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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_518/2025  ·  vom 24.09.2026

Assurance-invalidité (nouvelle demande; évaluation de l'invalidité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bei einer Neuanmeldung von IV-Rentenleistungen nach vorangegangener Ablehnung muss die kantonale Instanz prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der letzten formell rechtskräftigen Verfügung wesentlich verändert hat. Ferner darf sie sich nicht ohne medizinische Grundlage von den Schlussfolgerungen eines als voll beweiskräftig anerkannten Gutachtens distanzieren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Der SMR-Bericht war ohne ausreichende Begründung aus dem Beweisverfahren ausgeschieden worden war; die Beweiswürdigung des Gutachtens war widersprüchlich.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung medizinischer Berichte im IV-Recht, insbesondere die Pflicht zur Analyse der Indikatoren nach BGE 141 V 281 bei Abweichung von medizinischen Einschätzungen und die Voraussetzungen der sofortigen Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden mit materieller Weisung.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstes Ablehnungsverfahren

A._______, geboren 1990, arbeitete als Verkaufsförderin für einen Mobilfunkanbieter. Sie machte erstmals am 1. Dezember 2015 eine Leistungsmeldung bei der IV-Stelle Genf geltend und berief sich auf psychische Beschwerden. Der behandelnde Psychiater Dr. B._______ diagnostizierte eine gemischte Angst-Depressionsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit Panikanfällen sowie eine Persönlichkeitsstörung und attestierte eine günstige Entwicklung. Die IV-Stelle verneinte einen ausreichenden Invaliditätsgrad und lehnte das Gesuch am 24. Oktober 2017 ab.

Zweite Leistungsmeldung und administratives Verfahren

Am 7. März 2023 reichte A._______ eine zweite Leistungsmeldung ein; sie arbeitete nun zu 50 % als Assistentin im Kleinkindbereich und machte weiterhin psychische Beschwerden geltend. Dr. B._______ attestierte in seinem Bericht vom 10. April 2023 eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades, eine generalisierte Angststörung sowie eine emotional labile Persönlichkeit vom Borderline-Typ, die seit der Erstbehandlung 2015 unverändert bestünden und in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig seien. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beauftragte eine klinische Begutachtung durch Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 30. November 2023 zum Schluss, dass die diagnostizierten Störungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die IV-Stelle sah keine Änderung gegenüber der letzten Verfügung und lehnte das Gesuch am 21. Februar 2024 ab.

Kantonalgerichtliches Verfahren und Gutachten

Gegen diese Verfügung zog A._______ vor die Cour de justice GE. Diese ordnete eine gerichtliche Expertise an. Die Gutachterin Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine generalisierte Angststörung und eine emotional labile Persönlichkeit vom Borderline-Typ und kam zum Schluss, dass die Versicherte seit Beginn des Erwachsenenalters in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit (geschützte Werkstatt oder enge Begleitung) zu 100 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 4. Juni 2025). Das Kantonalgericht erkannte dem Gutachten volle Beweiskraft zu, wies die Kritik des RAD vom 16. Juni 2025 ab, distanzierte sich jedoch von der Schlussfolgerung der Gutachterin bezüglich der 100%-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es setzte eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit fest, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 4. August 2025).

Bundesgerichtliches Verfahren

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die eigene Verfügung vom 21. Februar 2024 zu bestätigen. A._______ beantragt in erster Linie die Nichteintretung, eventuell die Abweisung der Beschwerde und verlangt unentgeltliche Rechtspflege. Sie reicht zudem ein ärztliches Zeugnis vom 30. April 2026 ein.

Erwägungen

Eintreten (Erw. 1–3)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der die IV-Stelle mit einer materiellen Weisung zur Neubeurteilung verpflichtet. Die IV-Stelle erleidet einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil sie jeden Beurteilungsspielraum bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbemessung verliert und einen Entscheid erlassen muss, den sie für rechtswidrig hält und den sie später nicht mehr anfechten kann (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 5.2).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Das neue ärztliche Zeugnis vom 30. April 2026 ist eine echte Nova nach dem kantonalen Entscheid und nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 99 BGG bestätigt diesen Grundsatz: Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereignet haben — sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig, da der angefochtene Entscheid nicht dazu Anlass geben kann, Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht existierten.

Neuanmeldung von IV-Leistungen (Erw. 4)

Der Streitgegenstand ist eine Neuanmeldung von IV-Leistungen. Massgeblich sind Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG (analog).

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (SR 831.201)

«2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.»

Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 17 ATSG darlegt, gilt bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung ein zweistufiges Prüfungsverfahren: In einem ersten Schritt ist zwingend zu prüfen, ob sich der massgebende Sachverhalt im Vergleich zur letzten formell rechtskräftigen Verfügung wesentlich verändert hat (BGE 141 V 9 E. 2.3). Erst wenn eine erhebliche Sachverhaltsänderung bejaht wird, ist der Rentenanspruch allseitig neu zu beurteilen. Eine bloss abweichende medizinische Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Leidensbildes stellt dabei keinen Revisionsgrund dar (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 141 V 9 E. 2.3).

Beurteilung psychischer Leiden und Beweiswürdigung (Erw. 5–6)

Das Kantonalgericht hat die Rechtsprechung zur Beurteilung des invalidisierenden Charakters psychischer Störungen (BGE 148 V 49; BGE 145 V 215; BGE 143 V 418; BGE 143 V 409; BGE 141 V 281), zur Rolle der Ärzte in der IV (BGE 145 V 361; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 132 V 93 E. 4) sowie zum Ermessen und zu den Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5) korrekt dargelegt. Es erkannte dem Gutachten von Dr. D._______ volle Beweiskraft zu, wies die Kritik des RAD zurück, distanzierte sich aber von der Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach die Versicherte in angepasster Tätigkeit seit 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei, und setzte die restliche Arbeitsfähigkeit auf 50 % in jeder Tätigkeit an.

Rügen der Beschwerdeführerin (Erw. 7.1)

Die IV-Stelle rügt im Wesentlichen: 1. Das Kantonalgericht habe zu Unrecht den SMR-Bericht von Dr. C._______ aus dem Beweisverfahren ausgeschieden und eine Expertise angeordnet. 2. Das Gutachten von Dr. D._______ sei nicht voll beweiskräftig: Die Schwere der diagnostizierten Störungen wurde wesentlich auf einen subjektiven Selbsteinschätzungstest abgestützt; es fehle an Behandlung, psychiatrischer Begleitung, objektiven Symptomen und funktionalen Einschränkungen. 3. Das Kantonalgericht habe sich widersprüchlich vom Gutachten distanziert und eine eigene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an dessen Stelle gesetzt, ohne medizinische Grundlage. 4. Es habe nicht geprüft, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Verfügung vom 24. Oktober 2017 vorliege.

Bundesgerichtliche Beurteilung (Erw. 7.2)

Verletzung der Grundsätze bei Neuanmeldungen (Erw. 7.2.1)

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Kantonalgericht nicht geprüft hat, ob sich die Situation der Versicherten seit der letzten formell rechtskräftigen Verfügung vom 24. Oktober 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 71 E. 3). Die Verwaltung hatte in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2024 ausdrücklich das Fehlen einer Evolution festgestellt. Das Kantonalgericht ist jedoch so vorgegangen, als läge eine Erstanmeldung vor. Dies ist rechts- und jurisprudenzwidrig. Da das Bundesgericht den Sachverhalt ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), wenn es dies leicht tun kann (BGer 9C_906/2010 E. 3.2.4), führt dies nicht zwingend zur Gutheissung der Beschwerde.

Widersprüchliche Beweiswürdigung des Gutachtens (Erw. 7.2.2)

Das Bundesgericht beanstandet die Distanzierung des Kantonalgerichts von der Schlussfolgerung der Gutachterin. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Bericht als voll beweiskräftig und überzeugend anerkannt werden kann, von seinen Schlussfolgerungen aber ohne medizinische Grundlage oder anderen relevanten Grund abgewichen wird (vgl. BGer 9C_527/2024 E. 4.3). Das Kantonalgericht hat seine eigene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an diejenige der Gutachterin gesetzt, obwohl es Sache des Arztes bzw. des Gutachters ist, solche Einschätzungen abzugeben (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 135 V 465 E. 4.4).

Zudem hat die Gutachterin eine fehlende Evolution seit 2012 attestiert, was im Widerspruch zu den Feststellungen bei der Verfügung vom 24. Oktober 2017 steht (Verbesserung des Gesundheitszustands und entsprechende Arbeitsfähigkeit) — andererseits aber der Einschätzung von Dr. C._______ nahekommt. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD wurde ohne Analyse der Indikatoren nach BGE 141 V 281 beiseitegelegt. Hätte das Gericht von den medizinischen Einschätzungen abweichen wollen, hätte es eine solche Indikatorenanalyse durchführen müssen (BGE 145 V 361 E. 4.3). In dieser Hinsicht erscheint das Gutachten, wie es vom Kantonalgericht gewürdigt wurde, nicht aussagekräftig genug, um über die Entwicklung des Gesundheitszustands zu befinden.

Ausscheidung des SMR-Berichts ohne ausreichende Begründung (Erw. 7.2.3)

Das Bundesgericht prüft sodann, ob der SMR-Bericht von Dr. C._______ zu Unrecht aus dem Beweisverfahren ausgeschieden wurde. Die IV-Stelle kann die Gründe für den Ausschluss des SMR-Berichts vor Bundesgericht beanstanden. Der Expertisierungsbeschluss vom 14. Januar 2025 ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, der nur bei einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil sofort anfechtbar ist. Eine Expertisanordnung verursacht in der Regel keinen solchen Nachteil und stellt kein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren dar (BGE 133 V 477 E. 5.2.2; BGer 8C_413/2018 E. 5). Solche Zwischenentscheide können mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Das Kantonalgericht hatte den SMR-Bericht mit der Begründung ausgeschieden, die medizinischen Einschätzungen der Parteien wichen stark voneinander ab und der SMR-Bericht habe nicht den Wert einer unabhängigen Expertise. Das Bundesgericht hält diese Begründung für ungenügend: Eine Meinungsverschiedenheit auf medizinischer Ebene rechtfertigt in der Regel keine Expertisanordnung (BGer 9C_369/2008 E. 2.2), und die Überzeugungskraft eines SMR-Berichts hängt nicht allein von seiner Herkunft ab (BGer 9C_371/2018 E. 4.3.1). Ohne ausreichende Begründung ist nicht überprüfbar, ob der Ausschluss des SMR-Berichts gerechtfertigt war und ob er bei der Streitentscheidung zu berücksichtigen ist.

Rückweisung (Erw. 8)

Aufgrund der Verletzung der Grundsätze bei Neuanmeldungen, der starken Zweifel an der Beweiskraft und Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. D._______ und der Unmöglichkeit zu beurteilen, ob der Ausschluss des SMR-Berichts gerechtfertigt war, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonalgericht zurück. Dieses hat die massgeblichen Normen und Grundsätze bei Neuanmeldungen anzuwenden und die Gründe für das Beiseitelegen oder die Folgen bestimmter medizinischer Berichte zu begründen. Es kann eine ergänzende oder neue Expertise anordnen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze zu Neuanmeldungen

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung zwingend zu prüfen ist, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten formell rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, wesentlich verändert hat (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 71 E. 3; BGE 130 V 343 E. 3.5). Eine bloss abweichende medizinische Beurteilung eines unveränderten Leidensbildes genügt nicht. Das Kantonalgericht hat diesen Schritt übersprungen und ist rechtsirrtümlich wie bei einer Erstanmeldung vorgegangen. Das Bundesgericht hat diese Pflichtverletzung klar benannt und zur Korrektur angewiesen.

Präzisierung zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Anschluss an BGE 145 V 361 und BGE 141 V 281: Erkennt das Gericht einem Gutachten volle Beweiskraft zu, darf es sich von dessen Schlussfolgerungen nicht ohne medizinische Grundlage oder einen anderen relevanten Grund distanzieren (vgl. auch BGer 9C_527/2024 E. 4.3). Eine solche Distanzierung setzt insbesondere eine Analyse der in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren zur Beurteilung des invalidisierenden Charakters psychischer Leiden voraus. Das Bundesgericht bekräftigt damit die in BGE 148 V 49 aufgestellten Grundsätze, wonach leicht- bis mittelgradige psychische Störungen mit erheblichem therapeutischen Potenzial besondere gewichtige Gründe erfordern, um auf eine invalidisierende Erkrankung zu schliessen, und dass Versicherung oder Gericht der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit versagen können, wenn sie ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Bestätigung zur Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden mit materieller Weisung

Mit der Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils der IV-Stelle bestätigt das Bundesgericht die ständige Rechtsprechung, dass ein Rückweisungsentscheid mit materieller Weisung, der die Verwaltung in ihrer Beurteilung bindet und ihr die Möglichkeit nimmt, ihre eigene spätere Verfügung anzufechten, unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fällt (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 5.2). Diese Asymmetrie der Anfechtbarkeit — die Verwaltung kann den Folgenentscheid nicht mehr anfechten, die versicherte Person hingegen schon — rechtfertigt die sofortige Anfechtbarkeit für die Verwaltung, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 93 BGG im Abschnitt zur Kasuistik im Sozialversicherungsrecht darlegt.

Abgrenzung zum Ausschluss von SMR-Berichten

Das Urteil grenzt sich klar von einer rein formalen Begründung für den Ausschluss eines SMR-Berichts ab: Die blosse Feststellung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien oder die formelle Qualifizierung des SMR-Berichts als «keine unabhängige Expertise» reicht nicht aus, um ihn aus dem Beweisverfahren auszuscheiden. Die Überzeugungskraft eines SMR-Berichts hängt nicht von seiner Herkunft ab, sondern von seiner inhaltlichen Schlüssigkeit (BGer 9C_371/2018 E. 4.3.1). Diese Präzisierung ist bedeutend, da SMR-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ein zentrales Beweismittel im IV-Verfahren darstellen (BGE 142 V 58 E. 5.1).

Fazit

Das Bundesgericht schickt mit 9C_518/2025 ein klares Signal an die kantonalen Sozialversicherungsgerichte: Bei Neuanmeldungen von IV-Leistungen ist die Prüfung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung im Vergleich zur letzten materiell geprüften Verfügung zwingend und darf nicht übersprungen werden. Ebenso wenig darf sich ein Gericht von den Schlussfolgerungen eines als voll beweiskräftig anerkannten Gutachtens distanzieren, ohne dies medizinisch zu begründen und die Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu analysieren. Die Entscheidung stärkt die Position des RAD-Berichts als vollwertiges Beweismittel und mahnt zu einer sorgfältigen, nachvollziehbaren Begründung bei dessen Ausschluss. Die Rückweisung ermöglicht dem Kantonalgericht, unter Berücksichtigung aller medizinischen Berichte und der korrekten Prüfungsstufen neu zu entscheiden — notfalls nach ergänzender oder erneuter Expertise.

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