9C_666/2025 — Konkursverlustscheine und Schuldenabzug im Vermögenssteuerrecht
Rechtsgebiet: Staats- und Gemeindesteuern (Vermögenssteuer) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Über einen Konkurs resultierende Schulden sind nur vom steuerbaren Vermögen abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person ernsthaft mit deren Erfüllung rechnen muss – bei Konkursverlustscheinen setzt dies voraus, dass der Schuldner zu neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG kommen kann und die Gläubiger ihre Forderungen bei neuem Vermögen voraussichtlich geltend machen werden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, wonach weder die mit Konkursverlustschein verurkundete Schuld (Fr. 102'079.–) noch die restliche Konkursforderung (Fr. 1'760'821.–) zum Abzug vom Bruttovermögen zugelassen werden, da die Beschwerdeführerin nicht belegt hat, dass sie zu neuem Vermögen gekommen ist oder die Gläubiger ihre Forderungen voraussichtlich durchsetzen werden.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Pfändungsverlustscheinen (BGE 142 V 311) auf Konkursverlustscheine und hält fest, dass die strengeren Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 2 SchKG (neues Vermögen) im Steuerrecht entsprechend zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
B.A.________ war Inhaberin der Einzelfirma «C.________», über die am 28. Januar 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Das Bankenkonkursverfahren wurde am 17. Juni 2019 für geschlossen erklärt, das Unternehmen von Amtes wegen gelöscht. Aus dem Konkursverfahren resultierten Schulden von insgesamt Fr. 1'862'900.–. Die Eheleute A.________ brachten diesen Betrag in ihren gemeinsamen Steuererklärungen der Steuerjahre 2016 bis 2021 als Schuldenabzug vom steuerbaren Vermögen geltend.
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau verweigerte den Schuldenabzug und wies die Einsprachen am 17. Dezember 2024 ab. Die kantonalen Rechtsmittel (Steuerrekurskommission vom 19. Mai 2025; Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vom 17. September 2025) blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2025 beantragen die Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Konkursschulden von Fr. 1'862'900.– abziehbar seien, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Aus der Verteilerliste vom 6. Oktober 2021 ergibt sich ein Konkursverlust von Fr. 1'821'014.75, wovon für Fr. 102'079.– Konkursverlustscheine gemäss Art. 265 SchKG i.V.m. Art. 37 BIV-FINMA ausgestellt wurden; dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin als Schuld anerkannt. Die restliche Forderung von Fr. 1'760'821.– ist nicht mit Konkursverlustschein verurkundet.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, obwohl die Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag gestellt haben. Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.1). Da die Begründung der Beschwerde jedoch genügend klar erkennen lässt, worum es den Beschwerdeführern geht – einen bezifferten Schuldenabzug –, wird auf die Beschwerde eingetreten.
Das harmonisierte kantonale Steuerrecht prüft das Bundesgericht mit freier Kognition gleich wie Bundesrecht (BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und für die Kantone verbindlich (Urteil 2C_555/2010 E. 2.2).
Massgebliche Bestimmung: Art. 13 StHG
Streitig ist, ob die aus dem Konkurs resultierenden Schulden vom Bruttovermögen abgezogen werden können. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 13 StHG (SR 642.14)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. 4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.»
Das Reinvermögen ist der Überschuss der Aktiven über die Passiven (BGE 138 II 311 E. 3.3.1). Abziehbar sind nur effektive, am Stichtag tatsächlich bestehende Schulden, für die die steuerpflichtige Person als Hauptschuldnerin rechtlich haftbar ist. Vorausgesetzt wird eine feste, durchsetzbare Schuld, mit deren Erfüllung die steuerpflichtige Person ernsthaft rechnen muss, wobei Fälligkeit nicht erforderlich ist (Urteil 2C_874/2018 E. 12.1).
Rechtsprechung zu Pfändungsverlustscheinen
Bei Schulden mit Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG sind die Voraussetzungen zum Abzug grundsätzlich erfüllt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG (Urteil 2C_555/2010 E. 2.3). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 142 V 311 im Ergänzungsleistungsrecht verallgemeinert und präzisiert.
Übertragung auf Konkursverlustscheine: Art. 265 SchKG
Die Wirkungen des Konkursverlustscheins stimmen teilweise mit jenen des Pfändungsverlustscheins überein, sind aber teilweise schwächer. Der Konkursverlustschein gilt nur als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, wenn der Konkursit die Forderung anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BankG). Eine neue Betreibung kann gegen den Konkursiten erst wieder angehoben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BankG):
Art. 265 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. 2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.»
Das Bundesgericht stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung zu Pfändungsverlustscheinen auf Konkursverlustscheine übertragen werden kann. Es bejaht dies grundsätzlich, präzisiert aber die massgebliche Prüfungsfolge: Nicht entscheidend ist, ob der Schuldner bereits zu neuem Vermögen gekommen ist, sondern ob er zu neuem Vermögen kommen kann. Falls dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob damit zu rechnen ist, dass die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Konkursverlustscheinforderung (Fr. 102'079.–): Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Beschwerdeführerin habe weder geltend gemacht noch belegt, dass sie seit dem Konkurs zu neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen sei. Das Bundesgericht hält diese Sachverhaltsfeststellung für verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und qualifiziert sie nicht als willkürlich. Die Beschwerdeführer erschüttern die Feststellung mit dem blossen Einwand, die Vorinstanz spekuliere, nicht ausreichend. Die Schuld von Fr. 102'079.– ist daher nicht abziehbar.
Restschuld ohne Konkursverlustschein (Fr. 1'760'821.–): Die Vorinstanz erwog, dass die FINMA einen Konkursliquidator beauftragen kann, das Konkursverfahren wieder aufzunehmen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Schluss Vermögenswerte entdeckt werden, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden (Art. 39 Abs. 1 BIV-FINMA). Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Art. 269 SchKG (Nachkonkurs) und erfasst nur Vermögenswerte, die zur ursprünglichen Konkursmasse gehört hätten. Neu anfallende Vermögenswerte werden nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin muss noch weniger als bei den Konkursverlustscheinen damit rechnen, diese Restschuld begleichen zu müssen. Auch diese Sachverhaltsfeststellung wird nicht als willkürlich erschüttert, weshalb auch die Restschuld nicht abzugsfähig ist.
Da die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit der Erfüllung der Schulden rechnen muss, geht auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ins Leere.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die bestehende Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulden mit Verlustschein im Vermögenssteuerrecht ein und präzisiert diese in einem wichtigen Punkt. Die Grundlinie wurde durch BGE 142 V 311 (Ergänzungsleistungen) und das Urteil 2C_555/2010 (Vermögenssteuer) gezogen: Eine Schuld mit Pfändungsverlustschein ist abziehbar, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt.
Der vorliegende Entscheid legt nun dar, dass diese Grundsätze auf Konkursverlustscheine übertragen werden können, dass aber die strengeren Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigen sind: Während beim Pfändungsverlustschein das Zugriffsrecht der Gläubiger bereits bei generell pfändbaren Vermögenswerten (Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) eingreift, setzt der Konkursverlustschein voraus, dass der Schuldner zu «neuem Vermögen» gekommen ist – also über ausreichend Vermögen verfügt, um ein standesgemässes Leben zu führen. Diese Abstufung wird steuerrechtlich nachvollzogen.
Der Entscheid korrigiert ausserdem die Vorinstanz in einem dogmatischen Punkt: Nicht das bereits vorhandene neue Vermögen ist die massgebliche Voraussetzung für den Abzug, sondern die Möglichkeit, zu neuem Vermögen zu kommen, gefolgt von der Prognose, ob die Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen werden. Diese Prüfungsfolge bringt dogmatische Klarheit in die Übertragung der Pfändungsverlustschein-Rechtsprechung auf Konkursverlustscheine. Der onlinekommentar.ch-Kommentar zu Art. 265 SchKG bestätigt die dogmatische Unterscheidung zwischen Konkurs- und Pfändungsverlustschein (Rz. 22 ff. zu den Wirkungen des Konkursverlustscheins) und die Bedeutung des «neuen Vermögens» als zentrale Voraussetzung für die Wiederaufnahme von Betreibungen.
Gleichzeitig stellt das Bundesgericht klar, dass Konkursgläubiger mit und ohne Konkursverlustschein aus steuerrechtlicher Sicht gleich zu behandeln sind, da beide den Schuldner nur belangen können, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 267 SchKG i.V.m. Art. 265a SchKG). Die Dogmatik des Konkursverlustscheins und sein Verhältnis zum Pfändungsverlustschein sind auch im Urteil 8C_187/2007 aus dem Ergänzungsleistungsrecht angesprochen worden, das in BGE 142 V 311 verallgemeinert wurde.
Fazit
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zum Schuldenabzug bei Konkursverlustscheinen und präzisiert die Prüfungsfolge: Ob ein Abzug zulässig ist, bemisst sich danach, ob der Schuldner zu neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG kommen kann und ob die Gläubiger voraussichtlich darauf zugreifen werden. Die Beschwerdeführer haben weder belegt, dass sie zu neuem Vermögen gekommen sind, noch die vorinstanzliche Prognose als willkürlich erschüttert. Der Schuldenabzug von Fr. 1'862'900.– wird für die Steuerjahre 2016 bis 2021 zu Recht verweigert. Gerichtskosten von Fr. 3'500.– werden den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.