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Strafrecht  ·  Urteil 7F_22/2026  ·  vom 13.10.2026

Récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bundesrichter Yves Donzallaz, in einem Revisionsverfahren blosser weiterer Teilnehmer (Art. 127 BGG), verlangt den Ausstand des mit der Sache befassten Kammerpräsidenten Bovey wegen angeblich mangelnder «Sérénité».
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ab — die vorgebrachten Umstände lassen objektiv keinen Befangenheitsverdacht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG entstehen.
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die strenge objektive Massstabführung bei Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter und bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur «apparence de prévention» in einem aussergewöhnlichen verfahrensinternen Konflikt zwischen zwei Magistraten.

Sachverhalt

Vorgeschichte: Das Revisionsverfahren 7F_22/2026

A.________ hatte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid 7B_201/2026 eingereicht, der durch Bundesrichterin Beatrice van de Graaf als Kammerpräsidentin im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ergangen war. Das Revisionsgesuch stützt sich auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und erhielt das Aktenzeichen 7F_22/2026.

Die Affäre van de Graaf / Donzallaz

Am 30. April 2026 veröffentlichte die Weltwoche einen Artikel über eine Beziehung zwischen Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und Bundesrichter Yves Donzallaz. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts liess die Sachverhalte durch ein unabhängiges Expertengremium aufklären; auch die Justizkommission des Parlaments und die Subkommissionen Gerichte/Staatsanwaltschaft der Geschäftsprüfungskommissionen wurden informiert. In der Folge wurden dem Bundesgericht mehrere Revisionsgesuche gegen frühere Entscheide derjenigen Kammern zugestellt, denen van de Graaf (II. und I. Strafkammer) oder Donzallaz (II. öffentlich-rechtliche Kammer) angehörten bzw. angehört hatten. Mit Beschluss des Präsidenten des Bundesgerichts vom 27. August 2026 wurden diese Revisionsverfahren der II. Zivilkammer zur Behandlung zugewiesen.

Verfahrensablauf im Revisionsverfahren 7F_22/2026

Die II. Strafkammer befand sich im Ausstand. Der Präsident des Bundesgerichts wies das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2026 der II. Zivilkammer — sitzend als II. Strafkammer — in der Zusammensetzung Bundesrichter Bovey (Präsident), Hartmann, De Rossa, Josi, Brunner; Gerichtsschreiberin Feinberg zu. Bundesrichterin van de Graaf und Bundesrichter Donzallaz wurden als weitere Teilnehmer im Sinne von Art. 127 BGG beigeladen (Verfügung vom 8. September 2026). Nachdem Bundesrichter Josi in Ausstand getreten war, wurde die Bundesrichterin-Ersatzrichterin Courbat als Ersatzrichterin designiert.

Am 6. Oktober 2026 eröffnete der Kammerpräsident Bovey — in Abwesenheit der Präsidentin der Präsidentenkonferenz — dem dienstältesten Präsidenten der Präsidentenkonferenz die Einleitung eines Meinungsaustauschverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 BGG betreffend abstrakte Rechtsfragen in diesem Verfahren. Dieser informierte alle Kammerpräsidenten und Präsidentinnen schriftlich und teilte seine Auffassung mit, dass Donzallaz und van de Graaf als Verfahrensteilnehmer nicht als Richter am Koordinationsverfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG teilnehmen könnten. Am selben Tag informierte er Donzallaz und van de Graaf schriftlich. Donzallaz begab sich noch am selben Tag in das Büro von Bovey und äusserte sich zum Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG. Bovey wünschte keine Diskussion und brach das Gespräch ab.

Am 7. Oktober 2026 berichtete Bovey der Verwaltungskommission über diesen Vorfall. Donzallaz schrieb ebenfalls an die Verwaltungskommission mit seiner Sicht der Dinge.

Das Ausstandsbegehren

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2026 — unter Verweis auf das Schreiben von Bovey an die Verwaltungskommission — beantragte Donzallaz den Ausstand von Bundesrichter Bovey in den ihn betreffenden Revisionsverfahren. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2026 wiederholte er das Ausstandsbegehren und ergänzte die Begründung: Bovey habe «offensichtlich die Kontrolle verloren» und gegen die internen Konfliktlösungsregeln des Bundesgerichtsreglements (BGER; SR 173.110.131) verstossen, indem er nicht zuerst direkt mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn nicht in die Empfängerliste der Beschwerde an die Verwaltungskommission aufgenommen habe. Er folgerte, es sei für Bovey nicht mehr möglich, die Revisionsverfahren mit der nötigen Gelassenheit zu behandeln.

Bovey erklärte mit Schreiben vom 9. Oktober 2026, er bestreite jeden Ausstandsgrund und verzichte auf weitere Stellungnahme.

Erwägungen

Prozessuales: Zwischenentscheid über Ausstandsgrund

Das Gericht stellt vorab fest, dass eine Entscheidung, die ausschliesslich das Bestehen eines Ausstandsgrundes zum Gegenstand hat, ein dem Sachentscheid vorgelagerter Zwischenentscheid ist. Sie ist nach Art. 20 BGG grundsätzlich von drei Richtern zu treffen (vgl. 5A_98/2018 vom 10. September 2018, E. 2).

Anwendbarkeit auf Verfahrensteilnehmer

Nach Art. 36 Abs. 1 BGG muss, wer den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einreichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Nach einer Lehrmeinung (Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 36 BGG) können alle Personen, die sich vor dem Bundesgericht zu äussern haben — nicht nur die rekurrierenden und intimierten Parteien, sondern auch Behörden und allfällige Teilnehmer, denen die Beschwerde mitgeteilt wurde (Art. 102 Abs. 1 BGG) — ein Ausstandsbegehren stellen. Ob Donzallaz, der im vorliegenden Revisionsverfahren nur Teilnehmer im Sinne von Art. 127 BGG ist, überhaupt legitimiert ist, ein Ausstandsbegehren zu stellen, lässt das Gericht jedoch offen — denn das Begehren scheitert bereits in der Sache.

Massgebliche Bestimmungen

Das Gericht stützt seine Prüfung auf die Generalklausel des Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG sowie auf die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Art. 34 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: [...] e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.»

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Befangenheit: Objektiver Massstab und Anscheinsprüfung

Das Gericht bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Ausstandsverfügung einer Gerichtsperson erlaubt, deren Situation oder Verhalten geeignet ist, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Garantie zielt darauf ab, dass ausserhalb der Sache liegende Umstände das Urteil weder zum Vorteil noch zum Nachteil einer Partei beeinflussen. Eine tatsächliche innere Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden, da eine solche kaum beweisbar ist. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Amtsführung befürchten lassen. Massgebend sind jedoch ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; die rein individuellen Eindrücke einer Verfahrenspartei sind nicht entscheidend (BGE 147 I 173, E. 5.1; BGE 147 III 89, E. 4.1; BGE 142 III 732, E. 4.2.2; BGE 140 I 326, E. 5.1; BGE 136 I 207, E. 3.1; BGE 134 I 238, E. 2.1). Befangenheitsverdacht kann sich auf ein Verhalten der betroffenen Person oder auf äussere, funktional oder organisatorisch bedingte Umstände stützen.

Diese Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Massstab entspricht der Dogmatik, wie sie auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK dargelegt wird: Die Unparteilichkeit ist nach einem subjektiven Massstab (persönliche Voreingenommenheit) und einem objektiven Massstab (Äusserlichkeiten, die begründete Zweifel wecken) zu beurteilen; massgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen (BGE 113 Ia 407, E. 2). Das Erfordernis des «Erscheinungsbilds der Unabhängigkeit» (appearance of independence) verlangt, dass das Gericht nicht nur unabhängig ist, sondern auch so erscheint — eine Dimension, die im vorliegenden Fall vom Bundesgericht im Sinne einer rein objektiven Anscheinsprüfung angewandt wird.

Subsumtion: Kein objektiver Befangenheitsverdacht

Das Gericht prüft, ob die vorgebrachten Umstände — das Schreiben von Bovey an die Verwaltungskommission und sein Verhalten beim Gespräch vom 6. Oktober 2026 — einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG begründen. Es kommt zum Schluss, dass die Rügen nicht erkennen lassen, worin Bovey als Präsident der als II. Strafkammer sitzenden II. Zivilkammer die für die Leitung des Revisionsverfahrens 7F_22/2026 und dessen Erledigung erforderliche Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität vermissen lassen würde. Weder lässt das Schreiben an die Verwaltungskommission erkennen, dass Boveys Selbstbeherrschung in Frage stünde, noch ist ersichtlich, weshalb ein blosser «Mangel an Gelassenheit» bei der Behandlung des Verfahrens einen Befangenheitsanschein im Sinne der Rechtsprechung begründen sollte.

Soweit Donzallaz sich auf die internen Konfliktlösungsregeln nach Art. 24 BGER beruft, stellt das Gericht klar, dass es sich vorliegend nicht um einen Richterstreit im Sinne dieser Bestimmung handelt. Donzallaz tritt im Revisionsverfahren als Teilnehmer im Sinne von Art. 127 BGG auf. In einem solchen justiziellen Verfahren kann ein Teilnehmer offensichtlich nicht beim Präsidenten der mit der Sache befassten Kammer vorbeischauen, um ihm Fragen zu einem damit verbundenen Koordinationsverfahren zu stellen. Das von Bovey dokumentierte Verhalten — die Meldung an die Verwaltungskommission und die Verweigerung eines Gesprächs über das Koordinationsverfahren — ist prozessual sachgerecht und begründet keinen Befangenheitsverdacht.

Ergebnis und Kosten

Das Ausstandsbegehren wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit es zulässig ist. Über die Kosten und Entschädigung für den Vorfall wird im Sachentscheid befunden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der gefestigten Anscheinsdoktrin

Der Entscheid bestätigt die seit langem gefestigte Rechtsprechung zur «apparence de prévention» (Anschein der Befangenheit), wie sie in den Leitentscheiden BGE 134 I 238 (E. 2.1), BGE 136 I 207 (E. 3.1), BGE 140 I 326 (E. 5.1), BGE 142 III 732 (E. 4.2.2) und BGE 147 I 173 (E. 5.1) entwickelt worden ist. Der Kernsatz — dass eine tatsächliche Befangenheit nicht nachgewiesen werden muss, sondern ein objektiver Anschein genügt, wobei rein subjektive Parteieindrücke ausser Betracht bleiben — wird auch hier angewandt, allerdings mit dem Ergebnis, dass ein solcher objektiver Anschein nicht zu bejahen ist.

Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter: ein Sonderfall

Der Entscheid ist in mehrfacher Hinsicht aussergewöhnlich. Zum einen richtet sich ein Ausstandsbegehren gegen einen Bundesrichter, gestellt von einem anderen Bundesrichter, der im Verfahren nicht als Partei, sondern als weiterer Teilnehmer nach Art. 127 BGG auftritt. Die Frage der Aktivlegitimation von Teilnehmern für Ausstandsbegehren wird — gestützt auf Aubry Girardin (Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 36 BGG) — zwar erörtert, aber offen gelassen. Damit bleibt diese verfahrensrechtliche Vorfrage für künftige Fälle ungeklärt.

In der bisherigen Rechtsprechung betrafen Ausstandsbegehren gegen Bundesgerichtsmitglieder typischerweise Konstellationen, in denen eine aussen stehende Partei die Befangenheit eines Richters geltend machte — etwa wegen Vorbefassung (2C_755/2008), wegen Verfahrensfehlern (2F_4/2014) oder wegen äusserer Umstände (1B_199/2012). Ein verfahrensinterner Konflikt zwischen zwei Magistraten — ausgelöst durch eine Affäre, die die Unparteilichkeit einer dritten Bundesrichterin betrifft, und eskaliert in einem Streit über den Zugang zum Präsidentenbüro — ist neu.

Objektiver Massstab auch im internen Konflikt

Das Gericht wendet den objektiven Massstab konsequent an und lässt subjektive Empfindungen des Gesuchstellers ausser Betracht. Donzallaz' Argumentation, Bovey habe «die Kontrolle verloren» und sei nicht mehr «sérène», wird als reine persönliche Wahrnehmung qualifiziert, die — selbst wenn sie subjektiv als zutreffend empfunden würde — keinen objektiv feststellbaren Befangenheitsgrund darstellt. Das prozessual sachgerechte Verhalten von Bovey (Meldung an die Verwaltungskommission, Verweigerung eines unstatthaften Gesprächs mit einem Verfahrensteilnehmer über ein Koordinationsverfahren) wird gerade nicht als Befangenheitsindiz, sondern als Ausdruck ordnungsgemässer Verfahrensführung gewertet.

Diese Differenzierung entspricht der Linie von BGE 131 I 113 (E. 3.7), wonach ein Richter nicht schon wegen einer früheren verfahrensleitenden Tätigkeit als voreingenommen erscheint, sondern es weiterer objektiver Gründe bedarf. Ebenso bestätigt der Entscheid den Grundsatz aus BGE 138 IV 142 und BGE 141 IV 178, dass die Ausstandsprüfung auf objektiv feststellbare Umstände abstellt und nicht auf die innere Haltung der betroffenen Person.

Kein Richterstreit im Sinne von Art. 24 BGER

Die Abgrenzung zwischen einem «Richterstreit» nach Art. 24 BGER und einem justiziellen Verfahren, in dem ein Bundesrichter als Teilnehmer auftritt, ist verfahrensrechtlich bedeutsam. Das Gericht stellt klar, dass die internen Konfliktlösungsregeln des Bundesgerichtsreglements nicht greifen, wenn der Bundesrichter nicht als Richter, sondern als Verfahrensteilnehmer handelt. Damit wird die funktionelle Trennung zwischen der richterlichen Rolle und der Teilnehmereigenschaft betont — eine Differenzierung, die im Kontext der Donzallaz/van-de-Graaf-Affäre von besonderer Bedeutung ist, da Donzallaz in verschiedenen Verfahren sowohl als Richter (in anderen Sachen) als auch als Teilnehmer (in den Revisionsverfahren, die ihn betreffen) auftreten kann.

Fazit

Der Entscheid 7F_22/2026 ist ein prozessualer Zwischenentscheid in einem aussergewöhnlichen verfassungsrechtlichen und verfahrensinternen Konflikt. Er bestätigt die gefestigte Anscheinsdoktrin zur Befangenheit (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und wendet sie auf die seltene Konstellation eines Ausstandsbegehrens eines Bundesrichters gegen einen anderen Bundesrichter an. Das Gericht hält am objektiven Massstab fest und qualifiziert die vorgebrachten Umstände als persönliche Wahrnehmung, die keinen objektiven Befangenheitsverdacht begründet. Offen bleibt die verfahrensrechtliche Frage der Aktivlegitimation von weiteren Teilnehmern nach Art. 127 BGG für Ausstandsbegehren. Der Entscheid ist Teil einer Reihe von Revisions- und Ausstandsverfahren, die aus der Affäre van de Graaf/Donzallaz entstanden sind und die das Bundesgericht organisatorisch vor erhebliche Herausforderungen stellen — wie die Zuweisung der Verfahren an die II. Zivilkammer (sitzend als II. Strafkammer) und die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 BGG zeigen.