7B_212/2025 — Beschwerdelegitimation des Privatklägers bei Einstellung eines Betrugsverfahrens
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschwerdelegitimation) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Chambre des recours pénale · Besetzung: II. strafrichterliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde als unzulässig erklärt (Nichteintreten)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Privatkläger, der eine Einstellungsverfügung in einem Betrugsverfahren anficht, muss im Beschwerdeschein konkret darlegen, in welcher Höhe und woraus sich sein Schaden als unvermögensmindernde Nettovermögensdifferenz ergibt; die blosse Berufung auf eine Vertragsauflösung mit Rückabwicklung ex tunc genügt nicht, wenn das Vermögen vor und nach dem Ereignis identisch ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht hinreichend begründet hat — er hat keinen darlegbaren Schaden dargetan, der sich aus der angezeigten Straftat direkt und unmittelbar ergeben würde.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis zur Begründungspflicht der Privatklägerschaft bei Vermögensdelikten und präzisiert, dass die Rückabwicklung eines Vertrags ex tunc keinen Schaden im Sinne der Differenztheorie begründet, wenn der Geschädigte die ursprünglichen Vermögenswerte zurückerhält.
Sachverhalt
A.________, geboren 1959, beabsichtigte 2014 den Verkauf seines Einzelunternehmens (Garage und Karosserie). Im Rahmen einer komplexen Transaktion verkaufte er am 30. September 2014 das Mobiliar und die Geschäftssoftware für 500'000 Franken an die E.________ AG (Verwaltungsrat: C.________), obwohl er an der Software lediglich eine Nutzungslizenz besass und nicht deren Eigentümer war. Am selben Tag veräusserte er den Handelsbetrieb (ohne Mobiliar und Software) für 600'000 Franken an die F.________ SA (Verwaltungsratspräsident: B.________). Am 2. Oktober 2014 wurden die beiden Grundstücke des Garagens für 2,2 Mio. bzw. 500'000 Franken an die G.________ SA verkauft.
Am 22. Januar 2015 löste die E.________ AG den Vertrag über Mobiliar und Software wegen Irrtums auf und forderte die Rückerstattung von 500'000 Franken. Nach Weigerung von A.________ wurde ein Arrest auf seinem Konto angeordnet und bis ans Bundesgericht bestätigt (BGer 5A_969/2015 vom 8. März 2016). Die E.________ AG erstattete zudem Strafanzeige wegen Betrugs; das Verfahren wurde jedoch 2018 eingestellt.
Im zivilrechtlichen Verfahren verurteilte die Chambre patrimoniale du canton de Vaud A.________ am 25. August 2020 zur Zahlung von 500'000 Franken an die E.________ AG, da der Vertrag wegen wesentlichem Irrtum ungültig sei — A.________ sei nicht Eigentümer der Software gewesen (Wert: 490'000 Franken). Die Berufungen wurden bis ans Bundesgericht abgewiesen (BGer 4A_502/2021 vom 17. Juni 2022).
Am 22. Dezember 2021 erstatteten A.________ und seine Ehefrau Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Prozessbetrugs, Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Beschuldigung. Die Staatsanwaltschaft eröffnete zwar eine Untersuchung, stellte das Verfahren jedoch am 24. November 2023 ein (Art. 319 StPO) und hob den Arrest auf. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diese Einstellungsverfügung am 23. Januar 2025. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die Zulässigkeit der Beschwerde (BGE 150 IV 103, E. 1). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der eine Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) bestätigt. Es handelt sich um eine strafrechtliche Endentscheidung (Art. 78, 80, 90 BGG), deren Sacheintritt grundsätzlich gegeben ist.
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft
Die zentrale Frage ist die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen dar:
Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die beschuldigte Person, 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, 3. die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, 4. … 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, 6. die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, 7. die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.»
Die Privatklägerschaft ist beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche haben kann. Zivilansprüche in diesem Sinne sind solche, die direkt aus der angeblichen Straftat resultieren, auf dem Zivilrecht beruhen und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind — namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR, jedoch keine rein vertraglichen Ansprüche (BGE 148 IV 432, E. 3.1.2 und 3.3; BGE 146 IV 76, E. 3.1). Verletzt ein Verhalten ausschliesslich das Vermögen eines anderen, so ist ein Schadensersatzanspruch nur gegeben, wenn das Verhalten eine Schutznorm verletzt, die den Geschädigten in den durch die strafbare Handlung verletzten Rechten schützen soll (BGE 146 IV 211, E. 3.2; BGE 141 III 527, E. 3.2; BGE 133 III 323, E. 5.1; BGE 129 IV 322, E. 2.2.2). Dies trifft namentlich auf den Betrugstatbestand zu (BGer 7B_774/2023 vom 15. Oktober 2025, E. 1.2.1; BGer 7B_111/2024 vom 25. Juli 2024, E. 3.5).
Der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB lautet:
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Strenge Begründungspflicht bei Einstellungsverfügungen
Richtet sich die Beschwerde — wie hier — gegen eine Einstellungsverfügung oder einen Nichteintretungsentscheid, muss die Privatklägerschaft in ihrer Beschwerde darlegen, warum und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer konkreten Zivilansprüche haben kann (BGer 7B_562/2024 vom 15. Juli 2025, E. 2.1). Das Bundesgericht stellt strenge Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 453, E. 1.4.8; BGE 141 IV 1, E. 1.1). Es genügt nicht, sich auf die Behauptung zu berufen, durch die Straftat geschädigt worden zu sein; vielmehr sind die Elemente, welche die Zivilansprüche begründen, präzise darzulegen, insbesondere durch Angabe und — soweit möglich — Bezifferung des erlittenen Schadens (BGer 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025, E. 3.1.1; BGer 7B_149/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.1). Bei Vermögensdeliken reicht die blosse Berufung auf eine Geschädigteneigenschaft nicht aus; es sind präzise Erläuterungen zum erlittenen Schaden erforderlich, sonst ist die Beschwerde unzulässig (BGer 7B_148/2024 vom 19. Juni 2026, E. 1.2.1).
Schadensbegriff nach der Differenztheorie
Die Rechtsprechung definiert den Schaden als unfreiwillige Vermögensminderung; er entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Nettovermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das dieser hätte, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (BGE 149 III 105, E. 5.1; BGE 147 III 463, E. 4.2.1). Der Schaden kann sich als Vermögensminderung, Passivzunahme, entgangener Aktivzuwachs oder unterbliebene Passivabnahme äussern (BGE 147 III 463, E. 4.2.1; BGE 133 III 462, E. 4.4.2).
Im vorliegenden Fall machte A.________ geltend, er habe durch die Vertragsauflösung einen Schaden von 500'000 Franken erlitten, da er diesen Betrag an die E.________ AG zurückerstatten musste. Zudem behauptete er einen weiteren Schaden von 1'144'000 Franken aufgrund nicht übernommener Steuern. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Ungültigerklärung des Vertrags ex tunc zur Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen geführt habe: A.________ musste zwar 500'000 Franken zurückzahlen, erhielt aber gleichzeitig das Mobiliar und die Software zurück. Sein Vermögen vor und nach der Transaktion war somit identisch — es lag keine Vermögensminderung im Sinne der Differenztheorie vor. Auch ein entgangener Gewinn aus dem Verkauf von Software, an der er nicht Eigentümer war, ist nicht dargelegt: Ohne das schädigende Ereignis hätten sich seine Aktiven nicht erhöhen können. Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass er Schadensersatz infolge der Vertragsauflösung hätte leisten müssen, noch dass ein separater Verkauf des Mobiliars an einen Dritten ihm einen Schaden verursacht hätte.
Verhältnis zu hängigem oder rechtskräftig entschiedenem Zivilverfahren
Eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage setzt voraus, dass die Zivilansprüche nicht anderweitig rechtshängig sind oder bereits rechtskräftig entschieden wurden, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden (BGE 145 IV 351, E. 4.3). Der Beschwerdeführer musste darlegen, dass das abgeschlossene Zivilverfahren (Verurteilung zur Rückzahlung von 500'000 Franken an die E.________ AG) der adhäsionsweisen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen B.________ und C.________ nicht entgegensteht. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Zivilverfahren gegen die E.________ AG (eine juristische Person) geführt wurde, nicht gegen die beschuldigten natürlichen Personen, weshalb die Streitgegenstände nicht identisch sind (BGE 142 III 210, E. 2.1; BGE 140 III 278, E. 3.3; BGer 7B_774/2023 vom 15. Oktober 2025, E. 1.3). Da der Beschwerdeführer zudem den Vorwurf des Prozessbetrugs erhebt — die Beschuldigten hätten in dem Zivilverfahren einen gefälschten Vertrag produziert —, steht das abgeschlossene Zivilverfahren der adhäsionsweisen Klage gegen die Beschuldigten nicht entgegen. Letztlich scheitert die Beschwerde aber nicht an diesem Hindernis, sondern am fehlenden Schadensnachweis.
Bedeutung des Arrests für die Beschwerdelegitimation
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden einen Arrest über 500'000 Franken angeordnet hätten (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), was den Bestand eines Schadens belege. Das Bundesgericht entgegnet, dass der Arrest nur eine einfache Wahrscheinlichkeit voraussetzte und gerechtfertigt war, solange eine bloße Möglichkeit der Einziehung prima facie bestand (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1). Die Anordnung eines konservatorischen Arrests setzt mithin einen geringeren Massstab voraus als der Nachweis eines konkreten Schadens im Rahmen der Beschwerdelegitimation. Zudem stützte sich der Arrest auf den Wert der Software (490'000 Franken), deren Eigentümer A.________ gerade nicht war — er konnte deren Wert nicht beanspruchen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen ein, wie sie grundlegend in BGE 141 IV 1 zusammengefasst wurde. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 137 IV 246 (E. 1) klargestellt, dass die Voraussetzung, wonach sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann, unverändert bleibt und eine konkrete Darlegung des Schadens erfordert.
Die hier vorgenommene Anwendung der Differenztheorie auf die Rückabwicklung eines Vertrags ex tunc präzisiert die bisherige Praxis in zweierlei Hinsicht: Erstens bestätigt der Entscheid, dass die blosse Verpflichtung zur Rückzahlung einer Vertragsleistung bei gleichzeitiger Rückgewähr der empfangenen Leistung keinen Schaden im Sinne der Differenztheorie darstellt — das Nettovermögen bleibt unverändert. Zweitens verdeutlicht er, dass der Arrest nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als blosses Wahrscheinlichkeitsurteil keinen Rückschluss auf das Bestehen eines zivilrechtlich relevanten Schadens zulässt.
Die Abgrenzung zwischen dem Zivilverfahren gegen die E.________ AG und dem Strafverfahren gegen die natürlichen Beschuldigten B.________ und C.________ folgt der Rechtsprechung zu BGE 142 III 210 und BGE 140 III 278: Die materielle Rechtskraft entfaltet ihre Sperrwirkung nur bei Identität der Streitgegenstände und der Parteien. Wird die Zivilklage gegen eine andere Partei (juristische Person) gerichtet als die Strafanzeige (natürliche Personen), steht dies der adhäsionsweisen Geltendmachung nicht entgegen.
Der Entscheid ergänzt die neuere Kasuistik zur Begründungspflicht der Privatklägerschaft bei Vermögensdelikten (vgl. BGer 7B_148/2024 vom 19. Juni 2026; BGer 7B_562/2024 vom 15. Juli 2025; BGer 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025; BGer 7B_149/2024 vom 17. Februar 2025), wonach die blosse Behauptung einer Geschädigteneigenschaft ohne konkrete Schadensdarlegung ungenügend ist. Im Kommentar zu Art. 146 StGB wird der Schadensbegriff im Betrugstatbestand anhand der Differenztheorie erläutert; der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf den Sonderfall der vertraglichen Rückabwicklung an und bestätigt, dass ein ex-tunc rückabgewickelter Vertrag mangels Nettovermögensminderung keinen strafrechtlich relevanten Schaden begründet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unzulässig ab. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht hinreichend dargelegt: Er hat keinen konkreten Schaden im Sinne der Differenztheorie nachgewiesen, der sich direkt aus der angezeigten Straftat ergeben würde. Die Rückabwicklung des Vertrags ex tunc führte zu einer identischen Vermögenslage vor und nach der Transaktion. Der Entscheid unterstreicht die strengen Begründungsanforderungen an die Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen in Betrugsverfahren und zeigt, dass die blosse Existenz eines Arrests oder einer zivilrechtlichen Verurteilung noch keinen Rückschluss auf das Bestehen eines strafrechtlich relevanten Schadens zulässt.