BGer 1C_639/2025 vom 22. September 2026 — Unentgeltliche Rechtspflege bei SYMIC-Datenänderung
Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Verwaltungsverfahrensrecht (unentgeltliche Rechtspflege) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Cour VI · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5 Richter (Fünferbesetzung, Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtene Verfügung aufgehoben, Zurückweisung an das BVGer
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein afghanischer Asylsuchender, dessen Geburtsdatum im SYMIC-Register geändert worden war, focht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung eines Kostenvorschusses von 1'000 Fr. an.
- Entscheidung: Das BGer hebt die Verfügung des BVGer auf. Der Kostenvorschuss war zulässig, da die Gründe von BGE 144 II 56 (Verzicht für unbegleitete Minderjährige) nicht auf das SYMIC-Datenänderungsverfahren übertragbar sind. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletzt jedoch Art. 29 Abs. 3 BV, weil das BVGer die Erfolgschancen zu einem falschen Zeitpunkt beurteilte und die Parallelverfahren inkonsistent behandelte.
- Bedeutung: Präzisiert den massgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erfolgschancen (Zeitpunkt des Gesuchseingangs) und grenzt den Anwendungsbereich von BGE 144 II 56 auf das Asylverfahren ein; das SYMIC-Datenänderungsverfahren rechtfertigt keinen automatischen Kostenvorschussverzicht.
Sachverhalt
A.________, afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 20. September 2024 in Österreich ein Asylgesuch ein und am 26. September 2024 ein weiteres in der Schweiz. Dabei gab er an, am 7. Dezember 2009 geboren und somit minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hörte ihn am 14. Oktober 2024 als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) an. Ein vom SEM beauftragtes rechtsmedizinisches Gutachten des Centre universitaire romand de médecine légale vom 14. November 2024 kam zum Schluss, dass das mittlere Alter zwischen 19 und 24 Jahren liege, das Mindestalter jedoch bei 16,4 Jahren, sodass eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das erklärte Geburtsdatum (1. Januar 2009 bzw. 7. Dezember 2009) konnte jedoch ausgeschlossen werden.
Das SEM änderte daraufhin die Geburtsdaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC) auf den 1. Januar 2006. Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Dublin-Verfahren, Zuständigkeit Österreichs), sprach den Transfer nach Österreich aus und verweigerte die Eintragung der vom Gesuchsteller behaupteten persönlichen Daten. Als SYMIC-Daten wurden festgehalten: «A.________, geboren am 1. Januar 2006, alias A.________, geboren am 1. Januar 2009, alias B.________, geboren am 7. Dezember 2009, Afghanistan».
A.________ erhob am 12. Dezember 2024 zwei Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer): eine gegen die Nichteintretensverfügung und den Transfer nach Österreich (Dublin-Verfahren, F-7813/2024) und eine weitere gegen die Änderung der persönlichen Daten im SYMIC (F-7839/2024). Mit Urteil vom 23. September 2025 wies das BVGer die Dublin-Beschwerde ab, worin es A.________ als volljährig betrachtete (E. 5 und 6); dieser Entscheid trat in Rechtskraft. Durch Zwischenverfügung vom 24. September 2025 verweigerte der Instruktionsrichter der Cour VI des BVGer das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege im SYMIC-Verfahren (Ziff. 1) und setzte A.________ eine Frist bis zum 23. Oktober 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000 Fr. unter Androhung des Nichteintretens (Ziff. 2).
A.________ gelangt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans BGer und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Zwischenverfügung, eventualiter die Zurückweisung an das BVGer bzw. das SEM zur ergänzenden Instruktierung. Er beantragt die teilweise unentgeltliche Rechtspflege beschränkt auf die Gerichtskosten.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das BGer bestätigt die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde. Die Ausnahme nach Art. 83 lit. d BGG (Asylangelegenheiten) greift nicht, da der Streit im Kern eine Frage des Datenschutz- und Berichtigungsrechts betrifft (BGer 1C_80/2025 vom 30. April 2025, E. 1). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist trotz ihres Zwischencharakters selbstständig anfechtbar, da sie der beschwerdeführenden Partei einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügt (BGE 133 IV 335 E. 4; BGE 133 V 402 E. 1.2).
Keine Verletzung von Art. 63 Abs. 4 VwVG — Kostenvorschuss im SYMIC-Verfahren
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 144 II 56, wonach die Verwaltungskommission des BGer in ihrer Aufsichtsfunktion festgehalten hatte, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz für Personen in grosser Vulnerabilität darstelle (E. 5.3). Das BVGer wurde eingeladen, von unbegleiteten Minderjährigen in Asylverfahren künftig auf den Kostenvorschuss zu verzichten (E. 6).
Das BGer hält fest, dass die Motive, die zur Beurteilung führten, ein Kostenvorschuss könne von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht verlangt werden, im vorliegenden Fall nicht greifen. Der Streit betrifft ausschliesslich die Eintragung persönlicher Daten im SYMIC-Register, wobei nur die Geburtsdatumfrage umstritten ist. Die Datenregistrierung im SYMIC wirft keine Fragen auf, die mit Risiken für die körperliche oder psychische Integrität, die Menschenwürde oder gar das Leben der betroffenen Person zusammenhängen. Die Stakes sind nicht mit denen des Asylverfahrens vergleichbar, das zur Rückweisung einer Person in ihr Herkunfts- oder Drittland führen kann. Streitgegenstand ist einzig, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum deutlich wahrscheinlicher ist als das aktuell im SYMIC eingetragene (BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025, E. 4.3; BGer 1C_64/2025 vom 10. März 2025, E. 2.1).
Das BVGer hat damit Art. 63 Abs. 4 VwVG nicht verletzt, indem es einen Kostenvorschuss verlangte und implizit keine «besonderen Gründe» für einen Verzicht bejahte. Auch aus Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) lässt sich nichts zulasten des Beschwerdeführers ableiten, da diese Bestimmung den Zugang zu einem Gericht garantiert, sich aber nicht gegen die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet (BGE 141 I 241, E. 4.1).
Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021)«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.»
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV — Falscher Beurteilungszeitpunkt und inkonsistente Behandlung der Parallelverfahren
Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung der Erfolgschancen seiner Beschwerde und macht eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend (Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 65 VwVG und Art. 6 EMRK).
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.»
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsbegehren aussichtslos, wenn die Erfolgschancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und daher nicht als ernsthaft betrachtet werden können, sodass eine vernünftige und bemittelte Person von seiner Einreichung wegen der zu erwartenden Kosten absehen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn sich Erfolgschancen und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder die ersteren nur geringfügig hinter den letzteren zurückbleiben (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Beurteilung der Erfolgschancen stützt sich auf die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Umstände, aufgrund einer summarischen Prüfung (BGE 140 V 521 E. 9.1; BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Das BVGer hatte summarisch festgehalten, dass angesichts seines Urteils vom 23. September 2025 (F-7813/2024) die Beschwerde prima facie aussichtslos sei. Das BGer beanstandet zwei Punkte:
Erstens wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 12. Dezember 2024 eingereicht. Das BVGer durfte sich nicht ohne weitere Begründung auf ein über neun Monate später ergangenes Urteil stützen. Massgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Zweitens macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass sich beide Beschwerden gegen die Entscheidung des SEM vom 5. Dezember 2024 auf dieselbe Argumentation stützen (Kohärenz der Angaben; rechtsmedizinisches Gutachten). Da das BVGer im Dublin-Verfahren (F-7813/2024) in die Sache eingetreten ist und dem Beschwerdeführer dort sogar die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann die SYMIC-Beschwerde nicht als gänzlich aussichtslos beurteilt werden. Zudem anerkennt das BVGer selbst, dass das Gutachten keinen abschliessenden Charakter hat. Das BVGer räumt im Übrigen selbst ein, «gewisse der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im SYMIC-Verfahren zu verstehen», und unterwirft sich hinsichtlich des Gesuchs im Verfahren F-7839/2024 der Justiz.
Das BGer gelangt zum Schluss, dass es bei einer prima-facie-Beurteilung schwierig ist, die SYMIC-Beschwerde als völlig aussichtslos zu erachten. Dies gilt umso mehr, als das BVGer dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren F-7813/2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Die differente Behandlung der beiden Verfahren durch das BVGer ist nicht haltbar. Das BVGer hat Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem es die unentgeltliche Rechtspflege im SYMIC-Verfahren verweigerte, sie aber im Dublin-Verfahren gewährte.
Im Übrigen weist das BGer darauf hin, dass die Nichteintretensverfügung (und der Transfer nach Österreich) einerseits und die Änderung der persönlichen Daten im SYMIC andererseits Gegenstand ein und derselben SEM-Entscheidung waren. Es wäre effizient und dem Beschleunigungsgebot entsprechend, die Beschwerden in beiden Bereichen gleichzeitig zu behandeln oder zumindest nicht zu viel Zeit zwischen den beiden Urteilen verstreichen zu lassen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und den prozessualen Zugangshürden im Verwaltungsverfahren. Er nimmt eine doppelte Abgrenzung vor:
1. Bestätigung und Abgrenzung von BGE 144 II 56: Das BGer bestätigt den in BGE 144 II 56 vom damaligen Verwaltungsgerichtspräsidenten festgelegten Grundsatz, dass von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren kein Kostenvorschuss verlangt werden soll, präzisiert aber, dass dieser Grundsatz auf das Asylverfahren beschränkt bleibt und nicht auf das SYMIC-Datenänderungsverfahren übertragen werden kann. Die unterschiedliche Natur der Verfahren — Asylverfahren mit potentiell lebensbedrohlichen Konsequenzen vs. blosse Datenberichtigung im Migrationsregister — rechtfertigt eine differente Behandlung beim Kostenvorschuss. Dies steht im Einklang mit der auf glossagens.ch dargestellten dogmatischen Einordnung von Art. 65 VwVG, wonach die Norm den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch für mittellose Parteien konkretisiert, die Befreiung vom Kostenvorschuss aber an die konkreten Umstände des Einzelfalls anknüpft (vgl. Kommentar zu Art. 65 VwVG).
2. Präzisierung des massgeblichen Beurteilungszeitpunkts: Das BGer bekräftigt die in BGE 142 III 138 E. 5.1 und BGE 140 V 521 E. 9.1 bereits festgehaltene Regel, dass die Erfolgschancen zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs zu beurteilen sind. Die Praxis des BVGer, sich auf einen neun Monate später ergangenen Parallelentscheid zu stützen, wird als rechtsfehlerhaft qualifiziert. Dieser Abschnitt des Urteils ist von allgemeiner Bedeutung über den SYMIC-Kontext hinaus: er mahnt alle unteren Instanzen, den Beurteilungszeitpunkt strikt einzuhalten und retrograde Begründungen zu vermeiden.
3. Kohärenzgebot bei Parallelverfahren: Das BGer führt einen neuen Gesichtspunkt ein — das Gebot der kohärenten Behandlung von Beschwerden, die sich gegen dieselbe Ausgangsverfügung richten und auf derselben Argumentation beruhen. Wenn das BVGer im Dublin-Verfahren in die Sache eintritt und unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ist es widersprüchlich, das SYMIC-Verfahren als aussichtslos zu qualifizieren. Dieser Kohärenzanspruch ergänzt die bisherige Kasuistik zur unentgeltlichen Rechtspflege um einen systematischen Gesichtspunkt, der im Kommentar zu Art. 29 BV im Rahmen der summarischen Erfolgschancenprüfung bislang nicht ausdrücklich thematisiert worden ist.
Fazit
Das BGer heisst die Beschwerde gut, hebt die Zwischenverfügung des BVGer vom 24. September 2025 auf und weist die Sache zur Sachbehandlung an das BVGer zurück. Die Kostenvorschusspflicht als solche wird gebilligt — der Verzicht nach BGE 144 II 56 bleibt auf das Asylverfahren beschränkt. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 65 VwVG qualifiziert, weil das BVGer den falschen Beurteilungszeitpunkt massgab und die beiden Parallelverfahren inkonsistent behandelte. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG); der Vertreterin des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von 2'000 Fr. zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 der Gebührenverordnung vom 31. März 2006), zulasten des SEM.