5A_808/2026 — Reisefreiheit bei gemeinsamer elterlichen Sorge: Auslandsreise mit Kind in ein Krisenland
Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesschutz) · Vorinstanz: I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Elternteil, der die elterliche Sorge gemeinsam ausübt und die Obhut innehat, benötigt für die Auslandsreise mit dem Kind in ein Krisen- oder Risikoland die Zustimmung des anderen Elternteils oder — bei deren Fehlen — diejenige der Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB. Die Behörde verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Vorinstanz, welche der Mutter die Reise mit dem gemeinsamen Kind nach Russland (U.________) erlaubt und die SIS-/RIPOL-Einträge gestrichen hat. Allgemeine Reisewarnungen des EDA allein begründen keinen konkreten Gefährdungstatbestand; die russische Nationalität der Mutter, ihre Orts- und Sprachkenntnisse sowie ihre familiäre Einbindung vor Ort unterscheiden sie von einer gewöhnlichen Schweizer Touristin und relativieren das Risiko.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass allgemeine staatliche Reisehinweise für sich allein keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 ZGB begründen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls — Nationalität, Sprachkenntnisse, familiäre Verwurzelung im Zielland — sind massgebend. Ein abstraktes Risiko reicht für eine Ausreisebeschränkung nicht aus.
Sachverhalt
Die Eltern (Mutter: russische Staatsangehörige, Jahrgang 1982; Vater: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1984) sind geschieden und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sie haben die Obhut über das 2018 geborene gemeinsame Kind (C.A.________) abwechselnd inne. Das Kind besitzt die russische und die Schweizer Staatsangehörigkeit.
Die Mutter reichte im Januar 2025 ein Begehren auf Abänderung des Scheidungsurteils ein, mit dem sie unter anderem die alleinige Obhut und ein Besuchsrecht zugunsten des Vaters verlangte. Auf ein vorsorgliches Begehren des Vaters hin verbot die Erstinstanz am 5. August 2025 der Mutter, mit dem Kind das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen, und liess beide im Schengener Informationssystem (SIS) sowie im Fahndungssystem RIPOL eintragen, vorbeugend einer Kindesentführung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (VPIS; SR 361).
Mit Entscheid vom 5. März 2026 wies die Erstinstanz das Abänderungsbegehren der Mutter ab und bestätigte die Ausreisebeschränkung sowie die Systemeinträge. Die Mutter appellierte, worauf der I. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg am 14. Juli 2026 das Begehren hiess gut: Die Mutter dürfe mit dem Kind ausserhalb der Schweiz — einschliesslich nach Russland — reisen; die SIS- und RIPOL-Einträge seien zu streichen. Der Vater gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragte, die Reisefreiheit auf Schengen-Staaten und «sichere Länder» zu beschränken, Russland sowie Transitländer nach Russland jedoch auszunehmen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsumfang
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), da die Aufhebung der ursprünglich vorsorglich angeordneten Ausreisebeschränkung im Rahmen der sachlichen Endentscheidung bestätigt worden war. Der Fall ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die gerügten Rechtspunkte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Willkürrügen müssen den Behauptungsgrundsatz erfüllen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Rahmen: Reisefreiheit und Kindesschutz bei Auslandsreisen
Das Bundesgericht stellt den rechtlichen Rahmen klar. Abgesehen von einem Wohnsitzwechsel des Kindes ins Ausland nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB gehört die Entscheidung, sich mit dem minderjährigen Kind frei ausserhalb der Schweiz aufzuhalten, zu den Befugnissen, die die elterliche Sorge dem obhutsberechtigten oder mit dem freien Besuchsrecht ausgestatteten Elternteil verleiht (vgl. BGer 5A_384/2026 vom 4. Juni 2026 E. 1.1.2). Handelt es sich jedoch um eine Reise in ein Krisen- oder Risikoland, fällt die Entscheidung nicht mehr in den üblichen Rahmen von Art. 301 Abs. 1bis ZGB und bedarf der Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
Liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, kann die Kindesschutzbehörde oder das zuständige Gericht (Art. 315a Abs. 1 ZGB) den Eltern Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilen. Diese können alle Bereiche der elterlichen Tätigkeit umfassen und bei Fällen mit Auslandsbezug auch ein Verbot umfassen, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, oder die Auflage, die Identitätsdokumente des Kindes zu hinterlegen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; BGE 150 III 49 E. 3.3.2). Die kantonale Behörde entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft dessen Ausübung mit Zurückhaltung.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.»
Konkrete Beurteilung: Reise nach U.________ (Russland)
Die Vorinstanz hielt fest, dass es im Wohl des Kindes liege, die mütterliche Familie in Russland kennenzulernen und Beziehungen zu knüpfen. Eine Reise nach Russland bringe wegen des bewaffneten Konflikts mit der Ukraine zwar ein Risiko mit sich, das die Zustimmung des anderen Elternteils oder der zuständigen Behörde erforderlich mache — jedoch wurde kein Risiko einer internationalen Kindesentführung festgestellt. Die Erstinstanz hatte das Reiseverbot ausschliesslich auf die generellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gestützt. Die Vorinstanz stellte demgegenüber fest, dass U.________ sich nicht in einer aktiven Kriegszone befinde, die Infrastruktur voll funktionsfähig sei und dass die Mutter als Russin mit jahrelanger Lebenserfahrung in Russland, mit Orts- und Sprachkenntnissen sowie mit Familie und Bekannten vor Ort über Informationen zur geopolitischen Lage verfüge.
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorinstanz habe auf nicht vergleichbare Präjudizien abgestellt (insbesondere ein kantonales Urteil betreffend Guinea sowie BGer 5A_552/2025 vom 9. März 2026 betreffend Belarus) und die konkrete Gefährdung in U.________ willkürlich verneint. Die EDA-Hinweise meldeten Angriffe in und um U.________, wo politische und militärische Machtzentren konzentriert seien.
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass es in BGer 5A_552/2025 mangels geeigneter Rügen gar nicht auf die Sache eingetreten sei (E. 5.3); die dortige Erwägung 4 gebe die Begründung der kantonalen Vorinstanz wieder, nicht diejenige des Bundesgerichts. Das kantonale Präjudiz wurde von der Vorinstanz lediglich beispielhaft zitiert.
Sachlich hält das Bundesgericht fest, dass U.________ nicht in einer aktiven Kriegszone des russisch-ukrainischen Konflikts liege — allgemeine Bestreitungen des Beschwerdeführers könnten diese Feststellung nicht erschüttern. Die EDA-Hinweise erwähnen zwar Angriffe auf Ziele in U.________ (wie im März 2024), doch solche Angriffe liessen sich nicht auf geopolitisch instabile Reiseziele eingrenzen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe. Ein konkretes Risiko für das Kind liess sich daraus nicht ableiten. Entscheidend war für das Bundesgericht weiter, dass die EDA-Empfehlungen sich primär an Schweizer Staatsangehörige richteten, die als Touristen in ein Risikoland reisen würden — die Mutter als russische Staatsangehörige mit jahrzehntelanger Erfahrung im Land und familiären Netz vor Ort unterscheide sich wesentlich von einer solchen Touristin. Es sei kaum vorstellbar, dass sie sich und ihr Kind wissentlich in Gefahr begebe. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko bleibe abstrakt.
Verhältnismässigkeit und Zwischenlösung
Der Beschwerdeführer schlug als Zwischenlösung vor, die Mutter dürfe in «sichere Länder» reisen, jedoch nicht nach Russland oder über Transitstaaten dorthin. Das Bundesgericht erachtet diese Lösung als praktisch schwer umsetzbar. Der Begriff «sichere Länder» sei auslegungsbedürftig, und ein Verbot, über Transitstaaten nach Russland zu reisen, sei kaum kontrollierbar. Ausserdem sei der Antrag vor Bundesgericht (inklusive Transitstaaten) neu und nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig, da er von den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen abweiche. Der Vorinstanz könne kein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorgeworfen werden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zu Art. 307 ZGB ein, wonach die Kindesschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls geeignete Massnahmen treffen und dabei einen weiten Ermessensspielraum ausüben kann (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert mehrere Aspekte:
Erstens bekräftigt der Entscheid den Grundsatz, dass eine Kindeswohlgefährdung einen objektiven Gefährdungszustand voraussetzt — ein bloss abstraktes Risiko genügt nicht. Wie der Kommentar zu Art. 307 ZGB auf glossagens.ch darlegt, setzt die Anordnung einer Massnahme eine «ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung des Kindes» voraus (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.3). Allgemeine staatliche Reisehinweise, die sich an ein breites Publikum richten und keine fallbezogene Risikoabschätzung enthalten, begründen für sich allein keine solche konkrete Gefährdung.
Zweitens präzisiert das Urteil die Anforderungen an die Einzelfallbeurteilung bei Reisen in Krisenländer: Die Nationalität des reisenden Elternteils, seine Sprach- und Ortskenntnisse sowie seine familiäre Verwurzelung im Zielland sind relevante Kriterien, die eine differenzierte Beurteilung verlangen. Eine pauschale Anwendung von Reisehinweisen auf alle Eltern — unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung zum Zielland — ist willkürlich.
Drittens grenzt sich das Urteil von BGer 5A_552/2025 ab: Das Bundesgericht stellt klar, dass dieser Entscheid nicht als Präjudiz für die sachliche Beurteilung von Ausreisebeschränkungen herangezogen werden kann, da das Bundesgericht dort gar nicht auf die Sache eingetreten war. Die in der Vorinstanz zitierte Erwägung 4 gab die Begründung der kantonalen Instanz wieder. Die Vorinstanz hatte diesen Entscheid zu Unrecht als Stütze herangezogen — was das Bundesgericht jedoch nicht als entscheidend erachtete, da die sachliche Beurteilung auch ohne dieses Präjudiz trägt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Mutter darf mit dem gemeinsamen Kind nach Russland (U.________) reisen; die SIS- und RIPOL-Einträge sind zu streichen. Der Entscheid hält fest, dass allgemeine Reisehinweise des EDA allein keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 ZGB begründen. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls — insbesondere die persönliche Beziehung des reisenden Elternteils zum Zielland. Ein bloss abstraktes Risiko reicht für eine Ausreisebeschränkung nicht aus. Der weite Ermessensspielraum der kantonalen Behörde (Art. 4 ZGB) wird vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft. Die Kosten (3'000 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin mangels Vollstreckungsvorteil infolge der gewährten aufschiebenden Wirkung nicht zugesprochen.