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Strafrecht  ·  Urteil 7B_385/2026  ·  vom 02.09.2026

Vollzug

7B_385/2026 — Nichteintreten auf Beschwerde gegen Gutachtensablehnung im Verwahrungsvollzug

Rechtsgebiet: Strafvollzug (Verwahrung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein im Verwahrungsvollzug ausserhalb eines konkreten Entlassungsverfahrens gestellter Antrag auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens entfaltet keine selbstständige Anfechtbarkeit des ablehnenden Zwischenentscheids.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern. Ein aktuelles praktisches Interesse im Sinne des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts fehlt, weil der Antrag im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB wiederholt werden kann.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anwendung des Zwischenentscheiderfordernisses des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) im Kontext des Verwahrungsvollzugs und grenzt die Anfechtbarkeit prozessleitender Beweisentscheide von der materiellen Prüfung der Haftbedingungen ab.

Sachverhalt

A.________ verbüsst seit dem 16. August 2016 eine Verwahrung wegen zahlreicher Sexualstraftaten, die seit April 1978 begangen wurden (vgl. Urteil 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017). Er befand sich im April 2025 auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern (BEWA). Sein Rechtsvertreter stellte beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern am 18. April 2025 sieben Anträge, darunter die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, die Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit, die Verlegung in eine Reha-Einrichtung oder ein Pflegeheim sowie die Herausgabe medizinischer Unterlagen.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wies den Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab. Über die übrigen Anträge (Hafterstehungsfähigkeit, Verlegung) wurde mit separatem Entscheid vom 16. Mai 2025 befunden. Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern, das mit Urteil vom 16. Februar 2026 nicht eintrat. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid der letzten kantonalen Instanz im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Verwahrung (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Bei einem Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (lit. b). Letzteres kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 144 IV 127 E. 1.3; BGE 141 IV 284 E. 2).

Soweit sich die Beschwerde jedoch auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob deren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist sie unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2). Da die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid gerade damit begründet, dass der angefochtene Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, entfällt das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die Beschwerde wird eingetreten, soweit sie die Eintretensfrage betrifft; Sachanträge, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, sind unzulässig.

Zwischenentscheidscharakter und massgebendes Verfahren

Der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 27. Mai 2025 betraf ausschliesslich die Einholung eines neuen Gutachtens. Die Vorinstanz qualifizierte ihn zutreffend als Zwischenentscheid im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers — Hafterstehungsfähigkeit, Verlegung in eine Reha-Einrichtung oder ein Pflegeheim — hatte der Vollzugs- und Bewährungsdienst mit separatem Entscheid vom 16. Mai 2025 abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Aufspaltung zulässig ist und keine unzulässige formalistische Trennung darstellt.

Art. 64b Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen: a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1); b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).»

Fehlen eines aktuellen praktischen Interesses

Die Vorinstanz stützte ihren Nichteintretensentscheid auf § 128 Abs. 2 und § 129 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU, SRL 40). Nach § 128 Abs. 2 VRG/LU können Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach § 129 Abs. 1 VRG/LU ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Ein aktuelles praktisches Interesse ist nur gegeben, wenn der Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens ausserhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens und insbesondere ausserhalb eines Entlassungsverfahrens gestellt. Es sei nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen die Begutachtung für ihn haben solle. Den Antrag könne er im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB wiederholen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwachse. Die Abweisung des Beweisantrags wäre dann jeweils mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wandte ein, die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass die Verweigerung eines Gutachtens nie selbstständig überprüfbar wäre. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dies dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz entspreche, wonach Zwischenentscheide grundsätzlich nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil selbstständig anfechtbar sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG):

Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Es liege auf der Hand, dass ein aktuelles praktisches Interesse fehle, wenn die Einholung eines Gutachtens bei der periodischen Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB jährlich beantragt werden könne. Eine Verletzung des Systems von Art. 64a und Art. 64b StGB ist nicht ersichtlich. Die separate Behandlung der verschiedenen Anträge durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt keine unzulässige Aufspaltung dar.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Vollzugs- und Bewährungsdienst habe medizinische Unterlagen (Arztberichte der BEWA und des Gefängnisarztes) verwertet, ohne diese dem Rechtsvertreter offenzulegen. Die Vorinstanz trat auf diese Rüge nicht ein, da sie die Sachurteilsvoraussetzungen verneinte. In eventualiter hielt sie fest, der Vollzugs- und Bewährungsdienst habe die medizinischen Berichte dem Rechtsvertreter bzw. dem Beschwerdeführer direkt zugestellt. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Erwägung an.

Die Vorinstanz erwog zudem, die EMRK-Konformität der Haftbedingungen lasse sich nicht mittels forensisch-psychiatrischer Diagnostik feststellen — die Einhaltung der Mindestanforderungen von Art. 3 EMRK könne nicht Gegenstand eines solchen Gutachtens sein.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Strafvollzug ein. Der Grundsatz, dass die Ablehnung eines Beweisantrags als Zwischenentscheid grundsätzlich nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, entspricht der gefestigten Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. den Kommentar zu Art. 93 BGG auf glossagens.ch, wo die Norm als eine der meistzitierten Bestimmungen des BGG bezeichnet wird). Wie das Bundesgericht in BGE 149 IV 205 E. 1.2 bereits festgehalten hat, ist die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, der auf der Verneinung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils beruht, unabhängig von diesem Erfordernis zulässig — das Bundesgericht prüft dann jedoch nur, ob die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt hat.

Die spezifische Konstellation, dass ein im Verwahrungsvollzug ausserhalb der periodischen Überprüfung nach Art. 64b StGB gestellter Beweisantrag (Gutachten) mangels aktuellen praktischen Interesses nicht selbstständig anfechtbar ist, stellt eine konsequente Anwendung dieses Grundsatzes auf den Vollzugskontext dar. Der Entscheid bestätigt, dass die jährliche Überprüfungsmöglichkeit nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB einen ausreichenden rechtlichen Rahmen bietet, um die strittige Frage im Endentscheid geltend zu machen, und dass die separate Behandlung unterschiedlicher Anträge (Gutachten, Hafterstehungsfähigkeit, Verlegung) durch die Vollzugsbehörde keine unzulässige Verfahrensaufspaltung darstellt.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern. Die Ablehnung eines ausserhalb der periodischen Entlassungsprüfung gestellten Antrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist als Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechtbar, da der Antrag im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB wiederholt werden kann und somit weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil noch ein aktuelles praktisches Interesse besteht. Die kantonale verfahrensrechtliche Praxis wird nicht als willkürlich beanstandet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.