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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_109/2026  ·  vom 15.09.2026

Assurance-chômage (suspension du droit à l'indemnité)

8C_109/2026 — Arbeitslosenversicherung: Stellensuchpflicht während der Kündigungsfrist und Sanktionsbemessung

Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung (AVIG) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, vorinstanzlicher Entscheid aufgehoben, Einspracheentscheide des OCE bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versicherter, der am 13. Dezember 2024 abends gekündigt wurde, verfügte über 18 Tage im Dezember für die Stellensuche — drei Bewerbe sind angesichts der Rechtsprechung (10–12 pro Monat) manifest ungenügend, unabhängig von Feiertagen oder Schliesstagen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und bestätigt die Sanktionen des OCE (8 Tage für ungenügende Stellensuche während der Kündigungsfrist; 6 Tage für ungenügende Stellensuche im April 2025 als Rückfall).
  • Bedeutung: Das Gericht präzisiert, dass die Beurteilung der Arbeitsbemühungen nicht auf eine rein arithmetische Berechnung von Arbeitstagen reduziert werden darf; moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Plattformen) machen die physische Öffnung von Unternehmen für die Bewerbung irrelevant. Zudem bestätigt es, dass eine aufgehobene Erstsanktion im Zweitsanktionsverfahren als Rückfall zu berücksichtigen ist, wenn die Aufhebung rechtsfehlerhaft erfolgte.

Sachverhalt

A.________, ein 1980 geborener Rechtsberater bei B.________ SA, wurde am 13. Dezember 2024 mit Wirkung zum 28. Februar 2025 gekündigt. Er meldete sich beim kantonalen Arbeitsamt (OCE) an, und ein Rahmenfristanspruch wurde ab dem 3. März 2025 eröffnet.

Das OCE verhängte mit Verfügung vom 26. März 2025 eine achtägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 3. März 2025, weil A.________ in der vor der Arbeitslosigkeit liegenden Periode ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte: drei Bewerbe im Dezember (statt fünf gefordert), acht im Januar und sieben im Februar (statt je acht gefordert). Die Einspracheentscheidung vom 20. August 2025 bestätigte diese Sanktion.

Zudem stellte das OCE fest, dass A.________ im April 2025 nur acht statt der geforderten zehn Bewerbe eingereicht hatte, und verhängte mit Verfügung vom 28. Mai 2025 eine sechstägige Einstellung. Die Sanktionsdauer war wegen des vorhergehenden Verstosses erhöht worden. Die Einspracheentscheidung vom 25. September 2025 bestätigte auch diese Sanktion.

Die Cour de justice GE vereinigte die beiden Rechtsmittel. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 gab sie dem Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheidung vom 20. August 2025 statt und hob diese auf; das Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheidung vom 25. September 2025 hiess sie teilweise gut und reduzierte die Sanktion von sechs auf drei Tage. Das OCE focht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 ff. BGG) einer kantonalen letztinstanzlichen Behörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sie ist rechtzeitig (Art. 100 BGG) und formgültig (Art. 42 BGG) eingereicht und somit zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern. Es stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden offensichtlich unrichtig festgestellt oder in Verletzung von Bundesrecht ermittelt (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Der Streit betrifft die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen. Die massgeblichen Bestimmungen sind Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 AVIG:

Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.»

Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG (SR 837.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: […] c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; […] 3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.»

Stellensuchpflicht bereits während der Kündigungsfrist

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG zu lesen. Die Pflicht zur Stellensuche entsteht zeitlich vor Beginn der Arbeitslosigkeit: Der Versicherte hat bereits während seiner Kündigungsfrist, ab Zustellung der Kündigung, Arbeit zu suchen — auch ohne behördliche Weisung (BGE 152 V 60 E. 3.1; BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Quantitativ gelten in der Regel zehn bis zwölf Bewerbe pro Monat als ausreichend (BGE 152 V 60 E. 3.1; BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Wie der Kommentar zu Art. 17 AVIG dogmatisch einordnet, verknüpft Art. 17 Abs. 1 AVIG den Leistungsanspruch mit einer Gegenleistungspflicht: Wer Entschädigung bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden — die Arbeitslosenversicherung ist nicht als passives Einkommenssubstitut konzipiert.

Bemessung der Sanktionsdauer nach dem SECO-Raster

Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt sie bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage. Das SECO hat ein indikatives Raster erlassen, das für die Vollzugsorgane ein wertvolles Instrument darstellt und zu einer gleichmässigeren Anwendung in den Kantonen beiträgt, ohne die Gerichte zu binden (BGE 141 V 365 E. 2.4; BGer 8C_373/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.3). Die Behörden müssen jedoch das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände — sowohl objektiver als auch subjektiver Natur — würdigen und können gegebenenfalls unter dem Minimum des Rasters bleiben (8C_373/2024 E. 4.3). Gemäss dem SECO-Raster beträgt die Einstellungsdauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist 3 bis 4 Tage, bei einer zweimonatigen 6 bis 8 Tage und bei einer dreimonatigen oder längeren 9 bis 12 Tage.

Angemessenheitskontrolle durch die kantonale Instanz

Im Gegensatz zum Prüfungsumfang des Bundesgerichts ist jener der erstinstanzlichen kantonalen Gerichte nicht auf Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensüberschreitung oder -missbrauch) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der administrativen Verfügung («Angemessenheitskontrolle»). Dabei prüft das Gericht, ob eine andere Lösung als die von der Behörde im Rahmen ihres Ermessens getroffene im konkreten Fall nicht zweckmässiger gewesen wäre. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne relevanten Grund seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Umstände stützen, die seine eigene Beurteilung als die am besten geeignete erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; BGer 8C_214/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.4).

Rügen des OCE — Stellensuche im Dezember 2024

Das OCE rügt, die Vorinstanz habe Art. 17 und 30 AVIG verletzt, indem sie die Sanktion aufhob. Der massgebliche Beginn der Stellensuchpflicht sei die Zustellung der Kündigung, nicht der erste darauf folgende Arbeitstag. Die rein arithmetische Berechnung der Arbeitstage durch die Vorinstanz sei nicht massgeblich, da die Verwaltung den Aufwand zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit beurteile, nicht das Ergebnis oder das Datum der Bearbeitung durch den Arbeitgeber. Bei drei Bewerben im Dezember sei ein Minimum von fünf Bewerben zumutbar gewesen.

Rügen des OCE — Sanktion April 2025

Hinsichtlich des April 2025 rügt das OCE, die Reduktion von sechs auf drei Tage mit der Begründung, es handle sich um einen erstmaligen Verstoss (da die vorhergehende Sanktion aufgehoben worden sei), sei unbegründet.

Beurteilung des Bundesgerichts

Die Rügen sind begründet. A.________, der am 13. Dezember 2024 abends von seiner Kündigung erfahren hatte, verfügte über 18 Tage im Dezember für die Stellensuche. Die Einreichung von lediglich drei Bewerbungen in dieser Periode ist angesichts der Rechtsprechung (10–12 pro Monat als Richtwert) manifest ungenügend, und zwar unabhängig von zwei Feiertagen. Die nicht-arbeitstäglichen Tage entbanden den Versicherten nicht von seiner Pflicht zur Stellensuche.

Indem die Vorinstanz ihre Analyse auf die Arbeitstage beschränkte und Feiertage sowie Unternehmensschliesstage abzog, wählte sie einen rein mathematischen Ansatz. Die Pflicht zur regelmässigen Bewerbung, die aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgt, lässt sich jedoch nicht auf eine solche Berechnung reduzieren. Die Beurteilung der Arbeitsbemühungen muss sich auf die konkreten Umstände, den Willen des Versicherten und die realen Möglichkeiten stützen. Moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Rekrutierungsplattformen) ermöglichen es, Bewerbungen unabhängig von der physischen Öffnung von Unternehmen zu versenden — auch an Wochenenden oder Feiertagen. Die Verwaltung beurteilt den Aufwand zur Vermeidung des Rückgriffs auf die Arbeitslosenversicherung, nicht das unmittelbare Ergebnis oder das Bearbeitungsdatum der Bewerbung durch den Arbeitgeber.

Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht angenommen, drei Bewerbe im Dezember, ergänzt durch acht im Januar und sieben bis acht im Februar, seien ausreichend, um eine Einstellung auszuschliessen. Die Sanktion von acht Tagen, die dem SECO-Raster für eine zweimonatige Kündigungsfrist entspricht, ist somit gerechtfertigt. Durch die Aufhebung dieser Sanktion hat die Vorinstanz Bundesrecht, namentlich Art. 17 und 30 AVIG, verletzt.

Hinsichtlich des April 2025 ist unbestritten, dass A.________ sein quantitatives Ziel nicht erreicht hat, was eine Sanktion rechtfertigt. Da die Sanktion für Dezember 2024 nun bestätigt wird, entfällt die Begründung der Vorinstanz: Der Verstoss im April 2025 kann nicht mehr als erstmaliger Verstoss qualifiziert werden. Das Fehlen erschwerender Umstände bei einem Rückfall kann nicht mehr zur Reduktion der Sanktion herangezogen werden. Die ursprünglich vom OCE verhängte Einstellung von sechs Tagen erscheint angemessen und ist zu bestätigen, entsprechend dem SECO-Raster, das bei ungenügenden Arbeitsbemühungen zum zweiten Mal eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorsieht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die konstante BGE 152 V 60 und BGE 139 V 524 begründete Rechtsprechung ein, wonach die Stellensuchpflicht bereits während der Kündigungsfrist ab Zustellung der Kündigung entsteht und quantitativ zehn bis zwölf Bewerbe pro Monat als Richtwert gelten. Er bestätigt diese Praxis in einem Fall, in dem die kantonale Instanz versucht hatte, den Richtwert durch eine arithmetische Reduktion der Arbeitstage (Abzug von Feiertagen und Schliessungen) herabzusetzen.

In dogmatischer Hinsicht präzisiert das Urteil einen wichtigen Aspekt: Die Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG darf nicht auf eine mathematische Berechnung verfügbarer Arbeitstage reduziert werden. Das Gericht betont ausdrücklich, dass moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Rekrutierungsplattformen) eine Bewerbung unabhängig von der physischen Öffnung von Unternehmen ermöglichen — auch an Wochenenden und Feiertagen. Damit grenzt sich der Entscheid von einer übermässig formalistischen Betrachtungsweise ab und stellt die konkrete Anstrengung des Versicherten in den Vordergrund, wie sie auch der Kommentar zu Art. 17 AVIG als Kern der Schadenminderungspflicht beschreibt.

Zur Sanktionsbemessung bestätigt der Entscheid die Praxis zum SECO-Raster (BGE 141 V 365; 8C_373/2024), wonach die Richtwerte orientierenden Charakter haben, aber ein wertvolles Instrument für eine gleichmässige Anwendung darstellen. Die Berücksichtigung eines Rückfalls bei der Bemessung der Zweitsanktion entspricht der im Kommentar zu Art. 30 AVIG dargestellten Dogmatik zum Rückfalltatbestand: Eine zweite gleichartige Pflichtverletzung rechtfertigt eine höhere Einstellungsdauer als die Erstbegehung. Der Entscheid verdeutlicht dabei die prozedurale Logik: Wurde die Erstsanktion zu Unrecht aufgehoben und diese Aufhebung vom Bundesgericht korrigiert, so ist im Zweitsanktionsverfahren wieder auf den Rückfall abzustellen — die fehlerhafte Aufhebung kann den Versicherten nicht bessergestellt werden, als stünde die Erstsanktion rechtskräftig fest.

Fazit

Das Bundesgericht schützt mit diesem Entscheid die Durchsetzungskraft der Stellensuchpflicht während der Kündigungsfrist. Die kantonale Angemessenheitskontrolle darf nicht dazu führen, die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen durch rein arithmetische Reduktionen der verfügbaren Tage herabzusetzen, zumal moderne Kommunikationsmittel eine Bewerbung jederzeit ermöglichen. Die Sanktionen von acht Tagen (Dezember 2024, zweimonatige Kündigungsfrist) und sechs Tagen (April 2025, Rückfall) entsprechen dem SECO-Raster und sind verhältnismässig. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); dem OCE steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

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