6B_355/2026 — Ungetreue Geschäftsbesorgung im Rahmen einer Vermögensverwaltung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Graubünden, I. Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein alleiniger Verwaltungsrat einer Vermögensverwaltungsgesellschaft macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) schuldig, wenn er seine Kunden nicht über erhebliche Verluste informiert, vertragliche Risikolimite und Kapitalschutzmassnahmen missachtet und dadurch den Schaden verursacht oder verschärft.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von fünf Anlagekunden mit Verlusten von 89–96 % des eingesetzten Kapitals. Eventualvorsatz wird bejaht; der Antrag auf amtliche Verteidigung wird mangels dargelegter Bedürftigkeit abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 144 IV 294, wonach die Informations- und Rechenschaftspflicht des Vermögensverwalters eine qualifizierte Garantenstellung begründet, deren Verletzung den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen kann, und präzisiert diese für den Fall pflichtwidrig unterlassener Verlustmeldungen und missachteter vertraglicher Anlagebeschränkungen.
Sachverhalt
A.________ war einziger Verwaltungsrat der G.________ SA, über die er eine Vermögensverwaltungstätigkeit ausübte. Im Jahr 2015 und danach schlossen mehrere Anleger Vermögensverwaltungsverträge mit der G.________ SA ab, die auf der Finanzplattform H.________ abgewickelt wurden. Die getätigten Investitionen führten zu massiven Verlusten: Bei den fünf Privatklägern B.________ bis F.________ betrugen die Einbussen zwischen 89 % und 96 % des investierten Kapitals.
Das Regionalgericht Moesa verurteilte A.________ am 1. Dezember 2022 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil aller fünf Anleger zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.–. Auf Berufung hin bestätigte das Appellationsgericht Graubünden am 18. Dezember 2025 die Schuldigsprechung, reduzierte die Geldstrafe jedoch auf 145 Tagessätze. A.________ ficht das Urteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an und beantragt vollständigen Freispruch, eventuell Gewährung der amtlichen Verteidigung. Er rügt die Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 StGB und Art. 132 StPO.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rügeform (E. 1)
Das Bundesgericht prüft die Rügen unter dem eingeschränkten Kognitionsmass nach Art. 95 und Art. 96 BGG. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Willkürrüge muss substanziiert i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG dargelegt werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf eine appellatorische Darstellung seiner eigenen Sachversion, ohne sich punktgenau mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Soweit er die gerichtlichen Sachverständigengutachten kritisiert, macht er pauschale Einwände geltend — etwa den angeblich zu geringen Zeitaufwand des Gutachters von «nur 6 Stunden 30 Minuten». Diese Angabe betrifft jedoch lediglich die mündliche Erläuterung des Gutachtens in der Berufungsverhandlung; aus der Honorarnote ergibt sich ein tatsächlicher Arbeitsaufwand von 94 Stunden für die Gutachtenserstellung. Die Rügen gegen den Sachverständigenbeweis sind unzulässig.
Pflichtwidrigkeit der Vermögensverwaltung (E. 2.1–2.3)
Das Bundesgericht legt die Tatbestandsmerkmale von Art. 158 Ziff. 1 StGB dar:
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Geschäftsführerstellung innehatte, eine damit verbundene Pflicht verletzt hat, ein Vermögensschaden eingetreten ist und der Täter vorsätzlich handelte, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 294 E. 3.2). Die Pflichtwidrigkeit ist anhand der konkreten vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu bestimmen, die den Verwalter treffen (BGE 123 IV 17 E. 3c).
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Kunden zentrale vertragliche Pflichten verletzte:
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Gegenüber B.________ und C.________ wurden Risikoprofil und Anlagestrategie nie besprochen oder definiert, obwohl dies vertraglich vorgesehen war; der im Vertrag angegebene hohe Risikograd entsprach nicht der tatsächlichen Situation. Zudem wurden die Kunden nicht über die erheblichen Verluste informiert, was gegen die vertragliche Informationspflicht (Art. 10 des Vertrags) und die standesrechtlichen Normen des PolyReg-Verhaltenskodexes (insb. Art. 23 Abs. 2 und 24) verstiess.
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Gegenüber D.________ wurde die vertraglich vereinbarte Verlustlimite von 15 % pro Jahr sowie die Beschränkung auf 20 % alternative Investitionen missachtet: Im massgeblichen Zeitraum machten Optionen und Futures rund 85 % des Portefeuilles aus.
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Gegenüber F.________ und E.________ wurde die vertraglich zugesicherte Kapitalschutzmassnahme (100 % Kapitalabsicherung durch Hedging-Strategien) nicht umgesetzt, wodurch das investierte Kapital von EUR 100'000.– zu rund 89 % verloren ging.
Zentral ist die Informations- und Rechenschaftspflicht: Das Bundesgericht betont unter Verweis auf BGE 144 IV 294 E. 3.3, dass die Pflicht des Vermögensverwalters, seine Kunden zu informieren, eine qualifizierte Handlungspflicht darstellt, deren Verletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung begründen kann. Die Information muss dem Kunden ermöglichen, die Tätigkeit des Verwalters zu kontrollieren und bei Bedarf Schadenersatz zu verlangen. Die unterlassene Verlustmeldung nahm den Kunden die Möglichkeit, durch Desinvestition weitergehende Verluste zu begrenzen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kunden hätten selbst auf die Plattform H.________ zugreifen können, greift nicht durch: Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass bei der technischen Komplexität der Plattform von den Kunden ohne Fachkenntnisse nicht erwartet werden konnte, die Entwicklung ihrer Anlagen selbständig zu verfolgen. Zudem befreite die Zugangsmöglichkeit den Verwalter nicht von seinen vertraglichen Informationspflichten.
Vermögensschaden (E. 2.4)
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schadens und führt aus, die Verluste seien ausschliesslich auf die negative Marktentwicklung zurückzuführen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Schadenbegriff nach Art. 158 StGB derselbe ist wie bei anderen Vermögensdelikten, insbesondere dem Betrug (BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Ein Schaden kann in einer Vermögensminderung, einer Nicht-Vermehrung der Aktiven oder in einer konkreten Gefährdung des Vermögens bestehen; er muss nicht zwingend beziffert werden.
Die Vorinstanz hat nicht die blosse negative Marktentwicklung als Schaden qualifiziert, sondern die durch die Pflichtwidrigkeiten verursachten oder zumindest verschärften Verluste. Die Verletzung der Informationspflicht verhinderte, dass die Kunden rechtzeitig eingriffen und ihr Restkapital retteten. Die Missachtung der Verlustlimite bei D.________ und der nicht umgesetzte Kapitalschutz bei F.________ und E.________ setzten das Vermögen den vollen Marktrisiken aus, obwohl vertraglich anderweitig vereinbart. Diese Pflichtverletzungen stehen im Kausalzusammenhang mit den eingetretenen Schäden.
Eventualvorsatz (E. 2.5)
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, da er auf eine Erholung der Marktlage vertraut habe. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Frage, was der Täter wusste und wollte (Tatfrage, Art. 105 BGG), und der rechtlichen Qualifikation als Eventualvorsatz (Rechtsfrage). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Wille aus dem abgeleitet werden, was der Täter wusste, wenn sich ihm die Möglichkeit des Schadenseintritts so aufdrängte, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, er habe ihn in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer voraussehen konnte, dass die unterbliebene Information über die hochriskante Strategie und die erheblichen Verluste den Kunden einen massiven Vermögensschaden zufügen würde, indem diese nicht eingreifen konnten. Indem er die Strategie dennoch ohne Information fortsetzte, hat er die Möglichkeit eines relevanten Schadens in Kauf genommen. Dies genügt für Eventualvorsatz.
Amtliche Verteidigung (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO:
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: […] b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.»
Die Bedürftigkeit ist vom Gesuchsteller darzulegen und zu belegen; massgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Situation (Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten), nicht nur eine schematische Anwendung des Existenzminimums (BGE 144 III 531 E. 4.1). Die Anforderungen sind umso strenger, je komplexer die finanzielle Situation ist (BGE 125 IV 161 E. 4a). Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat in mehreren Gesellschaften (G.________ SA, I.________ SA, J.________ SA, K.________ SA, L.________ SA, M.________ SA, N.________ SA), was eine komplexe finanzielle Gesamtlage begründet, die einer detaillierten Darlegung bedurfte. Er legte jedoch weder die Verhältnisse bei J.________ SA und N.________ SA dar, noch setzte er sich mit den von der Vorinstanz als widersprüchlich und unzuverlässig eingestuften Angaben auseinander. Die Rüge ist unbegründet.
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Vermögensverwaltungsbereich ein. Der zentrale Anknüpfungspunkt ist BGE 144 IV 294, wonach der Vermögensverwalter, der seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht. Das Bundesgericht führte dort aus, dass die Informations- und Rechenschaftspflicht eine qualifizierte Garantenstellung begründet und deren Verletzung den Tatbestand erfüllt. Der vorliegende Entscheid bestätigt und erweitert diesen Ansatz: Nicht nur die verschwiegene Bereicherung, sondern auch die unterlassene Information über erhebliche Verluste und die Missachtung vertraglicher Anlagebeschränkungen können den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung tragen. Wie im Kommentar zu Art. 158 StGB dargestellt, gehört die Verletzung der Informationspflicht zu den etablierten Fallgruppen der Pflichtwidrigkeit bei der Vermögensverwaltung — neben Churning (BGE 142 IV 346) und verdeckten Retrozessionen.
Der Entscheid präzisiert die Kasuistik in zweierlei Hinsicht: Erstens bestätigt er, dass die unterlassene Verlustmeldung — nicht nur die unterlassene Aufklärung über Zuwendungen — den Schaden kausal mitverursacht, weil sie den Kunden die Möglichkeit nimmt, durch Desinvestition weitergehende Verluste zu begrenzen. Zweitens bejaht er Eventualvorsatz bei einem Vermögensverwalter, der eine hochriskante Strategie trotz massiver Verluste und ohne Information der Kunden fortsetzt, was sich in die Linie von BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 einfügt. Die blosse Berufung auf eine erhoffte Markterholung entkräftet den Eventualvorsatz nicht, wenn sich die Schadensmöglichkeit dem Täter aufdrängte.
Zur amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO bestätigt der Entscheid die strenge Darlegungslast des Gesuchstellers bei komplexen finanziellen Verhältnissen und die Pflicht, sich mit den konkreten Feststellungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben auseinanderzusetzen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestätigt; die Pflichtwidrigkeit der Vermögensverwaltung ergibt sich aus der Verletzung vertraglicher Informations-, Beschränkungs- und Schutzpflichten, die kausal zu Verlusten von 89–96 % des eingesetzten Kapitals führten. Eventualvorsatz liegt vor. Die Gesuche um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Informations- und Rechenschaftspflicht des Vermögensverwalters nicht nur zivilrechtliche, sondern strafrechtliche Sanktionsfolgen nach sich ziehen kann, wenn ihre Verletzung den Schaden der Anleger verursacht oder verschärft.