4A_93/2026 — Verantwortung des Beauftragten bei fehlerhafter MWST-Beratung
Rechtsgebiet: Auftragsrecht (vertragliche Haftung des Beauftragten) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre civile (Arrêts du 19 août 2024 et 13 janvier 2026) · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, Richter Hurni (Präsident), Denys, Rüedi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine als Spezialistin für Buchhaltung und Steuern auftretende Treuhandgesellschaft, die ihrer Kundin fälschlicherweise rät, sie sei nicht mwst-pflichtig, verletzt ihre vertragliche Sorgfaltspflicht als Beauftragte (Art. 398 Abs. 2 OR), wenn sie die konkrete Situation der Kundin — hier: eine nur auf Traditionelle Chinesische Medizin beschränkte Praxisbewilligung — nicht prüft und die komplexe MWST-Thematik nur abstrakt-theoretisch darlegt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die die Treuhandgesellschaft zur Zahlung von rund 380'000 Franken (den der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachentrichteten MWST-Beträgen nebst Zinsen) verurteilt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Pflichten eines professionellen, entgeltlich tätigen Beauftragten im Steuerbereich: Dieser muss nicht nur abstrakt informieren, sondern die individuelle Situation der Kundin konkret prüfen, insbesondere wenn Indizien (hier: Präsentationsdossier, Bezeichnung «droit de pratique») Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Die hypothetische Kausalität bei Unterlassung (Tariferhöhung bei korrekter Beratung) kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bejaht werden.
Sachverhalt
Ausgangslage und Mandatserteilung
C.________, Inhaberin eines chinesischen Medizindiploms, praktiziert seit 2007 in der Schweiz. Im Jahr 2017 gründete sie die B.________ Sàrl (nachfolgend: die Klinik) zum Betrieb eines Zentrums für Traditionelle Chinesische Medizin. Im Juli 2017 nahm ein Mitgesellschafter der Klinik Kontakt mit A.________ SA auf — einer Treuhandgesellschaft, die sich als Spezialistin für Buchhaltung, Steuern und Unternehmensbegleitung präsentiert. Im Rahmen der Mandaterteilung gab A.________ SA der Klinik unter anderem die Auskunft, sie sei nicht obligatorisch der Mehrwertsteuer (MWST) unterstellt. Diese Einschätzung beruhte auf der unzutreffenden Annahme, C.________ verfüge über eine ärztliche Praxisbewilligung im Sinne der Schweizer Gesundheitsberufe, die von der MWST-Pflicht befreit. Tatsächlich verfügte C.________ lediglich über eine Bewilligung für eine Komplementärpraxis (Traditionelle Chinesische Medizin), die die MWST-Befreiung nicht auslöst.
Gestützt auf diese Auskunft verzichtete die Klinik auf die MWST-Abrechnung, fakturierte keine MWST an ihre Patientinnen und Patienten und zahlte keine Beträge an die Steuerbehörde. Nachdem sie im Jahr 2021 erfuhr, dass sie hätten der MWST unterstellt sein müssen, meldete sie sich freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 an. Ein Nachforderungsbescheid vom 20. Juli 2021 belief sich auf insgesamt 355'307,13 Franken per 31. Dezember 2020. Die Klinik beglich die gesamten Beträge in Kapital und Zinsen.
Vorinstanzen
Nach erfolglosem Sühneverfahren erhob B.________ beim Tribunal de première instance de Genève Klage auf Zahlung von 371'136,35 Franken (später auf 379'926,69 Franken erhöht). Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2023 ab, da es keine Vertragsverletzung durch A.________ SA feststellte. Die Cour de justice des Kantons Genf hob dieses Urteil mit Beschluss vom 19. August 2024 auf, hiess eine Sorgfaltspflichtverletzung gut und wies die Sache zur ergänzenden Instruktionsstellung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Nach ergänzender Instruktionsstellung verurteilte das Erstgericht A.________ SA mit Urteil vom 23. Januar 2025 zur Zahlung von 24'993 Franken (lediglich die von der ESTV fakturierten Zinsen) und wies die weiteren Begehren ab, da die Schadenshöhe nicht ausreichend dargetan sei. Die Cour de justice reformierte dieses Urteil mit Beschluss vom 13. Januar 2026 und verurteilte A.________ SA zur Zahlung von 379'926,69 Franken nebst 5 % Zins seit dem 11. Mai 2021.
Verfahrensbundesgericht
A.________ SA führt Beschwerde in Zivilsachen mit dem Hauptbegehren, die Beschlüsse vom 19. August 2024 und 13. Januar 2026 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter den Beschluss vom 13. Januar 2026 aufzuheben und das Erstgerichtsurteil vom 23. Januar 2025 zu bestätigen. Weiterhin eventualiter beantragt sie Aufhebung und Rückweisung zur neuen Entscheidung. B.________ beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 76 Abs. 1, Art. 75, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 90 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den finalen Beschluss vom 13. Januar 2026 sowie gegen den Rückweisungsbeschluss vom 19. August 2024, der als Zwischenentscheid im Rahmen des Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist, soweit er sich auf den Ausgang der Sache auswirkt.
Sorgfaltspflicht des Beauftragten (Art. 398 OR)
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Sorgfaltspflichten des Beauftragten dar. Der Beauftragte hat den ihm übertragenen Auftrag sorgfältig auszuführen und die legitimen Interessen seines Vertragspartners treu zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR, anwendbar via Art. 398 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts:
Art. 398 Abs. 1 und 2 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.»
Der Beauftragte ist generell zu Sorgfalts-, Informations- und Beratungspflichten verpflichtet (4A_111/2019 E. 3.1). Die Sorgfalt wird nach objektiven Kriterien bemessen: Es ist zu beurteilen, wie ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Situation gehandelt hätte, wobei die Anforderungen an einen berufsmässig und entgeltlich tätigen Beauftragten strenger sind (BGE 133 III 121 E. 3.1; BGE 127 III 328 E. 3; BGE 115 II 62 E. 3a). Die Informationspflicht umfasst die Pflicht, die Auftraggeberin über alles Wichtige im Zusammenhang mit dem Vertrag zu informieren; die Information muss vollständig und korrekt sein, insbesondere über die finanziellen Risiken der vorgesehenen Massnahmen (BGE 115 II 62 E. 3a; BGE 124 III 155 E. 3a; 4A_168/2008 E. 2.4). Der Umfang der Informationspflicht variiert nach Kenntnissen und Erfahrung der Auftraggeberin (BGE 119 II 333 E. 5a; 4A_456/2024 E. 4.1).
Im Bereich der steuerlichen Beratung muss der Beauftragte die Interessen der Auftraggeberin wahren und eine möglichst tiefe Steuerbelastung anstreben (4A_506/2011 E. 2). Der Steuerspezialist muss die ihm gestellte Frage mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, indem er Dokumente konsultiert oder sich an der richtigen Quelle informiert, um die massgebenden gesetzlichen oder rechtsprechenden Regeln und gegebenenfalls die Verwaltungspraxis zu ermitteln (BGE 128 III 22 E. 2c). Weist die empfohlene Steuerstrategie erhebliche Risiken und Unsicherheiten auf, muss er die Auftraggeberin zumindest darauf hinweisen (4A_456/2024 E. 4.1; 4A_63/2011 E. 4).
Haftungsvoraussetzungen (Art. 97 OR)
Die vertragliche Haftung des Beauftragten setzt nach dem allgemeinen Haftungssystem des Art. 97 OR neben der Verletzung einer vertraglichen Pflicht einen Schaden, einen Kausalzusammenhang (natürliche und adäquate) zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden voraus. Die Auftraggeberin trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen, während dem Beauftragten der Beweis obliegt, dass ihm kein Verschulden anzulasten ist (BGE 133 III 121 E. 3.1):
Art. 97 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.»
Bei Unterlassung als pflichtwidrigem Verhalten prüft das Bundesgericht die hypothetische Kausalität danach, ob der Schaden ebenfalls eingetreten wäre, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre (4A_554/2025 E. 4.1). Bei Unterlassung der Information muss die Auftraggeberin darlegen, dass sie bei korrekter Information eine Entscheidung getroffen hätte, die den Schaden vermieden hätte (BGE 124 III 155 E. 3d; 4A_168/2008 E. 2.7). Es genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit des hypothetischen Ereignisablaufs (BGE 132 III 715 E. 3.2; BGE 124 III 155 E. 3d).
Anwendung auf den Einzelfall
Sorgfaltspflichtverletzung
Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR), und die Frage der obligatorischen MWST-Abrechnung war Gegenstand des Mandats. Die Vorinstanz hielt zulässig fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Auftraggeberin eine fehlerhafte Information erteilt hatte, wonach sie nicht der obligatorischen MWST unterstehe. Als Spezialistin hätte die Beschwerdeführerin die Nuancen der MWST-Abrechnung bei einer Inhaberin einer auf Traditionelle Chinesische Medizin beschränkten Praxisbewilligung kennen und durch angemessene Abklärungen den beruflichen Status von C.________ sowie die damit verbundene MWST-Frage konkret prüfen müssen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe nicht gewusst, dass die Praxisbewilligung von C.________ auf die Traditionelle Chinesische Medizin beschränkt gewesen sei, und ein solcher Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Frage der Praxisbewilligung war Teil des Prozessstoffes, da die Beschwerdegegnerin die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin bestritten und präzisiert hatte, es handle sich um eine Eintragung im Register der Komplementärpraktiken. Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) genügt es, dass ein Sachverhalt Teil des Prozessstoffes ist, damit das Gericht ihn berücksichtigen kann (BGE 149 III 105 E. 5.1). Das Erstgericht hatte als streitigen Sachverhalt die entsprechenden Beweise zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Entscheidend ist, dass es gerade Aufgabe der Beschwerdeführerin als Spezialistin gewesen wäre, konkret zu prüfen, ob die Praxisbewilligung von C.________ die MWST-Befreiung auslöste. Der Mandatsvertrag sah ausdrücklich die Position «Anmeldung im MWST-Steuerregister und Analysen» vor. Die Beschwerdeführerin hätte ihrer Auftraggeberin nicht nur abstrakt-theoretisch die MWST-Vorschriften darlegen, sondern die konkrete Situation ihrer Auftraggeberin prüfen müssen — gerade im Hinblick auf die Komplexität des MWST-Systems, dessen Nuancen und Ausnahmen einem Laien nicht zuzumuten sind. Hinzu kam, dass das der Beschwerdeführerin übermittelte Präsentationsdossier der Klinik ausdrücklich angab, C.________ sei zur Ausübung der Traditionellen Chinesischen Medizin bewilligt und habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz ausschliesslich in diesem Bereich praktiziert. Auch die Bezeichnung «droit de pratique» war ein Indiz, das zu weiteren Abklärungen hätte Anlass geben müssen. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird vom Bundesgericht bestätigt.
Schaden
Die Vorinstanz hielt den Betrag von 379'926,69 Franken als Schaden fest, der den endgültigen Zahlungen der Beschwerdegegnerin an die ESTV für die Jahre 2017 bis 2020 entspricht und eine unfreiwillige Vermögensminderung darstellt. Das Bundesgericht bestätigt dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, die den Schaden als unfreiwillige Vermögensminderung definiert — die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das ohne das schädigende Ereignis vorhanden wäre (BGE 149 III 105 E. 5.1; BGE 147 III 463 E. 4.2.1).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Betrag von 42'532,05 Franken sei als Vorsteuerabzug abzuziehen, dringt nicht durch: Die von der ESTV fakturierte Summe berücksichtigte bereits allfällige Abzüge, einschliesslich solcher für Vorsteuern. Die Beschwerdeführerin opponiert lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung, ohne eine zulässige Willkürrüge zu formulieren.
Kausalität
Die Vorinstanz bejahte den Kausalzusammenhang gestützt auf zwei alternative Begründungen: Erstens habe die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben ausreichend dargetan, dass sie bei korrekter Information ihre Tarife erhöht hätte, und diese Behauptung sei von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend bestritten worden. Zweitens — und dies genügt bereits — sei es hochgradig wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin die MWST auf ihre Patientinnen und Patienten überwälzt hätte, indem sie ihre Tarife angehoben hätte.
Das Bundesgericht bestätigt die zweite Begründung: Es kann im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte, die MWST auf ihre Patientinnen und Patienten überwälzt hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese hypothetische Kausalität nicht, soweit sie auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht, was ihre Rügen bereits unzulässig macht. Die in der ersten Klageschrift behauptete Tariferhöhung gehörte zum Prozessstoff und konnte von der Vorinstanz beweismässig verwertet werden. Die Interpretation der Beschwerdeführerin, die MWST sei bereits in den fakturierten Beträgen «inbegriffen» gewesen, ist nicht nur appellatorisch, sondern auch durch die erhobenen Beweise nicht gedeckt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zur Sorgfaltspflicht des professionellen Beauftragten
Das Urteil reiht sich in die langjährige Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht des berufsmässig und entgeltlich tätigen Beauftragten ein. Der Grundsatz, dass an professionelle Beauftragte erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden und diese die konkrete Situation ihrer Auftraggeberin prüfen müssen, statt lediglich abstrakte Regeln wiederzugeben, entspricht der gefestigten Praxis seit BGE 115 II 62 und wurde in BGE 133 III 121 sowie zuletzt in 4A_456/2024 und 4A_118/2025 bestätigt. Wie der Kommentar zu Art. 398 OR auf glossagens.ch darlegt, variiert der Sorgfaltsmassstab nach Professionalität und Entgeltlichkeit — an entgeltlich tätige Berufsbeauftragte werden strengere Anforderungen gestellt als an unentgeltliche. Der vorliegende Entscheid bestätigt und konkretisiert diese Differenzierung für den Bereich der steuerlichen Beratung.
Präzisierung der Pflicht zur konkreten Einzelfallprüfung
Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung in der Abgrenzung zwischen abstrakt-theoretischer Information und konkreter Einzelfallberatung: Das Bundesgericht stellt klar, dass ein Steuerspezialist, der mit der Prüfung der MWST-Abrechnungspflicht mandatiert ist, nicht lediglich die abstrakten Befreiungsregeln darlegen darf, sondern die individuelle Situation der Auftraggeberin konkret prüfen muss. Allein die theoretische Darstellung der MWST-Vorschriften ohne Überprüfung der Anwendbarkeit auf den Einzelfall genügt der Sorgfaltspflicht nicht. Diese Präzisierung geht über die in BGE 128 III 22 E. 2c formulierte allgemeine Pflicht zur Ermittlung der massgebenden Regeln und Verwaltungspraxis hinaus, indem sie die Pflicht zur konkreten Subsumtion unter die ermittelten Regeln ausdrücklich als Teil der vertraglichen Sorgfaltspflicht qualifiziert.
Bestätigung der hypothetischen Kausalität bei Unterlassung
Die Bejahung des Kausalzusammenhangs bei Unterlassung durch hypothetische Kausalität (Tariferhöhung bei korrekter Beratung) steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu BGE 124 III 155 E. 3d und BGE 132 III 715 E. 3.2, wonach bei Unterlassung der Information dargetan werden muss, dass die Auftraggeberin bei korrekter Information eine schadensvermeidende Entscheidung getroffen hätte, und überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Die Beurteilung, dass eine gewerblich und erwerbsorientiert tätige Klinik die MWST auf ihre Kundinnen und Kunden überwälzt hätte, beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung und kann im Grunde frei überprüft werden (BGE 132 III 305 E. 3.5).
Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung zu Treuhandmandaten
Gegenüber 4A_506/2011 und 4A_63/2011, in denen es ebenfalls um die Verantwortung eines Steuerspezialisten ging, bestätigt der Entscheid die Grundlinie, wonach der Beauftragte die Interessen der Auftraggeberin zu wahren und die tiefstmögliche Steuerbelastung anzustreben hat, präzisiert jedoch die Anforderungen an die Konkretisierung der Beratungspflicht: Massgeblich ist nicht nur, dass der Beauftragte die richtigen Quellen konsultiert, sondern dass er die konkreten Verhältnisse der Auftraggeberin in die Analyse einbezieht — insbesondere, wenn das ihm übermittelte Dossier (hier: Präsentationsunterlagen der Klinik) klare Hinweise auf die einschlägigen Besonderheiten enthält.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verantwortung der Treuhandgesellschaft für die fehlerhafte MWST-Beratung. Der Entscheid verdeutlicht, dass ein berufsmässig und entgeltlich tätiger Beauftragter im Steuerbereich nicht nur abstrakt informieren, sondern die individuelle Situation der Auftraggeberin konkret prüfen muss. Allein die theoretische Darlegung der MWST-Vorschriften ohne Subsumtion auf den Einzelfall — insbesondere wenn das übermittelte Dossier Anlass zu weiteren Abklärungen bietet — genügt der Sorgfaltspflicht nicht. Die Haftung umfasst den gesamten der ESTV nachentrichteten Betrag, da die Klinik bei korrekter Beratung ihre Tarife erhöht und die MWST auf ihre Patientinnen und Patienten überwälzt hätte (hypothetische Kausalität bei Unterlassung, bejaht im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Die Beschwerde wird abgewiesen; Gerichtskosten von 7'000 Franken und Parteientschädigung von 8'000 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.