7B_129/2026 — Ausstandsgründe: Befangenheitsschein eines Staatsanwalts im Vorverfahren
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand/Rekuszation) · Vorinstanz: Chambre des recours pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: II. strafrichterliche Abteilung, 3 Richter/innen (van de Graaf [Präsidium], Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin: Schwab Eggs) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Staatsanwalt im Vorverfahren ist zu einem gewissen Mass an Unparteilichkeit verpflichtet, darf aber vorübergehend eine orientiertere Haltung einnehmen; maladroite oder überzogene Äusserungen in einem Verfahren, in dem er nicht als entscheidende Behörde auftritt, begründen für sich allein keinen Befangenheitsschein.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung des Ausstandsgesuchs gegen den Staatsanwalt. Sämtliche Rügen — angebliche Verschärfung der Anklage, provokante Äusserungen des Staatsanwalts, wiederholte Verfahrensfehler — werden einzeln und in ihrer Gesamtheit als unbegründet verworfen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert den Massstab für die Befangenheit eines Staatsanwalts im Vorverfahren: es genügt der objektive Anschein der Parteilichkeit aus Sicht eines vernünftigen Dritten; rein subjektive Eindrücke der beschuldigten Person genügen nicht, und das Ausstandsverfahren dient nicht der Überprüfung einzelner verfahrensleitender Verfügungen.
Sachverhalt
Gegen A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) läuft seit Dezember 2020 ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge auf einer Autobahn (Fahrt mit durchschnittlich 211 km/h im alkoholisierten Zustand, Auffahrunfall mit 201 km/h). Das Verfahren wurde auf Waffengesetzesverstösse und einen versuchten einfachen Körperverletzungsversuch erweitert. Im Sommer 2025 ordnete der zuständige Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: der Staatsanwalt) die Herausgabe von Bank- und Pharmakabelegen des Beschwerdeführers bei Dritten an, verbunden mit einer Mitteilungsuntersagung bis zum 30. Oktober 2025. Eine psychiatrische Expertise wurde am 19. Mai 2025 erstellt.
Nachdem der Beschwerdeführer die Akteneinsicht nach dem 18. Juni 2025 verweigert erhalten hatte und sich bei seiner Einvernahme vom 2. September 2025 auf sein Schweigerecht berufen hatte, erhob er am 3. November 2025 beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt. Ausserdem rügte er einen Justizverweigerungsfall wegen Nichtbehandlung seines Begehrens um Herausnahme bestimmter Beweisstücke. Die Chambre des recours pénale wies das Ausstandsgesuch ab, gab dem Justizverweigerungsbegehren statt und setzte dem Staatsanwalt eine Frist zur Entscheidung über die Herausgabefrage. Gegen diesen Entscheid vom 18. Dezember 2025 gelangt der Beschwerdeführer mit strafrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und formelle Rügen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid einer als einzige kantonale Instanz entscheidenden Behörde (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO) ist eine selbstständig eröffnete Zwischenentscheidung über ein Ausstandsgesuch und somit grundsätzlich sofort mit strafrechtlicher Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1.1.1).
Neue Tatsachen, die der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einreicht (u.a. den Entscheid der Cour de droit administratif et public betreffend die Aufhebung der medizinischen Schweigepflicht), werden als unzulässig behandelt, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb diese im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unablässig sein sollten.
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung. Das Bundesgericht stellt klar, dass das rechtliche Gehör die Behörde verpflichtet, ihre Entscheidung zu motivieren, damit der Empfänger sie versteht und sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss jedoch nicht alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien erörtern, sondern darf sich auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen beschränken; die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen resultieren. Soweit die Motivation — auch wenn knapp — erkennbar ist und der Beschwerdeführer sie selbst substantiiert kritisieren konnte, liegt keine Gehörsverletzung vor.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Ausstandsgründe und Befangenheitsmassstab
Allgemeine Grundsätze
Die zentrale Bestimmung ist Art. 56 lit. f StPO. Das Bundesgericht legt dar, dass diese Generalklausel alle nicht in Art. 56 lit. a–e StPO ausdrücklich genannten Ausstandsgründe abdeckt und die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) konkretisiert.
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Es genügt nicht, dass eine tatsächliche Befangenheit des Magistrats feststeht — eine solche innere Disposition lässt sich kaum beweisen. Es reicht, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; die rein subjektiven Eindrücke einer Verfahrenspartei sind nicht entscheidend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
Besonderheiten bei der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO) und muss für den ordnungsgemässen Ablauf und die Legalität des Verfahrens sorgen (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie ist verpflichtet, belastende und entlastende Sachverhalte mit gleicher Sorgfalt zu klären (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist sie zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet, auch wenn sie im Untersuchungsstadium vorübergehend eine orientiertere Haltung einnehmen oder ihre Überzeugung äussern darf. Der Magistrat bleibt aber zu Zurückhaltung verpflichtet: Er hat unlautere Handlungen zu unterlassen, sowohl belastend als auch entlastend zu ermitteln und keine Partei zu bevorzugen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.2.1).
Massstab für Äusserungen von Magistratspersonen
Aussagen eines Magistrats sind objektiv und unter Berücksichtigung ihres Kontexts, ihrer Modalitäten und des offensichtlich verfolgten Zwecks auszulegen (7B_164/2026 E. 2.1.2). Ein Befangenheitsschein kann sich namentlich aus Äusserungen vor oder während des Verfahrens ergeben, die darauf hindeuten, dass die Behörde sich bereits eine endgültige Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1). Ungeschickte oder unangebrachte Bemerkungen genügen jedoch für sich allein nicht, um eine Befangenheit anzunehmen, ausser sie scheinen sich gegen eine bestimmte Person zu richten und stellen eine schwere Pflichtverletzung dar (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 7B_470/2025 E. 3.2).
Verfahrensfehler als Ausstandsgrund
Verfahrensentscheide oder -handlungen, die sich nachträglich als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein keinen objektiven Befangenheitsschein. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwerwiegende Pflichtverletzungen des Magistrats darstellen und sich iterativ zum Nachteil derselben Partei ereignen, können einen Befangenheitsverdacht begründen. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Untersuchungsführung zu beanstanden und die verschiedenen Zwischenentscheide der Verfahrensleitung zu überprüfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 7B_64/2026 E. 4.1.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Verschärfung der Vorwürfe
Der Beschwerdeführer rügt eine ungerechtfertigte und nicht mitgeteilte Verschärfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die erst nach Einreichung der günstigen psychiatrischen Expertise erfolgt sei. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Bei den konkreten Umständen (Fahrt mit 211 km/h, alkoholisiert, mehrfache waghalsige Überholmanöver) musste der Beschwerdeführer ab Erhalt der Abschlussankündigung vernünftigerweise damit rechnen, dass sich die Frage stellte, ob der Tod des Opfers vorsätzlich — in Form von Eventualvorsatz — oder fahrlässig verursacht wurde. Es liegt keine Verschärfung der Vorwürfe vor, sondern eine rechtliche Qualifikation, die der Staatsanwalt im Rahmen seiner Anklageprärogative vorzunehmen hat. Im Übrigen wäre es Sache des Sachgerichts, auf der Basis der im Akt angeführten Fakten eine andere rechtliche Qualifikation zu treffen (vgl. Art. 344 StPO).
Provokante Äusserungen des Staatsanwalts
Der Beschwerdeführer rügt den Inhalt der Stellungnahme des Staatsanwalts vom 10. November 2025 an die Verwaltungsgerichtskammer, in der dieser Ausdrücke wie «es unterliegt keinem Zweifel» und «prozessuales Kalkül» verwendete. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Äusserungen im Rahmen eines Schriftwechsels in einem Verfahren erfolgten, in dem der Staatsanwalt nicht als entscheidende Behörde auftrat, sondern in dem indirekt eine von ihm angeordnete Beweismassnahme zur Debatte stand. Die Formel «es unterliegt keinem Zweifel» ist als rhetorische Figur und nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen, da sie nicht im Kontext einer Entscheidung mit abgeschlossener Reflexion verwendet wurde. Die Bemerkung über das Schweigerecht des Beschwerdeführers («aus Angst vor der Wahrheitsfindung») mag zwar etwas ungeschickt sein, ist aber im Kontext der Rechtfertigung der Geheimhaltung der Beweisanordnungen zu sehen. Es liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung und kein objektiver Befangenheitsschein vor.
Wiederholte Verfahrensfehler
Der Beschwerdeführer bringt mehrere Verfahrensfehler vor, die in ihrer Gesamtheit einen Ausstandsgrund darstellen sollen: (1) wiederholte Zustellung von Verfahrensakten an den Rechtsvertreter der Geschädigtenseite, obwohl diese nicht mehr Parteistellung gehabt hätten; (2) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Erweiterung des Gutachtensauftrags; (3) Nichtbehandlung des Herausgabegesuchs.
Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Die Zustellungen an den Rechtsvertreter der Geschädigtenseite beruhten offenkundig auf Versehen der Kanzlei der Staatsanwaltschaft, zumal die Parteistellung der Geschädigten nicht völlig klar war. Der verfahrensleitende vierte Versand war zwar eine bewusste Massnahme, aber die Motivation des Staatsanwalts ist nicht derart unhaltbar, dass darauf eine Befangenheit gestützt werden könnte. Die Gehörsverletzung bei der Gutachtenserweiterung war nicht so schwerwiegend, dass sie einen Befangenheitsschein begründen würde, und konnte im Rahmen der Rechtsmittel behoben werden (7B_60/2024 E. 3.3). Der Nichtentscheid über das Herausgabegesuch wurde von der Vorinstanz als Justizverweigerung festgestellt — dies begründet aber für sich allein keinen Befangenheitsschein, zumal nicht feststeht, dass der Staatsanwalt seinen Standpunkt nach dem vorinstanzlichen Entscheide aufrechterhalten würde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zum Befangenheitsmassstab bei Staatsanwälten im Vorverfahren. Der Kernmassstab — objektiver Anschein der Befangenheit aus der Perspektive eines vernünftigen Dritten, nicht subjektive Wahrnehmung der Partei — wurde in BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und BGE 148 IV 137 E. 2.2 formuliert und im Glossagens-Kommentar zu Art. 56 StPO als Leitgrundsatz dokumentiert.
Drei Aspekte werden durch den Entscheid näher profiliert:
Erstens bekräftigt das Gericht, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsstadium zwar zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet bleibt, aber «vorübergehend eine orientiertere Haltung» einnehmen darf — ein Massstab, der den Anforderungen an Richter weitgehend entspricht, aber deren strikte Neutralitätspflicht nicht voll übernimmt. Dies deckt sich mit der dogmatischen Unterscheidung im Glossagens-Kommentar zwischen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und nach Anklageerhebung, wo sie zur formellen Prozesspartei wird.
Zweitens präzisiert der Entscheid die Beurteilung von Magistratsäusserungen, die in einem anderen Verfahrenskontext geäussert werden (hier: Stellungnahme in einem parallelen Verwaltungsgerichtsverfahren). Die Kontextualisierung — der Magistrat tritt nicht als entscheidende Behörde auf, sondern rechtfertigt eine von ihm angeordnete Massnahme — rechtfertigt es, überspitzte Formulierungen als rhetorische Figuren zu relativieren. Damit grenzt sich das Urteil von Fällen ab, in denen ein Magistrat in einer Entscheidung mit «abgeschlossener Reflexion» eine vorzeitige Festlegung trifft.
Drittens bekräftigt das Gericht den Grundsatz, dass das Ausstandsverfahren kein Instrument zur Überprüfung der Untersuchungsführung und der einzelnen Zwischenentscheide der Verfahrensleitung ist. Wiederholte Verfahrensfehler begründen nur dann einen Ausstandsgrund, wenn sie besonders schwerwiegend sind und objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken — eine in BGE 143 IV 69 E. 3.2 formulierte und vom Glossagens-Kommentar unter der Fallgruppe «Keine künstliche Befangenheit erzeugen» (vgl. 7B_64/2026) dokumentierte Einschränkung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 3'000 Franken. Der Entscheid ist eine konsequente Anwendung der gefestigten Befangenheitsrechtsprechung auf einen Fall, in dem ein Beschuldigter eine umfassende Strategie der Verfahrensverzögerung und Geheimhaltung verfolgt und daraus resultierende Reaktionen des Staatsanwalts als Befangenheit deutet. Das Gericht macht deutlich, dass ungeschickte Äusserungen, verfahrensleitende Massnahmen und selbst Verfahrensfehler für sich allein keinen Ausstandsgrund begründen, solange sie nicht den objektiven Anschein einer parteiischen Amtsführung erwecken. Die Abgrenzung zwischen legitimer Untersuchungsführung und Befangenheitsschein bleibt damit — wie der Glossagens-Kommentar formuliert — im Spannungsfeld zwischen Unparteilichkeitsgebot, Garantie des verfassungsmässigen Richters und Beschleunigungsgebot zu ziehen.