6B_153/2026 — Identitätskontrolle ohne Tatverdacht und Racial Profiling
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Muschietti [Präsident], von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine polizeiliche Identitätskontrolle gestützt auf kantonales Polizeirecht (Art. 47 LPol GE) erfordert — ebenso wie Art. 215 StPO — objektive, sachlich begründete Umstände; das blosses Schlafen auf einer Parkbank in einer nicht-kriminogenen Gegend genügt nicht als Rechtfertigung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch des Beschwerdegegners, weil die Identitätskontrolle, die RIPOL-Abfrage und die Durchsuchung des Rucksacks ohne hinreichenden Anlass erfolgt waren und eine unzulässige «Fahndung ins Blaue» (fishing expedition) darstellten.
- Bedeutung: Der Entscheid bekräftigt die Grenzen präventiver Identitätskontrollen nach kantonalem Recht und hält fest, dass die Voraussetzungen von Art. 215 StPO (mindestens vager Tatverdacht) nicht durch weiterreichende kantonale Polizeigesetze umgangen werden können; bei einer Vermutung von Racial Profiling sind die daraus resultierenden Beweise unverwertbar.
Sachverhalt
Am 21. August 2024 um 09:25 Uhr patrouillierten Polizeibeamte in einem öffentlichen Park in Genf auf der Suche nach einer gesuchten Person. Dabei fiel ihnen A.________ auf, der auf einer Parkbank schlief. Die Beamten näherten sich ihm, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen. Nachdem sie festgestellt hatten, dass er nicht in Gefahr war, verlangten sie seinen Ausweis. A.________ konnte sich nicht ausweisen. Bei einer anschliessenden RIPOL-Abfrage wurde festgestellt, dass er unter einer gerichtlichen Ausweisung stand. Eine Durchsuchung seines Rucksacks — die A.________ mutmasslich zustimmte — ergab eine Imitationswaffe, die eine echte Waffe imitierte.
Das Polizeigericht Genf verurteilte A.________ am 22. Mai 2025 wegen Ausweisbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB) und Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (SR 514.54) zu 120 Tagen Freiheitsstrafe unter Anrechnung eines Untersuchungshafttags. Die Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision, hob das Urteil am 22. Januar 2026 auf und sprach A.________ frei. Sie qualifizierte die Identitätskontrolle als rechtswidrig, da kein objektiver Grund für eine solche bestanden habe, stellte eine Vermutung von Racial Profiling (delit de faciès) fest und bezeichnete die RIPOL-Abfrage und die Durchsuchung als unzulässige «fishing expedition». Die daraus gewonnenen Beweise erklärte sie nach einer Interessenabwägung für unverwertbar.
Die Genfer Staatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschwerdegegner schuldig zu sprechen und zu verurteilen, eventualiter das Urteil aufzuheben und zurückzuweisen.
Erwägungen
Legitimation der Staatsanwaltschaft
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG. Die Frage, welche Behörde innerhalb eines Kantons als «öffentliche Anklage» im Sinne des BGG qualifiziert, richtet sich nach dem BGG; die interne Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft ist eine Frage der kantonalen Gerichtsorganisation. Da im Kanton Genf eine einheitliche Staatsanwaltschaft für die Verfolgung aller Straftaten auf dem ganzen Kantonsgebiet besteht und jeder Staatsanwalt Legitationsbeschwerdefähigkeit besitzt (Art. 38 Abs. 1 LaCP GE), ist die von einer Staatsanwältin unterzeichnete Beschwerde formgültig (E. 1).
Diskriminierungsverbot und Recht auf Privatleben
Das Gericht prüft die Rügen unter den Gesichtspunkten von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), Art. 8 EMRK (Privatleben) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot in konventionsakzessorischer Funktion). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer historisch oder sozial marginalisierten Gruppe unterschiedlich behandelt wird (BGE 148 I 160 E. 8.1; BGE 147 III 49 E. 9.5). Art. 14 EMRK schützt nur akzessorisch: Es setzt voraus, dass der sachliche Schutzbereich einer Konventionsbestimmung eröffnet ist (E. 2.1–2.2).
Voraussetzungen der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO
Das Gericht legt die Voraussetzungen von Art. 215 StPO dar. Der Wortlaut der massgebenden Bestimmung lautet:
Art. 215 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten: a. ihre Personalien anzugeben; b. Ausweispapiere vorzulegen; c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen; d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. 3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen. 4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.»
Die polizeiliche Anhaltung dient der Abklärung, ob zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat ein Zusammenhang besteht. Zwar ist kein konkreter Tatverdacht erforderlich, jedoch genügt ein vager Verdacht. Ein solcher ist gegeben, wenn es objektiv möglich erscheint, dass ein Zusammenhang zwischen der Person und einer Straftat besteht (BGE 142 IV 129 E. 2.2; BGE 139 IV 128 E. 1.2; BGer 6B_887/2025 vom 30. Juni 2026 E. 2.3). Die Identitätskontrolle an einem Ort, der für regelmässige Betäubungsmitteldelikte bekannt ist, kann einen hinreichenden Anlass bilden (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.5). Kontrollen müssen notwendig und verhältnismässig sein und die Garantien von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK wahren (BGE 136 I 87 E. 5.1). Sie dürfen nicht ohne Motiv, aus persönlicher Neugier oder aus nichtigen Gründen erfolgen (BGE 136 I 87 E. 5.2; E. 2.3.1).
Durchsuchung angehaltener Personen nach Art. 241 Abs. 4 StPO
Die Durchsuchung einer angehaltenen oder festgenommenen Person kann nach Art. 241 Abs. 4 StPO vorgenommen werden, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Diese Vorschrift setzt jedoch eine nach Art. 215 StPO gerechtfertigte Anhaltung voraus — fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 215 StPO, kann auch Art. 241 Abs. 4 StPO nicht als Grundlage für eine Durchsuchung dienen (E. 2.3.2, 2.8). Der Wortlaut von Art. 241 StPO lautet:
Art. 241 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 2 Der Befehl bezeichnet: a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. 4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.»
Kantonales Polizeirecht (Art. 47 LPol GE) und Willkürprüfung
Art. 47 LPol GE erlaubt den Polizeibeamten, von jeder Person, die sie im Dienst anhalten, den Ausweis zu verlangen. Eine Verletzung kantonalen Rechts als solche begründet keine Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 95 BGG); die Rüge kann nur durchgreifen, wenn die Anwendung kantonalen Rechts willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 143 I 321 E. 6.1).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beamten sich A.________ zwar mit gutem Grund näherten (er schlief tagsüber auf einer Parkbank), jedoch nach Feststellung, dass er nicht in Gefahr war, kein objektiver Grund für eine weitergehende Identitätskontrolle bestand. A.________ hielt sich nicht an einem besonders kriminogenen Ort auf, sein Verhalten liess keine Straftat vermuten, und er störte nicht die öffentliche Ordnung. Die Beamten kannten seine Vorstrafen nicht vor der Kontrolle, hatten ihn nicht erkannt und er war nicht die gesuchte Person. Die Vorinstanz folgerte eine Vermutung von Racial Profiling (E. 2.6).
Die Staatsanwaltschaft machte geltend, das Schlafen auf einer Parkbank um 09:25 Uhr sei ein «singularité manifeste», die eine Identitätskontrolle rechtfertige. Das Bundesgericht weist dies zurück: Es ist nicht willkürlich, das blosse Liegen auf einer Parkbank in einer nicht-kriminogenen Gegend als nicht hinreichend singulär zu erachten, um eine Identitätskontrolle nach Art. 47 LPol zu legitimieren. Auch die pauschale Behauptung, die willkürliche Anwendung von Art. 47 LPol führe zu einem «schockierenden Ergebnis», genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 2.7).
Fehlen eines Tatverdachts — keine Grundlage für Art. 215 und Art. 241 Abs. 4 StPO
Da im Zeitpunkt der Identitätskontrolle kein — auch nicht vager — Verdacht bestand, dass A.________ eine Straftat begangen hatte, waren die Voraussetzungen von Art. 215 StPO nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft kann sich daher auf diese Bestimmung weder zur Rechtfertigung der Durchsuchung noch der RIPOL-Abfrage berufen. Ebenso wenig kann Art. 241 Abs. 4 StPO als Grundlage dienen, da eine Durchsuchung nach dieser Vorschrift eine nach Art. 215 StPO gerechtfertigte Anhaltung voraussetzt. Die Massnahmen stellen sich mithin als «fishing expedition» dar — als Einsatz einer Zwangsmassnahme ohne hinreichenden Verdacht in der Absicht, auf unbestimmte oder zufällige Weise Beweise zu sammeln (BGer 6B_712/2025 vom 20. November 2025 E. 6.1; BGer 7B_102/2024 vom 11. März 2024 E. 2.6.2; E. 2.8).
Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO
Art. 141 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertbar werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. 5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»
Die Ergebnisse einer unzulässigen «Fishing Expedition» sind grundsätzlich unverwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Das Bundesgericht hat bisher noch nicht abschliessend geklärt, inwiefern dieser Grundsatz Ausnahmen kennt (BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3). Im vorliegenden Fall kann diese Frage offenbleiben, da die Vorinstanz die Beweise nach einer Interessenabwägung für unverwertbar erklärt hat: Das private Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Grundrechte überwiegt deutlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der ihm vorgeworfenen Taten — was die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet (E. 3.2.2).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz hätte anstelle des Freispruchs eine Entschädigung zusprechen sollen. Das Bundesgericht weist dies als offensichtlich unbegründet zurück: Art. 141 Abs. 5 StPO verlangt als allgemeine Regel, dass die Aktenstücke über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden. Dies gilt sowohl für absolut als auch für relativ unverwertbare Beweise (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3). Die Strafbehörden können nicht durch eine Entschädigung anstelle der Aktenentfernung davon abweichen. Ein solcher Aktenausscheidung kann, wenn er der Anklage die für den Schuldbeweis notwendigen Elemente entzieht, zum Freispruch führen (E. 3.2.2).
Die konventionsrechtlichen Rügen (Art. 8 und 14 EMRK) erübrigen sich angesichts des Ergebnisses (E. 2.9).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 215 StPO und «fishing expedition»
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung ein, wonach eine polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO mindestens einen vagen Tatverdacht voraussetzt (BGE 142 IV 129; BGE 139 IV 128). Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 136 I 87 festgehalten, dass polizeiliche Kontrollen nicht ohne Motiv, sondern aufgrund spezifischer Umstände erfolgen müssen und dass aus persönlichen, nichtigen oder neugierigen Motiven durchgeführte Kontrollen unzulässig sind. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und präzisiert, dass auch das kantonale Polizeirecht — hier Art. 47 LPol GE, der weitergehend als Art. 215 StPO jede angehaltene Person ausweispflichtig macht — nicht blosser Vorwand für eine Kontrolle ohne objektiven Anlass sein darf. Die Voraussetzungen von Art. 215 StPO bilden somit die verfassungsrechtliche Mindestgrenze, unter die auch das kantonale Polizeirecht nicht sinken darf, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 215 StPO in seiner systematischen Abgrenzung zwischen präventiver Personenkontrolle nach kantonalem Recht und repressiver Anhaltung nach Art. 215 StPO darlegt.
Präzisierung zur «fishing expedition» und zu Art. 241 Abs. 4 StPO
Das Bundesgericht präzisiert den Zusammenhang zwischen Art. 215 und Art. 241 Abs. 4 StPO: Eine Durchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO ist nur zulässig, wenn die Anhaltung auf Art. 215 StPO (oder Art. 217 StPO) gestützt werden kann. Fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 215 StPO, entfällt auch die Grundlage für eine Durchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO. Diese klare Kausalitätsfeststellung schliesst eine Lücke, die in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 241 Abs. 4 StPO (vgl. BGer 6B_1070/2018 E. 1.3.2) nicht ausdrücklich thematisiert worden war.
Die Qualifikation der Massnahmen als «fishing expedition» entspricht der ständigen Praxis, wonach Ergebnisse einer unbestimmten, verdachtslosen Beweissuche grundsätzlich unverwertbar sind (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Der Entscheid trägt zur Kasuistik bei, indem er klarstellt, dass bei einer rechtswidrigen Identitätskontrolle sowohl die darauffolgende Datenbankabfrage als auch die Durchsuchung als Folgen der unzulässigen Anhaltung qualifiziert werden.
Racial Profiling: verbleibende Unklarheit
Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob die Ergebnisse einer «fishing expedition» ausnahmsweise verwertbar sein können (E. 3.2.2 mit Verweis auf BGer 6B_381/2024 E. 1.3). Es vermeidet damit eine grundsätzliche Aussage zur Frage, ob bei einer festgestellten Vermutung von Racial Profiling ein absolutes Beweisverwertungsverbot greift. Im konkreten Fall war dies nicht entscheidend, da die Vorinstanz eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorgenommen hatte und das private Interesse des Beschwerdegegners das öffentliche Strafverfolgungsinteresse deutlich überwog. Die Frage, ob Racial Profiting ein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO auslöst, bleibt somit höchstrichterlich ungeklärt — ein Punkt, der in der Rechtswissenschaft und im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO im Rahmen der Abgrenzung zwischen absoluten und relativen Verwertungsverboten diskutiert wird.
Aktenbereinigung statt Entschädigung
Die Klarstellung, dass Art. 141 Abs. 5 StPO zwingend ist und nicht durch eine Entschädigung ersetzt werden kann, bestätigt die Praxis aus BGE 144 IV 189 E. 5.2.3 und verdeutlicht, dass ein Freispruch die legitime Folge sein kann, wenn unverwertbare Beweise der Anklage die Schuldbeweise entziehen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Genfer Staatsanwaltschaft ab und bestätigt den Freispruch des Beschwerdegegners. Der Entscheid bekräftigt, dass polizeiliche Identitätskontrollen — auch gestützt auf kantonales Polizeirecht — objektive, sachlich begründete Umstände erfordern und dass das blosse Schlafen auf einer Parkbank in einer unauffälligen Gegend dafür nicht genügt. Fehlt es an einem hinreichenden Anlass, sind auch die daraus resultierenden Datenbankabfragen und Durchsuchungen rechtswidrig und als «fishing expedition» zu qualifizieren, mit der Folge der Unverwertbarkeit der gewonnenen Beweise. Der Entscheid ist ein weiterer Beleg für die restriktive Haltung des Bundesgerichts gegenüber verdachtslosen polizeilichen Massnahmen und unterstreicht die Bedeutung der Grundrechtsgarantien — namentlich des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf Privatleben — bereits im präventiven polizeirechtlichen Bereich. Die Frage, ob Racial Profiling ein absolutes Beweisverwertungsverbot auslöst, bleibt offen.