7B_890/2026 — Ausstand einer Staatsanwältin wegen Kumulation von Verfahrensfehlern
Rechtsgebiet: Strafverfahrensrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2026.146-AK) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Bundesrichter Abrecht, Präsident; Bundesrichterin van de Graaf; Bundesrichter Kölz) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen — Ausstand der fallführenden Staatsanwältin bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Staatsanwältin wird wegen Kumulation von Verfahrensfehlern — zwei gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerden, Verletzung von Teilnahmerechten, rund 4¾ Jahren ohne vertiefte Ermittlungsanalyse und oberflächlicher Beschuldigtenbefragung mit verzerrter Wiedergabe der Privatklägerstandpunkte — in den Ausstand versetzt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Ausstandsentscheid der Anklagekammer St. Gallen vom 4. Juni 2026 und weist die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der beiden Beschuldigten ab.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt den restriktiven Befangenheitsmassstab nach BGE 143 IV 69, präzisiert aber die Kumulationsdoktrin: auch ohne einzelnen Vorfall, der für sich allein die Schwelle erreicht, kann die Gesamtschau rechtskräftig festgestellter Verfahrensfehler den Ausstand begründen — selbst wenn die Gesuchstellerin in den Parallelverfahren keine Parteistellung hatte.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt seit 2021 ein Strafverfahren (ST.2021.1488) gegen A.________ und B.________, denen vorgeworfen wird, in von ihnen beherrschten Gesellschaften verschiedene Vermögensdelikte begangen zu haben. Die Untersuchung stützt sich auf Strafanzeigen mehrerer Privatkläger, für die die Staatsanwaltschaft mehrere (Unter-)Dossiers führt.
Vorgeschichte der Verfahrensfehler
Das Verfahren ist von einer Reihe von Fehlleistungen der fallführenden Staatsanwältin J.________ geprägt: Am 6. April 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren, wogegen die Anklagekammer mit Entscheid vom 6. Juli 2023 die Sistierung aufhob und gleichzeitig eine Rechtsverzögerungsbeschwerde guthiess. Eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 7. August 2025 ebenfalls gutgeheissen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 stellte die Anklagekammer fest, dass die Staatsanwältin die Teilnahmerechte der F.________ AG und von G.________ verletzt hatte, indem sie diese nicht zur Einvernahme von A.________ vom 18. November 2025 zugelassen hatte.
Ausstandsverfahren
Am 25. Februar 2026 — zwei Tage nach Kenntnisnahme vom Entscheid der Anklagekammer vom 19. Februar 2026 — beantragte die C.________ Ltd den Ausstand der Staatsanwältin. Diese lehnte am 3. März 2026 ab und leitete das Gesuch an die Amtsleitung weiter. Weitere Beschwerdegegner (H.________ AG, D.________ AG, E.________, F.________ AG, G.________) schlossen sich dem Gesuch an; B.________ und A.________ beantragten Abweisung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2026 versetzte die Anklagekammer die Staatsanwältin für das gesamte Strafverfahren in den Ausstand.
Beschwerden
Gegen diesen Entscheid gelangten drei Beschwerden an das Bundesgericht: die Staatsanwaltschaft (7B_890/2026) beantragt Aufhebung, Feststellung der Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs und Bestätigung der Staatsanwältin; A.________ (7B_910/2026) und B.________ (7B_911/2026) beantragen Aufhebung und Nichteintreten bzw. Abweisung. Das Bundesgericht vereinigte die drei Verfahren.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerden als Zwischenentscheid in einer Strafsache nach Art. 92 BGG, da der angefochtene Entscheid ein Ausstandsbegehren betrifft. Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO entschieden. Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zu bejahen ist, lässt das Gericht offen (vgl. BGer 7B_105/2026 vom 12. August 2026 E. 1.3), da die Beschwerden ohnehin abzuweisen sind.
Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs (Art. 58 Abs. 1 StPO)
Die Beschwerdeführer rügen, das Ausstandsgesuch vom 25. Februar 2026 sei verspätet. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die C.________ Ltd das Gesuch unmittelbar nach Kenntnisnahme vom Entscheid der Anklagekammer vom 19. Februar 2026 (am 23. Februar 2026 erfahren, am 25. Februar 2026 Gesuch gestellt) eingereicht habe. Die Vorinstanz habe zu Recht eine Kumulation mehrerer Vorfälle angenommen, bei der der Zeitpunkt zur Geltendmachung erst gekommen sei, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen gebracht hat» (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Dass sich die Gesuchstellerin auch auf den Entscheid im Verfahren AK.2025.627-628-AK berufen habe, in dem sie nicht Partei war, stelle keine Verspätung dar. Der massgebliche Wortlaut von Art. 58 StPO lautet:
Art. 58 StPO (SR 312.0) «Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.»
Stellungnahme der betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdeführerin 1 (Staatsanwaltschaft) rügt, die Stellungnahme der Staatsanwältin vom 3. März 2026 sei nicht als rechtsgenügliche Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO behandelt worden, und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Eingabe enthalte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gesuch («entbehre jeder Grundlage») und eine Aktennotiz. Dass es sich um ein «Orientierungsschreiben an die Amtsleitung» gehandelt haben solle, sei nicht erkennbar. Ein Verstoss gegen Art. 58 Abs. 2 StPO — der zwingend ist (BGE 138 IV 222 E. 2.1) — sei nicht auszumachen. Auch die Gehörsverletzung sei zu verneinen: Stellungnahme und allfällige Replik des Gesuchstellers bilden grundsätzlich die einzigen Beweismittel im Ausstandsverfahren (Art. 59 StPO). Es sei an der Staatsanwältin gewesen, allfällige weitere Argumente mit ihrer Stellungnahme vorzutragen.
Befangenheit: Schwellenwert und Kumulation (Art. 56 lit. f StPO)
Die zentrale Norm des Ausstandsgrunds lautet:
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
[…]
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Das Bundesgericht wendet den in BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 formulierten und in BGE 143 IV 69 E. 3.2 bestätigten Massstab an: Befangenheit ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2).
Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vorkommnisse zu Lasten der Privatkläger insgesamt schwer wiegen und der Eindruck, die Staatsanwältin führe das Verfahren nicht ergebnisoffen, aus objektiver Warte nachvollziehbar ist. Konkret hielt sie fest:
- Nach rund vier Jahren und acht Monaten Fallführung habe die Staatsanwältin keine näheren Abklärungen oder eigenen Analysen vorgenommen, um die schweren Vorwürfe einer fundierten Überprüfung zuzuführen.
- Auch nach zwei gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerden und nach Ergehen des Schiedsurteils am 16. Juni 2024 habe sie sich in den Befragungen Ende 2025/Anfang 2026 im Kern darauf beschränkt, den Beschuldigten die ihnen längst bekannten Vorwürfe vorzuhalten.
- Die Einvernahmeprotokolle hätten objektiv nicht den Eindruck vermittelt, es habe eine vertiefte Analyse der Unterlagen stattgefunden; den Beschuldigten seien nur sehr punktuell vorläufige Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden.
- Bei Fragen zum Schiedsurteil entstehe der Anschein, die Staatsanwältin habe sich ihre Meinung bereits gebildet, ohne sich vertieft mit den Unterlagen befasst zu haben.
- Erschwerend komme die zu Unrecht verweigerte Teilnahme der Beschwerdegegner 4 und 5 an der Einvernahme von A.________ hinzu, die sich tendenziell zum Nachteil der Privatkläger ausgewirkt habe.
Rügen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Staatsanwaltschaft verfüge bei der Untersuchungsführung über einen Entscheidungsspielraum, und die «bereits erledigten Verfahrensfehler» hätten nicht «zweitverwertet» werden dürfen, um den Anschein der Befangenheit zu konstruieren. Das Bundesgericht weist beides zurück: Die Vorinstanz habe den Entscheidungsspielraum durchaus berücksichtigt, aber zutreffend festgehalten, dass bei grundsätzlicher Aussagebereitschaft der Beschuldigten eine Klärung bestehender Unklarheiten angezeigt gewesen wäre. Dass sich die Gesuchstellerin auf die beiden Rechtsverzögerungsentscheide berufen könne, obwohl sie in diesen Verfahren keine Parteistellung hatte, sei nicht zu beanstanden — die rechtskräftig festgestellten Verfahrensfehler dürfen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Der Schluss, dass die kritisierten Verhaltensweisen insgesamt schwer wiegen und die qualifizierte Schwelle eines Ausstandsgrunds erreichen, sei bundesrechtskonform. Auch der Ausstand für das gesamte Strafverfahren — nicht nur für einzelne Verfahrenshandlungen — sei nicht zu beanstanden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die bestehende Befangenheitsrechtsprechung zu Art. 56 lit. f StPO ein und bestätigt deren Grundlinien, präzisiert sie aber in mehreren Punkten:
Bestätigung des Schwellenwerts. Das Bundesgericht appliziert den in BGE 141 IV 178 und BGE 143 IV 69 formulierten Massstab, wonach Befangenheit «nicht leichthin anzunehmen» ist und nur bei besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen mit einseitiger Belastung einer Partei bejaht wird. Wie der Kommentar zu Art. 56 StPO auf glossagens.ch darlegt, begründen einfache Verfahrens- oder Beurteilungsfehler keinen Ausstand; erst besonders krasse oder wiederholte Fehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, rechtfertigen den Ausstand. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Schwelle.
Präzisierung der Kumulationsdoktrin. Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Kumulation von Verfahrensfehlern unterschiedlichen Gepräges — Rechtsverzögerung, ungenügende Ermittlungstiefe, Verletzung von Teilnahmerechten und mangelnde Ergebnisoffenheit — den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO begründen kann, auch wenn kein einzelner Vorfall für sich allein die qualifizierte Schwelle erreicht. Dies entspricht der im Urteil zitierten «Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt»-Doktrin. Der Glossagens-Kommentar weist darauf hin, dass ein Unterfangen, unliebsame Vorentscheide über Art. 56 lit. f StPO aufzurollen («Kumulationshypothese»), grundsätzlich abgewiesen wird (BGer 7B_663/2026 E. 2.5). Der vorliegende Entscheid grenzt sich davon ab: Hier geht es nicht um das Aufrollen abgeschlossener Vorentscheide, sondern um die berechtigte Gesamtwürdigung rechtskräftig festgestellter Verfahrensfehler als Anzeichen für strukturelle Befangenheit. Der Unterschied liegt darin, dass die Feststellungen der Anklagekammer (zwei Rechtsverzögerungsentscheide, Teilnahmerechtsverletzung) rechtskräftig und unbestritten sind und in eine Gesamtschau einbezogen werden dürfen, selbst wenn die Gesuchstellerin in den Parallelverfahren keine Parteistellung hatte.
Erweiterung der Ergebnisoffenheitsdoktrin. In BGE 138 IV 142 E. 2.4 hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft nach Aufhebung einer Einstellungsverfügung die Untersuchung unvoreingenommen und ohne «trotzige Vorverurteilung» weiterzuführen hat. Der vorliegende Entscheid dehnt diese Figur auf die Konstellation dauerhaft unzureichender Ermittlungstiefe aus: Nicht nur eine kategorische Vorverurteilung, auch das anhaltende Unterlassen vertiefter Ermittlungsanalysen trotz mehrfacher behördlicher Rügen kann den Anschein mangelnder Ergebnisoffenheit begründen. Die Staatsanwältin hat hier zwar keine Anklage kategorisch ausgeschlossen, aber durch das jahrelange Ausbleiben substantieller Ermittlungsschritte und die oberflächliche Befragung den Eindruck erweckt, sie halte die Vorwürfe für unbegründet, ohne sich ausreichend mit den Akten befasst zu haben.
Abgrenzung zu Gegenentscheiden. Gegenüber Fällen, in denen der Ausstand verneint wurde (vgl. die tabellarische Übersicht im Glossagens-Kommentar: BGer 7B_1290/2025 — bloss ungeschickte Bemerkungen; BGer 7B_1191/2025 — mehrere unangebrachte Äusserungen, jede für sich unterhalb der Schwelle), liegt der entscheidende Unterschied in der Häufung, Schwere und Einseitigkeit der hier festgestellten Verfehlungen: Zwei rechtskräftig festgestellte Rechtsverzögerungen, eine Teilnahmerechtsverletzung und rund 4¾ Jahre ohne vertiefte Ermittlungsanalyse bilden in ihrer Gesamtschau eine schwere Amtspflichtverletzung, die sich einseitig zulasten der Privatkläger auswirkt — ein Muster, das über blossen «ungeschickten Bemerkungen» oder einzelnen Verfahrensfehlern weit hinausgeht.
Fazit
Der Entscheid bestätigt den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin für das gesamte Strafverfahren und damit den Entscheid der Anklagekammer St. Gallen vom 4. Juni 2026. Er verdeutlicht, dass die bundesgerichtliche Befangenheitsrechtsprechung trotz ihres restriktiven Massstabs bei einer Kumulation schwerer, einseitig belastender Verfahrensfehler den Ausstand konsequent anordnet. Die Weigerung, bereits «erledigte» Verfahrensfehler aus der Gesamtwürdigung auszublenden, stärkt den Schutz der Verfahrensbeteiligten vor struktureller Untersuchungsdefizienz. Für die Praxis bedeutet dies: Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach behördlichen Rügen ihre Ermittlungstiefe nicht spürbar intensivieren, setzen sich dem Risiko eines Ausstandsverfahrens aus — auch ohne dass ein einzelner Vorfall für sich allein den Ausstand begründen würde.