6B_741/2025 — Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei mehrfacher Pornografie; Strafzumessung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (9. Juli 2025) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Muschietti, Wohlhauser, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Der erwachsene Beschwerdeführer hatte sich über eine WhatsApp-Gruppe gezielt ein kinderpornografisches Video beschafft, rund 70 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Kindern besessen und ein kinderpornografisches Video über Snapchat an Unbekannte versendet. Das Bundesgericht prüft, ob ein «besonders leichter Fall» im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, der ein Absehen vom zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbot rechtfertigen könnte.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind nicht willkürlich, die Strafzumessung von 140 Tagessätzen erweist sich als ermessenskonform, und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ist bundesrechtskonform, da kein besonders leichter Fall vorliegt.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zu Art. 67 Abs. 4bis StGB gemäss BGE 149 IV 161 und präzisiert die Abgrenzung gegenüber den in der Botschaft genannten Bagatellfallbeispielen. Er verdeutlicht, dass die gezielte Beschaffung, der umfangreiche Besitz und die Verbreitung kinderpornografischen Materials selbst bei einer verhältnismässig milden Sanktion (140 Tagessätze bedingt) den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung nicht eröffnet.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland warf A.________ vor, er habe am 29. Juni 2021 in einem WhatsApp-Gruppenchat andere Mitglieder aufgefordert, ihm kinderpornografische Dateien zuzusenden. Wenige Tage später erhielt er eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt, die er auf seinem Mobiltelefon abspeicherte. Am 1. Juni 2022 befand er sich im Besitz von insgesamt 136 Dateien mit grobem sexuellem Inhalt — darunter 57 Bild- und zwölf Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (vaginaler und analer Geschlechtsverkehr, Oralverkehr, teilweise zwischen Kindern im Alter von schätzungsweise sechs bis zehn Jahren), 40 Bild- und eine Videodatei mit Zoophilie sowie drei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie — und von 20 Bild- und elf Videodateien mit Gewaltdarstellungen (u.a. Enthauptungen). Ausserdem versandte er am 30. Mai 2022 eine kinderpornografische Videodatei via Snapchat an unbekannte Empfänger.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 6. Mai 2024, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2025 den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022 (Probezeit drei Jahre). Ferner ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Rückweisung, subeventualiter eine mildere Strafe und den Verzicht auf das Tätigkeitsverbot.
Erwägungen
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung seien willkürlich. Das Bundesgericht legt dar, dass Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vorliegt, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und der Entscheid sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine bloss andere, ebenfalls plausible Lösung genügt nicht.
Hinsichtlich des Beschaffungsvorwurfs erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer als einziger Verfasser der WhatsApp-Nachricht in Frage komme. Seine Erklärung, Freunde hätten auf seinem Gerät die Nachricht geschrieben, stuft sie als unglaubhafte Schutzbehauptung ein — insbesondere weil er zuvor angegeben hatte, er nutze die Geräte ausschliesslich selbst. Auch die Einwände bezüglich des Besitzes und des Versands kinderpornografischen Materials vermögen keine Willkür aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer verliert sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, ohne auf die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen einzugehen. Die Kritik erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten wird. Die Schuldsprüche bleiben bestehen.
Strafzumessung (E. 2)
Die Vorinstanz bewertet das Verschulden für den Versand des kinderpornografischen Videos als leicht (Einsatzstrafe 90 Tagessätze) und das Verschulden für den Besitz der 57 Bild- und zwölf Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern als nicht mehr leicht (Einzelstrafe mindestens rund 120 Strafeinheiten, Asperation 90). Für die Zoophilie- und virtuelle Kinderpornografie-Dateien asperiert sie 25 Strafeinheiten, für die Gewaltdarstellungen 60 (Einzelstrafe 90). Sie gelangt zu einem Zwischenfazit von 265 Strafeinheiten für die nach der Vorverurteilung vom 10. Januar 2022 begangenen Delikte. Da nur der Beschwerdeführer Berufung geführt hatte, verwehrte ihr das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) eine höhere Sanktion als die erstinstanzlichen 140 Tagessätze.
Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1). Die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Besitz von Bild- und Videodateien mit äusserst schwerwiegenden sexuellen Handlungen an mehrheitlich jungen Kindern bei direktvorsätzlichem Handeln nicht mehr leicht wiegt, erweist sich als ermessenskonform. Auch die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für den Versand des Videos hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Probezeit von drei Jahren ist mit Verweis auf die Erstinstanz, die die zweifache Vorbestrafung und den Widerruf des bedingten Vollzugs nach der ersten Verurteilung berücksichtigt hatte, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (E. 3)
Zwingende Anordnung und Ausnahmebestimmung
Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB, da er wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB verurteilt wurde. Umstritten ist, ob die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB eingreift:
Art. 67 Abs. 3 und 4bis StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: […] d. Pornografie (Art. 197): 1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3, 2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.»
Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (SR 311.0)
«4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein Absehen vom Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB zwei kumulative Voraussetzungen erfordert: Es muss sich um einen «besonders leichten Fall» handeln, und das Verbot darf nicht notwendig sein, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll (BGE 149 IV 161 E. 2.3–2.6; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden.
Begriff des «besonders leichten Falls»
Beim Begriff des «besonders leichten Falls» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle bei strengem Massstab. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus mit einer bedingten Strafe von wenigen Tagessätzen, aber auch ein Sexualdelikt mit höherer Strafdrohung, wenn das Verschulden unter Gesamtwürdigung als besonders gering eingestuft wird (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteil 6B_635/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.1). Ob das Verbot nicht notwendig erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller nach der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu beantworten, gegebenenfalls mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend gewürdigt: Der Beschwerdeführer versandte direktvorsätzlich eine Videodatei, die den analen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Mädchen zeigt, an unbekannte Empfänger. Er besass 57 Bild- und zwölf Videodateien mit äusserst schwerwiegenden sexuellen Handlungen an mehrheitlich jungen Kindern und beschaffte sich gezielt über einen WhatsApp-Gruppenchat eine kinderpornografische Datei. Die Vorinstanz stuft das Verschulden für den Versand als leicht und den Besitz als nicht mehr leicht ein.
Das Bundesgericht stimmt zu, dass kein besonders leichter Fall vorliegt. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Die Vorinstanz stützt sich nicht auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe, sondern würdigt die Tatumstände. Der Einwand, nur bei der Beschaffung könne ihm direkter Vorsatz nachgewiesen werden, ist unzutreffend — die Vorinstanz geht bei allen Delikten von direktem Vorsatz aus. Undifferenziert ist das Vorbringen, nach der Botschaft würden tatsächliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen als leicht eingestuft. Die Botschaft nennt als möglichen Ausnahmefall eine 20-jährige Person in einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person bei einvernehmlichen Zungenküssen (BBl 2016 6162 Ziff. 2.1) — eine Konstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Ebenso wenig greift der in der Botschaft genannte Beispielfall des Teilens eines Kurzvideos in einer WhatsApp-Gruppe von Jugendlichen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6): Während es dort um ein einzelnes, von Jugendlichen selbst erstelltes Video geht, das unter Teenagern geteilt wurde, hat der erwachsene Beschwerdeführer gezielt um die Zusendung kinderpornografischen Materials gebeten, zahlreiche Dateien besessen und ein Video verschickt. Dass die Sanktion von 140 Tagessätzen verhältnismässig mild ausfiel, ändert nichts — die Vorinstanz konnte wegen des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe aussprechen, und 140 Tagessätze überschreiten den in der Botschaft genannten Bereich von «wenigen Tagessätzen».
Da bereits die Voraussetzung des besonders leichten Falls fehlt, kann offenbleiben, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist. Der Gesetzgeber hat die Verhältnismässigkeit vorweggenommen (BGE 152 I 105 E. 4.3.3.3 i.f.). Hinsichtlich der Befürchtung, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Tätigkeit als Informatiker künftig nicht mehr ausüben, stellt das Gericht klar, dass nach Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB in erster Linie Tätigkeiten verboten sind, die sich direkt und spezifisch an Minderjährige richten oder in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich an Minderjährige richtet (Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.5.4.2). Der Beschwerdeführer wird in seinem gegenwärtigen Tätigkeitsbereich nicht tangiert.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die konstante, durch BGE 149 IV 161 begründete Rechtsprechung zur Ausnahmebestimmung des Art. 67 Abs. 4bis StGB ein. Diese Linie, die auch im Kommentar zu Art. 67 StGB auf glossagens.ch dargestellt wird, hält fest, dass das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel ist, die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist und bei fehlendem besonders leichten Fall auch bei guter Legalprognose nicht auf das Verbot verzichtet werden darf. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze seither wiederholt bestätigt (Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023; Urteil 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023; Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023; Urteil 6B_635/2025 vom 29. Juli 2026).
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Praxis und präzisiert zwei Aspekte: Erstens hebt es hervor, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe allein nicht über das Vorliegen eines besonders leichten Falls entscheidet — massgeblich ist die Würdigung der Tatumstände. Das ist besonders relevant, wenn das Verschlechterungsverbot die Vorinstanz daran hindert, eine der Tat angemessene höhere Strafe auszusprechen. Zweitens grenzt es den in der Botschaft genannten Beispielfall des Teilens eines Kurzvideos unter Jugendlichen in einer WhatsApp-Gruppe klar von der Konstellation eines erwachsenen Täters ab, der kinderpornografisches Material gezielt beschafft, in erheblicher Menge besessen und verbreitet hat. Diese Abgrenzung verdeutlicht, dass die Botschaft-Beispiele Bagatellkonstellationen junger Tatverdächtiger erfassen und nicht auf erwachsene Täter mit systematischem Beschaffungs-, Besitz- und Verbreitungsverhalten übertragen werden können.
Fazit
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind nicht willkürlich; die Strafzumessung von 140 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) als teilweise Zusatzstrafe erweist sich als ermessenskonform; und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ist bundesrechtskonform, da bereits die Voraussetzung des besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.