5A_470/2026 — Konkurseröffnung trotz Schuldentilgung: Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bei 20 Konkursandrohungen
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schuldner, dessen Konkurs für eine Forderung von Fr. 1'679.95 eröffnet wurde und der diese binnen der Beschwerdefrist getilgt hat, kann die Konkurseröffnung nur aufheben, wenn er zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Bei 24 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 1 Mio., davon 20 im Stadium der Konkursandrohung, gelingt dies nicht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Abweisung der Konkursbeschwerde. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) werden sämtlich verworfen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG: Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist zwingend und nicht disponibel — auch bei marginaler Konkursforderung. Die Beschwerdeinstanz hat keinen Ermessensspielraum, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung findet nicht statt.
Sachverhalt
A.________ ist seit 2013 als Einzelunternehmen im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Affoltern den Konkurs über ihn für öffentlich-rechtliche Forderungen des Kantons Zürich über insgesamt Fr. 1'679.95 zuzüglich Fr. 158.-- Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er tilgte die Konkursforderung innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist.
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2026 ab. Es erachtete zwar den Konkursaufhebungsgrund der Schuldentilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als ausgewiesen, verneinte aber die zweite kumulative Voraussetzung — die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Massgeblich war ein Betreibungsregisterauszug mit 54 Einträgen in fünf Jahren, davon 24 noch offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 982'799.60, wovon 20 das Stadium der Konkursandrohung erreicht hatten. Mit bundesgerichtlicher Beschwerde vom 26. Mai 2026 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Das Bundesgericht gewährte superprovisorisch und im Präsidialentscheid die aufschiebende Wirkung insofern, als der Konkurs eröffnet bleibt, aber keine Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen sind.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsumfang
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Gegenstand ist allein der angefochtene Entscheid des Obergerichts mit Devolutiveffekt — ein Begehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids ist unzulässig. Echte Noven (Schreiben vom 30. April 2026 und Belastungsanzeigen vom 22. Mai 2026) sind im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die massgebliche Bestimmung: Art. 174 Abs. 2 SchKG
Das Bundesgericht stützt seine Beurteilung auf Art. 174 Abs. 2 SchKG, der die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Konkurseröffnung regelt:
Art. 174 Abs. 2 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»
Der Schuldner hat innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Echte Noven (Tatsachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten sind) sind im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten machen den Schuldner noch nicht zahlungsunfähig — ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation erkennbar sind. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft zu machen braucht (nicht zu beweisen), genügen blosse Behauptungen nicht. Er muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen: Zahlungsbelege, Nachweise über Bankguthaben, Bankkredite, eine Debitorenliste, einen Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse oder eine Zwischenbilanz. Der Betreibungsregisterauszug ist ein unverzichtbares Dokument. An die Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit.
Die Beurteilung beruht auf einem Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten. Auch Betreibungen mit Rechtsvorschlag sind zu berücksichtigen. Befinden sich Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG erfüllt ist — ausser er weist ausreichende flüssige Mittel nach, um alle fälligen Forderungen zu bezahlen. Im vorliegenden Fall befanden sich 20 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, weshalb das Obergericht zu Recht ein erhöhtes Mass anlegte.
Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, das Obergericht habe seine verspätet eingereichten Eingaben vom 16. und 29. April 2026 zu Unrecht nicht berücksichtigt und damit Treu und Glauben im Verfahren verletzt. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Die Eingabe vom 16. April 2026 war einen Tag nach Fristablauf erfolgt; der Hinweis des Obergerichts auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung «innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist» stand nicht im Widerspruch zur späteren Verwerfung. Die Verspätung um einen Tag war irrelevant. Die Eingabe vom 29. April 2026 war ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer wandte in verschiedener Hinsicht Willkür ein: Der handschriftliche Vermerk auf dem Steueramtsschreiben («Settled with this lady 2'000 CHF per month») sei zu Unrecht als ungenügend abgetan worden; die Fälligkeit der Covid-19-Kreditforderung sei notorisch; die Erträge der D.________ AG hätten ihm als Aktionär zugerechnet werden müssen; das Fehlen von Verlustscheinen über ein Jahrzehnt sei als positives Element ignoriert worden.
Das Bundesgericht liess keine dieser Rügen durchgreifen. Das Obergericht hatte eine Gesamtwürdigung vorgenommen und zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er über ausreichend liquide Mittel verfüge, um 24 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 982'799.60 neben seinen laufenden Verpflichtungen in absehbarer Zeit zu tilgen. Die fehlenden Verlustscheine vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern, wenn gleichzeitig 20 Betreibungen im Konkursandrohungsstadium hängen bleiben. Die rechtliche Trennung zwischen Einzelunternehmung und AG wurde nicht als willkürlich erachtet — das Obergericht hatte zutreffend erwogen, dass unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer die Einnahmen der D.________ AG für seine eigenen Verbindlichkeiten heranziehen könne, und dass die Einnahmen seit September 2024 flossen, ohne dass die Schulden abnahmen.
Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Konkursforderung von Fr. 1'679.95 sei marginal im Verhältnis zu den Folgen einer Konkurseröffnung, und die Forderung sei innert der Beschwerdefrist getilgt worden. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zwingend die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraussetzt. Die Beschwerdeinstanz verfügt über keinen Ermessensspielraum, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen fehlt. Sie muss sich auf die Prüfung dieser Voraussetzungen beschränken, die keinen Bezug auf die Folgen der Konkurseröffnung für den Schuldner nimmt (vgl. BGer 5A_421/2026 vom 17. August 2026 E. 4.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 174 Abs. 2 SchKG ein, ohne neue Grundsätze aufzustellen. Es bestätigt die ständige Praxis in drei zentralen Punkten:
1. Kumulativität der Voraussetzungen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 139 III 491 E. 4 klargestellt, dass der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund einzureichen hat. Beide Voraussetzungen sind kumulativ und nicht alternativ. Das vorliegende Urteil bestätigt dies ausdrücklich für den Fall, dass der Aufhebungsgrund der Schuldentilgung (Ziff. 1) unstrittig erfüllt ist — auch dann bleibt die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zwingend.
2. Erhöhtes Mass bei Konkursandrohungen. Die Rechtsprechung, dass bei Betreibungen im Konkursandrohungsstadium ein erhöhtes Mass an die Glaubhaftmachung anzulegen ist, wird konsequent angewendet (vgl. BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; BGer 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 6.1.2). Mit 20 Konkursandrohungen und einem Gesamtbetrag von fast Fr. 1 Mio. lag ein besonders deutlicher Fall vor.
3. Kein Ermessensspielraum und keine Verhältnismässigkeitsprüfung. Der Entscheid präzisiert die bereits in BGer 5A_421/2026 vom 17. August 2026 E. 4.4 formulierte Rechtsprechung, dass die Beschwerdeinstanz keinen Ermessensspielraum hat, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen fehlt. Der Hinweis, die Prüfung nehme «keinen Bezug auf die Folgen der Konkurseröffnung für den Schuldner», ist von praktischer Bedeutung: Er schliesst eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall — auch bei geringfügigen Konkursforderungen — kategorisch aus. Dies steht im Einklang mit dem dogmatischen Verständnis, wie es im Kommentar zu Art. 174 SchKG dargestellt wird: Die Konkurshinderungsgründe und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind rechtliche Tatbestandsmerkmale, keine Ermessensfragen.
Der Entscheid illustriert zudem die im Glossagens-Kommentar unter Rz. 13 dokumentierte Kasuistik zu BGE 151 III 574: Auch dort scheiterte die Konkursbeschwerde an der fehlenden Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, obwohl die Schuld getilgt war. Der vorliegende Fall erweitert diese Linie um die Konstellation, dass die Tilgung der ursprünglichen Konkursforderung vollständig und fristgerecht erfolgt war, die Zahlungsfähigkeit aber an einer Vielzahl weiterer offener Betreibungen scheiterte.
Fazit
Der Entscheid ist eine konsequente Anwendung der etablierten Rechtsprechung zu Art. 174 Abs. 2 SchKG. Er verdeutlicht, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit selbst dann zwingend ist, wenn die Konkursforderung marginal ist und fristgerecht getilgt wurde. Für die Praxis bedeutet dies: Ein Schuldner, der eine Konkurseröffnung anfechtet, muss nicht nur die Tilgung der Konkursforderung nachweisen, sondern auch substantiiert darlegen, wie er seinen übrigen Verbindlichkeiten nachkommen will — mit konkreten Unterlagen wie Bankauszügen, Jahresabschlüssen und einer Aufstellung der Lebenshaltungskosten. Blosse Verweise auf Einnahmen einer von ihm geführten, aber rechtlich selbständigen AG genügen ebenso wenig wie handschriftliche Vermerke auf Behördenschreiben. Die Verhältnismässigkeit der Konkurseröffnung im Einzelfall ist keine taugliche Rüge; das Gesetz sieht keinen Ermessensspielraum vor.