bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_942/2025  ·  vom 01.09.2026

Feststellung der Nichtigkeit des Scheidungsurteils und Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Ehefrau in einem Scheidungsverfahren, von dem sie via Ediktalzustellung keine Kenntnis hatte, scheitert mit dem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des Scheidungsurteils und Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO waren erfüllt — der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin war trotz zumutbarer Nachforschungen nicht eruierbar.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Massstäbe für den Nachforschungsaufwand bei Ediktalzustellung im Scheidungsverfahren, namentlich bei langjähriger Trennung und Auswanderung der Adressatin ins Ausland. Es grenzt sich von Fällen ab, in denen das Gericht jegliche Nachforschungen unterliess.

Sachverhalt

Ausgangslage und Scheidungsverfahren

A.A.________ (geb. 1970) und B.A.________ (geb. 1933) heirateten 1996. Am 3. Februar 2021 erhob der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Scheidungsklage. Da der Aufenthaltsort der Ehefrau nicht bekannt war, bediente sich das Gericht der Publikation im Amtsblatt (Ediktalzustellung). Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 2. September 2021 geschieden. Die Ehefrau hatte vom gesamten Verfahren keine Kenntnis.

Nichtigkeitsklage und kantonales Verfahren

Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 stellte die Ehefrau beim Zivilkreisgericht ein als «Wiederaufnahmegesuch/Nichtigkeitsklage» bezeichnetes Begehren. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher im Scheidungsverfahren ergangener Verfügungen und des Scheidungsurteils, die Mitteilung der Nichtigkeit an das Zivilstandesamt sowie die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens. Sie begründete dies damit, dass das gesamte Verfahren ohne ihr Wissen stattgefunden habe, obwohl ihre Adresse ohne Weiteres hätte ermittelt werden können. Die öffentlichen Bekanntmachungen seien unzulässig gewesen.

Das Zivilkreisgericht trat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 auf die Klage nicht ein. Die Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb erfolglos: Mit Entscheid vom 26. August 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, und zwar gestützt auf zwei selbständige, voneinander unabhängige Begründungslinien — einerseits das Nichteintreten auf die Klage, andererseits die Eventualbegründung, dass die Klage ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil die Ediktalzustellung zu Recht erfolgt sei.

Bundesgerichtliches Verfahren

Mit elektronischer Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gelangt die Ehefrau an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Rückweisung der Sache zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens an das Zivilkreisgericht. Der Präsident der urteilenden Abteilung verweigerte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2025 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit der das Nichteintreten auf die Klage bestätigt wurde. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGer 5A_456/2012 vom 16. August 2012, E. 1.2; BGE 137 III 380, E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerde rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).

Zwei unabhängige Begründungslinien

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei selbständige, voneinander unabhängige Begründungslinien: (1) das Nichteintreten auf die Klage, weil die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO nicht erfüllt seien, und (2) die Eventualbegründung, dass die Klage ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil die Ediktalzustellung zu Recht erfolgt sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass beide Begründungen unter Nichteintretensfolge angefochten werden müssen (BGE 142 III 364, E. 2.4), was die Beschwerdeführerin auch tut. Erweist sich eine der Begründungen als bundesrechtskonform, ist auf die andere nicht mehr einzugehen.

Nichteintreten auf die Klage (Art. 88 ZPO)

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Klageantrag die Nichtigkeit des Scheidungsurteils und von prozessleitenden Verfügungen beantragt, nicht aber die Feststellung, dass die Ehe noch bestehe. Damit seien die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO nicht erfüllt. Das Bundesgericht äussert Zweifel an dieser Sichtweise: Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, und aus den Anträgen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ehe als fortbestehend betrachtet. Diese Frage muss jedoch nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen die zweite Begründungslinie nicht durchdringt.

Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO

Streitig ist, ob im Scheidungsverfahren die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung erfüllt waren. Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 141 Abs. 1 ZPO (SR 272)«1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. 2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.»

Die Ediktalzustellung ist die ultima ratio der Zustellung. Sie darf nur dann angewendet werden, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind und einer der in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten drei Fälle erfüllt ist (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.1). Ein unbekannter Aufenthaltsort im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO kann erst angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolglos geblieben sind (BGer 4A_646/2020, E. 3.2). Greift das Gericht dennoch zur öffentlichen Bekanntmachung, obwohl die Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint (BGE 136 III 571, E. 6.3). Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (BGE 129 I 361, E. 2.2; BGer 4A_646/2020, E. 3.3.2).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner vor Einreichung der Scheidungsklage umfangreiche Nachforschungen getätigt hatte: Er hatte bei der Einwohnerkontrolle U.________, beim Amt für Migration, bei der Schweizerischen Post und bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Adressauskünfte eingeholt. Alle Stellen bestätigten, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt sei und sie per 31. Dezember 2005 nach Frankreich abgemeldet worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei von einer dauerhaften Unbekanntheit des Aufenthaltsorts auszugehen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätten weitere Nachforschungen getätigt werden müssen — namentlich Anfragen bei französischen Behörden, Internetrecherchen, ein Anschreiben an ihr bekannte französische Liegenschaften oder eine telefonische Kontaktnahme. Das Bundesgericht weist diese Einwände einzeln zurück:

  • Eine Telefonnummer eines Mobiltelefons lasse den Aufenthaltsort nicht eruieren; ausserdem verwies die Vorinstanz darauf, dass frühere Nummern auf andere Personen lauteten. Eine Sachverhaltsrüge wird nicht erhoben.
  • Eine Anfrage bei französischen Behörden sei nicht zumutbar gewesen, da nicht ersichtlich sei, bei welcher Amtsstelle das Gericht den Beschwerdegegner zu einer Auskunftseinholung hätte verpflichten können. Die Beschwerdeführerin nennt auch in ihrer Beschwerdeschrift keine konkrete Amtsstelle.
  • Die im Internet einsehbaren Suchergebnisse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung liessen sich nicht mehr rekonstruieren; den eingereichten Suchresultaten wurde der Beweiswert abgesprochen — eine Beweiswürdigung, die nicht als willkürlich gerügt wird.
  • Anschreiben an die französischen Liegenschaften: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb Anlass bestanden hätte, ihren Aufenthalt dort zu vermuten. Auch insoweit erhebt sie keine Sachverhaltsrüge.
  • Eine rechtshilfeweise Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 war ausgeschlossen, da dieses nach Art. 1 nicht gilt, wenn die Adresse des Empfängers unbekannt ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass ihr Aufenthaltsort während des Scheidungsverfahrens eruierbar war — was sie nach der Beweislast (Art. 8 ZGB) müsste (BGE 129 I 361, E. 2.2). Sie macht insbesondere nicht geltend, dass es in Frankreich ein zentrales Personenregister mit aktuellen Wohnsitzdaten gäbe, über welches das Gericht auf dem Rechtshilfeweg hätte prüfen lassen können. Gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauerhaft unbekannt. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.

Begründungspflicht

Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht ins Leere. Die Vorinstanz hatte sich mit dem Argument, der Beschwerdegegner hätte französische Behörden anfragen können, befasst und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, bei welcher französischen Behörde das Zivilkreisgericht den Beschwerdegegner zu einer Auskunftseinholung hätte verpflichten können. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach (BGE 150 III 1, E. 4.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Grundsätze sind in BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 — dem Leitentscheid mit 86 Zitationen — dargelegt: Die Ediktalzustellung ist ultima ratio, der Aufenthaltsort muss trotz zumutbarer Nachforschungen unermittelbar bleiben, und der Rechercheaufwand bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine Fallkonstellation an, bei der die Adressatin vor über 15 Jahren ins Ausland (Frankreich) abgereist war und der Ehemann mehrere Anfragen bei Schweizer Stellen gestellt hatte.

Abgrenzung zu 5A_392/2022: Nachforschungspflicht im Scheidungsverfahren

Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit BGer 5A_392/2022 vom 16. Juni 2022. Dort hatte das Bezirksgericht aufgrund der blossen Behauptung des Ehemannes, seine Ehefrau sei unbekannten Aufenthaltes, auf jegliche Nachforschungen verzichtet — nicht einmal bei der Einwohnerkontrolle oder beim Migrationsamt wurde nachgefragt. Die Ehefrau hatte sich tatsächlich im selben Kanton angemeldet. Das Bundesgericht trat zwar auf die Beschwerde nicht ein (mangelnde Begründung nach Art. 93 Abs. 1 BGG), stellte aber in obiter dictum fest, dass das Kantonsgericht zu Recht von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen war. Im vorliegenden Fall hingegen hatte der Beschwerdegegner gerade jene Nachforschungen getätigt, die in 5A_392/2022 unterblieben waren (Einwohnerkontrolle, Migrationsamt, Post, Staatsanwaltschaft). Das Bundesgericht bestätigt damit: Werden die typischerweise verlangten Nachforschungen durchgeführt und bleiben sie erfolglos, ist die Ediktalzustellung gerechtfertigt — selbst wenn die Adressatin im Ausland lebt und weitere theoretische Recherchequellen (französische Behörden, Internetrecherchen) vorhanden gewesen wären.

Bestätigung der Nichtigkeitsdogmatik

Das Urteil bestätigt die Nichtigkeitsdogmatik von BGE 136 III 571, E. 6.3 und BGE 129 I 361, E. 2.2: Ein auf ungerechtfertigter Ediktalzustellung beruhender Entscheid ist nichtig, wenn der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte. Die Nichtigkeit tritt jedoch gerade nicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Ediktalzustellung erfüllt waren — was das Gericht hier bejaht. Die Nichtigkeit ist also nicht die automatische Folge der Ediktalzustellung, sondern setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht gegeben waren (BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023, E. 4.1.4).

Präzisierung: Nachforschungsaufwand bei langjähriger Trennung

Das Urteil präzisiert, dass die in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich verlangten Nachforschungen (z.B. Anfragen beim Arbeitgeber oder bei Bekannten) nicht ohne Weiteres gelten, wenn die Parteien bereits seit über 16 Jahren getrennt gelebt haben. Bei einer langen Trennungsdauer ist es nicht mehr wahrscheinlich, dass der Ehegatte über Kontakte zur Familie der Adressatin verfügt, und ein gemeinsamer Freundeskreis ist ebenfalls nicht anzunehmen. Dies relativiert die Nachforschungspflicht in zeitlicher Hinsicht und trägt der Lebensrealität lang getrennter Ehepaare Rechnung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Ediktalzustellung im Scheidungsverfahren war gerechtfertigt, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Nachforschungen — Anfragen bei Einwohnerkontrolle, Amt für Migration, Schweizerischer Post und Staatsanwaltschaft — nicht ermittelbar war. Das Scheidungsurteil vom 2. September 2021 ist nicht nichtig. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Das Urteil illustriert einen praktisch bedeutsamen Konflikt: Ehegatten, die ins Ausland abwandern und sich dort nicht registriert halten, entziehen sich der regulären Zustellung gerichtlicher Urkunden. Die Ediktalzustellung bleibt in solchen Fällen ein zulässiges Instrument, sofern die zumutbaren Nachforschungen im Inland durchgeführt wurden und ergebnislos blieben. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen: Sie bleibt an der Scheidung gebunden, ohne am Verfahren teilgenommen zu haben — ein Resultat, das den Spannungsbogen zwischen Verfahrensökonomie und dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sichtbar macht, den das Bundesgericht hier zugunsten der Wirksamkeit der Ediktalzustellung auflöst.