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Strafrecht  ·  Urteil 6B_799/2025  ·  vom 28.09.2026

Mehrfacher Diebstahl; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo

6B_799/2025 — Mehrfacher Diebstahl: Indizienbeweis und Willkürrüge bei Vermögensdelikten gegen Treuhänder

Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell und prozessual) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (Urteil vom 13. Juni 2025) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Stübi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Treuhänder wurde des mehrfachen Diebstahls von Fr. 800'000.-- Bargeld und Goldmünzen im Wert von über Fr. 600'000.-- von seiner Mandantin schuldig gesprochen. Er rügt willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung, des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer genügt seiner Begründungspflicht nicht, da er sich nicht mit der gesamten Beweislage auseinandersetzt, sondern nur einzelne Indizien kritisiert. Auch materiell erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Begründungsanforderung bei Willkürrügen im Indizienbeweis: Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist — die Kritik an einzelnen Indizien genügt nicht. Es präzisiert zudem die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes bei der antizipierten Beweiswürdigung von Beweisanträgen.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 13. März 2024 wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 250.-- (Probezeit 2 Jahre). Es ordnete die Herausgabe von beschlagnahmtem Bargeld (Fr. 179'000.--) und Goldmünzen an B.________ und C.________ an und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 34'820.10 (Zins ab 5. Dezember 2020) sowie Fr. 621'000.-- (Zins ab 4. Juni 2021).

Berufungsentscheid der Vorinstanz

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2025 die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Misswirtschaft frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Aufschub von 21 Monaten, Probezeit 2 Jahre) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.-- (Probezeit 2 Jahre). Herausgabe und Schadenersatz wurden bestätigt.

Tatvorwurf

Der Beschwerdeführer soll als Treuhänder der Geschädigten D.________ in zwei Fällen Vermögenswerte entwendet haben:

  1. Am 5. Dezember 2020 nahm er ohne Wissen und Einwilligung der Geschädigten Goldmünzen an sich (50 10er Goldvreneli, 125 Krügerrand sowie 10 Goldmünzen CAN und USA).
  2. Am 4. Juni 2021 entwendete er in einem unbeaufsichtigten Moment in deren Arbeitszimmer Bargeld in der Höhe von Fr. 800'000.-- in Tausendernoten aus einem Alu-Geld-Paket und verliess damit die Wohnung.

Bei der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer Fr. 179'000.-- in Tausendernoten sowie zahlreiche der Geschädigten zugeordnete Goldmünzen sichergestellt. Der Beschwerdeführer bestritt die Täterschaft und berief sich auf eine Schenkung der Geschädigten.

Beschwerdeanträge

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB. Für die übrigen Schuldsprüche (Betrug, Urkundenfälschung) beantragt er eine vollbedingte Geldstrafe. Eventualiter beantragt er Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Massgeblicher Sachverhalt und Rügegrenzen

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig — das heisst willkürlich — ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann:

Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Die Willkürrüge muss anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Indizienbeweis und Begründungspflicht

Die zentrale prozessuale Weichenstellung des Urteils betrifft die Anforderungen an die Willkürrüge im Indizienbeweis. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten bewiesenen Tatsachen (Indizien), die nicht unmittelbar rechtserheblich sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; 6B_1003/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.4.2; 6B_909/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1.4.2; 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (6B_775/2025 E. 2.2.2; 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.1.2; 6B_683/2025 vom 22. April 2026 E. 3.2.5).

Genau hier scheitert der Beschwerdeführer: Er beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf darzulegen, wie einzelne Indizien seines Erachtens zu würdigen gewesen wären. Inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, führt er nicht aus. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht und vermag von vornherein keine Willkür darzutun. Das Bundesgericht prüft die Rügen gleichwohl materiell — auch dort erweisen sie sich als unbegründet.

Glaubwürdigkeit der Geschädigten

Der Beschwerdeführer stellt die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Frage, weil diese wiederholt den Überblick über Akten und Vermögenswerte verloren habe, die Strafanzeige verzögert erstattet habe und es einen Vorfall mit vermeintlich verlorenen Goldvreneli gegeben habe. Das Bundesgericht hält dagegen, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb keine Hinweise auf eine massgebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit der Geschädigten bestünden — gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers selbst, der Nachbarin, des nachfolgenden Treuhänders, die Einschätzung der Polizei und die eigene Würdigung der staatsanwaltlichen Einvernahme. Die verzögerte Anzeigeerstattung wird schlüssig erklärt: Die Geschädigte habe anwaltliche Unterstützung suchen müssen, nicht überstürzt handeln wollen und befürchtet, der Beschwerdeführer könnte sie als unzurechnungsfähig hinstellen. Sie habe bereits am Folgetag ihrer Nachbarin vom Diebstahl berichtet.

Fehlende Sachbeweise für die Höhe des Bargelds

Der Beschwerdeführer rügt, es lägen keine Sachbeweise dafür vor, dass sich Fr. 1 Mio. in Alupaketen in der Wohnung befunden hätten. Das Bundesgericht hält entgegen, dass die Vorinstanz sich neben den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten auf das Polizeifoto vom 4. Dezember 2020 stützt, auf welchem die Dimensionen der zwei Alupakete ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer selbst räumt unbestritten ein, dass die Geschädigte über entsprechende Vermögenswerte verfügte. Die Angaben der Geschädigten zur Anzahl der Pakete sind nicht widersprüchlich: Sie verfügte zunächst über zwei Pakete, fasste diese später zu einem zusammen und gab den Gesamtbetrag konstant mit Fr. 1 Mio. an. Die eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz wegen abweichender Grössenangaben und Widersprüchen dazu, wer das Paket geöffnet habe, als wenig verlässlich gewürdigt — damit setzt er sich nicht auseinander.

Ungeklärter Verbleib eines Teils des Bargelds

Der Beschwerdeführer argumentiert, bei ihm seien lediglich Fr. 179'000.-- sichergestellt worden, sodass selbst bei Nichtglauben der Schenkungsversion noch rund Fr. 600'000.-- fehlten — dies hätte unüberwindbare Zweifel wecken müssen. Das Bundesgericht erachtet dies nicht als willkürbegründend: Beim Beschwerdeführer wurden Fr. 179'000.-- in Tausendernoten und zahlreiche der Geschädigten zugeordnete Goldmünzen sichergestellt. Das Beweisergebnis beruht auf einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Geschädigten und ihrer Nachbarin, der Fotografien des Tresorinhalts, der Gelegenheit zur Wegnahme und der als unglaubhaft beurteilten Schenkungsversion. Der ungeklärte Verbleib eines Teils des Bargelds begründet für sich allein keine Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

Aktentaschen und Globus-Sack

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Hausdurchsuchung seien zwei schwarze Aktentaschen von ihm gefunden und fotografiert worden, was die Aussage der Geschädigten, er habe eine braune Aktentasche dabei gehabt, zwingend widerlege. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das Auffinden zweier schwarzer Aktentaschen nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Besuch eine braune Aktentasche bei sich hatte. Entscheidend ist ohnehin, dass er unabhängig davon aufgrund des ihm von der Geschädigten anerkanntermassen zur Verfügung gestellten Globus-Sacks die Möglichkeit hatte, die Vermögenswerte aus der Wohnung zu schaffen. Inwiefern die unterbliebene Sicherstellung und spurenkundische Untersuchung des Sacks das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen lassen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, vgl. hierzu den Onlinekommentar zu Art. 32 BV. Das Bundesgericht unterscheidet zwei Funktionen: Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld zu beweisen; er ist verletzt, wenn das Gericht eine Person einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen — dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1).

Hier beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine pauschale Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unter dem Titel der Unschuldsvermutung. Auch als Beweislastregel ist sie nicht verletzt: Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch nicht damit, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, sondern mit ihrer Würdigung der vorhandenen Beweise.

Untersuchungsgrundsatz und faires Verfahren

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil Beweisanträge auf Einvernahme weiterer Entlastungszeugen und auf Edition der Krankenakten der Geschädigten abgewiesen worden seien:

Art. 6 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).

Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit der Geschädigten bestünden. Vor diesem Hintergrund verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie die Edition der Krankenakten in antizipierter Beweiswürdigung ablehnt. Hinsichtlich der weiteren Entlastungszeugen bezeichnet der Beschwerdeführer weder die betreffenden Personen noch zeigt er auf, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse von deren Befragung zu erwarten gewesen wären. Sein Verweis auf die kantonalen Akten genügt nicht: Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein — blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1).

Würdigung der Zeugin F.________

Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Zeugin F.________ mit Zurückhaltung, weil diese die erstinstanzliche Hauptverhandlung mitverfolgt hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht er, sondern die Strafbehörden hätten diesen Umstand zu vertreten, da er die Einvernahme erfolglos beantragt habe. Das Bundesgericht erwidert, dass die Vorinstanz dem Beweisantrag stattgegeben und F.________ als Zeugin vernommen hatte. Die zurückhaltende Würdigung wird zudem damit begründet, dass die Zeugin bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer über die Strafuntersuchung informiert worden war, zudem Mitarbeiterin und damals designierte Nachfolgerin als Geschäftsführerin des Beschwerdeführers bei der E.________ GmbH gewesen sei und nunmehr dessen faktische Nachfolgerin bei der G.________ GmbH sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; eine willkürliche Würdigung ist weder dargetan noch ersichtlich.

Übrige Anträge

Die Anträge betreffend Sanktion und Vollzug, Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte, Zivilforderung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer allein mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Indizienbeweis

Das Urteil steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung zum Indizienbeweis und zur Willkürrüge bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Massstäbe werden seit BGE 144 IV 345 (Indizienbeweis bei Mehrzahl von Indizien) und BGE 148 IV 409 (in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel) konstant angewendet und in der jüngeren Rechtsprechung kontinuierlich bestätigt, namentlich in 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026, 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 und 6B_683/2025 vom 22. April 2026. Das Urteil bringt keine neue dogmatische Entwicklung, sondern bestätigt und wendet die etablierten Grundsätze auf einen Sachverhalt an, der — wie oft bei Vermögensdelikten im Treuhänderverhältnis — massgeblich auf Indizienbeweisen beruht.

Präzisierung der Begründungspflicht bei Gesamtindizienwürdigung

Besonders klar kommt hier die Anforderung zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Willkürrüge im Indizienbeweis zwingend mit der Gesamtwürdigung auseinandersetzen muss. Das Urteil unterstreicht, dass die Kritik an einzelnen Indizien — so berechtigt sie im Einzelfall sein mag — die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt, wenn nicht dargetan wird, inwiefern der Gesamtanschluss willkürlich ist. Dies entspricht der bereits in 6B_390/2021 vom 18. März 2022 und 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 geäusserten Rechtsprechung und wird hier in aller Deutlichkeit wiederholt.

Abgrenzung Diebstahl vs. Veruntreuung im Treuhänderverhältnis

Obwohl das Urteil die Abgrenzung zwischen Diebstahl (Art. 139 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht ausdrücklich erörtert, wirft der Sachverhalt diese Frage auf: Der Beschwerdeführer handelte als Treuhänder der Geschädigten und hatte — wie sich aus dem Sachverhalt ergibt — Zugriff zu deren Räumlichkeiten. Nach der auf Glossagens zu Art. 139 StGB dokumentierten Rechtsprechung (vgl. BGE 132 IV 108; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020) setzt der Diebstahl einen Gewahrsamsbruch voraus, während die Veruntreuung ein Anvertrautsein erfordert. Die Vorinstanz hat den Diebstahl bejaht, was darauf hindeutet, dass sie die Alleingewahrsamsposition der Geschädigten an den Vermögenswerten bejahte und dem Beschwerdeführer lediglich eine Zugriffsmöglichkeit (etwa durch den Globus-Sack) ohne eigene Gewahrsamsposition zubilligte. Diese dogmatische Einordnung wird vom Bundesgericht nicht beanstandet.

Art. 139 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Antizipierte Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz

Im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) bestätigt das Urteil die etablierte Rechtsprechung, dass die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Willküraspekt geprüft wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Die Weigerung, Krankenakten zu edieren, obwohl keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit der Geschädigten bestehen, wird als willkürfrei beurteilt. Ebenso wird die Begrenzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Begründungspflicht der beschuldigten Person bestätigt: Beweisanträge müssen in der Beschwerde selbst so spezifiziert werden, dass Person und erwartete Erkenntnis bezeichnet sind — ein blosser Aktenverweis genügt nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).

Fazit

Das Urteil 6B_799/2025 ist ein instruktives Anwendungsbeispiel der bundesgerichtlichen Praxis zur Willkürrüge im Indizienbeweis bei Vermögensdelikten. Es zeigt die hohe Hürde, die der Beschwerdeführer bei der Rüge willkürlicher Beweiswürdigung überwinden muss: Nicht die Kritik an einzelnen Indizien führt zum Erfolg, sondern nur die Darlegung, dass der aus der Gesamtheit aller Indizien gezogene Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung bei Indizienfällen die gesamte Beweislage in den Blick nehmen und eine Gesamtalternative aufzeigen muss, die den Schuldspruch als geradezu willkürlich erscheinen lässt. In materiell-strafrechtlicher Hinsicht bestätigt das Urteil, dass der Diebstahlstatbestand (Art. 139 Ziff. 1 StGB) auch im Treuhänderverhältnis anwendbar ist, wenn die Alleingewahrsamsposition des Geschädigten gewahrt bleibt und der Täter fremden Gewahrsam bricht. In prozessualer Hinsicht wird die Grenze des Untersuchungsgrundsatzes bei der antizipierten Beweiswürdigung von Beweisanträgen präzisiert — insbesondere die Pflicht, Beweisanträge in der Beschwerde selbst substanziell zu begründen.

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