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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_689/2026  ·  vom 17.09.2026

mesures provisionnelles (garde et droit de visite; enfant né de parents non mariés)

5A_689/2026 — Obhutswechsel bei nicht verheirateten Eltern: Transfert de garde bei mangelnden Erziehungsfähigkeiten der Mutter

Rechtsgebiet: Familienrecht (vorsorgliche Massnahmen) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour d'appel civile, Juge unique · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (mit Modifikation des Transferzeitpunkts)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die II. zivilrechtliche Abteilung bestätigt den Transfer der ausschliesslichen Obhut über ein Kind unverheirateter Eltern von der Mutter auf den Vater, weil die Mutter ihre Erziehungsfähigkeiten durch organisatorische Defizite, Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt und Behinderung des Vater-Kind-Kontakts verwirkt hat.
  • Entscheidung: Die alternierende Obhut wird wegen massiven Elternkonflikts und fehlender Kommunikationsfähigkeit der Mutter ausgeschlossen; die Obhut wird dem Vater anvertraut, der die Beziehung zur Mutter fördern kann. Das Besuchsrecht der Mutter wird vorerst begleitet ausgestaltet. Ein hypothetisches Einkommen zu 100% wird der Mutter imputiert.
  • Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zu Art. 298d ZGB ein und präzisiert, dass bei der Obhutsänderung die Erziehungsfähigkeiten und die Förderungsbereitschaft des anderen Elternteils ausschlaggebend sind, während organisatorische Mängel allein (z.B. Schulverspätungen) den Ausschlag geben können, wenn sie persistieren und trotz behördlicher Ermahnungen nicht abgestellt werden.

Sachverhalt

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern der 2020 geborenen Tochter C.________. B.________ ist zudem Vater eines 2026 geborenen Sohns aus einer neuen Beziehung.

Nach einer im Februar 2024 geschlossenen, als vorsorgliche Massnahme ratifizierten Vereinbarung wurde die Obhut der Mutter mit Besuchsrecht des Vaters anvertraut. Zwei Meldungen von Tagesbetreuungseinrichtungen (Juni 2024 und Juni 2025) äusserten Bedenken bezüglich der Betreuungssituation: ersterfalls Sicherheits-, Ernährungs- und Hygienebedenken, zweiterfalls persistierende Schulverspätungen und Parentifizierungstendenzen. Der Bericht der UEMS (DGEJ) vom 3. Oktober 2025 empfahl die Übertragung der alleinigen Obhut auf den Vater, ein begleitetes Besuchsrecht der Mutter sowie eine erzieherische Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

Der Präsident des Zivilgerichts verfügte am 2. Dezember 2025 den Obhutstransfer auf den Vater per 5. Januar 2026, ein Besuchsrecht der Mutter (Mittwochnachmittage sowie jedes zweite Wochenende), eine erzieherische Beistandschaft und eine Überwachungsbeistandschaft für den persönlichen Verkehr, und erklärte die Massnahme sofort vollstreckbar. Der Juge unique der Cour d'appel civile bestätigte am 25. Juni 2026 den Obhutstransfer, verschob ihn jedoch auf den 1. August 2026 und passte die Unterhaltsbeiträge an.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt principally die alternierende Obhut, subsidiär die alleinige Obhut für sich, sowie die Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung.

Erwägungen

Verfahrensfragen: beschränkte Kognition und Novenverbot

Der Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, womit die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen sind lediglich im Rahmen der Willkürrüge (Art. 9 BV) zulässig.

Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur zulässig, soweit sie durch den angefochtenen Entscheid erstmals relevant werden. Das Bundesgericht weist die von der Beschwerdeführerin eingereichten neuen Beweismittel (Google-Maps-Auszüge zum Schulweg, Fotos vor der Schule, Presseartikel über Entlassungen bei ihrem Arbeitgeber) als unzulässig zurück, da die Modalitäten des Besuchsrechts bereits mit der Verfügung vom 2. Dezember 2025 festgelegt waren und die Beweismittel schon im kantonalen Verfahren hätten eingereicht werden können. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) scheitert am Begründungserfordernis: die Beschwerdeführerin datiert ihre Beweisanträge nicht und legt deren Bezug zum Verfahrensausgang nicht dar.

Ausschluss der alternierenden Obhut und Obhutstransfer auf den Vater

Die massgebliche Norm für die Abänderung der Obhut bei nicht verheirateten Eltern ist Art. 298d ZGB:

Art. 298d ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.»

Das Bundesgericht bestätigt die zutreffende Anwendung dieser Norm durch die Vorinstanz. Eine Neuregelung der Obhut setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus, die im Kindeswohl geboten ist. Die neue Regelung muss sich imperativ aufdrängen, indem die Beibehaltung der bisherigen Ordnung das Kindeswohl ernsthaft gefährdet (BGE 149 III 193 E. 5.3; BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Das Bundesgericht übt hierbei Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz rechtserhebliche Faktoren ausser Acht gelassen hat oder die Entscheidung zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis führt (BGE 145 III 49 E. 3.3).

Die alternierende Obhut wird zu Recht ausgeschlossen. Die massgeblichen Kriterien — Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sowie Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3) — sind hier nicht gegeben. Die Mutter weist organisationelle Defizite auf, die sich in 51 dokumentierten Schulverspätungen seit Schuljahresbeginn 2025 und weiteren 8 Verspätungen nach der Januar-Rückkehr 2026 äussern, selbst nach einer behördlichen Androhung der Anzeige bei der Präfektur. Sie instrumentalisiert das Kind im Elternkonflikt und behindert den Kontakt zwischen Vater und Tochter, wie ihr Gesuch vom 24. September 2025 auf Einschränkung des väterlichen Besuchsrechts aus wenig gewichtigen Gründen belegt.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die fehlenden Erziehungsfähigkeiten der Mutter und ihre Unfähigkeit zur Kommunikation mit dem Vater allein ausreichen, um die alternierende Obhut auszuschliessen und die Obhut dem Vater zuzuweisen, ohne dass weitere Kriterien (Distanz zwischen den Wohnorten, Alter des Kindes) geprüft werden müssen. Dem Vater kommt die bessere Eignung zu, da er den Kontakt zur Mutter fördern und das Kind aus dem Elternkonflikt heraushalten kann — was der UEMS-Bericht ausdrücklich feststellte.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiswürdig des UEMS-Berichts und macht Widersprüche zwischen den Meldungen der Betreuungseinrichtungen geltend. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung im Detail vorgenommen hat (E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids) und die Mutter keine konkreten Widersprüche darlegt, die über den — für die Entscheidung nicht zentralen — Vorwurf mangelnder Hygiene hinausgehen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Widerspruch zum Bericht des Kinderarztes ignoriert, geht fehl: die Vorinstanz hat diesen Widerspruch ausdrücklich erörtert und relativiert. Soweit die Beschwerdeführerin den Verweis auf eine Beilage (Stück D) statt einer eigenständigen Begründung setzt, genügt dies nicht dem Begründungserfordernis (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Besuchsrecht und Ferienregelung

Das Besuchsrecht der Mutter wird nach Massgabe von Art. 273 ZGB beurteilt:

Art. 273 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.»

Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht der Mutter (Mittwochnachmittag 13:30–18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende Samstag 10:00 bis Sonntag 17:00 Uhr) ohne Ferienanteile und Feiertage bestätigt. Der erste Richter hat dies damit begründet, dass vor längeren Besuchen die Entwicklung der Situation durch einen Erzieher beobachtet werden muss, um unangemessene Interaktionen zwischen Mutter und Kind zu vermeiden. Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab: dass das Besuchsrecht eine Übernachtung umfasst, beweist nicht, dass keine Gefährdung besteht — die Notwendigkeit der pädagogischen Begleitung wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Ferien und Feiertage festgelegt, in denen das Kind bei ihr sein könnte, ist die Rüge bereits im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden und somit nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung der kantonalen Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 147 III 172 E. 2.2) unzulässig.

Die Rüge, das Besuchsrecht sei wegen der langen Anfahrtswege (angeblich über 1h30, 3–4 Umsteige) praktisch nicht durchführbar, scheitert am Novenverbot: die relevanten Beweismittel wurden erst vor Bundesgericht eingereicht und sind unzulässig. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass die Frage der Zumutbarkeit der Transportkosten hätte anders beurteilt werden können, wenn die Beweismittel rechtzeitig eingereicht worden wären.

Imputation eines hypothetischen Einkommens

Die Vorinstanz hat der Mutter ab dem 1. September 2026 ein hypothetisches Einkommen zu 100% (5'692 Fr.) imputiert, statt wie der erste Richter zu 80% (4'554.30 Fr.). Das Bundesgericht bestätigt: bei einem minderjährigen Kind kann vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass er seine Arbeitskapazität ausschöpft (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 147 III 308 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass sie nicht zu 100% arbeiten könnte. Dass sie bisher die Obhut innehatte und nur zu 50% arbeitete, ist bei der Festsetzung der Anpassungsfrist — nicht aber beim Bestimmung des Arbeitspensums — zu berücksichtigen. Die Anpassungsfrist von neun Monaten (bereits ab der erstinstanzlichen Verfügung) ist nicht willkürlich, da die Beschwerdeführerin genügend Zeit hatte, sich bei ihrer Direktion zu erkundigen oder eine gleichwertige Stelle zu suchen (5A_95/2025 E. 4.2.2).

Unterhaltsbeitrag: Minimum vital LP

Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Aufwendungen seien nach dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum berechnet worden, während dem Intimierten ein disponible verbleibe. Das Bundesgericht weist die Rüge zurück: die Vorinstanz hat das erweiterte Existenzminimum nur für die Periode ab September 2026 angewandt (nach Imputation des hypothetischen Einkommens) und zuvor das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt. Für die Periode ab September 2026 hat die Vorinstanz zu Recht auf die Prüfung der Aufwendungen des Intimierten verzichtet, da dieser seine Deckungsfähigkeit dargetan hat und keine auffällige Einkommensdisparität besteht (5'692 Fr. vs. 7'065 Fr.; vgl. BGE 134 III 337).

Kinderpsychiatrische Begutachtung

Das Begehren um Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung wird abgewiesen: die Beschwerdeführerin begründet es einzig mit den bereits zurückgewiesenen Rügen zur Beweiswürdigung des UEMS-Berichts. Da diese Rügen nicht durchdringen, fehlt dem Begehren die Grundlage.

Modifikation des Transferzeitpunkts

Das Bundesgericht verschiebt den Obhutstransfer vom 1. August 2026 auf den 26. Oktober 2026 (die nächste Schulferien der Waadt). Da die Obhutsänderung einen Schulwechsel und ein neues ausserfamiliäres Betreuungssystem für das Kind bedeutet, rechtfertigt es sich, den Transfer auf den Beginn der nächsten Schulferien zu legen. Der Unterhaltsbeitrag der Mutter von 1'300 Fr. wird erst ab November 2026 geschuldet, der des Vaters von 2'215 Fr. bis Ende Oktober 2026.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Obhutsänderung nach Art. 298d ZGB. Die massgeblichen Kriterien — wesentliche Veränderung der Verhältnisse, Gebotenheit der Neuregelung im Kindeswohl, Ausschluss der alternierenden Obhut bei fehlender Kooperationsfähigkeit (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 141 III 328 E. 5.4) — werden angewandt, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen.

In dogmatischer Hinsicht bestätigt der Entscheid zwei Punkte, die im Kommentar zu Art. 298d ZGB unter den Abschnitten «Kriterien für Obhutswechsel und alternierende Obhut» sowie «Kasuistik: Superprovisorischer Obhutsentzug und Kontinuität» erörtert werden: erstens, dass die fehlende Erziehungsfähigkeit eines Elternteils und die Unfähigkeit zur Kommunikation mit dem anderen Elternteil den Ausschluss der alternierenden Obhut tragen, ohne dass weitere Kriterien geprüft werden müssen; zweitens, dass der Kontinuitätsgrundsatz bei einem Schulwechsel den Transferzeitpunkt auf die nächsten Schulferien verschieben kann. Letzteres ist eine praxisbezogene Präzisierung, die sich in der bisherigen Kasuistik noch nicht ausdrücklich findet.

Beim Besuchsrecht bestätigt der Entscheid die Linie, dass ein begleiteter persönlicher Verkehr nach Art. 273 ZGB gerechtfertigt ist, wenn die Situation durch einen Fachmann beobachtet werden muss, bevor längere Besuche gewährt werden. Der Kommentar zu Art. 273 ZGB stellt unter «Elternkonflikt allein rechtfertigt keine Beschränkung» klar, dass der Elternkonflikt als solcher keine Beschränkung des Besuchsrechts trägt — hier wird das Besuchsrecht aber nicht wegen des Konflikts als solchem, sondern wegen der festgestellten erzieherischen Defizite der Mutter und der Notwendigkeit pädagogischer Begleitung eingeschränkt, was dogmatisch auf der Linie des Kommentars liegt.

Die Imputation eines hypothetischen Einkommens zu 100% bei einem minderjährigen Kind entspricht der festen Rechtsprechung (BGE 147 III 308 E. 4–5.6; BGE 143 III 233 E. 3.2; 5A_95/2025 E. 4.2.1). Dass die bisherige Obhut und das reduzite Arbeitspensum bei der Fristbestimmung, nicht aber beim Arbeitspensum selbst zu berücksichtigen sind, ist eine konsequente Anwendung der doppelten Voraussetzung (Zumutbarkeit als Rechtsfrage, tatsächliche Möglichkeit als Tatfrage).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Obhutstransfer auf den Vater. Der Entscheid illustriert, wie persistierende organisationelle Defizite eines Elternteils — namentlich dokumentierte Schulverspätungen trotz behördlicher Ermahnung — in Kombination mit der Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt und der Behinderung des Kontakts zum anderen Elternteil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 298d ZGB begründen können. Die Verschiebung des Transferzeitpunkts auf die nächsten Schulferien betont den Kontinuitätsgrundsatz als Element des Kindeswohls. Die Kostenfolgen (Gerichtsgebühr 2'000 Fr., keine Parteientschädigung, Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien) runden den Entscheid ab.