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Strafrecht  ·  Urteil 7B_861/2025  ·  vom 17.09.2026

Établissement d'un profil ADN

7B_861/2025 — Wiederholte DNA-Profil-Erstellung bei bestehendem Profil

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, DNA-Profilierung) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft darf bei einer beschuldigten Person in einem neuen Strafverfahren erneut ein DNA-Profil erstellen bzw. ein bereits im System bestehendes Profil mit dem neuen Verfahren verknüpfen, selbst wenn bereits ein früheres Profil existiert, sofern die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind und das bestehende Profil noch keine Löschungsfrist aufweist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die genvalidierte DNA-Profil-Anordnung vom 24. Mai 2025 wird abgewiesen; die Rügen aus Verhältnismässigkeit, informationeller Selbstbestimmung und Gewaltentrennung greifen nicht.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die seit 7B_642/2025 etablierte Praxis zur wiederholten DNA-Profilierung und beantwortet die Frage, ob die Existenz eines früheren Profils der Neuanordnung entgegensteht — dies wird mit Blick auf die noch nicht laufende Löschungsfrist verneint.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein malischer Staatsangehöriger von 1981, war Gegenstand zweier paralleler Strafverfahren der Genfer Staatsanwaltschaft. Im ersten Verfahren (P_1) warf man ihm eine Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sowie Ausweisungsbruch (Art. 291 StGB) vor; die Staatsanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2025 auf Art. 255 Abs. 1 StPO gestützt die Erstellung seines DNA-Profils an — ein Vorgehen, das der Beschwerdeführer nicht anfocht und das damit in Rechtskraft erwuchs.

Am 23. Mai 2025 wurde er erneut in der betroffenen Waschsalon-Anlage festgenommen; ein zweites Verfahren (P/11903/2025) wegen illegalen Aufenthalts wurde eröffnet. Mit Verfügung vom 24. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO die Erstellung eines DNA-Profils an, um weitere, den Behörden noch unbekannte Straftaten aufzuklären. Sie verwies auf 16 Vorverurteilungen (insbesondere schwere Betäubungsmitteldelikte nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) sowie das hängige Vergewaltigungsverfahren.

Die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2025 ab. Der Beschwerdeführer zog ans Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2026 abwies.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Eintritts in die Sache. Die angefochtene Verfügung bestätige eine DNA-Profil-Anordnung, die der Aufklärung möglicher anderer, nicht mit dem hängigen Verfahren zusammenhängender Delikte diene, und stelle damit einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar — in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (7B_384/2025 vom 4. Juni 2026, 7B_948/2025 vom 16. April 2026).

Die Feststellungskonklusionen auf Verletzung von Grundrechten (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8, 10 Abs. 2, 13 BV, Art. 8 und 14 EMRK) werden als unzulässig beiseite geschoben, da reformatorische Konklusionen (Aufhebung der Anordnung, Löschung des Profils, Vernichtung der Proben) verfügbar seien und die Feststellungskonklusionen nur subsidiären Charakter haben. Die Konklusion auf Vernichtung der DNA-Proben scheitert an fehlender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Rüge aus Art. 353 Abs. 1 lit. fbis StPO

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 353 Abs. 1 lit. fbis StPO verletzt, weil die Löschungsfrist seines Profils nicht mitgeteilt worden sei. Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab: Diese Norm regelt zwingend die Löschungsfrist im Strafbefehl; der angefochtene Entscheid betrifft aber keine Strafbefehlsverfügung, sondern eine DNA-Profil-Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Norm scheide daher aus.

Verhältnismässigkeit der erneuten DNA-Profil-Erstellung (Art. 255 Abs. 1bis StPO)

Grundrechtseingriff und gesetzliche Grundlage

Das Bundesgericht bekräftigt zunächst die Grundrechtstragweite der Massnahme: Die Probenahme berührt die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Erstellung und Aufbewahrung des Profils die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Diese Eingriffe müssen auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV); vgl. BGE 147 I 372 E. 2.2, BGE 145 IV 263 E. 3.4, BGE 144 IV 127 E. 2.1, BGE 136 I 87 E. 5.1. Art. 197 Abs. 1 StPO hält diese Voraussetzungen prozessual fest.

Art. 255 Abs. 1 und 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: a. der beschuldigten Person; b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; c. toten Personen; d. tatrelevantem biologischem Material. 1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Kodifikation der bisherigen Praxis und Systematik

Art. 255 Abs. 1bis StPO regelt die DNA-Profilierung zur Aufklärung noch unbekannter vergangener Straftaten (repressive Massnahme), während Art. 257 StPO die präventive Erfassung verurteilter Personen für künftige Taten betrifft. Beide Normen haben die bisherige, aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes (in der bis 31. Juli 2023 geltenden Fassung) abgeleitete Rechtsprechung kodifiziert (Botschaft zur StPO-Änderung, BBl 2019 6351, S. 6369 und 6404). Der Bundesrat betonte dabei, dass eine systematische Erfassung der DNA-Profile aller Beschuldigten weiterhin unzulässig ist — dies besonders bei Personen ohne Vorstrafen (BGE 145 IV 263 E. 3.4, BGE 141 IV 87 E. 1.4.2).

Die prozessualen Aspekte der DNA-Analyse werden durch die StPO abschliessend geregelt; Speicherung und Löschung im Informationssystem unterstehen dem DNA-Profil-Gesetz (SR 363) vermittelt über Art. 259 StPO. Art. 16 Abs. 1 des DNA-Profil-Gesetzes sieht die Löschung bei Freispruch (sofort bei rechtskräftigem Freispruch) oder bei Einstellungsverfügung (ein Jahr nach Rechtskraft) vor; die Fristen bei Verurteilung variieren zwischen 5 und 40 Jahren (Art. 16 Abs. 2), und Art. 17 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung.

Tragende Erwägung: Neu-Anordnung trotz bestehendem Profil

Das Bundesgericht stellt fest, dass im Zeitpunkt der umstrittenen Anordnung vom 24. Mai 2025 das im Verfahren P_1 erstellte DNA-Profil zwar noch im System vorhanden war, jedoch keine Löschungsfrist zu laufen begonnen hatte — mangels rechtskräftigen Urteils oder Einstellungsverfügung. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung im Verfahren P_1 könnte das Profil nach kurzer Zeit gelöscht werden müssen (Art. 16 Abs. 1 lit. c und d des DNA-Profil-Gesetzes). Die Staatsanwaltschaft habe daher ein legitimes Interesse, durch die Neu-Anordnung im Verfahren P/11903/2025 die Löschung zu verzögern und das Profil als Beweismittel für die Aufklärung weiterer noch unbekannter Straftaten zu sichern.

Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass die Existenz eines bereits im System befindlichen Profils der erneuten Anordnung nicht entgegensteht, solange die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind und das bestehende Profil noch keine Löschungsfrist aufweist. Ob es sich technisch um eine Neuerstellung oder um eine blosse Neu-Registrierung desselben Profils im Informationssystem handelt, könne dahingestellt bleiben — beides löse neue Löschungsfristen aus, wie das Bundesgericht in 7B_642/2025 vom 24. August 2026 (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt habe.

Dass die Löschungsfristenverlängerung nach Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes unter Umständen ebenfalls eine längere Speicherung ermögliche, ändere nichts: Diese Norm betreffe verurteilte oder ausgewiesene Personen und setze die Bewilligung der urteilenden Behörde voraus; sie könne nicht als Ersatz für eine Neu-Anordnung im Rahmen eines neuen Strafverfahrens dienen.

Konkrete Anhaltspunkte

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht — wie bereits vor der Vorinstanz — nicht das Vorliegen konkreter und seriöser Anhaltspunkte für weitere strafbare Handlungen im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO. Angesichts seiner 16 Vorverurteilungen und des hängigen Vergewaltigungsverfahrens seien solche Anhaltspunkte gegeben. Ein entsprechender substantiierter Einwand fehle, weshalb dieser Punkt nicht weiter zu prüfen sei.

Rüge der Gewaltentrennung

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen die Gewaltentrennung verstossen, weil sie sich auf die Direktive A.5 des Genfer Generalstaatsanwalts zur DNA-Profil-Verwaltung gestützt habe, die keine normative Kraft besitze. Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung nicht: Wie bei Strafzumessungs- oder Harmonisierungsrichtlinien (vgl. 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025, 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025) oder anderen administrativen Direktiven (BGE 145 II 2 E. 4.3, BGE 133 II 305 E. 8.1) binden solche Texte die Gerichte nicht. Die Vorinstanz habe die Direktive jedoch nur illustrativ herangezogen, ohne auf sie anstelle des Gesetzes abzustellen — dies sei nicht zu beanstanden (vgl. 7B_642/2025 vom 24. August 2026 E. 4.5.6).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die bereits gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur DNA-Profilierung im Rahmen von Art. 255 Abs. 1bis StPO ein. Es bestätigt und präzisiert insbesondere die in 7B_642/2025 vom 24. August 2026 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer beschuldigten Person erneut ein DNA-Profil erstellt bzw. ein bestehendes Profil mit einem neuen Verfahren verknüpft werden darf. Dort hatte das Bundesgericht bereits festgehalten, dass sowohl die Neuerstellung als auch die Neu-Registrierung eines bestehenden Profils neue Löschungsfristen auslöst; das vorliegende Urteil wendet diese dogmatische Klarstellung auf einen Fall an, in dem das erste Profil noch keine Löschungsfrist aufwies.

Das Urteil bekräftigt ferner den in BGE 145 IV 263 E. 3.4 und BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 niedergelegten Grundsatz, dass eine routinemässige oder systematische Erfassung der DNA-Profile aller Beschuldigten unzulässig ist — die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO verlangen konkrete und seriöse Anhaltspunkte für weitere Straftaten, und die Massnahme muss in einer Einzelfallabwägung verhältnismässig bleiben. Der Hinweis auf die Grundrechtstragweite (BGE 147 I 372, BGE 144 IV 127, BGE 136 I 87) wird erneuert, ohne dass neue dogmatische Akzente gesetzt würden. Auch die Abgrenzung zwischen der repressiven Massnahme nach Art. 255 Abs. 1bis StPO und der präventiven Massnahme nach Art. 257 StPO wird konsequent aufrechterhalten.

Die dogmatischen Grundlagen entsprechen der im Kommentar zu Art. 255 StPO auf glossagens.ch dargestellten zweistufigen Eingriffskaskade: Probenahme (persönliche Freiheit) einerseits, Profilerstellung und Speicherung (informationelle Selbstbestimmung) andererseits. Das vorliegende Urteil ergänzt die dortige Kasuistik um einen weiteren Fall zur Frage der wiederholten Profilierung und zur Interaktion mit dem Löschungsregime des DNA-Profil-Gesetzes.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die erneute Anordnung der DNA-Profil-Erstellung vom 24. Mai 2025 ist mit Art. 255 Abs. 1bis StPO vereinbar und verhältnismässig. Solange ein bestehendes Profil noch keine Löschungsfrist aufweist und konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, in einem neuen Strafverfahren erneut ein DNA-Profil anzuordnen oder das bestehende Profil mit dem neuen Verfahren zu verknüpfen, um die drohende kurzfristige Löschung abzuwenden. Der Beschwerdeführer hatte keine Aussicht auf Erfolg, da sie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht substanziiert bestritten hatte; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, die Gerichtskosten von 1'200 Franken dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner ungünstigen finanziellen Lage auferlegt.

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