7B_1149/2026 — Untersuchungshaft und medizinische Versorgung: Art. 3 EMRK
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft / Haftbedingungen) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Richter Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Untersuchungsgefangener rügt, die Haftbedingungen insbesondere im Hinblick auf seinen schlechten Gesundheitszustand verstossen gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 BV, und verlangt seine sofortige Freilassung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Versorgung erhalten hat und sein Zustand nicht mit der Haft inkompatibel ist.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine Krankheit allein die Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Regel nicht rechtfertigt und dass die staatliche Pflicht zur medizinischen Versorgung von Häftlingen eine Obliegenheit mittlerer Art (obligation de moyens), nicht eine Erfolgsobliegenheit ist. Eine noch ausstehende präzise Diagnose oder ausbleibende Heilung genügen für sich allein nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen.
Sachverhalt
A.________ ist Beschuldigter in einem umfangreichen Strafverfahren, das ihm zwischen Dezember 2015 und Ende Januar 2026 begangene qualifizierte Betrügereien (gewerbsmässig), Wucher, Fälschung von Waren, ungetreuen Geschäftsbesorgung, missbräuchliche Datenverarbeitung, strafbare Vermögensentwendung von arrestiertem Gut sowie diverse Verkehrsdelikte zum Vorwurf macht. Er wurde am 29. Januar 2026 festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt, welche bis zum 29. Juli 2026 verlängert wurde. Gegen die verschiedenen Haftverfügungen erhob er keine Einwände. Am 9. Juni 2026 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug.
Am 6. Juli 2026 verlangte A.________ bei der Staatsanwaltschaft sowie bei den behandelnden Ärzten eine umfassende medizinische Begutachtung seines Gesundheitszustands und der Vereinbarkeit der Behandlung mit der Haft in den Gefängnissen Champ-Dollon und Brenaz. Am 7. Juli 2026 stellte er ein Entlassungsgesuch, das die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht (TMC) weiterleitete. Dieses wies das Gesuch am 15. Juli 2026 ab und bestätigte die Untersuchungshaft wegen schwerer belastender Indizien und Flucht-, Kollusions- und Rückfallgefahr. Es hielt fest, dass das Gefängnis zwar kein idealer Ort für medizinische Behandlung sei, der Gesundheitszustand des Beschuldigten aber mit der Haft — unter den nötigen Anpassungen und allenfalls in den HUG — vereinbar erscheine. Eine Anhörung der behandelnden Ärzte lehnte es ab, da es auf Aktenlage entschied.
Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wies die Cour de justice GE, Chambre pénale de recours, am 7. August 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. A.________ beantragt die sofortige Freilassung und die Feststellung, dass die Haftbedingungen das Folterverbot (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 BV) verletzen. Zudem verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. In der Zwischenzeit wurde er in Sicherheitshaft überführt; die Hauptverhandlung findet im Januar 2027 statt.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist gegen Entscheide über Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft nach Art. 212 ff. StPO zulässig (BGE 137 IV 22 E. 1; BGer 7B_918/2026 vom 25. August 2026 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer legt keine Argumentation dar, die die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO für die Aufrechterhaltung der Haft widerlegen würde. Er wendet sich ausschliesslich gegen die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungshaft. Das Bundesgericht stellt klar, dass bei einer konventions- oder verfassungswidrigen Unregelmässigkeit im Haftverfahren eine Feststellungsklage möglich ist, die aber nicht zwingend zur Freilassung führt, sondern der Beurteilung der Folgen durch das Sachgericht überlassen bleibt (BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGer 7B_1076/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 3.2.3). Da der Beschwerdeführer inzwischen in Sicherheitshaft steht und die Hauptverhandlung im Januar 2027 stattfindet, ist ein aktuelles praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der gerügten Verletzung ebenfalls nicht offensichtlich (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; BGer 7B_1076/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3.1). Diese Zulässigkeitsfragen können jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
Sachlicher Gehalt: Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Abs. 3 BV
Massgebliche Bestimmungen
Das Bundesgericht prüft die Rüge anhand von Art. 3 EMRK sowie den verfassungsrechtlichen Pendants Art. 7 BV und Art. 10 Abs. 3 BV. Es weist voraus darauf hin, dass die konventionsrechtlichen Garantien betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz bieten als die Bundesverfassung (BGE 150 I 50 E. 3.2.1; BGer 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.1).
Art. 3 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Art. 10 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.»
Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»
Dogmatischer Rahmen
Art. 3 EMRK verpflichtet den Staat sicherzustellen, dass die Haftmodalitäten den Häftling keiner Not oder Prüfung aussetzen, die das unvermeidbare Leidensmass übersteigt, und dass unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft seine Gesundheit und sein Wohlbefinden angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; BGer 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2). Ein Verstoss setzt eine minimale Schwelle der Schwere voraus, die relativ ist und unter anderem von der Dauer der Behandlung, den körperlichen und seelischen Folgen sowie vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers abhängt (EGMR Blokhin c. Russie, 23. März 2016, § 135; BGE 149 IV 231 E. 2.1.5).
Nach konstanter EGMR-Rechtsprechung kann das Fehlen angemessener medizinischer Versorgung eine Behandlung darstellen, die Art. 3 EMRK widerspricht (EGMR Kudla c. Pologne, 26. Oktober 2000, § 94; Rooman c. Belgique, 31. Januar 2019, § 146). Die Beurteilung der Angemessenheit stützt sich auf das Kriterium der angemessenen Sorgfalt: Die staatliche Pflicht zur Behandlung schwer erkrankter Häftlinge ist eine Obliegenheit mittlerer Art (obligation de moyens), keine Erfolgsobliegenheit (EGMR Mamasakhlisi c. Géorgie et Russie, 7. März 2023, § 363). Die Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Häftlings begründet für sich allein noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn die Behörden rechtzeitig alle vernünftigerweise denkbaren medizinischen Massnahmen ergriffen haben (EGMR Dragan c. Roumanie, 2. Februar 2016, § 85). Die Informationen über den Gesundheitszustand und die erhaltenen Behandlungen müssen umfassend dokumentiert werden; der Häftling hat Anspruch auf eine rasche präzise Diagnose und eine angepasste Betreuung sowie — bei Bedarf — auf regelmässige und systematische Überwachung mit einer globalen therapeutischen Strategie, die auf die Behebung der Gesundheitsprobleme oder die Verhinderung ihrer Verschlimmerung abzielt, statt nur auf die Behandlung der Symptome. Die Behörden müssen schliesslich nachweisen, dass sie die Voraussetzungen geschaffen haben, damit die verschriebene Behandlung tatsächlich durchgeführt wird (Rooman c. Belgique, 31. Januar 2019, § 147; Blokhin c. Russie, 23. März 2016, § 137).
Eine Krankheit rechtfertigt in der Regel nicht die Entlassung eines Untersuchungsgefangenen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt jedoch die Aufhebung der Untersuchungshaft, wenn wegen des Gesundheitszustands des Häftlings gravierende Folgen eintreten könnten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Eine Interessenabwägung ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Haftzwecks, der Schwere des Gesundheitseingriffs und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Strafanstalt vorzunehmen (BGE 116 Ia 420 E. 3a und 3e; BGer 7B_1076/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 3.2.4). Nach der zu Art. 92 StGB entwickelten Rechtsprechung ist der medizinische Grund immer schwerwiegend, wenn die Fortführung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret gefährdet. In den übrigen Fällen kann die erforderliche Schwere erreicht sein, wenn der Vollzug ohne direkte Lebensgefahr dennoch ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko birgt. Die Schwere der Gründe ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkrete Situation des Betroffenen und unter Berücksichtigung der medizinischen Infrastruktur im Strafvollzug zu beurteilen (BGE 147 IV 453 E. 1.2; BGE 136 IV 97 E. 5.1).
Kognition und Sachverhaltsbindung
Das Bundesgericht ist keine Appellinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden in Verletzung des Rechts oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), namentlich willkürlich (Art. 9 BV). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat aufgrund des medizinischen Zeugnisses vom 14. Juli 2026 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Betreuung erhalten hat und sein Gesundheitszustand nicht mit der Haft inkompatibel ist. Der Beschwerdeführer bestreitet den Inhalt dieses Zeugnisses nicht; darauf ist abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Das Zeugnis dokumentiert eine umfassende medizinische Betreuung seit dem 30. Januar 2026: 21 Konsultationen in Allgemeinmedizin, 7 psychiatrische Konsultationen, 28 Elektrokardiogramme, 9 Blutentnahmen mit Troponin-Dosierung, ein Thorax-Scanner, eine Operation eines Leistenbruchs mit postoperativer Nachsorge sowie zahlreiche Notfallkonsultationen. Eine Gewichtsabnahme — kompliziert durch eine Einklemmung des Wadenbeinnervs am rechten Wadenbeinkopf — erforderte eine Ernährungstherapie zur Behandlung einer mässigen proteinenergetischen Mangelernährung. Diffuse Bauchschmerzen mit chronischen Durchfällen und Erbrechen blieben anamnestische Beschwerden und konnten nicht objektiviert werden. Die medizinische Betreuung durch den Gefängnisärztlichen Dienst der HUG auf dem Gelände von Champ-Dollon entsprach derjenigen, die ein Patient in Freiheit erhalten würde, unter Wahrung des Äquivalenzprinzips der Versorgung. Es bestand keine somatische Pathologie, die kurz- oder mittelfristig lebensbedrohlich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer rügt erstens, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er vor der Haft keine medizinische Vorgeschichte gehabt habe und seine Gesundheitsprobleme folglich auf die Haft zurückzuführen seien. Er nennt jedoch keine konkreten Aktenstücke, die dies belegen, was der Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügt. Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorbestanden oder aus der Haft resultierten: Dass eine Haftmassnahme Auswirkungen auf die Gesundheit — namentlich die psychische — einer Person haben kann, rechtfertigt für sich allein weder den Haftverzicht noch die sofortige Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, zumal der Beschwerdeführer psychiatrische Betreuung erhielt. Aus demselben Grund hält die Ablehnung der Anhörung der beiden Ärzte der Kritik stand.
Zweitens bestreitet der Beschwerdeführer nicht, Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung gehabt zu haben, auch in Notfallsituationen. Er behauptet nicht, die Nachsorge sei abgebrochen worden, und macht nicht geltend, sein Leben sei jemals konkret gefährdet gewesen. Sein Kernvorwurf richtet sich darauf, dass die Ärzte keine präzise Diagnose gestellt und keine adäquate therapeutische Strategie entwickelt hätten, insbesondere betreffend die erhebliche Gewichtsabnahme. Jedede medizinische Nachsorge — auch im ambulanten Rahmen — führt nicht zwingend unmittelbar zu einer präzisen Diagnose, zur sofortigen Umsetzung der optimalen Behandlung oder zur vollständigen Genesung. Dies gilt umso mehr, wenn die ersten Konsultationen Notfalleingriffen dienten, die vorab der Stabilisierung dienten. Die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers wurden regelmässig nachverfolgt; die Nachsorge dauerte bis zum Datum des angefochtenen Entscheids an. In dieser Konstellation befindet er sich nicht in der Situation, in der er nicht in der Lage wäre, die Behandlung an seine positive oder negative Entwicklung anzupassen.
Es ist somit nicht ersichtlich, welche Mittel die Behörden und die konsultierten Ärzte nicht eingesetzt hätten, um den Beschwerdeführer zu unterstützen und seine Gesundheit während der Haft zu erhalten. Dass eine Diagnose möglicherweise noch aussteht oder die Behandlung noch nicht die erhofften Ergebnisse gebracht hat, vermag für sich allein keine Behandlung darzustellen, die Art. 3 EMRK widerspricht.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Da die Beschwerde von vornherein keine Erfolgschancen aufwies, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'200 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG), festgesetzt unter Berücksichtigung seiner ungünstigen finanziellen Lage (Art. 65 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur medizinischen Versorgung von Untersuchungsgefangenen ein und bestätigt die bisherige Praxis in mehreren Punkten.
Erstens bestätigt er den Grundsatz, dass eine Krankheit allein die Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Regel nicht rechtfertigt und dass eine Interessenabwägung nach den Kriterien von BGE 116 Ia 420 (Hafterstehungsfähigkeit eines Aids-kranken Drogenabhängigen) vorzunehmen ist. Dabei ist auf die konkrete Situation des Betroffenen und die medizinische Infrastruktur der Haftanstalt abzustellen.
Zweitens präzisiert der Entscheid in Bezug auf das Kriterium der angemessenen medizinischen Versorgung, dass eine Obliegenheit mittlerer Art (obligation de moyens) vorliegt: Das Fehlen einer präzisen Diagnose oder das Ausbleiben einer Heilung genügen für sich allein nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, solald die Behörden alle vernünftigerweise denkbaren medizinischen Massnahmen ergriffen haben und die Nachsorge kontinuierlich fortgeführt wird. Dies steht im Einklang mit BGE 147 IV 55 und der dort zitierten EGMR-Rechtsprechung (Kudla, Rooman, Blokhin, Dragan, Mamasakhlisi). Der Entscheid bekräftigt damit die dogmatische Grundregel, die in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 3 EMRK unter Rz. 12 dargelegt ist: Art. 3 EMRK begründet nicht nur eine negative Unterlassungspflicht, sondern auch positive Staatenpflichten, namentlich die Pflicht zur angemessenen medizinischen Versorgung von Häftlingen — ohne jedoch eine Erfolgsobliegenheit zu etablieren.
Drittens bestätigt der Entscheid, dass eine allfällige Kausalität zwischen Haft und Gesundheitsbeeinträchtigung für die Frage des Fortbestehens der Haft nicht entscheidend ist, solange die medizinische Versorgung im Haftsystem gewährleistet ist und keine lebensbedrohliche Situation besteht. Diese Argumentation stimmt mit der in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 197 StPO unter Rz. V dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung überein, wonach die Verhältnismässigkeit der Haft unter Berücksichtigung der medizinischen Infrastruktur im Einzelfall zu beurteilen ist.
Viertens grenzt sich der Entscheid von Fällen ab, in denen eine Feststellungsklage ohne aktuellen praktischen Interesse als unzulässig zu erachten wäre (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2). Das Bundesgericht lässt diese Zulässigkeitsfrage zwar offen, zeigt aber auf, dass bei bereits angeordneter Sicherheitshaft und anstehender Hauptverhandlung ein aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung einer konventionswidrigen Behandlung nicht ohne weiteres gegeben ist. Dies ist eine Präzisierung im Verhältnis zu BGE 142 IV 245, wo das Bundesgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei rechtswidrigen Haftbedingungen bejaht hatte, weil die Beurteilung der Folgen dem Sachgericht obliegt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Der Entscheid bestätigt, dass die staatliche Pflicht zur medizinischen Versorgung von Untersuchungsgefangenen eine Obliegenheit mittlerer Art ist: Solange die Behörden umfassende und kontinuierliche medizinische Massnahmen ergreifen — wie hier mit 21 allgemeinen und 7 psychiatrischen Konsultationen, einer Operation und diversen Notfallbehandlungen binnen sechs Monaten —, begründet weder das Fehlen einer präzisen Diagnose noch das Ausbleiben einer Heilung für sich allein eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Entscheid ist eine weitere Bestätigung der gefestigten Praxis, dass eine Krankheit allein die Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Regel nicht rechtfertigt und dass die Verhältnismässigkeit der Haft unter Berücksichtigung der medizinischen Infrastruktur im Einzelfall zu beurteilen ist.