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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_396/2026  ·  vom 06.10.2026

Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Latte Art (Cofee to go)"

1C_396/2026 und 1C_397/2026 — Akteneinsichtsrecht als tragender Gehörsmangel im Baubewilligungsverfahren

Rechtsgebiet: Baurecht / Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerden, Aufhebung und Rückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hält fest, dass die Nichtbehandlung eines Akteneinsichtsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt, die ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung des Entscheids führt.
  • Entscheidung: Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts Thurgau aufgehoben und die Sachen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Die Rüge der Verletzung des Replikrechts wird dagegen abgewiesen, da die behauptete Gehörsverletzung keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte haben können.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist und eine Gehörsverletzung nur dann zur Aufhebung führt, wenn sie den Verfahrensausgang hätte beeinflussen können — mit der wichtigen Ausnahme des unbehandelten Akteneinsichtsgesuchs, das als formeller Gehörsmangel stets zur Aufhebung führt.

Sachverhalt

Ausgangslage und vorinstanzliches Verfahren

Am 22. Januar 2026 erteilte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) des Kantons Thurgau der politischen Gemeinde Arbon die Ausnahmebewilligung für zwei gastronomische Zwischennutzungen («Latte Art [Coffee to go]» und «Seeliebi9320») auf der Liegenschaft Nr. 2851 in Arbon, befristet bis zum 31. Dezember 2027. Mit separaten Entscheiden gleichen Datums trat das DIV auf die Einsprachen der A.________ AG nicht ein.

Die A.________ AG erhob Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheiden vom 8. April 2026 ab; dagegen zog die Beschwerdeführerin vor das Bundesgericht, das die Zwischenentscheide mit Urteilen 1C_264/2026 und 1C_266/2026 vom 17. Juli 2026 behandelte.

Mit zwei Urteilen vom 10. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (VG.2026.28/E und VG.2026.29/E). Es bestätigte die Nichteintretensentscheide des DIV mit der Begründung, der Beschwerdeführerin fehle die Betroffenheit.

Bundesgerichtliches Verfahren

Die A.________ AG gelangte mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und beantragte die Aufhebung der Urteile und der Gesamtentscheide des DIV, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht vereinigte die beiden inhaltlich praktisch identischen Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

Erwägungen

Beschwerdelegitimation nach der Star-Praxis

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der A.________ AG gestützt auf die sogenannte Star-Praxis. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, unabhängig davon, ob sie in der Sache selbst beschwerdeberechtigt wäre:

Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht zuletzt in BGE 151 I 294, E. 1.3 bestätigt. Danach ist eine Partei, die am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, jedenfalls legitimiert, den Entscheid anzufechten, soweit es um ihre prozessualen Parteirechte geht. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist jedoch ausschliesslich, ob das Verwaltungsgericht die Nichteintretensentscheide des DIV zu Recht bestätigt hat; soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Rüge 1: Unbedingtes Replikrecht

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden unbedingten Replikrechts. Das Verwaltungsgericht habe mit der Urteilsfällung bloss acht Tage zugewartet, nachdem bei ihr die Duplik der Gemeinde eingegangen sei.

Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht umfasst, sich zu allen Eingaben äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97, E. 3.4.1; BGE 138 I 154, E. 2.3.3). Es hält jedoch fest, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist. Kann nicht ersichtlich werden, inwiefern die behauptete Verletzung einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 147 III 586, E. 5.2.1; Urteil 2C_740/2025 vom 9. September 2026, E. 4.1.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei nicht darlegt, dass sie bei Gewährung des Gehörs Ausführungen hätte machen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt wurden (Urteil 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023).

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde in ihrer Duplik vom 21. Mai 2025 auf wenigen Zeilen im Wesentlichen wiederholt, was sie bereits in der Beschwerdeantwort vorgebracht hatte; die Betroffenheit der Beschwerdeführerin thematisierte sie nicht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden ausschliesslich aufgrund der fehlenden Betroffenheit ab. Die Duplik der Gemeinde hatte somit keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch mit keinem Wort zur Frage, was sie noch hätte vorbringen wollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Rüge 2: Verweigerte Akteneinsicht

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht ihr kein Akteneinsichtsrecht gewährt und verschiedene Beweisanträge nicht stattgegeben habe. Das Verwaltungsgericht hat sich zum Akteneinsichtsgesuch in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geäussert, weshalb das Bundesgericht davon ausgeht, dass das Gesuch tatsächlich unberücksichtigt blieb.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 147 I 433, E. 5.1). In einem Verfahren, in dem die Einspracheberechtigung strittig ist, ist jedenfalls Einsicht in diejenigen Unterlagen zu gewähren, die dafür relevant sein könnten (Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022, E. 2.3.1). Da das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht behandelte, verletzte es Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerden sind aus diesem Grund gutzuheissen.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht bei der erneuten Beurteilung auch die weiteren Beweisanträge zu behandeln haben wird, auf die es bisher nicht eingegangen ist.

Kosten und Entschädigung

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden der politischen Gemeinde Arbon auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Da der gastronomischen Zwischennutzung ein Vermögensinteresse zugrunde liegt und die Gemeinde in diesem Zusammenhang wie eine Privatperson auftritt, trifft sie die Kostenpflicht. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Star-Praxis als gefestigte Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Star-Praxis ein, nach der eine Partei zur Beschwerde legitimiert ist, soweit sie prozessuale Parteirechte rügt, selbst wenn ihr die Sachlegitimation fehlt (BGE 151 I 294, E. 1.3; BGE 141 IV 1, E. 1.1). Wie der Kommentar zu Art. 89 BGG auf glossagens.ch darlegt, bilden die drei Voraussetzungen nach Abs. 1 (Verfahrensteilnahme, besonders berührt, schutzwürdiges Interesse) das legitimatorische Fundament der Beschwerdebefugnis. Die Star-Praxis stellt eine Durchbrechung dieses Erfordernisses dar, soweit ausschliesslich prozessuale Rechte gerügt werden — der Beschwerdeführer muss in der Sache selbst nicht besonders berührt sein.

Replikrecht: Gehör kein Selbstzweck

Die Abweisung der Replikrechtsrüge bestätigt die Rechtsprechung, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist und eine Gehörsverletzung nur dann zur Aufhebung führt, wenn sie den Verfahrensausgang hätte beeinflussen können (BGE 147 III 586, E. 5.2.1). Der Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch erläutert das unbedingte Replikrecht als verfassungsmässiges Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und verweist auf die 10-Tage-Praxis bei Zustellung zur Kenntnisnahme. Das Bundesgericht musste im vorliegenden Fall nicht auf die 10-Tage-Praxis abstellen, da es die Rüge schon aus einem anderen Grund als unbegründet erachtete: Die Duplik der Gemeinde enthielt keine neuen Vorbringen zur umstrittenen Betroffenheit, und die Beschwerdeführerin legte nicht dar, was sie hätte vorbringen wollen. Der Entscheid illustriert damit die praktische Grenze des Replikrechts: eine formelle Gehörsverletzung führt nur zur Aufhebung, wenn ein relevanter Einfluss auf den Verfahrensausgang dargelegt wird.

Akteneinsicht: formeller Gehörsmangel ohne Kausalitätserfordernis

Anders verhält es sich beim unbehandelten Akteneinsichtsgesuch. Hier führt die blosse Nichtbehandlung des Gesuchs — ohne dass die Beschwerdeführerin darlegen müsste, was sie mit den Akten hätte anfangen können — zur Aufhebung. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass in einem Verfahren mit strittiger Einspracheberechtigung jedenfalls Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren ist. Wie der Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch ausführt, bildet das Akteneinsichtsrecht die «unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs». Der Entscheid bestätigt damit die ständige Rechtsprechung (BGE 147 I 433, E. 5.1), dass die Verletzung des Akteneinsichtsrechts formeller Natur ist und ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.

Fazit

Der Entscheid verdeutlicht die unterschiedliche Tragweite von Gehörsverletzungen im Verwaltungsverfahren: Während die Rüge des Replikrechts am Kausalitätserfordernis scheitert — die Partei muss darlegen, dass ihre verhinderten Ausführungen den Verfahrensausgang hätten beeinflussen können —, führt das unbehandelte Akteneinsichtsgesuch als formeller Gehörsmangel zwingend zur Aufhebung und Rückweisung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte Akteneinsichtsgesuche in Verfahren mit strittiger Parteistellung zwingend zu behandeln haben, da deren blosse Ignorierung den Entscheid unabhängig von der materiellen Streitfrage zu Fall bringt. Die Kostenauflage an die Gemeinde Arbon nach Art. 66 Abs. 4 BGG unterstreicht, dass eine politische Gemeinde, die aus Vermögensinteressen wie eine Privatperson auftritt, im bundesgerichtlichen Verfahren auch die Kostenfolgen einer Privatpartei trägt.

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