Executive Summary
- Kernpunkt: Nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen beantragten beim Zivilgericht die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO), um den Kaufvertrag der Schweiz über israelische Aufklärungsdrohnen (ADS 15) einzusehen — mit dem Ziel, allenfalls eine Nichtigkeitsklage anzustrengen. Die kantonale Instanz retournierte die Eingabe als rechtsmissbräuchlich (Art. 132 Abs. 3 ZPO).
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Retournierung. Die Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO ist kein anfechtbarer Entscheid; einzig die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) steht offen. In der Sache hält das Gericht die Qualifikation als rechtsmissbräuchlich für gerechtfertigt, da die Gesuchsteller mit der vorsorglichen Beweisführung das Transparenzgesetz (LTrans) umgehen wollten.
- Bedeutung: Das Urteil grenzt die vorsorgliche Beweisführung als Institut der Zivilprozessordnung klar vom behördlichen Informationszugang nach dem Transparenzgesetz ab und bestätigt, dass Art. 132 Abs. 3 ZPO auch auf erstinstanzliche Eingaben angewendet werden kann, die darauf abzielen, eine spezialgesetzliche Verwaltungsprozedur zu unterlaufen.
Sachverhalt
Am 14. Juli 2025 reichten der Groupe pour une Suisse sans Armée (GSsA), die Ligue Suisse des droits humains — Genève (LSDH), die Association Suisse des Avocat-es pour la Palestine (ASAP) sowie zwei Einzelpersonen (kollektiv: die Gesuchsteller) bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein. Das Gesuch richtete sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Rüstung (armasuisse). Die Gesuchsteller verlangten im Wesentlichen die Herausgabe der Verträge über den Kauf von sechs Aufklärungsdrohnen des Typs «Hermes 900 HFE (ADS 15)» vom israelischen Hersteller C.________, einschliesslich etwaiger Nachtragsvereinbarungen — unter Androhung von Zwangsmassnahmen nach Art. 292 StGB.
Hintergrund des Drohnengeschäfts
Das Parlament hatte 2015 einen Kredit von 250 Millionen Franken für den Kauf des Drohnensystems bewilligt, das neben den sechs Drohnen auch Bodenstationen, einen Simulator und Logistikmaterial umfasst. Das System sollte mit einer «Sense and Avoid»-Kollisionsvermeidungssoftware (SAA) ergänzt werden, deren Entwicklung die Schweiz teilfinanzierte. Die Lieferung wurde mehrfach verschoben; im Dezember 2023 wurde der Termin erneut auf Ende 2026 verschoben — begründet mit technischen Problemen und der «volatilen Situation im Nahen Osten» seit Oktober 2023. Fünf Drohnen waren bereits geliefert, wiesen jedoch technische Mängel auf und sollten vor 2029 nicht voll operationell sein. Ein vollständiger Abbruch des Projekts wurde erwogen.
Die Gesuchsteller machten geltend, der Hersteller C.________ habe seine Produktionskapazitäten erhöht, um die israelischen Militäroperationen im Gazastreifen zu unterstützen, und von internationalen Kunden Flexibilität bei den Lieferfristen verlangt. Sie sahen in der Schweiz eine Mittäterschaft: Die Millionenbeiträge könnten «zu einem Nettobeitrag zur technologischen Entwicklung von C.________» werden und zugleich eine «Ausfuhr von militärischem Technologiematerial von der Schweiz nach Israel» sowie ein «direktes Investment in die israelischen Militärkapazitäten» darstellen — unter Verletzung der völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
Prozedurales Ziel
Die Gesuchsteller beanspruchten, mit der vorsorglichen Beweisführung ihre Prozesschancen für ein allfälliges Hauptverfahren abklären zu wollen, das auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit (Art. 19 ff. OR) gerichtet wäre. Sie gaben an, die Identität der Vertragsparteien und allfällige Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln nicht zu kennen und daher auf die Vertragseinsicht angewiesen zu sein.
Kantonale Entscheidung
Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 retournierte das Obergericht die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als rechtsmissbräuchlich. Es erwog, die Gesuchsteller suchten keine Beweisabnahme, sondern lediglich Informationen. Es fehle an einer Angabe einer zivilrechtlichen Norm, die einen Anspruch auf die begehrten Informationen begründe. Eine Streitwertangabe fehle ebenfalls, obwohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erst ab einem Mindeststreitwert nach Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben wäre. Die Eingabe verfolge ein politisches Ziel, und die Gesuchsteller seien weder in einem zivilrechtlichen Streit mit der Eidgenossenschaft noch mit allfälligen Drohnenlieferanten. Der Zugang zu den begehrten Informationen falle in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Transparenzprinzip in der Verwaltung (Transparenzgesetz, LTrans; SR 152.3); die Gesuchsteller müssten sich an das Bundesamt für Rüstung wenden und das dortige Verfahren einhalten.
Bundesgerichtliche Beschwerde
Die Gesuchsteller erhoben Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG. Sie rügten eine Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK, Art. 14 UN-Pakt II, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie Art. 132 Abs. 3 ZPO. Sie machten geltend, das Obergericht habe formell über die Zulässigkeit ihres Gesuchs entscheiden müssen, statt es formlos zurückzusenden. Die Qualifikation als «politisch» sei willkürlich und gefährde den Zugang zur Justiz bei allen kollektiven und gesellschaftlichen Streitigkeiten.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rechtsmittels
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Rechtsmittel von Amtes wegen (BGE 143 III 140 E. 1). Die Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO eröffnet kein Verfahren und führt ein hängiges Verfahren nicht weiter (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, FF 2006 6841, 6917; BGE 4D_74/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.2; 4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1). Sie stellt keinen förmlichen Verfahrensakt dar und kann daher weder mit Beschwerde in Zivilsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Einzig die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG ist zulässig.
Art. 94 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.»
Nach Art. 94 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn die angerufene Instanz ohne Berechtigung einen anfechtbaren Entscheid verweigert oder verzögert. Dabei kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe sich einer formellen Rechtsverweigerung schuldig gemacht, indem sie unter Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK nicht entschieden hat (BGE 4D_74/2023 E. 1.3; 4A_162/2018 E. 3). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur, wenn sie ausdrücklich und substanziiert gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).
Das Gericht lässt die Frage offen, ob die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Erstellung des verweigerten Entscheids haben. Ein solches setzt voraus, dass die Partei in einem persönlichen Interesse betroffen ist, das sich vom Allgemeininteresse deutlich abhebt und eine Popularklage ausschliesst (BGE 150 II 123 E. 4.1). Es erscheint zweifelhaft, ob dies hier zutrifft, da die Gesuchsteller weder einen Anspruch auf eine formelle Entscheidung über ihr Beweisführungsgesuch dartun noch eine zivilrechtliche Legitimation gegenüber der Eidgenossenschaft aufzeigen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
Vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO
Art. 158 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.»
Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 EMRK garantieren ein Recht auf vorsorgliche Beweisführung; das Institut des Art. 158 ZPO geht über die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien hinaus (4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2, nicht publiziert in BGE 140 III 24). Die vorsorgliche Beweisführung kann in drei Fällen beantragt werden: bei einem gesetzlichen Beweisführungsanspruch (lit. a), bei Gefährdung der Beweismittel (lit. b, 1. Alternative) oder bei einem schutzwürdigen Interesse (lit. b, 2. Alternative). Es handelt sich um eine besondere beweisrechtliche Massnahme der Zivilprozessordnung, die nur in «Zivilsachen» im Sinne von Art. 1 ZPO anwendbar ist (4A_143/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.2).
1. Alternative — Gefährdung der Beweismittel (lit. b, 1. Fall)
Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn die Gesuchstellerin eine Gefährdung glaubhaft macht. Zweck ist die Beweiserhaltung, wenn das Beweismittel zu verschwinden droht oder seine spätere Abnahme auf grosse Schwierigkeiten stossen würde (BGE 151 III 287 E. 3.2.1; 142 III 40 E. 3.1.1; 4A_143/2014 E. 3).
2. Alternative — Schutzwürdiges Interesse (lit. b, 2. Fall)
Die vorsorgliche Beweisführung ausserhalb eines Prozesses dient hier der Abklärung der Prozesschancen eines künftigen Verfahrens. Die gesuchstellende Partei muss ein schutzwürdiges Interesse an der Beweisabnahme glaubhaft machen. Es genügt nicht, Umstände klären zu wollen; vielmehr muss sie die Existenz einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch gegen die Gegenpartei glaubhaft machen, der die Beweisführung erfordert (BGE 151 III 287 E. 3.2.1; 143 III 116 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.1; 140 III 16 E. 2.2.2; 138 III 76 E. 2.4.2; 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3; 4A_143/2014 E. 3.1; 4A_342/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3). Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 158 ZPO dogmatisch herausstellt, dient die vorsorgliche Beweisführung der Beweissicherung, nicht der Durchsetzung materiellrechtlicher Auskunfts- oder Informationsansprüche — wer solche geltend machen will, muss den ordentlichen Klageweg beschreiten.
Keine Sachprüfung
In allen Fällen bezweckt die vorsorgliche Beweisführung nicht, materiell über Rechte und Pflichten der Parteien zu befinden, sondern lediglich einen bestimmten Sachverhalt festzustellen oder beurteilen zu lassen. Das Gericht entscheidet nicht in der Sache und prüft im Fall von lit. b, 2. Alternative nicht die Erfolgschancen des materiellen Anspruchs (BGE 151 III 287 E. 3.2.2; 142 III 40 E. 3.1.3; 140 III 16 E. 2.2.2; 138 III 76 E. 2.4.2; 4A_143/2014 E. 3.1).
Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO
Art. 132 ZPO (SR 272)
«1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. 2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. 3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.»
Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres — ohne Fristansetzung zur Nachbesserung — zurückgeschickt (4A_403/2012 vom 31. Juli 2012; 5D_86/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2). Die Rücksendung ist nur dann unrechtmässig und kann eine formelle Rechtsverweigerung begründen, wenn die Eingabe zu Unrecht als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde (4D_74/2023 E. 1.5; 4A_162/2018 E. 3.1). Die Beurteilung, ob eine Eingabe missbräuchlich ist, obliegt dem richterlichen Ermessen und wird vom Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 III 669 E. 3.1).
Die Gesuchsteller berufen sich darauf, dass nach der Lehre (François Bohnet, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 132 ZPO) ein Akt missbräuchlich sei, wenn er darauf abziele, eine prozessuale Institution zweckentfremdet zu nutzen, und machen geltend, das Kriterium der Wiederholung sei oft entscheidend. Das Bundesgericht widerspricht: Die Rücksendung nach Art. 132 Abs. 3 ZPO kann auch eine erstinstanzliche Eingabe betreffen (Botschaft zur ZPO, FF 2006 6841, 6917; 4D_74/2023 E. 1.2; 4A_162/2018 E. 1), sodass das Wiederholungskriterium nicht notwendig relevant ist. Das Gesetz definiert «rechtsmissbräuchlich» nicht abschliessend; es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der pragmatisch anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist — mit der Massgabe, dass die Qualifikation als missbräuchlich nur ausnahmsweise zu erfolgen hat.
Das Transparenzgesetz als massgebliches Spezialgesetz
Allgemeines
Nach Art. 6 Abs. 1 LTrans hat jede Person ohne Nachweis eines besonderen Interesses das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten. Dieses allgemeine Zugangsrecht konkretisiert den Zweck von Art. 1 LTrans, den Grundsatz des Verwaltungsgeheimnisses zugunsten des Transparenzprinzips umzukehren. Das Transparenzprinzip ist in erster Linie als Instrument zu verstehen, das die Demokratie und den Rechtsstaat durch eine bürgerliche Kontrolle stärkt (BGE 150 II 191 E. 4). Der Begriff des amtlichen Dokuments ist weit gefasst (Art. 5 LTrans); die LTrans gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a LTrans). Massgeblich ist, dass die Eidgenossenschaft auch dann dem Transparenzprinzip untersteht, wenn sie privatrechtlich handelt — etwa beim Erwerb von Material und Lieferungen (Botschaft zum LTrans vom 12. Februar 2003, FF 2003 1807, 1837; 1C_634/2023 vom 30. September 2024 E. 3.4).
Ausnahmen nach Art. 7 LTrans
Das Transparenzprinzip ist nicht absolut. Art. 4 lit. a LTrans behält spezialgesetzliche Geheimhaltungsnormen vor. Die Art. 7 ff. LTrans sehen Ausnahmen und Einschränkungen vor, namentlich bei Gefährdung der freien Meinungsbildung, der inneren oder äusseren Sicherheit, der Aussenpolitik und internationalen Beziehungen oder bei Offenlegung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 LTrans). Der Gesetzgeber hat eine vorgängige Interessenabwägung vorgenommen und die Fälle abschliessend aufgezählt, in denen öffentliche oder private Interessen den Vorrang vor dem Transparenzprinzip beanspruchen können. Die Beeinträchtigung muss ernsthaft erscheinen; jede bloss unangenehme Folge genügt nicht (BGE 144 II 77 E. 3; 1C_105/2024 vom 1. September 2025 E. 6.3). Bei Vorliegen einer Ausnahme ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen überwiegen oder ob ein teilweiser Zugang — etwa durch Anonymisierung oder Schwärzung — möglich ist (BGE 142 II 313 E. 3.6; 142 II 324 E. 3.3; 1C_105/2024 E. 6.3).
Aussenpolitische Interessen (Art. 7 Abs. 1 lit. d LTrans)
Art. 7 Abs. 1 lit. d LTrans erlaubt die Einschränkung, Verzögerung oder Verweigerung des Zugangs, wenn die Veröffentlichung die schweizerischen aussenpolitischen Interessen und ihre internationalen Beziehungen zu gefährden droht. Der drohende Schaden muss erheblich sein, und es muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass er eintritt (BGE 142 II 313 E. 4.2; 1C_412/2022 vom 9. August 2023 E. 6.1; 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1). Die Verwaltung verfügt über ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung, welche Informationen die schweizerische Aussenpolitikinteressen gefährden könnten — gerichtlich überprüft wird jedoch nur die politische Zweckmässigkeit mit Zurückhaltung, nicht aber die rechtliche Würdigung (BGE 142 II 313 E. 4.3; 1C_412/2022 E. 6.2).
Empfehlung des PFPDT vom 5. November 2025
Das Bundesgericht zitiert ausführlich eine Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (PFPDT) vom 5. November 2025, die eine Journalistenanfrage zum Zugang zu einer juristischen Analyse betraf, die ein mandatierter Anwalt zur Strategie im ADS-15-Projekt erstellt hatte. Der PFPDT kam zum Schluss, dass Art. 7 Abs. 1 lit. d LTrans anwendbar sei: Das Projekt sei noch laufend, Vertragsnachverhandlungen stünden an, und die Veröffentlichung der Analyse könnte von Verhandlungspartnern der Schweiz zu deren Vorteil ausgenutzt werden und die internationalen Beziehungen beeinträchtigen. Unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit seien jedoch alle Dokumentteile, die keine direkten Verhandlungsinformationen enthielten, zugänglich zu machen.
Anwendung auf den Fall
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der kantonalen Instanz. Der entscheidende Punkt ist nicht — wie die Gesuchsteller meinen — die «politische» Dimension der Sache, sondern die klare Zuordnung des begehrten Informationszugangs zum Transparenzgesetz. Die Gesuchsteller haben durch die gezielte Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung bei den Zivilgerichten offensichtlich versucht, die Regeln der LTrans und das darin vorgesehene besondere Verwaltungsverfahren zu umgehen. Die LTrans kennt eigene prozessuale Mechanismen zur fallweisen Interessenabwägung und Entscheidung, ob das Transparenzprinzip überwiegt oder Ausnahmegründe eine Einschränkung rechtfertigen.
Die von den Gesuchstellern versuchte Unterscheidung zwischen einem Beweisführungsbegehrens betreffend ein amtliches Dokument (den Kaufvertrag) und einem Auskunftsbegehren nach dem LTrans erscheint künstlich. Die Gesuchsteller wollen die Nichtigkeit eines Vertrags feststellen lassen, an dem sie nicht beteiligt sind. Sie suchen in Wahrheit eine Kontrolle des staatlichen Handelns und eine Überprüfung, ob der Bund seine völkerrechtlichen und bundesrechtlichen Verpflichtungen eingehalten hat. Würde man ausserhalb eines konkreten Streits zwischen staatlichen Behörden und Privaten zulassen, dass Letztere über das zivilprozessuale Institut der vorsorglichen Beweisführung die LTrans-Regeln zum Zugang auf amtliche Dokumente umgehen, würde dies eine bewusste Umgehung der speziellen Verwaltungsprozedur des LTrans ermöglichen — mit der Folge, dass sie Informationen erhielten, die ihnen auf dem ordentlichen Weg möglicherweise verweigert würden.
Die Qualifikation als rechtsmissbräuchlich nach Art. 132 Abs. 3 ZPO ist daher gerechtfertigt. Die ergänzende Erwägung der kantonalen Instanz, die Gesuchsteller seien offensichtlich nicht legitimiert, vor den Zivilgerichten die Nichtigkeit des Vertrags einzuklagen, ist überflüssig (superfétatoire); sie unterstreicht lediglich die Grundlosigkeit der gewählten prozessualen Vorgehensweise.
Verneinung eines Rechtsverweigerungsdelikts
Da die Rücksendung der Eingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht gegen das Recht verstösst, hat sich die kantonale Instanz keiner formellen Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Die Rüge der Verletzung des Zugangs zum Gericht bzw. des Rechts auf wirksame Beschwerde geht somit ins Leere.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 132 Abs. 3 ZPO
Das Urteil fügt sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung zur Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO ein. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 138 III 669 E. 3.1 festgehalten, dass die Qualifikation einer Eingabe als rechtsmissbräuchlich dem richterlichen Ermessen obliegt und vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft wird. Die Feststellung, dass die Rücksendung keinen förmlichen Verfahrensakt darstellt und nur mit Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) angefochten werden kann, bestätigt die konstante Praxis seit 4A_615/2012 vom 29. November 2012, über 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013 und 4A_162/2018 vom 22. August 2018 bis zu 4D_74/2023 vom 11. Juni 2024.
Präzisierung des Begriffs «rechtsmissbräuchlich»
Neu ist die Klarstellung, dass der Begriff des «rechtsmissbräuchlichen Akts» nicht das Wiederholungskriterium voraussetzt. Das Bundesgericht stellt ausdrücklich fest, dass Art. 132 Abs. 3 ZPO auch auf erstinstanzliche Eingaben Anwendung finden kann, und dass das Merkmal der Wiederholung — das in der Lehre (Bohnet, Commentaire romand, N. 35 zu Art. 132 ZPO) als Beispiel genannt wird — nicht zwingend erforderlich ist. Die Norm erfasst vielmehr jeden Akt, der bei gesamthafter Würdigung der Umstände missbräuchlich erscheint, auch einen erstmaligen Verfahrensantrag. Diese Präzisierung erweitert den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 3 ZPO über die klassischen Querulanz-Fälle hinaus auf Fälle zweckentfremdeter Inanspruchnahme prozessualer Institute.
Abgrenzung zur vorsorglichen Beweisführung
In der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 158 ZPO hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse insbesondere in BGE 138 III 76 E. 2.4.2 und BGE 140 III 16 E. 2.2.2 dahingehend konkretisiert, dass die Gesuchstellerin einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch glaubhaft machen muss. In BGE 140 III 24 wurde das schutzwürdige Interesse verneint, wenn bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vorliegt. In BGE 143 III 113 wurde die Abgrenzung zu materiellrechtlichen Auskunftsansprüchen (Art. 170 ZGB) vorgenommen. Das vorliegende Urteil geht einen Schritt weiter: Es zieht die Grenze zur LTrans als spezialgesetzlichem Informationszugangsregime. Die vorsorgliche Beweisführung darf nicht als Umgehungsinstrument für den behördlichen Informationszugang nach dem Transparenzgesetz missbraucht werden. Wer amtliche Dokumente einsehen will, muss den Weg über die LTrans beschreiten — mit deren eigenen Verfahrensregeln, Ausnahmebestimmungen (Art. 7 LTrans) und Rechtsweg (Mediation durch den PFPDT, anschliessend Verfügungsverfahren nach VwVG).
Keine Erweiterung des Art. 158 ZPO auf politische Kontrolle
Das Urteil verneint implizit, dass Art. 158 ZPO als Instrument der politischen Kontrolle staatlichen Handelns taugt. Die vorsorgliche Beweisführung ist ein Institut der Zivilprozessordnung, das eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der ZPO voraussetzt (Art. 1 ZPO). Das Begehren, einen staatlichen Kaufvertrag wegen Völkerrechts- und Menschenrechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, richtet sich nicht gegen eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der ZPO, sondern gegen das staatliche Beschaffungshandeln, das dem Transparenzgesetz und dem Verwaltungsrechtspflegeregime untersteht. Der Hinweis auf die Popularklagesperre (BGE 150 II 123 E. 4.1) unterstreicht, dass das Zivilverfahren nicht als Ersatz für politische oder verwaltungsrechtliche Kontrolle dienen kann.
Fazit
Das Urteil 4A_452/2025 klärt eine bislang offene Fragestellung an der Schnittstelle von Zivilprozessrecht, Transparenzrecht und Verwaltungsrecht: Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO ist kein geeignetes Mittel, um den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erwirken, die in den Anwendungsbereich des LTrans fallen. Werden Privatrecht und Verwaltungsrecht vermischt, um die spezialgesetzlichen Verfahrensregeln und Ausnahmebestimmungen des Transparenzgesetzes zu umgehen, kann die Eingabe als rechtsmissbräuchlich nach Art. 132 Abs. 3 ZPO retourniert werden. Das Bundesgericht bestätigt dabei die grosszügige Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 3 ZPO auch auf erstinstanzliche Eingaben und präzisiert, dass das Wiederholungskriterium kein notwendiges Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit ist. Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Grenzen der vorsorglichen Beweisführung gegenüber spezialgesetzlichen Verwaltungsverfahren.