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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_667/2026  ·  vom 03.09.2026

Notverkauf

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Betreibungsamt veräusserte sechs Pferde der Schuldnerin notverkaufsweise freihändig, weil die monatlichen Unterhaltskosten (rund Fr. 6'000.–) den Schätzwert (Fr. 3'002.–) bereits nach wenigen Wochen überstiegen hätten. Die Schuldnerin rügte den Notverkauf sowie die Unpfändbarkeit der Tiere als Heimtiere.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Notverkauf nach Art. 124 Abs. 2 SchKG wird bestätigt; die Rüge der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG betrifft die Zuständigkeit der Solothurner Aufsichtsbehörde, nicht der bernischen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die zuständigkeitsrechtliche Aufteilung bei Requisitionspfändungen: Die Rüge der Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) richtet sich gegen den Vollzug durch das beauftragte Amt und ist von dessen Aufsichtsbehörde zu beurteilen. Ferner bestätigt das Gericht, dass unverhältnismässig hohe Unterhaltskosten allein einen Notverkauf von Tieren rechtfertigen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin A.________ wird im Betreibungsamt Berner Jura-Seeland von mehreren Gläubigern betrieben. Die Gläubigerin B.________ verlangte in ihrem Fortsetzungsbegehren die Pfändung der Pferde der Schuldnerin. Da die Pferde sich auf einem Hof im Kanton Solothurn befanden, erteilte das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland dem Betreibungsamt Region Solothurn am 11. Februar 2026 einen Rechtshilfeauftrag zur Ergänzungspfändung, der insbesondere die Prüfung der Pfändung der Pferde zum Gegenstand hatte.

Das Betreibungsamt Region Solothurn pfändete am 13. März 2026 sechs Pferde (C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und das am 15. März 2026 geborene Fohlen von G.________) mit einem Schätzwert von insgesamt Fr. 3'002.–. Es wies in seinem Ergänzungspfändungsbericht darauf hin, dass ein Notverkauf durchzuführen sei. Am 23. März 2026 erliess das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland die Pfändungsurkunde und erteilte dem Betreibungsamt Region Solothurn den Verwertungsauftrag für einen Notverkauf. Die sechs Pferde wurden am 30. März 2026 freihändig zu einem Preis von Fr. 4'000.– veräussert.

Die Schuldnerin erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung und des Notverkaufs sowie die Herausgabe der Pferde. Auch der Lebenspartner der Schuldnerin reichte eine Beschwerde ein, in der er die Herausgabe der Fohlen und Schadenersatz verlangte. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2026 gelangt die Schuldnerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie rügt namentlich, dass die Voraussetzungen für einen Notverkauf nach Art. 124 Abs. 2 SchKG nicht vorgelegen hätten, dass die Pferde nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG als Heimtiere unpfändbar gewesen seien und dass einzelne Pferde mangels pfändbaren Mehrwerts nach Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht hätten gepfändet werden dürfen. Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. August 2026 insofern die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Verwertungserlös bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht verteilt werden darf.

Erwägungen

Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation (E. 1–3)

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit: Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), und Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden sind unabhängig von einer Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 17 f. SchKG (BGE 141 III 580 E. 1.2). Ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn sich im Falle der Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung erreichen liesse, sondern nur festgestellt würde, dass die Behörde fehlerhaft gehandelt habe (BGE 120 III 107 E. 2). An einem aktuellen Interesse fehlt es jedenfalls insoweit, als veräusserte Tiere mittlerweile verstorben sind, was die Schuldnerin in ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen selbst eingeräumt hat.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben wiederholt ungenügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) und stellt den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne Sachverhaltsrügen zu erheben. Auf ihre rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Beweisanträge ordnet das Bundesgericht nur ausnahmsweise an (Art. 55 f. BGG); vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich.

Akteneinsicht (E. 3)

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass ein Gesuch um Akteneinsicht gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG direkt beim Betreibungsamt zu stellen ist und die Aufsichtsbehörde erst für Beschwerden gegen die Verweigerung eines solchen Gesuchs zuständig ist. Da die Beschwerdeführerin kein formelles Akteneinsichtsgesuch beim Betreibungsamt gestellt hatte und das Amt nicht in Verfügungsform die Akteneinsicht verweigert hatte, fehlte der Aufsichtsbehörde die Handhabe. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt die Edition des Kaufvertrags und der Käuferidentität beharrlich verweigere, weicht in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab.

Notverkauf nach Art. 124 Abs. 2 SchKG (E. 4)

Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Voraussetzungen des Notverkaufs. Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung der Vorinstanz:

Art. 124 Abs. 2 SchKG (SR 281.1)«Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.»

Das Bundesgericht legt dar, dass als Unterhaltskosten alle finanziellen Aufwendungen aus der gehörigen Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Vermögenswerte zu verstehen sind (RÜETSCHI, Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 124 SchKG). Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn die Kosten während der Dauer der Zwangsverwertung im Verhältnis zum Wert der Objekte unverhältnismässig hoch sind (BETTSCHART, Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 124 SchKG). Die Unterscheidung zwischen Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten ist weitgehend obsolet, weil das Gesetz den Notverkauf ausdrücklich auch bei unverhältnismässig hohen Aufbewahrungskosten vorsieht (LORANDI, Freihandverkauf, 1994, S. 268). Notverkäufe können sich bei der Tierverwertung aufgrund der Kosten für Fütterung, Pflege und Unterbringung aufdrängen (KUNZ, Tierrechtliche Aspekte in Vollstreckungsverfahren, ZZZ 2021 S. 660).

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Schuldnerin selbst monatlich rund Fr. 1'000.– für die Unterbringung von drei Pferden bezahlte, und dass das Betreibungsamt mit Kosten von Fr. 1'000.– pro Pferd und Monat rechnete. Eine anlässlich der Ergänzungspfändung anwesende sachverständige Person schätzte die Unterbringungskosten auf Fr. 35.– pro Pferd und Tag, was für sechs Pferde tägliche Kosten von Fr. 210.– bzw. monatliche Kosten von rund Fr. 6'000.– ergab. Bei einem Schätzwert von Fr. 3'002.– und einem erzielten Verkaufspreis von Fr. 4'000.– waren die Aufbewahrungskosten unverhältnismässig hoch, sodass die Dringlichkeit des Notverkaufs unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere gegeben war. Ein tierärztliches Gutachten war daher nicht erforderlich. Das Bundesgericht hält diese Erwägungen für bundesrechtskonform und weist die Rügen der Beschwerdeführerin ab.

Zuständigkeit bei Requisitionspfändung und Unpfändbarkeit (E. 5)

Die weitere zentrale Frage betrifft die zuständigkeitsrechtliche Aufteilung zwischen dem ersuchenden und dem beauftragten Betreibungsamt. Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 145 III 487 E. 3.4.2 festgelegten Grundsätze:

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG (SR 281.1) «Unpfändbar sind: […] Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;»

Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des ersuchenden Betreibungsamtes und wird von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt. Geht es hingegen um die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten (BGE 145 III 487 E. 3.4.2; BGE 96 III 93 E. 1; BGE 84 III 33 E. 2). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 SchKG geltend gemacht wird. Mit der Rüge der Unpfändbarkeit wird die Handhabung des Requisitionsauftrags bzw. der Vollzug der Pfändung durch die beauftragte Behörde beanstandet.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern war daher nicht zuständig, die vom Betreibungsamt Region Solothurn requisitionsweise vorgenommene Pfändung auf ihre Rechtmässigkeit nach Art. 92 SchKG zu überprüfen. Dies obliegt der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, bei der die Beschwerdeführerin tatsächlich eine entsprechende Beschwerde eingereicht hat. Eine Weiterleitung gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG entfiel, weil die Beschwerdeführerin ohnehin bei der zuständigen Solothurner Aufsichtsbehörde rechtzeitig beschwert hatte.

Ebenso wenig oblag es der bernischen Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden, ob das Betreibungsamt Region Solothurn mit der Nichtausnahme einzelner oder aller Pferde von der Pfändung einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde, N. 138 zu Art. 22 SchKG). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Rügen braucht das Bundesgericht nicht zu prüfen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Notverkauf bei Tieren

Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zum Notverkauf nach Art. 124 Abs. 2 SchKG bzw. der konkursrechtlichen Parallelnorm Art. 243 Abs. 2 SchKG. In BGer 5A_27/2013 vom 22. März 2013 E. 4 hatte das Gericht bereits festgehalten, dass ein Notverkauf besondere Umstände voraussetzt, welche ein Abweichen vom ordentlichen Verfahrensablauf bedingen, und dass ein formeller Gläubigerbeschluss dabei nicht zwingend ist. In BGer 5A_893/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2 bestätigte das Gericht, dass das Konkursamt bei der Anordnung eines Notverkaufs sein Ermessen gesetzmässig ausübt, wenn der Verkaufspreis den Schätzungswert übersteigt und durch den gewählten Verwertungsmodus weitere Kosten vermieden werden.

Die Neuerung des vorliegenden Urteils liegt in der Anwendung dieser Grundsätze auf lebende Tiere: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des Notverkaufs bei Tieren bereits aus den monatlichen Unterhaltskosten abgeleitet werden können, ohne dass es auf den Gesundheitszustand der Tiere ankäme. Die Kosten von Fr. 210.– pro Tag für sechs Pferde bei einem Schätzwert von Fr. 3'002.– machen eine Zwangsverwertung im ordentlichen Verfahren wirtschaftlich sinnlos. Das Gericht stützt sich dabei auf die tierrechtliche Literatur (KUNZ, ZZZ 2021 S. 660), die Notverkäufe bei Tieren aufgrund von Fütterungs-, Pflege- und Unterbringungskosten als sachgerecht erachtet.

Zuständigkeit bei Requisitionspfändung

Das Urteil bestätigt die in BGE 145 III 487 E. 3.4.2 entwickelten und auf BGE 96 III 93 E. 1 und BGE 84 III 33 E. 2 zurückgehenden Grundsätze zur Zuständigkeitsverteilung bei Requisitionspfändungen. Die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen der Anordnung der Pfändung (Zuständigkeit des ersuchenden Amtes) und der Art und Weise des Vollzugs (Zuständigkeit des beauftragten Amtes) wird auf die Rüge der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG angewandt. Diese Zuordnung ist dogmatisch schlüssig, da die Beurteilung der Unpfändbarkeit eine massgebliche Modalität des Pfändungsvollzugs darstellt, die vor Ort durch das requirierte Amt zu prüfen ist.

Das Gericht präzisiert dabei, dass die Aufsichtsbehörde des ersuchenden Amtes auch nicht zur Prüfung eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beim Vollzug verpflichtet ist, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des beauftragten Amtes ohnehin angerufen wurde. Dies verdeutlicht die funktionelle Trennung der Aufsichtszuständigkeiten bei Rechtshilfepfändungen.

Heimtiere und Pfändungsverbot

Das Urteil berührt die Frage der Unpfändbarkeit von Heimtieren nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG, ohne sie jedoch in der Sache zu beurteilen. In BGer 2C_73/2008 vom 26. September 2008 E. 4.2 hatte das Bundesgericht den Schutzzweck dieser Norm umschrieben: Heimtiere wurden im Hinblick auf die emotionalen Bindungen und den meist geringen Verwertungserlös von der Pfändung ausgenommen, ohne jedoch ein absolutes Recht auf Tierhaltung zu begründen. In BGer 4A_241/2016 vom 19. September 2017 E. 3.4 und 3.5 klärte das Gericht die Auslegung des Merkmals «im häuslichen Bereich»: Ein Pferd, das in einiger Distanz zum Wohnort gehalten, aber vom Halter selbst gepflegt wird, kann als Heimtier qualifiziert werden; eine rein räumliche Abgrenzung ist mit dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen. Das vorliegende Urteil wirft die Frage auf, ob die Vorinstanz diese Kriterien im vorinstanzlichen Verfahren zutreffend angewandt hat, lässt die Beurteilung aber der Solothurner Aufsichtsbehörde überlässt. Immerhin deutet das Urteil an, dass die Vorinstanz die Qualifikation der Pferde als Heimtiere «allein gestützt auf die Distanz zwischen Stall und Wohnort sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere» verneint hat – ein Kriterium, das nach 4A_241/2016 E. 3.4 zumindest teilweise problematisch erscheint.

Das Urteil illustriert ferner die in BGer 4A_241/2016 E. 3.4 offengelassene Frage, ob ein hoher Verkehrswert eines Tieres ein restriktiveres Verständnis von «im häuslichen Bereich» bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG rechtfertigen könnte. Der Schätzwert von Fr. 3'002.– für sechs Pferde liegt jedoch niedrig, und der Notverkauf wurde nicht auf Art. 92 SchKG, sondern auf Art. 124 Abs. 2 SchKG gestützt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Notverkauf der sechs Pferde nach Art. 124 Abs. 2 SchKG wird bundesrechtlich nicht beanstandet: Die unverhältnismässig hohen Unterhaltskosten von rund Fr. 6'000.– pro Monat bei einem Schätzwert von Fr. 3'002.– rechtfertigen die Dringlichkeit unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere. Die Rüge der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG betrifft den Vollzug der Pfändung durch das beauftragte Betreibungsamt Region Solothurn und ist von der Solothurner Aufsichtsbehörde zu beurteilen, nicht von der bernischen. Das Urteil bestätigt die bewährte zuständigkeitsrechtliche Trennung bei Requisitionspfändungen nach BGE 145 III 487 und wendet sie konsequent auf die Rüge der Unpfändbarkeit an. Die Frage, ob die Pferde als unpfändbare Heimtiere zu qualifizieren sind, bleibt der Beurteilung durch die kantonalen Aufsichtsbehörden vorbehalten. Auf Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).