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Zivilrecht  ·  Urteil 5D_7/2026  ·  vom 11.09.2026

dépens (curatelle de représentation et de gestion; secret professionnel du curateur)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine kantonale Aufsichtsinstanz im Erwachsenenschutzrecht verweigert die Zusprechung von Parteientschädigung (Dépens) mit der blossen Formel «il n'y a pas lieu d'en allouer», ohne jeden Begründungssatz.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) fest, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur erneuten, begründeten Entscheidung über die Dépens an die kantonale Vorinstanz zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht im Bereich des Nebenspruchs über Kosten und Parteientschädigung im Erwachsenenschutzrecht: Auch bei einem Dépens-Verzicht genügt ein lapidarer Verweis nicht; die massgebende Rechtsgrundlage ist zumindest summarisch zu nennen.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Curatelle

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 errichtete das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf (nachfolgend: Tribunal de protection) eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft (curatelle de représentation et de gestion) mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit und Suspension der politischen Rechte zugunsten der 1939 geborenen D.________. Zum Beistand (curateur) wurde der Anwalt C.________ ernannt, dessen Aufgaben die Vertretung der betroffenen Person gegenüber Dritten sowie die Verwaltung von Einkommen und Vermögen umfassten. D.________ verstarb am 9. Oktober 2024.

B. Herausgabeverlangen der Erbinnen und kantonale Verfahren

A.________ und B.________, die beiden Nichten und Alleinerbinnen der Verstorbenen, verlangten beim Tribunal de protection wiederholt die Entbindung des Beistands vom Berufsgeheimnis, Akteneinsicht in das Curatelledossier und die Herausgabe von Dokumenten. In mehreren Verfügungen (19. Dezember 2024, 13. Februar 2025, 24. März 2025 und 12. Juni 2025) wurde diesem Begehren teilweise entsprochen: Die Erbinnen erhielten Einsicht in die periodischen und Schlussberichte sowie in verschiedene Verträge und administrative Dokumente. Hingegen verweigerte das Tribunal de protection die Herausgabe von Steuererklärungen und Versicherungspolicen mit der Begründung, diese seien in den Berichten enthalten bzw. direkt bei der Steuerverwaltung erhältlich.

Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies das Tribunal de protection das Herausgabeverlangen im Übrigen ab (Ziff. 1) und setzte die Gerichtskosten auf 3'000 Fr. zulasten der Erbschaft fest (Ziff. 2). Die Erbinnen erhoben kantonalen Rekurs. Die Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf hob mit Entscheid vom 28. Januar 2026 die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete den Beistand, den Erbinnen Einsicht in alle noch in seinem Besitz befindlichen Rechnungen und Dokumente administrativer, finanzieller oder rechtlicher Natur zu gewähren. Die Gerichtskosten von 400 Fr. legte sie dem Kanton Genf auf. Eine Parteientschädigung (Dépens) sprach sie jedoch nicht zu — und dies ohne jegliche Begründung.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhoben die Erbinnen subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit er keine Parteientschädigung zuspricht, und die Verurteilung des Kantons Genf zur Zahlung von 3'500 Fr. als Dépens für das kantonale Verfahren, eventualiter die Rückweisung zur Entscheidung über Prinzip und Höhe der Dépens. Die Chambre de surveillance verwies auf die Erwägungen ihres Entscheids. Das Tribunal de protection verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beistand erklärte, nach dem Tod der betroffenen Person sei sein Mandat von Gesetzes wegen erloschen und die Frage der Kosten und Dépens des kantonalen Verfahrens liege ausserhalb seines Mandats.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Rechtsweg

a) Akzessorischer Charakter des Nebenspruchs über Dépens

Das Bundesgericht stellt vorab fest, dass die Beschwerde gegen einen Nebenspruch (question accessoire) — hier die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren — demselben Rechtsmittelweg unterliegt, der auch gegen die Sachentscheidung offensteht, sofern keine besondere Verfahrensordnung besteht (BGE 138 III 94 E. 2.2; BGE 134 V 138 E. 3; BGE 134 I 159 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid betrifft die Herausgabe von Dokumenten an die Erbinnen der verstorbenen geschützten Person und damit eine Angelegenheit des Erwachsenenschutzes im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Da die Streitsache vermögensrechtlicher Natur ist — die Erbinnen verfolgen mit der Herausgabe von Dokumenten wirtschaftliche Zwecke im Hinblick auf die Verwaltung eines geerbten Grundstücks, die steuerliche Regulierung und eine allfällige Verantwortlichkeitsklage —, wäre grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, sofern der Streitwert die Schwelle von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht.

b) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Der angefochtene Entscheid enthält keine Angabe zum Streitwert. Die Beschwerdeführerinnen, die irrig davon ausgehen, dass der geltend gemachte Dépens-Betrag den Streitwert bestimmt, legen nicht dar, dass der Streitwert die Schwelle von 30'000 Fr. erreicht. Auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht. Dem Bundesgericht ist es mangels brauchbarer Anhaltspunkte auch nicht möglich, den Streitwert nach freiem Ermessen zu fixieren (Art. 51 Abs. 2 BGG). Damit ist einzig der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 113 und 116 BGG).

Art. 113 BGG (SR 173.110)«Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.»

Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 und 117 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 und 117 BGG) einer letzten kantonalen Instanz erhoben, die als obere Rekursebene entschied (Art. 75 BGG i.V.m. Art. 114 BGG). Den Beschwerdeführerinnen, denen die Parteientschädigung verweigert wurde, obwohl sie im kantonalen Verfahren obsiegt hatten, steht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu (Art. 115 BGG).

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht)

a) Massgebliche Verfassungsgarantie

Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung steht die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Aus dem rechtlichen Gehör leitet das Bundesgericht die Pflicht der entscheidenden Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen, damit der Betroffene ihn verstehen und seine Rechtsmittel mit Kenntnis der Sache ergreifen kann. Der Richter muss zumindest kurz die massgeblichen Motive angeben, auf die er seinen Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 143 III 65 E. 5.2). Er ist jedoch nicht gehalten, alle Parteivorbringen zu erörtern, sondern darf sich auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen des Entscheids hervorgehen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Solange die leitenden Motive erkennbar sind, ist das Recht auf einen begründeten Entscheid gewahrt, selbst wenn die gegebene Begründung in der Sache irrtümlich ist (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGer 6B_44/2025 vom 11. März 2025 E. 1.1.4).

Das Bundesgericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise selbst heilen, wenn es über eine freie Kognition verfügt — also wenn nur noch Bundesrechtsfragen streitig sind und dem Betroffenen daraus kein Nachteil entsteht (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; BGE 142 III 48 E. 4.3).

b) Anwendung auf den Fall

Die Chambre de surveillance hatte die Gerichtskosten von 400 Fr. dem Kanton Genf auferlegt und dabei das Ergebnis des Verfahrens — nämlich dass der Rekurs gutgeheissen wurde — berücksichtigt. Hinsichtlich der Parteientschädigung legte sie jedoch keine Gründe dar, die sie dazu veranlassten, von diesem Prinzip abzuweichen. Sie begnügte sich mit der lapidaren Feststellung, es sei kein Anlass, eine solche zuzusprechen («il n'y avait pas lieu d'en allouer»).

Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Instanz zwar nicht zu einer detaillierten Begründung verpflichtet war. Gleichwohl verlangte Art. 29 Abs. 2 BV zumindest, dass sie summarisch die Bestimmungen nannte (vgl. Art. 450f ZGB: kantonales Recht oder analoge Anwendung der ZPO-Bestimmungen), auf die sie ihren Verweis stützte. Ohne diese Angabe waren die Beschwerdeführerinnen ausserstande, die Motive der Behörde zu verstehen und den Entscheid wirksam anzugreifen. Sie waren vielmehr gezwungen, das Vorgehen der Vorinstanz zu erraten. Damit wurde ihr rechtliches Gehör in Ausprägung des Rechts auf einen begründeten Entscheid verletzt.

Die Voraussetzungen für eine Heilung dieser verfassungsmässigen Verletzung durch das Bundesgericht sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Bundesgericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht über eine freie Kognition verfügt. Die Sache ist daher an die kantonale Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihren Entscheid über die Dépens begründet.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV umschreibt die Begründungspflicht dahin, dass die Behörde die tragenden Überlegungen zwar nicht in epischer Breite darlegen müsse, diese aber genannt werden müssen, damit sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Genau daran fehlt es hier: Die kantonale Instanz hat die rechtliche Grundlage ihres Dépens-Verzichts nicht einmal ansatzweise bezeichnet, sodass die Erbinnen das Entscheidmotiv konjektural erschliessen mussten. Das Bundesgericht bestätigt damit die im Kommentar dargelegte Mindestanforderung an die Begründungsdichte und wendet sie auf den bis anhin wenig beleuchteten Bereich des akzessorischen Kosten- und Dépens-Spruchs im Erwachsenenschutzrecht an.

c) massgebliche Verweisungsnorm im Erwachsenenschutzrecht

Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 450f ZGB, wonach im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen:

Art. 450f ZGB (SR 210)«Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.»

Diese Bestimmung öffnet den Anwendungsbereich der ZPO (insbesondere der Kosten- und Entschädigungsregeln nach Art. 95 ff. ZPO) im Erwachsenenschutzrecht, soweit kantonales Recht keine abweichenden Vorschriften trifft. Die kantonale Instanz hätte mithin zumindest angeben müssen, ob sie sich auf kantonales Recht oder auf die analoge Anwendung von ZPO-Bestimmungen stützte — und wenn ja, auf welche.

3. Kosten und Parteientschädigung vor Bundesgericht

a) Gerichtskosten

Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten. Der Kanton Genf, in dessen amtlichem Wirkungskreis die Angelegenheit stand, hätte diese nach Art. 66 Abs. 4 BGG ohnehin nicht zu tragen gehabt:

Art. 66 Abs. 4 BGG (SR 173.110)«Dem Bund, den Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.»

b) Parteientschädigung

Da die Beschwerdeführerinnen obsiegen, spricht das Bundesgericht ihnen eine Parteientschädigung zu:

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110)«1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. 2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.»

Der Kanton Genf wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen solidarisch eine Parteientschädigung von 2'500 Fr. auszurichten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der akzessorischen Natur des Nebenspruchs über Dépens

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass der Nebenspruch über Kosten und Parteientschädigung demselben Rechtsmittelweg unterliegt wie die Hauptsache (BGE 138 III 94 E. 2.2; BGE 134 V 138 E. 3; BGE 134 I 159 E. 1.1). Auch die Regel, dass bei einem ausschliesslich auf Kosten und Dépens beschränkten Rechtsmittel der Streitwert der noch vor der Vorinstanz streitigen Hauptsache massgebend ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; BGer 4A_143/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2), wird angewendet — mit dem Resultat, dass mangels genügend dargelegtem Streitwert nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht.

Präzisierung der Begründungspflicht im Kosten- und Dépens-Bereich des Erwachsenenschutzrechts

Die hier vom Bundesgericht formulierte Anforderung — dass auch bei der Verweigerung einer Parteientschädigung im Erwachsenenschutzrecht zumindest summarisch die massgebliche Rechtsgrundlage zu nennen ist — stellt eine Präzisierung der allgemeinen Begründungsrechtsprechung dar. Bisher lag der Schwerpunkt der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV auf der Begründungspflicht bei Sachentscheiden (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.1) oder bei kostenrechtlichen Anordnungen im engeren Sinne. Die Anwendung auf den akzessorischen Dépens-Spruch im Erwachsenenschutzrecht, wo die kantonale Instanz auf kantonales Kostenrecht oder die analoge Anwendung von ZPO-Bestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB) abstellt, füllt eine bislang wenig beleuchtete Lücke.

Ein vergleichbarer Fall lag in BGer 5A_40/2022 vom 25. März 2022 vor, wo ebenfalls ein Nebenspruch über Dépens bei einem Rückweisungsentscheid im Erwachsenenschutzrecht zu beurteilen war und das Bundesgericht ebenfalls eine ungenügende Begründung rügte. Auch in BGer 5A_888/2018 vom 25. März 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Dépens-Zusprechung im Erwachsenenschutzverfahren und der massgeblichen Kostenregelung. Ebenso thematisierte BGer 5A_897/2022 vom 9. Februar 2023 die Frage der Parteientschädigung bei der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands. In all diesen Fällen bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz, dass auch kostenrechtliche Nebenentscheide — gerade im Erwachsenenschutzrecht mit seinen komplexen Zuständigkeits- und Kostenregelungen — einer nachvollziehbaren Begründung bedürfen.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV dokumentierten ständigen Rechtsprechung zur Begründungsdichte: Die Behörde muss nicht jedes Argument einzeln widerlegen, doch sind die tragenden Erwägungen so zu benennen, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass diese Anforderung nicht nur für den Sachentscheid, sondern auch für den kostenrechtlichen Akzessorialspruch gilt — und dass allein schon das Fehlen der Rechtsgrundlage (kantonales Recht vs. analoge ZPO-Anwendung nach Art. 450f ZGB) die Begründungspflicht verletzt.

Keine Heilung bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde

Die Weigerung, die Gehörsverletzung selbst zu heilen, beruht auf dem Umstand, dass das Bundesgericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) nicht über freie Kognition verfügt. Die Heilung einer Gehörsverletzung setzt nach BGE 146 III 97 E. 3.5.2 und BGE 142 III 48 E. 4.3 voraus, dass nur noch Bundesrechtsfragen streitig sind. Hier sind aber kantonale Kostenregeln massgeblich, sodass die Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Rückweisung zwingend ist.

Fazit

Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 5D_7/2026 vom 11. September 2026 eine klare und praxisrelevante Linie: Auch im Erwachsenenschutzrecht — wo die Kosten- und Entschädigungsregelung durch das Zusammenspiel von kantonalem Recht und der analogen Anwendung der ZPO (Art. 450f ZGB) besondere Komplexität aufweist — genügt es nicht, die Zusprechung von Parteientschädigung mit einer formelhaften Floskel («pas lieu d'en allouer») zu verweigern. Die kantonale Instanz muss zumindest summarisch die Rechtsgrundlage angeben, auf die sie ihren Verzicht stützt, damit die Partei den Entscheid verstehen und wirksam anfechten kann. Das Urteil bestätigt und präzisiert damit die allgemeine, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht für den bislang wenig beleuchteten Bereich des akzessorischen Kosten- und Dépens-Spruchs im Erwachsenenschutzverfahren. Es steht in der Tradition der Rechtsprechung, die auch bei Nebenentscheiden über Kosten und Parteientschädigung die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Begründung durchsetzt, und es schliesst sich der Tendenz in den Entscheiden 5A_40/2022 und 5A_888/2018 an, wonach kostenrechtliche Sprüche im Erwachsenenschutzrecht nicht dem allgemeinen Begründungsstandard entzogen sind.