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Strafrecht  ·  Urteil 6B_624/2025  ·  vom 29.09.2026

Discrimination raciale

6B_624/2025 — Rassendiskriminierung und Holocaust-Leugnung im WhatsApp-Chat

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen — Verurteilung Intimé 2; Aufhebung und Zurückweisung bez. Intimé 1

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die subjektiven Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB bei Holocaust-Leugnung und -Rechtfertigung in sozialen Medien und hält fest, dass das Motiv der «Provokation» oder des «Amüsements» den diskriminierenden Beweggrund nicht ausschliesst.
  • Entscheidung: Intimé 2 wird wegen Rassendiskriminierung verurteilt (Veröffentlichung eines Hakenkreuzes sowie negationistischer und rechtfertigender Aussagen zur Shoah auf WhatsApp); das Urteil wird bez. Intimé 2 reformiert. Bez. Intimé 1 wird das angefochtene Urteil wegen ungenügender Begründung (Art. 112 Abs. 3 BGG) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 149 IV 170 und BGE 145 IV 23, indem er den «Blanko-Scheck» für Provokations- und Humormotive auf soziale Medien überträgt und den automatischen Zusammenhang zwischen Rechtfertigung eines Völkermords und diskriminierendem Beweggrund bekräftigt.

Sachverhalt

In der Nacht vom 22. auf den 23. März 2023 äusserten sich zwei Beschuldigte in getrennten WhatsApp-Gruppen rassistisch und antisemitisch.

Intimé 1 (A.________) schrieb in einer Gruppe mit ca. 250 Mitgliedern unter anderem Aussagen wie «Tg la tamoul», «Métisse remtre chez toi» sowie «Ça c un bon noir», begleitet vom Foto eines schwarzen Fussballspielers. Das Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte verurteilte ihn am 5. Dezember 2024 wegen Rassendiskriminierung zu 50 Tagen Geldstrafe zu 30 CHF (bedingt). Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt sprach ihn am 9. April 2025 frei, da sie das subjektive Element — einen diskriminierenden Beweggrund — als nicht gegeben erachtete. Sie prüfte jedoch die objektiven Voraussetzungen nicht mehr.

Intimé 2 (B.________), damals ein Gymnasiast mit Polizeiwunsch, veröffentlichte in einer Gruppe mit mehreren Dutzend Mitgliedern zwei Bilder: ein Foto mit Hakenkreuz sowie eine Montage mit Kanye West und den englischen Texten «it never happened» (Leugnung) und «they deserved it» (Rechtfertigung der Shoah). Auch er wurde erstinstanzlich verurteilt (75 Tage Geldstrafe zu 30 CHF, bedingt), in der Berufung jedoch freigesprochen. Die Cour d'appel pénale hielt fest, die Bilder seien zwar schockierend und würden rassistische bzw. antisemitische Ideologien transportieren, es lasse sich aber nicht ableiten, dass ihr Versand von der Absicht getragen gewesen sei, solche Ideologien zu verbreiten. Sie berücksichtigte, dass Intimé 2 die Bilder zum «Provozieren» und «Sich-Amüsieren» versandt habe, keine Vorstrafen aufwies und ein isoliertes, provokatorisches Verhalten gezeigt habe.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt.

Erwägungen

Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB

Das Bundesgericht legt die massgebliche Bestimmung dar. Art. 261bis Abs. 4 StGB in der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Fassung ahndet zweierlei Verhaltensweisen: das öffentliche Herabsetzen oder Diskriminieren von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise (erste Alternative) sowie das Leugnen, gröbliches Verharmlosen oder Rechtfertigenwollen von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus den genannten Gründen (zweite Alternative). Die Norm konkretisiert die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und schützt die Menschenwürde sowie die Gleichbehandlung. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt — das Verhalten stellt in sich selbst eine Verletzung des Rechts auf Menschenwürde und Gleichbehandlung dar (BGE 149 IV 170 E. 1.1.1, JumpCGI; BGE 145 IV 23 E. 2.1, JumpCGI).

Art. 261bis Abs. 4 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,»

«wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.»

Subjektives Element: Vorsatz und diskriminierender Beweggrund

Art. 261bis Abs. 4 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 170 E. 1.1.3; BGE 148 IV 113 E. 3, JumpCGI; BGE 145 IV 23 E. 2.3). Die Vorsatzdefinition ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 StGB:

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Eventualvorsatz setzt voraus, dass der Täter die Tatverwirklichung für möglich hält und sie für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt und sich damit abfindet, selbst wenn er sie nicht wünscht (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_465/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1). Ohne Geständnis leitet der Richter den inneren Willen aus äusseren Indizien und Erfahrungssätzen ab. Je wahrscheinlicher die Tatverwirklichung und je gravierender die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher darf auf die Inkaufnahme des Ergebnisses geschlossen werden.

Zusätzlich zum Vorsatz verlangt Art. 261bis Abs. 4 StGB einen diskriminierenden Beweggrund: Der Täter muss von Hass oder Verachtung gegenüber Personen einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion motiviert sein (BGE 149 IV 170 E. 1.1.3; BGE 145 IV 23 E. 2.3; BGer 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.3; BGer 6B_350/2019 vom 29. Mai 2019 E. 1.1). Das Motiv ist die psychologische Ursache einer bestimmten Willensäusserung und wird als Tatsache festgestellt, die den Bundesrichter bindet, sofern sie nicht willkürlich festgestellt wurde (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4).

Automatismus bei Rechtfertigung und Leugnung des Völkermords

Nach der Rechtsprechung ist der diskriminierende Beweggrund praktisch intrinsich bei jedem Versuch, einen Völkermord oder ein anderes Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu rechtfertigen, der auf der rassischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit der Opfer beruht (BGE 145 IV 23 E. 4.3). Ein solches Verhalten impliziert zwingend eine Form der Billigung solcher Gräueltaten und der sie inspirierenden Ideologien.

Bei der Leugnung oder Verharmlosung eines Völkermords lässt sich ein solcher Automatismus nicht per se ableiten — hier sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, auch wenn solche Verhaltensweisen wenig Raum für respektable Motive lassen (BGE 145 IV 23 E. 4.3). Die Rechtsprechung hat jedoch implizit einen Automatismus für die sogenannte «Auschwitz-Lüge» anerkannt: Wer die Existenz der Gaskammern im Kontext der Vernichtung der Juden durch das nationalsozialistische Regime bestreitet oder in Frage stellt, erweckt zumindest implizit den Eindruck, dieses Regime sei nicht schlimmer gewesen als andere und habe in Wirklichkeit weit weniger Opfer gefordert, als allgemein angenommen wird. Wer die Existenz der Gaskammern angreift, wird in der Regel von einem diskriminierenden Beweggrund geleitet (BGE 145 IV 23 E. 4.3; BGer 6B_857/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3.1).

Anwendung auf Intimé 2: Veröffentlichung von Hakenkreuz und negationistischen Aussagen

Die von Intimé 2 veröffentlichten Bilder und Aussagen nehmen unbestreitbar Bezug auf den Nationalsozialismus (Hakenkreuz), auf die Leugnung («it never happened» / «ce n'est jamais arrivé») und auf die Rechtfertigung («they deserved it» / «ils le méritaient») des vom nationalsozialistischen Regime an Personen jüdischen Glaubens verübten Völkermords. Dies wurde von Intimé 2 auch nicht bestritten.

Das Bundesgericht hält die Analyse der Vorinstanz in mehreren Punkten für willkürlich und rechtsfehlerhaft:

1. Verkennung des Automatismus bei Rechtfertigung des Völkermords. Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass der diskriminierende Beweggrund bei der Rechtfertigung eines Völkermords praktisch intrinsich ist (BGE 145 IV 23 E. 4.3). Die Aussage «they deserved it» stellt eine ausdrückliche Rechtfertigung der Shoah dar. Der Automatismus, den die Rechtsprechung für die «Auschwitz-Lüge» anerkannt hat, ist auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, in der Leugnung («it never happened») und Rechtfertigung («they deserved it») kombiniert mit Hakenkreuz-Symbolik veröffentlicht werden. In einer solchen Situation den diskriminierenden Beweggrund zu verneinen, verstösst gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

2. Willkür des Motivs «Provokation» und «Amüsement». Das von der Vorinstanz rettete Motiv — «Provokation» und/oder «Amüsement» — ist angesichts des Inhalts, der extremen Schwere und der Vorgehensweise des Intimé 2 (spontane und gratuita Veröffentlichung auf einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren Dutzend Mitgliedern) manifest unhaltbar. Es kommt darauf hinaus, jeder Person ohne einschlägige Vorstrafen, die explizit negationistische und revisionistische Aussagen mit dem Hinweis auf «Provokation» oder «Amüsement» rechtfertigt, einen Freibrief zu erteilen. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Zweck der Norm, der darin besteht, diejenigen Verhaltensweisen zu erfassen, die die wesentlichen Prinzipien einer auf dem Respekt vor dem Menschen beruhenden Gesellschaft verletzen.

3. Übertragung der Rechtsprechung zu BGE 149 IV 170. In BGE 149 IV 170 verneinte einen systematischen Freibrief für Künstler, die negationistische oder revisionistische Aussagen im Rahmen einer humoristischen Darbietung tätigen, unter Berufung auf eine künstlerische Ausdrucksform oder eine fiktive Figur (E. 1.4.4, in Verbindung mit der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK). Erst recht gilt dies für einen Täter, der sein Verhalten mit der Absicht rechtfertigt, «seine Gesprächspartner zu provozieren» und «heftige Reaktionen hervorzurufen», oder — wie Intimé 2 in der Berufungsverhandlung vorbrachte — sich «interessant machen» oder «sich amüsieren» wollte. Der Hinweis auf Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) steht dem nicht entgegen, da die Norm einen ernsthaften gesellschaftlichen Dialog oder eine objektive historische oder soziologische Forschung nicht verhindern soll (Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 8 und 37 zu Art. 261bis StGB), wohl aber die Verbreitung von Hass und Verachtung unter dem Deckmantel der Provokation.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verneinung des subjektiven Elements bei Intimé 2 willkürlich ist und gegen Bundesrecht verstösst. Intimé 2 hat sich der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Festsetzung der Strafe und Regelung der kantonalen Kosten.

Anwendung auf Intimé 1: Mangelnde Begründung (Art. 112 Abs. 3 BGG)

Bezüglich Intimé 1 hat die Vorinstanz die Prüfung der objektiven Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB übersprungen. Sie beschränkte sich darauf, das subjektive Element zu verneinen, ohne zuvor zu klären, ob die fragliche Aussage «Ça c un bon noir» — die das Erstgericht als herabsetzend beurteilt hatte, weil sie impliziere, andere Schwarze seien «schlecht», d.h. verachtenswert oder nutzlos — den objektiven Tatbestand erfüllt.

Das Bundesgericht kann das subjektive Element nicht beurteilen, ohne dass die objektiven Voraussetzungen geklärt sind. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG muss eine Entscheidung die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten. Fehlt dies, kann das Bundesgericht die Entscheidung aufheben und zurückweisen. Das System der Erschöpfung der kantonalen Instanzen, das eine Filterfunktion ausübt, würde umgangen, wenn die Berufungsinstanz die zu entscheidenden Rechtsfragen schlicht überspringt (Bovey, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 112 BGG).

Das Urteil wird bez. Intimé 1 aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, wobei die Vorinstanz die objektiven und sodann die subjektiven Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB unter Berücksichtigung der Erwägungen zu Intimé 2 zu prüfen hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Präzisierung von BGE 145 IV 23

Der Entscheid bestätigt die in BGE 145 IV 23 E. 4.3 entwickelte Dogmatik zum diskriminierenden Beweggrund: Der Beweggrund ist bei der Rechtfertigung eines Völkermords praktisch intrinsich und bedarf keines separaten Nachweises. Das Bundesgericht dehnt diese Rechtsprechung auf die Kombination von Leugnung und Rechtfertigung in den sozialen Medien aus. Die Aussagen «it never happened» und «they deserved it» in Verbindung mit einem Hakenkreuz-Bild erfüllen beide Alternativen von Art. 261bis Abs. 4 StGB (zweite Hälfte), und der Automatismus greift — wie bereits für die «Auschwitz-Lüge» in BGE 145 IV 23 E. 4.3 anerkannt — auch hier.

Übertragung von BGE 149 IV 170 auf soziale Medien und Provokationsmotive

BGE 149 IV 170 behandelte den Fall eines Künstlers, der die Existenz der Gaskammern in einer öffentlichen Darbietung leugnete und sich auf einen humoristischen Beweggrund berief. Das Bundesgericht verneinte einen systematischen Freibrief und hielt fest, dass auch künstlerische Ausdrucksformen nicht automatisch vor der Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB schützen (E. 1.4.4). Der vorliegende Entscheid überträgt diese Logik auf den Kontext sozialer Medien: Wer negationistische und revisionistische Inhalte auf WhatsApp-Gruppen verbreitet und sich auf «Provokation» oder «Amüsement» beruft, erhält ebenfalls keinen Freibrief. Dies ist eine bedeutsame Präzisierung, weil die Verbreitung über soziale Medien potenziell eine noch grössere Reichweite hat als eine Bühnendarbietung und der Beweggrund der «Provokation» im Online-Kontext besonders häufig vorkommt.

Abgrenzung zum Erfordernis des objektiven Tatbestands bei Intimé 1

Die Aufhebung bezüglich Intimé 1 illustriert die Grenze der Kognition des Bundesgerichts: Ohne klare Feststellungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand — hier: ob die Aussage «Ça c un bon noir» mit Foto eines schwarzen Fussballspielers eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung darstellt — kann das subjektive Element nicht geprüft werden. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Art. 112 Abs. 3 BGG, wonach ungenügend begründete Entscheide aufzuheben und zurückzuweisen sind (vgl. auch BGE 140 IV 67 E. 2, JumpCGI, wo die Tatbestandsmässigkeit von Äusserungen wie «Sauausländer» und «Dreckasylant» verneint wurde; die objektive Prüfung bleibt auch dort entscheidend).

Öffentlichkeit von WhatsApp-Gruppen

Der Entscheid bestätigt implizit, dass die Veröffentlichung in einer WhatsApp-Gruppe mit «mehreren Dutzend Mitgliedern» resp. «ca. 250 Mitgliedern» das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt, da ausserhalb eines privaten Kreises gehandelt wird (vgl. BGE 130 IV 111 E. 5.2.2). Die Kasuistik zu WhatsApp-Gruppen als öffentlicher Raum wird damit um einen weiteren Fall ergänzt (vgl. BGer 6B_1008/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.3.3).

Fazit

Der Entscheid schärft die Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 StGB im Kontext sozialer Medien nach. Er hält in dreifacher Hinsicht fest: Erstens ist der diskriminierende Beweggrund bei der Rechtfertigung eines Völkermords — kombiniert mit Leugnung und Hakenkreuz-Symbolik — praktisch intrinsich und bedarf keines separaten Nachweises. Zweitens bietet das Motiv der «Provokation» oder des «Amüsements» keinen Freibrief, wie bereits BGE 149 IV 170 für künstlerische Darbietungen festgehalten wurde; dies gilt erst recht für die Verbreitung in sozialen Medien. Drittens kann die subjektive Prüfung nicht übersprungen werden, solange der objektive Tatbestand nicht geklärt ist — die Vorinstanz muss ihre Filterfunktion erfüllen.

Die in Fünferbesetzung ergangene Entscheidung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Provokations- und Amüsementsmotive den Straftatbestand der Rassendiskriminierung ausschliessen können — eine Frage, die angesichts der Verbreitung Hate-Speech-ähnlicher Inhalte in sozialen Medien von erheblicher praktischer Tragweite ist.