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Strafrecht  ·  Urteil 6B_178/2026  ·  vom 02.10.2026

Injure; menaces; contrainte; arbitraire; indemnités, présomption d'innocence, etc.

6B_178/2026 — Nötigung, Bedrohung, Ehrverletzung im familiären Nachbeziehungskonflikt

Rechtsgebiet: Strafrecht (Nötigung, Bedrohung, Ehrverletzung; Strafverfahrensrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Jura, Cour pénale · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Zurückweisung an die Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein wegen mehrfacher Nötigung, Bedrohung und Ehrverletzung verurteilter Ehemann wendet sich gegen den kantonalen Appellationsentscheid und rügt namentlich willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Anklagegrundsatzes (Datumsumstellung in der Anklageschrift) und unzureichende Entschädigung nach Art. 429 StPO.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde bis auf einen Punkt ab: Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Honorarnote des zweiten Verteidigers für die erste Instanz unberücksichtigt gelassen; im Übrigen hält die Beweiswürdigung der Willkürkontrolle stand, und die Datumsumstellung in der Anklage verletzt den Anklagegrundsatz nicht, weil der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zweifelsfrei erkennen konnte.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strengen Massstäbe der Willkürkontrolle bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im familiären Nahbereich und präzisiert, dass eine fehlerhafte Datumsangabe in der Anklage den Anklagegrundsatz nicht verletzt, wenn Ort und Tatmodus hinreichend bestimmbar sind und die Verteidigungsfähigkeit gewahrt bleibt.

Sachverhalt

A.A.________ (geb. 1957) und B.A.________ (geb. 1970) heirateten 1990; aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, darunter C.A.________ (geb. 1990). Die Eheleute trennten sich 2018. Der Beschwerdeführer hatte über Jahre ein Klima der Unterdrückung und Einschüchterung im familiären Umfeld aufrechterhalten, was B.A.________ schliesslich zur Flucht in den Haushalt ihres Sohnes C.A.________ auf dem Hof H.________ in U.________ veranlasste.

Die kantonalen Behörden stellten fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2018 seine Ehefrau nahezu täglich am Wohnort ihres Sohnes aufsuchte, sie über Stunden hinweg mit seiner Präsenz unter Druck setzte, sie mit Todesdrohungen und Beleidigungen überzog und sie derart einschüchterte, dass sie sich in der Wohnung einschloss, bis er den Ort verliess. Er soll sie u.a. mit den Worten bedroht haben: «T'as creusé la tombe de toute la famille» und «Si tu te sépares pas tout de suite, j'ai d'autres moyens pour me débarrasser de toi». Zwischen dem 22. August und dem 14. Dezember 2018 setzte er das Observieren und Verfolgen seiner Frau fort; bis zum 19. Februar 2019 hinderte er sie wiederholt an der Pflege ihrer Pferde und am Zugang zum Melkraum, indem er ihr u.a. mit einer Heugabel folgte. Zwischen dem 21. Juni und dem 4. Juli 2019 soll er sie als «malade mentale» und «psychopathe qu'il faut enfermer» beschimpft und ihr gesagt haben, er werde sie «descendre». Am 7. und 17. November 2020 äusserte er weitere Todesdrohungen gegen B.A.________ und C.A.________.

Die erste Instanz verurteilte A.A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Bedrohung, Ehrverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30 Fr. mit Bewährung über zwei Jahren und verhängte ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot. Die Cour pénale hob das erste Urteil in einem ersten Bundesgerichtsurteil (6B_76/2025 vom 3. Dezember 2025) wegen eines Formfehlers auf — das Urteil war von einem Richter unterzeichnet worden, der nicht der Spruchkörperbesetzung angehörte. Nach erneuter Unterzeichnung durch den Präsidenten der Cour pénale wurde das Urteil am 19. Januar 2026 erneut zugestellt und gelangte mit der vorliegenden Beschwerde erneut ans Bundesgericht.

Erwägungen

Willkür bei der Beweiswürdigung — Aussage-gegen-Aussage im familiären Nahbereich

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes C.A.________ willkürlich als glaubhaft beurteilt. Das Bundesgericht weist die Rüge als appellatorisch ungenügend substantiiert ab. Es erinnert an den massgeblichen Massstab: Eine Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn die Vorinstanz ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund ausser Acht lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder daraus unhaltbare Feststellungen trifft (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Aussagen der Geschädigten sind Beweiselemente, die der Richter im Rahmen der Gesamtwürdigung frei beurteilt; Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen müssen nicht zwingend in einen Freispruch münden, sondern unterliegen der tatrichterlichen Letztverantwortung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Vorinstanz hat ihre Glaubhaftigkeitsbeurteilung auf mehrere Stützen abgestellt: Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin werden durch die Kinder C.A.________ und F.A.________ bestätigt, Fotografien belegen die ständige Präsenz des Beschwerdeführers, der Familienarzt verschrieb der Beschwerdegegnerin Anxiolytika, und das medizinisch-psychologische Zentrum (CMPA) bestätigte ein mit den ehelichen Problemen zusammenhängendes Angst- und Depressionssyndrom. Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden demgegenüber als wenig glaubhaft eingestuft — er lieferte erfundene Erklärungen, kritisierte und erniedrigte seine Frau und seinen Sohn und wurde durch Fotografien widerlegt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sachversion zu wiederholen und die Beweiswürdigung als appellatorisch nachzubessern. Dies genügt Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Anklagegrundsatz — fehlerhafte Datumsangabe in der Anklageschrift

Zentral ist die Auseinandersetzung mit dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO. Die Vorinstanz hatte für zwei Tatkomplexe (Bedrohung und Nötigung zwischen dem 21. Juni und dem 4. Juli 2019) einen Zeitraum festgestellt, obwohl die Anklageschrift den 19. Juni 2019 als Datum nannte. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

Art. 9 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. 2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.»

Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet. Es erinnert an die Doppelfunktion der Anklage — Umgrenzungs- und Informationsfunktion — und daran, dass Unschärfen bei Ort und Datum unschädlich sind, soweit die beschuldigte Person keinen Zweifel an dem ihr vorgeworfenen Verhalten haben kann (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Bei wiederholten, über Jahre hinweg auftretenden Verhaltensmustern innerhalb einer zerrütteten Familie ist es verständlich, dass ein einzelner Vorfall zeitlich nicht präzise datiert werden konnte. Die zeitliche Verschiebung um 16 Tage (19. Juni statt 21. Juni bis 4. Juli 2019) beeinträchtigt die Verteidigungsfähigkeit nicht, weil Ort und Tatmodus — das Einschüchtern der Ehefrau in Anwesenheit der Tochter mit der Ankündigung, sie zu «descendre» — in der Anklage hinreichend umschrieben waren. Der Beschwerdeführer wusste, welcher Vorfall ihm vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Die dogmatischen Grundlagen entsprechen der ständigen Rechtsprechung, wie sie auch im Kommentar zu Art. 9 StPO dargestellt wird: Die Informationsfunktion verlangt, dass die beschuldigte Person der Anklage zweifelsfrei entnehmen kann, welche konkreten Handlungen ihr in zeitlicher, örtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht vorgeworfen werden — eine Anforderung, die hier trotz fehlerhaften Datums erfüllt war.

Nötigung (Art. 181 StGB) — Begehungs- und Unterlassungserfolg

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin ihr Verhalten geändert habe, was den Nötigungserfolg entfallen liesse. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Vorinstanz eine Verhaltensänderung festgestellt hat — die Beschwerdegegnerin musste sich einschliessen, sich ständig auf der Hut halten und ihre Arbeit so organisieren, dass sie jederzeit fliehen konnte.

Art. 181 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Rüge ist appellatorisch und ungenügend substantiiert. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Geschädigten, ihres Sohnes und der Tochter, auf die CMPA-Berichte sowie darauf, dass der Beschwerdeführer zwei Feuerwaffen mit Munition besass. Der Nötigungserfolg — die tatsächliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit — ist hier in der mehrmonatigen, systematischen Stalking- und Einschüchterungsdynamik zu sehen; ein blosses Verbleiben im Schutzraum (Einschliessen in der Wohnung des Sohnes) stellt ein erzwungenes «Dulden» und «Unterlassen» dar. Diese Würdigung fügt sich in die Kasuistik zum Auffangtatbestand der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ein, wie sie im Kommentar zu Art. 181 StGB für Beziehungs-Stalking-Konstellationen dargestellt wird: Da die Schweiz keinen isolierten Stalking-Tatbestand kennt, fängt Art. 181 StGB gravierende Fälle über diesen Auffangtatbestand auf.

Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantragt eine Strafreduktion. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein, weil die Rüge vor den kantonalen Instanzen nicht erhoben wurde und damit das Exhaustionsprinzip nach Art. 80 Abs. 1 BGG verletzt ist. Das Gericht erinnert an die Rechtsprechung, wonach als erschütternde Unterbrüche eine Untätigkeit von 13 bis 14 Monaten im Untersuchungsstadium oder eine Frist von 10 bis 11 Monaten für die Aktenübermittlung an die Rechtsmittelinstanz gelten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).

Anrechnung von Ersatzmassnahmen auf die Strafe (Art. 51 StGB)

Der Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung des Kontakt- und Rayonverbots auf die Strafe. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach Ersatzmassnahmen analog Untersuchungshaft anzurechnen sind, wobei der Richter einen weiten Ermessensspielraum hat (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4). Kontaktverbote beeinträchtigen die persönliche Freiheit jedoch nur marginal und begründen in der Regel keine Anrechnung (vgl. BGer 6B_396/2022). Die Vorinstanz hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse hatte, sich nach H.________ zu begeben, da er seinen Tierbestand und seine Maschinen bereits an seinen Sohn verkauft hatte.

Reformatio in peius — Kontaktverbot oder Auflage?

Der Beschwerdeführer erblickt eine reformatio in peius darin, dass die Vorinstanz ein Kontaktverbot nach Art. 67b StGB ausgesprochen habe, während die erste Instanz angeblich nur eine Bewährungsweisung nach Art. 44 StGB verhängt habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass die erste Instanz ebenfalls Art. 67b StGB angewandt hat — das Mass dauert fünf Jahre, während die Bewährungsfrist nur zwei Jahre beträgt, was mit einer Bewährungsweisung unvereinbar wäre. Die Vorinstanz hat das Mass im Übrigen sogar eingeschränkt (keine Massnahme mehr gegenüber C.A.________, Verzicht auf Bewährungshilfe).

Kosten- und Entschädigungsfragen (Art. 426, 428, 429, 433 StPO)

Art. 429 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»

Im Kostenpunkt gelangt der einzige Teil der Beschwerde zum Erfolg, den das Bundesgericht gutheisst. Die Vorinstanz hat für die erste Instanz nur 30 % der Honorarnote des ersten Verteidigers (Me Mathias Eusebio) berücksichtigt, aber die Honorarnote des zweiten Verteidigers, die von der ersten Instanz noch einbezogen worden war, ohne Begründung übergangen. Dies verletzt das rechtliche Gehör; die Sache wird zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Im Übrigen weist das Bundesgericht die Kostenrügen ab: Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Verursacherprinzip (Art. 426 Abs. 1 StPO) und nicht nach der Anzahl der angewendeten Straftatbestände. Der Beschwerdeführer hatte 24 Anklagepunkte, von denen er in 9 verurteilt wurde — die Kostenverteilung nach dem Untersuchungsaufwand und nicht nach einem starren Quotienten ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes nach Art. 433 StPO (jeweils 80 % der Anwaltskosten) beruht auf einem nachvollziehbaren Parallelismus zwischen Kostenauflage und Parteientschädigung.

Den Antrag auf eine Entschädigung von 400'000 Fr. nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO weist das Bundesgericht als nicht kantonal ausgeschöpft zurück. Der Beschwerdeführer hatte in der Appellationsinstanz lediglich eine pauschale Forderung von 400'000 Fr. ohne jede Begründung gestellt — eine Konkretisierung nach lit. b (wirtschaftliche Einbussen) und lit. c (Genugtuung) erfolgte erst vor Bundesgericht. Ausserdem wäre der geltend gemachte wirtschaftliche Schaden (Verlust der Arbeit auf dem Hof H.________) nicht kausal durch «unnötige» Verfahrenshandlungen entstanden, sondern durch ein Kontakt- und Rayonverbot, das sich im angefochtenen Urteil als gerechtfertigt erwiesen hat. Die dogmatischen Grundlagen entsprechen der Konzeption von Art. 429 StPO als verschuldensunabhängiger Kausalhaftung des Gemeinwesens, wie sie im Kommentar zu Art. 429 StPO dargelegt wird: Der wirtschaftliche Schaden nach lit. b muss in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, und der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass das Verfahren ohne Verurteilung endet — eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit genügt nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Willkürkontrolle bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im familiären Nahbereich ein. Die Grundsätze, dass Aussagen des Opfers Beweiselemente sind, die der Richter frei würdigt (BGE 137 IV 122 E. 3.3), und dass eine Verurteilung nicht zwingend am Grundsatz in dubio pro reo scheitert, wenn sich Aussagen des Opfers und der beschuldigten Person gegenüberstehen, werden konsequent angewandt. Der Entscheid bestätigt, dass im familiären Kontext die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussagen durch korroborierende Indizien — hier: Zeugenaussagen der Kinder, medizinische Berichte, Fotografien — gestützt werden kann, ohne dass eine isolierte Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Opfers erforderlich wäre (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4).

Zum Anklagegrundsatz präzisiert der Entscheid die Toleranzgrenze bei Datumsfehlern in der Anklageschrift: Solange Ort und Tatmodus den Vorfall zweifelsfrei identifizierbar machen und die Verteidigungsfähigkeit gewahrt bleibt, ist eine Datumsverschiebung von 16 Tagen bei einem Tatzeitraum von Jahren und sich wiederholenden Verhaltensmustern unschädlich. Dies entspricht der in BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 entwickelten Dogmatik, dass Unschärfen bei Datum und Ort folgenlos bleiben, wenn die beschuldigte Person keinen Zweifel an dem ihr vorgeworfenen Verhalten haben kann.

Zur Anrechnung von Ersatzmassnahmen bestätigt der Entscheid die in BGE 140 IV 74 E. 2.4 formulierte Praxis, dass der Richter über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und dass Kontaktverbote die persönliche Freiheit nur marginal beeinträchtigen und deshalb in der Regel nicht anzurechnen sind.

Zur Entschädigung nach Art. 429 StPO schliesslich präzisiert der Entscheid, dass eine pauschale, unbegründete Forderung in der kantonalen Instanz nicht genügt, um vor Bundesgericht erstmals differenzierte Ansprüche nach lit. b und c geltend zu machen — das Exhaustionsprinzip des Art. 80 Abs. 1 BGG gilt auch für Entschädigungsbegehren. Die Kausalitätsanforderung an wirtschaftliche Einbussen nach lit. b (adäquater Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren, nicht mit gerechtfertigten Zwangsmassnahmen) wird unterstrichen.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt im Kern den Schuldspruch des kantonalen Appellationsgerichts. Die Beschwerde ist appellatorisch ungenügend substantiiert; die Feststellungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Opferaussagen und zur Nötigungsdynamik halten der Willkürkontrolle stand. Die Anklageschrift genügt dem Anklagegrundsatz trotz fehlerhaften Datums, weil die Verteidigungsfähigkeit gewahrt ist. Einziger Teilerfolg des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz muss die Honorarnote des zweiten Verteidigers für die erste Instanz neu beurteilen. Die Sache wird zu diesem Punkt zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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