7B_1143/2026 — Verlängerung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf gewerbsmässigen Waffenhandel
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Anklagekammer des Kantons St. Gallen · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die neunte Verlängerung der Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht auf gewerbsmässigen Waffenhandel (Art. 33 Abs. 3 WG) und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), gestützt auf den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; dringender Tatverdacht, einfache Wiederholungsgefahr, negative Rückfallprognose, Verhältnismässigkeit der Haftdauer (rund 34 Monate) und Ablehnung von Ersatzmassnahmen werden als bundesrechtskonform bestätigt.
- Bedeutung: Präzisiert, dass qualifizierte Waffendelikte als abstrakte Gefährdungsdelikte die einfache Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen — mit teils höherer Gefährdungsintensität als Betäubungsmitteldelikte, da das potenzielle Opfer den Schadenseintritt nicht kontrollieren kann.
Sachverhalt
Gegen A.________ laufen seit 2022 zwei Strafverfahren (ST.2022.7550 und ST.2024.2826) wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Hehlerei, Urkundenfälschung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen sowie Sprengstoffdelikten. Bei Hausdurchsuchungen im Mai 2024 wurden 23 Faustfeuerwaffen, zwei Maschinenpistolen, drei Langwaffen, sieben Schalldämpfer, 71 Magazine, sechs Handgranaten sowie Munition und Bargeld (u.a. Fr. 47'000.-- in einem Deckenversteck, Fr. 18'640.-- in der Wohnung) sichergestellt. Der Beschwerdeführer soll ausserdem über den Telegram-Kanal «Kokain-Discount» neben Kokain auch Waffen zum Verkauf angeboten und eine Faustfeuerwaffe an C.________ zur Begehung eines Raubüberfalls überlassen haben.
Nach zwei Vorstrafen wegen Waffendelikten (Strafbefehle 2017 und 2018) und einer bereits rund 6-monatigen Untersuchungshaft im Jahr 2023 wurde A.________ im Mai 2024 erneut in Untersuchungshaft versetzt, die bis zum angefochtenen Entscheid neunmal verlängert wurde. Die Haftdauer beträgt rund 34 Monate. Die Staatsanwaltschaft hat eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt; die Anklageschrift soll Anfang Oktober 2026 versandt werden.
Erwägungen
Dringender Tatverdacht
Das Bundesgericht prüft den dringenden Tatverdacht nach dem im Haftverfahren geltenden Massstab: Es genügen konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte; ein abschliessendes Beweisverfahren hat nicht zu erfolgen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.1).
Gestützt auf den Fotoabgleich eines mutmasslichen Waffenlagers (29 Pistolen, 11 Maschinenpistolen etc.) mit den sichergestellten Waffen (davon fehlen sechs Pistolen, drei Pump-Action und sechs Maschinenpistolen), den Telegram-Kanal «Kokain-Discount», die in professionell eingebauten Verstecken gelagerten illegalen und verbotenen Waffen sowie Gespräche und Fotos auf dem Mobiltelefon bejaht das Bundesgericht willkürfrei den dringenden Tatverdacht auf gewerbsmässigen Waffenhandel (Art. 33 Abs. 3 WG) und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB). Die massgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 33 Abs. 1 und 3 WG (SR 514.54)«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; [...] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;»
Art. 260quater StGB (SR 311.0)«Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.»
Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
Der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr erfordert drei konstitutive Elemente: ein Vortatenerfordernis, drohende Verbrechen oder schwere Vergehen mit ernsthaft zu befürchtender Tatwiederholung sowie eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Der Haftgrund ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1; BGer 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2.2).
Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Vortatenerfordernis: Das Bundesgericht bestätigt, dass zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen Waffendelikten (2017 und 2018) das Vortatenerfordernis erfüllen. Der Umstand, dass die Vorstrafen zeitlich zurückliegen, ist für das Vortatenerfordernis unbeachtlich; massgeblich ist allein, ob die Vortat noch im Strafregister enthalten ist (BGE 151 IV 185 E. 11; BGE 135 I 71 E. 2.11). Die Vortaten (Art. 33 Abs. 1 WG: Freiheitsstrafe bis drei Jahre) erfüllen den Qualifikationsmassstab als schwere Vergehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6).
Sicherheitsgefährdung: Das Bundesgericht hält fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht auf Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität beschränkt ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7). Zwar begründen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mangels unmittelbarer Betroffenheit hochrangiger Individualrechtsgüter grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (BGE 151 IV 277 E. 2). Der Umkehrschluss schliesst aber nicht aus, dass qualifizierte abstrakte Gefährdungsdelikte — namentlich Waffendelikte — die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu rechtfertigen vermögen (BGE 146 IV 326 E. 3.2; BGer 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.4.2).
Das Gericht legt dar, dass Waffendelikte eine erheblich konkretere Sicherheitsgefährdung begründen als Betäubungsmitteldelikte: Ein potenzielles Opfer einer illegal verkauften Waffe hat — im Gegensatz zu Betäubungsmittelkonsumenten — keinen Einfluss darauf, ob und wann es durch den Einsatz der Waffe zu Schaden kommt. Erschwerend kommt hinzu, dass illegal Waffen erwerben typischerweise Personen, denen der gesetzliche Erwerb wegen ihres Gefährdungspotenzials verwehrt ist (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Die sichergestellten Seriefeuerwaffen und Handgranaten sind bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet, eine Vielzahl von Personen erheblich zu gefährden.
Rückfallprognose: Das Bundesgericht wendet die Grundsätze der umgekehrten Proportionalität an: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Sicherheitsgefährdung, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; BGer 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.1). Die qualitative und quantitative Steigerung vom passiven Waffenbesitz (Vortaten) hin zum gewerbsmässigen Waffenhandel im grossen Stil mit Seriefeuerwaffen und Handgranaten — unmittelbar nach der Haftentlassung von 2023 — zeigt eine signifikante Eskalation. Die Verwendung eines Kryptohandys und schwer auffindbarer Verstecke weisen auf ein planmässiges, auf Verschleierung ausgerichtetes und langfristig angelegtes Vorgehen hin.
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen
Die Untersuchungshaft von rund 34 Monaten ist bei einer beantragten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhältnismässig. Die zu erwartende Strafe liegt deutlich über der ausgestandenen Haftdauer (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer insinuierte fiktive Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren unter Einbezug der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln ist nicht massgeblich, da eine bedingte Entlassung im Haftverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 160 E. 4.2).
Taugliche Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr verneint das Gericht: Der Beschwerdeführer hat den mutmasslich illegalen Waffenbesitz und -handel nach der letzten Haftentlassung sofort wieder aufgenommen und intensiviert. Angesichts der schwer auffindbaren Verstecke, der Kommunikation via Kryptohandy und der fehlenden Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit erscheint die Einhaltung künftiger Auflagen nicht glaubhaft.
Beschleunigungsgebot
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) dringt nicht durch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nur dann zur Haftentlassung, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Behörden nicht willens oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGE 137 IV 118 E. 2.2). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Anklageerhebung konkret terminisiert ist. Rügen gegen die allgemeine Dauer des Vorverfahrens sind im Haftverfahren nicht zu prüfen, sondern den Sachgerichten vorbehalten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein und ergänzt die Kasuistik um einen Fall aus dem Waffenbereich. Es bestätigt die vom Bundesgericht in BGE 150 IV 149 aufgestellte Lehre der umgekehrten Proportionalität, wonach bei hoher Tatschwere und Sicherheitsrelevanz tiefere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen sind, wie sie auch im Kommentar zu Art. 221 StPO als Leitgrundsatz der Wiederholungsgefahr-Praxis dargestellt wird.
Dogmatisch präzisiert wird die Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht: Erstens grenzt sich das Gericht von BGE 151 IV 277 ab, wonach Betäubungsmitteldelikte die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht begründen. Der Umkehrschluss — so das Gericht — schliesst nicht aus, dass abstrakte Gefährdungsdelikte wie Waffendelikte sehr wohl die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu tragen vermögen (bestätigend BGE 146 IV 326 E. 3.2; BGer 7B_244/2026 E. 3.4.2). Zweitens liefert das Gericht eine materielle Begründung, warum Waffendelikte die Sicherheitsgefährdung sogar konkreter begründen als Betäubungsmitteldelikte: Das Opfer hat keinen Einfluss auf den Schadenseintritt, und die Abnehmer illegal erworbener Waffen sind typischerweise Personen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, denen der gesetzliche Erwerb verwehrt ist. Die qualitative Eskalation vom passiven Besitz zum gewerbsmässigen Handel mit Kriegswaffen (Handgranaten, Seriefeuerwaffen) genügt als Aggravationstendenz im Sinne der Rückfallprognose.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft im neunten Monat bei einem Beschuldigten, der nach zwei Vorstrafen und einer früheren Haftentlassung den illegalen Waffenhandel mutmasslich sofort wieder aufgenommen und auf ein gewerbsmässiges Niveau mit Kriegswaffen eskaliert hat. Das Urteil verdeutlicht, dass Waffendelikte als abstrakte Gefährdungsdelikte den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen — und dies mit höherer Gefährdungsintensität als Betäubungsmitteldelikte. Die umgekehrte Proportionalität bei der Rückfallprognose erlaubt es, bei extremen Tatschweren und Sicherheitsgefährdungen die Anforderungen an die Rückfallgefahr tief anzusetzen.