holte dann aber ein Opinel-Messer (Nr. 7, Klingenlänge 7,8 cm) aus seiner Umhängetasche, klappte die Klinge aus und griff B.________ von hinten an: Er stach ihm mehrfach in den Rücken, die Flanke und den Bauch. Anschliessend stach er C.________ von hinten in den Bauch. C.________ schlug D.________ mit einer Krücke, um J.________ zu helfen. Ausserhalb des Raumes kam es zu einer letzten Auseinandersetzung: A.________ stach B.________ in den Oberschenkel, C.________ schlug A.________ mit der Krücke in die Seite, worauf A.________ fluchtartig das Gelände verliess.

B.________ und C.________ erlitten erhebliche Verletzungen. A.________ wurde vom Tribunal du IIIe arrondissement Monthey am 20. November 2024 wegen versuchten Mordes, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Raufhandels zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. C.________ wurde wegen Raufhandels zu 3 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt, B.________ wegen Raufhandels und Drohung zu 4 Monaten (bedingt). Auf Berufung hin wandelte das Kantonsgericht Wallis die bedingten Strafen gegen C.________ und B.________ in unbedingte Strafen um und reduzierte die Genugtuung an C.________ von 15'000 auf 10'000 Franken. Alle drei Verurteilten ziehen mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Zudem wurde B.________ wegen Drohung verurteilt: Am 12. August 2022 sandte er D.________ über Snapchat die Nachricht, er werde mit ihm «abrechnen» und auch A.________ «beenden». In der folgenden Nacht begab er sich mit drei Freunden nach Z.________ und erklärte vor mehreren Jugendzeugen, man werde «diese Hurensöhne töten», womit er D.________ und A.________ meinte.

Erwägungen

Verbindung der Verfahren

Das Bundesgericht verbindet die drei Beschwerden (Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 PCF), da sie sich gegen denselben kantonalen Entscheid richten, denselben Sachverhalt betreffen und rechtlich zusammenhängende Fragen aufwerfen.

Raufhandel (Art. 133 StGB)

Die Recouranten 2 und 3 bestreiten ihre Raufhandel-Verurteilung und rügen Willkür sowie Verletzung der Unschuldsvermutung.

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung zu Art. 133 StGB dar: Ein Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei aktiv beteiligten Protagonisten, die den Tod oder eine Körperverletzung einer Person zur Folge hat. Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein möglicherweise schweres Geschehen ohne adäquate soziale Reaktion bleibt, wenn sich nicht feststellen lässt, wer die Verletzung verursacht hat. Bestraft wird die Beteiligung am Raufhandel als abstrakt gefährdendes Verhalten — unabhängig von der persönlichen Verantwortung für den qualifizierenden Erfolg.

Art. 133 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Der Begriff der Beteiligung ist weit zu verstehen: Als Teilnehmer gilt, wer einen anderen Protagonisten schlägt — also jede Person, die aktiv an der Schlägerei teilnimmt und selbst Gewalthandlungen begeht (BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 137 IV 1 E. 4.3). Wer zunächst aktiv eingreift und sich dann passiv verhält, ist ebenfalls Beteiligter, sofern das Geschehen als Einheit zu betrachten ist (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Ein Zweikampf wird zum Raufhandel, sobald eine dritte Person eingreift. Lässt sich das Geschehen hingegen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen, ist nur die Beteiligung an der jeweiligen Einheit massgeblich (BGE 137 IV 1 E. 4.3).

Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht auf Tod oder Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

Art. 133 Abs. 2 StGB gewährt Straflosigkeit demjenigen, der sich ausschliesslich auf Abwehr, Hilfeleistung für einen Dritten oder Schlichtung beschränkt. Wer gleichzeitig angreift und sich verteidigt, fällt nicht unter das Privileg. Massgeblich ist das ausschliessliche Abwehrmotiv (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 133 StGB, Rz. 6).

Recourant 2 (C.________): Zwei Handlungskomplexe

Das Bundesgericht unterscheidet bei C.________ zwei Handlungskomplexe:

  1. Erster Komplex — Bagarre auf dem Sofa: C.________ schlug D.________ mit einer Krücke mehrfach, während D.________ mit J.________ kämpfte, und traf dabei auch J.________. Das Bundesgericht bestätigt die Raufhandel-Verurteilung für diesen Komplex. Das Verhalten war nicht rein defensiv — C.________ hätte die Streitenden mit blossen Händen trennen können. Der Krückeneinsatz war kein effizientes Mittel zur Trennung und zeigte den Willen, sich in die Schlägerei einzumischen. Die kantonale Instanz hat zudem doppelt begründet: Dieser Komplex erfüllte auch für sich allein den Raufhandeltatbestand (drei Beteiligte: D.________, J.________, C.________). Soweit die Rügen zulässig formuliert sind, werden sie als unbegründet abgewiesen; der Grossteil der Rügen ist appellatorisch und damit unzulässig.

  2. Zweiter Komplex — Auseinandersetzung am Zaun: C.________ schlug A.________ mit der Krücke in die Seite, als A.________ am Aussengitter mit B.________ rang. Für diesen Komplex wird die Beschwerde gutgeheissen: Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Begründung defizitär ist. Die kantonale Instanz hat die Tatbestandsanalyse des Raufhandels im Wesentlichen am ersten Komplex vorgenommen, die Strafzumessung aber ausschliesslich auf den zweiten Komplex gestützt. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Raufhandel für den zweiten Komplex erfüllt ist und warum Art. 133 Abs. 2 StGB nicht eingreift. Zudem deuten die festgestellten Fakten auf eine Zäsur hin: Alle drei Beteiligten schienen die Auseinandersetzung verlassen zu wollen (B.________ spürte Schmerzen im Rücken, C.________ im Bauch, A.________ war geflohen), was für eine vom ersten Komplex unabhängige Handlungseinheit spricht. Mangels ausreichender Begründung ist die Überprüfung der Bundesrechtskonformität nicht möglich (Art. 112 BGG). Die Sache wird an die kantonale Instanz zurückverwiesen.

Recourant 3 (B.________): Aktive Teilnahme

B.________ bestreitet die Raufhandel-Verurteilung. Das Bundesgericht weist die Rügen als unzulässig ab: B.________ erschöpft sich in appellatorischen Ausführungen, greift die kantonale Beweiswürdigung nicht substanziiert an und trägt eigene Sachverhaltsvarianten vor, ohne Willkür darzutun.

In der Sache verweist das Bundesgericht auf den festgestellten Sachverhalt: B.________ versetzte A.________ einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht, der diesen zu Boden warf, und trat ihn anschliessend. Dieser letzte Tritt war nicht mehr notwendig, da A.________ bereits neutralisiert war. Das Bundesgericht folgert, dass B.________ nicht ausschliesslich defensiv gehandelt hat — der über die Neutralisation hinausgehende Tritt diente nicht dem Selbstschutz, weshalb Art. 133 Abs. 2 StGB zu Recht nicht angewendet wurde.

Notwehrexzess (Art. 16 StGB)

A.________ (Recourant 1) macht geltend, er habe in entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 StGB) gehandelt. B.________ (Recourant 3) beruft sich ebenfalls auf Art. 16 Abs. 2 StGB.

Art. 16 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 16 StGB setzt eine Notwehrlage nach Art. 15 StGB voraus, die einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlangt. Die Notwehr endet, wenn der Angriff abgeschlossen ist (BGE 102 IV 1 E. 2b). Ein Handeln aus Rache oder Vergeltung gehört nicht zur Notwehr.

Recourant 1 (A.________): Keine Notwehrlage

Die kantonale Instanz hat eine Notwehrlage verneint: Im Zeitpunkt, als A.________ sein Messer auspackte und einsetzte, drohte ihm kein unmittelbar bevorstehender Angriff. B.________ hatte sich nach dem Niederschlagen von A.________ entfernt und das Lokal betreten. C.________ hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung mit A.________ auf Distanz begeben. A.________ hatte mit keinem der beiden zuvor Gewalthandlungen ausgetauscht, die einen gegenwärtigen Angriff begründeten.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als nicht willkürlich. Ein zentrales Argument: Keiner der Protagonisten hat das Messer gesehen. Hätte A.________ seinen Gegnern von vorn gegenübergestanden, hätten diese das Messer unweigerlich bemerkt. Dass sie es nicht sahen, stützt die Feststellung, dass A.________ ihnen in den Rücken stach — was mit einer Notwehrsituation unvereinbar ist. Die Opfer hatten kein Interesse, die Anwesenheit des Messers zu verschweigen. Auch die geltend gemachten Verletzungen von A.________ waren nach dem Gutachten wenig umfangreich und wiesen keine Abwehrverletzungen auf.

Da keine Notwehrlage vorlag, erübrigt sich die Prüfung des Notwehrexzesses. Zudem weist das Bundesgericht darauf hin, dass bei potenziell tödlichen Verletzungen mit einem Messer eine hohe Intensität an Aufregung oder Bestürzung erforderlich wäre — A.________ hätte selbst Todesfurcht haben müssen. Dies ist fernliegend, da seine Gegner unbewaffnet waren und Abstand gehalten hatten. Die Unterbrechung der Feindseligkeiten gab ihm ausserdem Zeit, das Messer auszupacken — von einer unüberlegten Handlung kann keine Rede sein. Die Rügen werden abgewiesen.

Recourant 3 (B.________): Unzulässig

B.________ macht geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Das Bundesgericht erachtet die Rüge als unzulässig: B.________ setzt sich nicht mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach zum Zeitpunkt der ersten Auseinandersetzung A.________ ihn noch nicht mit dem Messer angegriffen hatte. Die blosse Berufung auf einen «friedfertigen» und «zurückhaltenden» Umgang genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Drohung (Art. 180 StGB)

B.________ (Recourant 3) bestreitet seine Drohungsverurteilung.

Art. 180 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter der Opfersperson vorsätzlich einen künftigen, als von seinem Willen abhängig dargestellten Nachteil in Aussicht stellt. Die Drohung muss schwer sein — sie muss objektiv geeignet sein, eine vernünftige Person zu alarmieren oder zu erschrecken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem muss das Opfer tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt worden sein — dieser Erfolgsaspekt ist Tatfrage (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Der Täter braucht die Drohung nicht tatsächlich ausführen zu wollen; es genügt, dass er sie als von seinem Willen abhängig darstellt (BGE 117 IV 445 E. 2b).

Die kantonale Instanz hat — in Übernahme der erstinstanzlichen Begründung — zwei Drohungshandlungen festgestellt: (1) Die Snapchat-Nachricht vom 12. August 2022 an D.________, in der B.________ ankündigte, mit D.________ «abzurechnen» und A.________ zu «beenden»; (2) das Aufsuchen von Z.________ in der folgenden Nacht mit drei Freunden, wobei B.________ vor mehreren Jugendlichen erklärte, man werde «diese Hurensöhne töten», und gezielt nach D.________ und A.________ suchte.

Das Bundesgericht weist die Rügen als unzulässig bzw. unbegründet ab. B.________ entwickelt eine rein appellatorische Argumentation, die sich nicht mit der kantonalen Begründung auseinandersetzt. Dass die Nachricht nicht direkt an A.________ gerichtet war, ist unerheblich: B.________ musste damit rechnen, dass D.________ die Nachricht an A.________ weiterleiten würde, was tatsächlich geschah und A.________ in Angst versetzte. Dass A.________ keine Schutzmassnahmen ergriff, schliesst die Angst nicht aus. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Drohung in erster Instanz nicht unterstützt hatte, ist unbeachtlich, da der Tatrichter nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist.

Strafzumessung

A.________ (Recourant 1) rügt die Strafhöhe (7½ Jahre statt max. 5 Jahre) und macht geltend, die Strafe sei übersetzt. B.________ (Recourant 3) beantragt einen Strafnachlass nach Art. 54 StGB bzw. eine mildere Strafe.

Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschuldensprinzip von Art. 47 StGB, das dem Drei-Stufen-Modell der Bundesgerichtspraxis zugrunde liegt (BGE 136 IV 55 E. 5.5–5.8; BGE 149 IV 217 E. 1.1): Auf der ersten Stufe werden die Tatkomponenten gewürdigt und eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt; auf der zweiten Stufe werden die Täterkomponenten berücksichtigt; auf der dritten Stufe erfolgen gesetzliche Milderungen und Asperationen.

Die Strafzumessungsrügen von A.________ und B.________ werden — soweit überhaupt substanziiert vorgebracht — als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die kantonale Instanz den gesetzlichen Rahmen verlassen, sachfremde Kriterien herangezogen, wesentliche Umstände ausser Acht gelassen oder eine exzessive Strafe ausgesprochen hat. Davon ist hier nicht auszugehen.

Die Strafzumessungsrügen von C.________ (Recourant 2) werden gegenstandslos, da die Verurteilung wegen Raufhandels für den zweiten Komplex aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird. Die kantonale Instanz hat die Strafe ausschliesslich auf den zweiten Komplex gestützt, der nun neu zu beurteilen ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Raufhandel: Präzisierung der Begründungspflicht bei mehreren Handlungskomplexen

Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zu Art. 133 StGB, namentlich von BGE 137 IV 1 (Handlungseinheit beim Raufhandel) und BGE 139 IV 168 (objektive Strafbarkeitsbedingung). Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Raufhandels — mindestens drei aktiv beteiligte Personen, tätliche Auseinandersetzung, Eventualvorsatz bezüglich der Beteiligung — werden bestätigt.

Neu und präzisierend ist die Anforderung an die richterliche Begründung: Wenn ein Geschehen mehrere räumlich-zeitlich unterscheidbare Handlungskomplexe aufweist, muss der Tatrichter für jeden Komplex, der in die Verurteilung einbezogen wird, gesondert prüfen und begründen, ob der Raufhandeltatbestand erfüllt ist und ob Art. 133 Abs. 2 StGB (ausschliessliche Abwehr) eingreift. Das Bundesgericht rügt hier eine Inkonsistenz: Die kantonale Instanz hat die Tatbestandsanalyse am ersten Komplex (Bagarre auf dem Sofa) vorgenommen, die Strafzumessung aber ausschliesslich auf den zweiten Komplex (Beinstellung am Zaun) gestützt — ohne für letzteren die Tatbestandsmerkmale zu analysieren. Diese Begründungslücke führt zur Aufhebung und Rückverweisung.

Damit schärft das Bundesgericht die aus BGE 137 IV 1 E. 4.3 bekannte Differenzierung zwischen Handlungseinheit und mehreren Handlungseinheiten ein: Die Frage der Handlungseinheit ist nicht nur tatbestandlich zu beantworten, sondern muss in der Urteilsbegründung transparent nachvollziehbar sein. Fehlt es daran, ist eine Überprüfung der Bundesrechtskonformität nicht möglich (Art. 112 BGG).

Die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB wird im Einklang mit BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 restriktiv gehandhabt: Wer mit einem Gegenstand (hier: Krücke) auf einen Beteiligten einschlägt, statt die Streitenden mit blossen Händen zu trennen, handelt nicht ausschliesslich abwehrend. Das Privileg des Abs. 2 verlangt ein ausschliessliches Abwehrmotiv — wer gleichzeitig angreift und sich verteidigt, fällt nicht darunter, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 133 StGB unter Rz. 6 darlegt.

Notwehrexzess: Bestätigung der strengen Anforderungen

Die Ablehnung von Art. 16 StGB bei A.________ bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass eine Notwehrlage eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Angriffslage voraussetzt und bei einer Unterbrechung der Feindseligkeiten entfällt (BGE 102 IV 1 E. 2b). Das Argument, dass die Opfer das Messer nicht sahen und A.________ ihnen in den Rücken stach, ist ein typisches Beweisindiz, das in der Praxis bei Messerangriffen aus dem Hinterhalt regelmässig gegen eine Notwehrsituation ins Feld geführt wird. Die Feststellung, dass die Unterbrechung dem Täter Zeit gab, das Messer auszupacken — was eine unüberlegte Handlung ausschliesst — entspricht der Rechtsprechung, wonach entschuldbare Aufregung oder Bestürzung durch den Angriff verursacht sein müssen und eine selbst geschaffene oder durch Zögern vertiefte Lage nicht genügt (vgl. BGE 109 IV 5: wer durch deliktisches Verhalten selbst den Angriff verursacht, kann sich nicht auf entschuldbare Aufregung berufen; vgl. auch die Ausführungen im Glossagens-Kommentar zu Art. 16 StGB, Abschnitt zur Entschuldbarkeit).

Die Ablehnung bei B.________ (Recourant 3) ist primär verfahrensrechtlich motiviert — die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit der kantonalen Begründung auseinandersetzt.

Drohung: Bestätigung der indirekten Übermittlung

Die Verurteilung wegen Drohung bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 180 StGB, wonach die Drohung nicht direkt an das Opfer gerichtet sein muss, sondern auch über Dritte erfolgen kann, wenn der Täter mit der Weiterleitung rechnen musste (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 117 IV 445 E. 2b). Das Bundesgericht hält fest, dass bei der engen Beziehung zwischen dem Adressaten (D.________) und dem tatsächlichen Opfer (A.________) sowie dem Kontext der vorgängigen Auseinandersetzung hochwahrscheinlich war, dass die Nachricht weitergeleitet wird — was B.________ vorhersehen musste. Dies deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 180 StGB, wonach die Ankündigung auch konkludent oder über Dritte erfolgen kann und der Vorsatz bezüglich des Furchterfolgs in Form von Eventualvorsatz genügt.

Dass D.________ seine Strafanfrage zurückgezogen hat, ändert nichts an der Strafbarkeit — dies betrifft lediglich das Verfolgungsbegehren, nicht die materiellrechtliche Beurteilung. Ebenso wenig wie der Umstand, dass A.________ keine polizeilichen Schutzmassnahmen beantragte — Angst kann auch ohne formelle Anzeige bestehen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die meisten Rügen ab, heisst aber die Beschwerde von C.________ (Recourant 2) teilweise gut: Die Raufhandel-Verurteilung für den zweiten Handlungskomplex wird wegen defizitärer Begründung aufgehoben und an die kantonale Instanz zurückverwiesen. Dies betrifft auch die Strafzumessung, die ausschliesslich auf diesem Komplex basierte.

Das Urteil ist dogmatisch weniger durch Neuland als durch eine präzisierende Anforderung an die richterliche Begründungspflicht gekennzeichnet: Bei mehrphasigen Raufhandelsgeschehen muss jeder in die Verurteilung einbezogene Handlungskomplex einzeln tatbestandlich geprüft und begründet werden. Die übrigen Rechtsfragen — Notwehrexzess bei einem Messerangriff aus dem Hintergrund nach beendeter Auseinandersetzung, Drohung bei indirekter Übermittlung über Dritte, aktive Teilnahme am Raufhandel durch einen über die Neutralisation hinausgehenden Tritt — werden im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung gelöst.

Die Verurteilung von A.________ wegen versuchten Mordes, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Raufhandels (7½ Jahre Freiheitsstrafe, 10 Jahre Landesverweisung) bleibt damit bestätigt. Die Verurteilung von B.________ wegen Raufhandels und Drohung (4 Monate unbedingte Freiheitsstrafe) bleibt ebenfalls bestätigt. Lediglich die Raufhandel-Verurteilung und Strafzumessung von C.________ (3 Monate) müssen neu beurteilt werden.