7F_74/2026 — Ausstandsbegehren eines Bundesrichters gegen den Abteilungspräsidenten
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht / Ausstandsrecht · Vorinstanz: Urteil 7B_776/2026 vom 20. Juli 2026 (Einzelrichterin) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung), 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Ausstandsbegehren abgewiesen (offensichtlich unbegründet)
Executive Summary
- Kernpunkt: Bundesrichter Yves Donzallaz, als Verfahrensbeteiligter in ein Revisionsverfahren eingebunden, verlangt den Ausstand des Abteilungspräsidenten Bundesrichter Grégory Bovey wegen dessen Schreiben an die Verwaltungskommission und eines persönlichen Vorfalls im Büro.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ab — es ist nicht ansatzweise dargetan, dass Bovey an der von Verfassung und Gesetz geforderten Unparteilichkeit fehlt.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert die strenge Anforderung an die Glaubhaftmachung von Befangenheit: ein Protestschreiben eines Richters an die Verwaltungskommission und die Weigerung, sich auf eine Diskussion mit einem Verfahrensbeteiligten einzulassen, begründen keinen Ausstandsgrund. Die Differenzierung zwischen interner Streitschlichtung und justizförmlichem Verfahren ist zentral.
Sachverhalt
Hintergrund: Revisionsgesuche im Kontext der Beziehung Donzallaz / van de Graaf
Am 30. April 2026 veröffentlichte die «Weltwoche» einen Artikel über eine Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts setzte ein Expertengremium ein; die parlamentarischen Kommissionen wurden informiert. In der Folge wurden beim Bundesgericht mehrere Revisionsgesuche gegen Urteile eingereicht, die in Abteilungen ergangen waren, denen Bundesrichterin van de Graaf angehört. Der Präsident des Bundesgerichts wies diese Revisionsverfahren der II. zivilrechtlichen Abteilung zur Behandlung zu.
Das Ausgangsurteil 7B_776/2026
Das Urteil 7B_776/2026 vom 20. Juli 2026 betraf eine Beschwerde des Gesuchstellers A.________ gegen eine Nichtanhandnahme einer Strafanzeige und eine anschliessende Nichteintretensverfügung des Obergerichts Solothurn. Das Bundesgericht trat unter der Einzelrichterin Bundesrichterin Beatrice van de Graaf im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG) auf die Beschwerde nicht ein.
Das Revisionsgesuch und das Ausstandsbegehren
A.________ stellte am 22. und 23. September 2026 ein Revisionsgesuch, gestützt auf die Beziehung der beiden Bundesrichter. Parallel wurden die Revisionsverfahren 7F_68/2026 und 7F_74/2026 der II. zivilrechtlichen Abteilung (tagend als II. strafrechtliche Abteilung) zugewiesen. Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf wurden als andere Beteiligte im Sinn von Art. 127 BGG in das Verfahren einbezogen.
Am 6. Oktober 2026 eröffnete Abteilungspräsident Bundesrichter Grégory Bovey ein Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG im Verfahren 7F_68/2026. Am selben Tag informierte er die Verwaltungskommission über einen Vorfall: Bundesrichter Donzallaz hatte sich in sein Büro begeben und sich zum Meinungsaustauschverfahren geäussert; Bovey liess sich nicht auf eine Diskussion ein und beendete die Begegnung. Am 7. und 9. Oktober 2026 verlangte Bundesrichter Donzallaz den Ausstand von Bundesrichter Bovey mit der Begründung, dieser habe die Kontrolle verloren, die Regeln über die interne Streitschlichtung verletzt und sei nicht mehr in der Lage, sich mit der gebotenen Besonnenheit um die Revisionsverfahren zu kümmern.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Einordnung
Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist ein Zwischenentscheid, der vorgängig zum Entscheid in der Sache ergeht und grundsätzlich in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu fällen ist (Art. 20 BGG). Ob Bundesrichter Donzallaz als blosser Verfahrensbeteiligter im Sinn von Art. 127 BGG überhaupt zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert ist, lässt das Gericht ausdrücklich offen — die nachfolgenden Erwägungen machen die Frage gegenstandslos.
Begründungsanforderungen an ein Ausstandsbegehren
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften müssen Begehren und Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Für Ausstandsbegehren gilt insbesondere, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind:
Art. 36 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.»
Massgebliche Ausstandsgründe und der Massstab der Befangenheit
Das Gericht prüft die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG — Ausstand aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft:
Art. 34 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.»
Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art. 30 Abs. 1 BV:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Das Bundesgericht bezieht sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Voreingenommenheit und Befangenheit angenommen werden, wenn anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 136 I 207 E. 3.1). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken — tatsächlich befangen sein muss der Richter nicht (BGE 147 III 89 E. 4.1). Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV korrespondieren mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 I 1 E. 5.2; BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Anlass für das Ausstandsbegehren ist das Schreiben von Bundesrichter Bovey an die Verwaltungskommission vom 7. Oktober 2026, in dem er den Vorfall vom Vortag schildert und seinen Protest zum Ausdruck bringt. Bundesrichter Donzallaz folgert daraus, dass Bovey nicht mehr in der Lage sei, sich mit der gebotenen Besonnenheit um die Revisionsverfahren zu kümmern. Er wirft ihm vor, die Regeln über die interne Streitschlichtung gemäss dem Reglement für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) verletzt zu haben, insbesondere weil er nicht vorschriftsgemäss zunächst das Gespräch gesucht und ihn nicht in die Adressatenliste des Protestschreibens aufgenommen habe.
Das Gericht hält dem entgegen, dass mit diesen Beanstandungen nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern Bundesrichter Bovey an der geforderten Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit fehlen soll, um das Revisionsverfahren zu leiten. Das an die Verwaltungskommission gerichtete Schreiben hinterfragt seine Besonnenheit nicht in einer Weise, die einen Befangenheitsanschein begründete. Soweit Bundesrichter Donzallaz die Vorschriften über die interne Streitschlichtung (Art. 24 BGerR) ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass hier nicht eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des Gerichts im Sinne dieser Norm zur Diskussion steht. Vielmehr ist Bundesrichter Donzallaz als Beteiligter im Sinn von Art. 127 BGG in ein justizförmiges Verfahren involviert. In einem solchen Verfahren versteht es sich von selbst, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht beim Vorsitzenden der mit der Sache befassten Abteilung vorsprechen und Fragen rund um ein damit zusammenhängendes Meinungsaustauschverfahren thematisieren kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Bundesgericht wendet die bewährte, durch ständige Rechtsprechung gefestigte Doktrin des objektiven Befangenheitsmassstabs an. Der Entscheid reiht sich in die lange Linie ein, wonach nicht das subjektive Empfinden der Partei, sondern die objektive Betrachtung massgeblich ist — ein Grundsatz, der vom Bundesgericht seit BGE 134 I 238 konsistent vertreten und zuletzt in BGE 147 I 173 und BGE 147 III 89 bestätigt wurde. Wie der Kommentar zu Art. 30 BV darlegt, bildet Art. 30 Abs. 1 BV das verfassungsrechtliche Fundament der Ausstands- und Ablehnungsordnungen aller Prozessgesetze, einschliesslich der Art. 34 ff. BGG. Die dort kommentierte Kasuistik zur Unparteilichkeit (Abschnitt D des Prüfschemas: «Nähe & Sonderinteressen») bestätigt, dass ein Ausstandsgrund konkrete, objektiv qualifizierende Umstände verlangt, nicht bloss den Eindruck einer Partei, ein Richter sei nicht «besonnen» genug.
Der Fall grenzt sich in mehrfacher Hinsicht von der bisherigen Kasuistik ab: Während die häufigsten Ausstandsfälle besondere Nähe- oder Verwandtschaftsverhältnisse betreffen (vgl. BGE 140 III 221 — Ehepartner und Schwager eines Richters in einer Verfahrenspartei; BGE 140 I 240 — Richter urteilt über Entscheide einer Behörde, die sein Ehepartner veranlasst hat), geht es hier um die interne Dimension: ein Bundesrichter, der als Verfahrensbeteiligter gegen den Abteilungspräsidenten ein Ausstandsbegehren richtet und dabei auf ein internes Kommunikations- und Streitschlichtungsreglement rekurriert. Das Gericht stellt klar, dass die internen Reglements über die Streitschlichtung zwischen Gerichtsmitgliedern (Art. 24 BGerR) nicht den Ausstandsgrund für ein justizförmliches Verfahren liefern, in dem das Gerichtsmitglied Partei ist. Die Differenzierung zwischen der Rolle als Gerichtskollege und der Rolle als Verfahrensbeteiligter ist dogmatisch präzise: Donzallaz ist nicht als Kollege betroffen, sondern als Beteiligter nach Art. 127 BGG, und für diese Rolle gelten die Regeln des justizförmigen Verfahrens — nicht die der internen Kollegialstreitschlichtung.
Bemerkenswert ist zudem die prozessuale Situation: Das Gericht lässt die Legitimationsfrage (ob ein blosser Verfahrensbeteiligter nach Art. 127 BGG überhaupt ein Ausstandsbegehren stellen kann) offen und entscheidet die Sache in der Sache selbst — ein methodisch eleganter Umgang mit einer offenen verfahrensrechtlichen Vorfrage, der die Entscheidung auch dann trägt, falls die Legitimation zu verneinen wäre.
Fazit
Die Verfügung weist das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ab. Sie bestätigt die strenge Anforderung an die Glaubhaftmachung von Befangenheit: ein Protestschreiben eines Richters an die Verwaltungskommission und die Weigerung, sich auf eine Diskussion mit einem Verfahrensbeteiligten einzulassen, stellen keinen objektiven Befangenheitsgrund dar. Die klare Trennung zwischen der Rolle als Gerichtsmitglied und der Rolle als Verfahrensbeteiligter im justizförmlichen Verfahren — mit den jeweils unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Massstäben — ist die zentrale dogmatische Aussage des Entscheids. Der Fall ist auch institutionell bemerkenswert: er entstand im unmittelbaren Kontext der durch die Beziehung Donzallaz / van de Graaf ausgelösten Revisionsverfahren und zeigt, wie das Bundesgericht interne Konflikte in justizielle Bahnen lenkt, ohne dabei die Befangenheitsmassstäbe zu lockern.