4A_58/2026 — Überstundenentschädigung: Schätzung ex aequo et bono und periodenweise Abgeltung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht (Individualarbeitsvertrag) · Vorinstanz: Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, Richter Hurni (Präsident), Denys, May Canellas; Gerichtsschreiberin Monti · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Kann weder das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers noch das private Stundendossier des Arbeitnehmers als Beweismittel verwendet werden, ist der Richter berechtigt, die Anzahl Überstunden analog Art. 42 Abs. 2 OR ex aequo et bono zu schätzen. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast, muss aber nur Umstände dartun, die eine Schätzung ermöglichen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Schätzung von 3 Überstunden pro Woche für die Periode Januar 2020 bis Juni 2021. Überstunden vor Januar 2020 gelten als abgegolten; ab Juli 2021 fehlt es an der Genehmigungspflicht.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen richterlicher Schätzung im Überstundenrecht: Die ex-aequo-et-bono-Schätzung ist zulässig, wenn beide Parteien keine verwertbaren Beweismittel bieten, und der Arbeitnehmer nicht spezifisch Willkür dartut. Die Anzeigeobliegenheit des Arbeitnehmers bleibt massgeblich.
Sachverhalt
A.________ (der Arbeitnehmer) war seit dem 15. Februar 2016 bei B.________ SA (die Arbeitgeberin) als Ingenieur angestellt. Nach einer ersten Beförderung im Oktober 2018 zum «responsable de production et industrialisation» stieg sein Jahreslohn auf 110'000 fr. brutto; der Arbeitsvertrag sah eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vor und regelte die Überstundenfrage dahingehend, dass der Arbeitnehmer Überstunden «in dem Masse, als dies notwendig und nach Treu und Glauben zumutbar» sei, leisten sollte, mit der Möglichkeit der Arbeitgeberin, diese durch Freizeit oder ohne Zuschlag zu vergüten. Eine weitere Promotion zum «Global Head of Production and Industrialization» folgte im Januar 2021 bei einem Salär von 122'000 fr.
Zeiterfassung und Covid-19-Massnahmen
Die Arbeitgeberin installierte im August 2017 ein deklaratives Zeiterfassungssystem (S.________), in das jeder Arbeitnehmer seine Stunden eintrug und von einem Vorgesetzten validieren liess. Diese Validierung erfolgte bis Februar 2018 systematisch; nach dem Wechsel zum Vorgesetzten C.________ im März 2018 unterblieb sie weitgehend. Mit den Covid-19-bedingten Kurzarbeitsmassnahmen (RHT) im Jahr 2020 wurde die Wochenarbeitszeit auf 31 Stunden reduziert, obwohl der Arbeitnehmer weiterhin sein volles Salär für 42 Stunden erhielt. Per E-Mail vom 15. Juni 2020 brachte der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er zur Sicherstellung des Betriebs über die 31 Stunden hinaus — und sogar über die vertraglichen 42 Stunden — habe arbeiten müssen.
Kündigung und rechtliche Auseinandersetzung
Im Rahmen eines Unternehmenskaufs wurde der Arbeitnehmer am 19. Oktober 2021 — unmittelbar nach der öffentlichen Übernahmemitteilung — mündlich und tagschriftlich per 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Arbeitgeberin zahlte im Oktober 2021 einen Betrag von 10'000 fr. brutto, aufgeteilt in Überstundensaldo (3'341 fr.), Ferienverschiebungsentschädigung (3'508 fr.) und technischen Bonus (3'151 fr.).
Nach erfolgloser Schlichtung klagte der Arbeitnehmer auf insgesamt 125'363 fr. 60 brutto. Die erste Instanz sprach ihm 22'536 fr. 95 brutto zu (12'370 fr. 30 für geschätzte Überstunden Jan. 2020–Juni 2021 sowie 10'166 fr. 65 für den wegen Krankheit verlängerten Lohnanspruch bis 30. April 2022). Die Berufungsinstanz wies die Berufung ab. Der Arbeitnehmer zieht mit einem Reformbegehren auf 113'181 fr. 99 brutto ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Sachverhaltsrügen (E. 3–7)
Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Sachverhaltsrügen geltend, die das Bundesgericht allesamt scheitern lässt. Er rügt eine «manifest ungenaue» Feststellung des vorinstanzlichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG), namentlich betreffend den Zeitpunkt der Covid-19-RHT-Massnahmen (E. 4.1), den Inhalt seines E-Mails vom 15. Juni 2020 (E. 4.2–4.5) sowie die Nichtberücksichtigung seines privaten Stundendossiers (E. 5).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die relevanten E-Mail-Passagen tatsächlich zitiert hat; der Beschwerdeführer kritisiert vielmehr die rechtlichen Schlussfolgerungen, ohne Willkür (Art. 9 BV) im Sinne der strengen Begründungsanforderung (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Sachrichter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, relevante Beweise ohne objektive Gründe übersehen oder unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117).
Das private Stundendossier (E. 5)
Die Vorinstanz hatte sowohl das Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin (S.________) als auch das private Stundendossier des Arbeitnehmers als nicht verwertbar qualifiziert: das erstere wegen diverser Mängel (fehlende Validierung, Standardmasken ohne reale Stunden), das letztere, weil es prozessual von einer Partei erstellt worden sei und nicht mit den im System S.________ eingetragenen Stunden übereinstimme. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Bewertung nicht substantiiert, sondern erneuert seine Kritik lediglich in appellatorischer Weise. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: bei dieser Ausgangslage sei der Rückgriff auf die Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht zu beanstanden.
Beweislast und Schätzung ex aequo et bono (E. 8)
Das Bundesgericht bestätigt die rechtliche Grundlage der Schätzung. Die Beweislast für die geleisteten Überstunden liegt beim Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). Ist ein exakter Nachweis nicht mehr möglich, kann der Richter analog Art. 42 Abs. 2 OR die Anzahl Überstunden schätzen. Um die Beweisregel aus Art. 321c OR aber nicht zu unterlaufen, muss der Arbeitnehmer — soweit ihm dies zumutbar ist — alle Umstände behaupten und beweisen, die eine Schätzung ermöglichen. Der Schluss, dass die Überstunden in der behaupteten Anzahl tatsächlich erbracht wurden, muss sich dem Richter «mit einer gewissen Kraft» aufdrängen.
Art. 321c OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. 3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.»
Art. 42 Abs. 2 OR (SR 220)«Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.»
Schätzung von 3 Überstunden pro Woche (E. 8.3)
Die Schätzung von 3 Überstunden pro Woche für die Periode Januar 2020 bis Juni 2021 stützt sich auf folgende festgestellte Elemente: mindestens einmal pro Woche nahm der Arbeitnehmer an einer von seinem Vorgesetzten C.________ organisierten Sitzung während der Mittagspause teil; hinzu kamen einige Minuten für das Beantworten von E-Mails nach 20 Uhr, an Wochenenden und während der Ferien. Der Arbeitnehmer erhielt zudem seinen vollen Lohn für 42 Stunden. Die im E-Mail vom 15. Juni 2020 geäusserte Formulierung, er sei «über» die 42 Stunden hinausgegangen, liess die Vorinstanz den Schluss zu, dass er diese nicht «um viel» überschritten habe. Das Bundesgericht erachtet diese Schätzung als bundesrechtskonform (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.3.1.6).
Periodenabgrenzung und Anzeigeobliegenheit (E. 9)
Periode vor Januar 2020 (E. 9.2)
Die Arbeitgeberin hatte zwischen Mai 2018 und Januar 2020 vier Zahlungen für Überstunden geleistet (zusammen ca. 18'800 fr. für ca. 374 Überstunden) sowie 2019 zehn Ferientage als Überstundenausgleich gewährt. Die Vorinstanz folgerte: Hätte der Arbeitnehmer im Januar 2020 noch über 600 Überstunden offen gehabt, wie er behauptete, hätte er auf die Zahlung von 9'166 fr. 65 für 178,43 Überstunden reagieren müssen. Sein Schweigen lässt nach Auffassung des Bundesgerichts den Schluss zu, dass die zuvor geleisteten Überstunden abgegolten waren (BGer 4A_662/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1). Dass auf den Lohnzetteln nicht ausdrücklich «Saldo von allem» vermerkt war, steht dieser Würdigung nicht entgegen.
Periode ab Juli 2021 (E. 9.3)
Mit E-Mail vom 7. Juli 2021 hatte die Personalabteilung den Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass Überstunden nur noch mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Vorgesetzten zulässig seien. Zwar zeigte die Arbeitgeberin eine «zweideutige Haltung», indem sie einerseits die Genehmigungspflicht betonte, andererseits den Arbeitnehmer stark beanspruchte. Die Zahlung von 3'341 fr. im Oktober 2021 als Überstundensaldo für die Zeit des Übernahmeprozesses (Juni–Oktober 2021) schliesst jedoch eine zusätzliche Vergütung für diese Periode aus.
Die Anzeigeobliegenheit bleibt massgeblich: Überstunden sind grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen, einerseits damit sich der Arbeitgeber künftig organisieren kann, andererseits damit er die Mehrarbeit genehmigt. Bei Unterlassung läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass sein Vergütungsanspruch verwirkt (vgl. auch BGer 4A_138/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.3; BGer 4A_484/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Beweislast und Schätzung im Überstundenrecht ein, ohne diese zu ändern oder neu zu akzentuieren. Die Grundlinien sind seit langem etabliert: Die Beweislast für Überstunden liegt beim Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB); ist ein exakter Nachweis nicht möglich, kann der Richter analog Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (BGE 128 III 271 E. 2b; BGer 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 5.2.1; BGer 4C.141/2006 vom 24. August 2006 E. 4.2.2). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Umstände darlegt und beweist, die eine Schätzung überhaupt ermöglichen — blosse pauschale Zeitschätzungen genügen nicht, wie auch der Kommentar zu Art. 321c OR auf glossagens.ch darlegt.
Der Entscheid bestätigt und konkretisiert diese Praxis in einem Fall, in dem beide Beweismittel (das Arbeitgeber-System und das private Dossier des Arbeitnehmers) ausfielen. Er illustriert, dass die ex-aequo-et-bono-Schätzung in diesem Fall nicht nur zulässig, sondern die einzig gangbare prozessuale Lösung ist — und dass der Richter dabei einen grosszügigen Ermessensspielraum geniesst, solange er sich auf konkrete festgestellte Elemente (Mittagssitzungen, E-Mails ausserhalb der Arbeitszeit) stützt.
Die Anzeigeobliegenheit und deren Durchbrechung durch stillschweigende Genehmigung wurden jüngst in BGer 4A_662/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1 und BGer 4A_533/2024 vom 24. Juni 2025 E. 3.3.1.1 präzisiert; der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze an, ohne sie neu zu formulieren. Die Abgrenzung der Abgeltungsperioden über das Schweigen des Arbeitnehmers auf eine offensichtlich zu niedrige Zahlung (E. 9.2) ist eine naheliegende Anwendung des auch im Glossagens-Kommentar angesprochenen Verwirkungsgedankens (vgl. BGE 129 III 171 E. 2.2 zur Verwirkung bei jahrelangem Schweigen).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Schätzung von 3 Überstunden pro Woche für die Periode Januar 2020 bis Juni 2021 mittels analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ist bundesrechtskonform, wenn sowohl das Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin als auch das private Stundendossier des Arbeitnehmers als nicht verwertbar qualifiziert wurden und der Arbeitnehmer keine Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun vermag. Überstunden vor Januar 2020 gelten durch die geleisteten Zahlungen und den Ferienausgleich als abgegolten; ab Juli 2021 schliesst die ausdrückliche Genehmigungspflicht in Verbindung mit der bereits geleisteten Zahlung von 3'341 fr. weitere Ansprüche aus. Der Entscheid bestätigt die bewährte Praxis zur Beweislastverteilung und Schätzung im Überstundenrecht und zeigt, dass der Arbeitnehmer bei unzureichender Substantiierung seines Begehrens auch mit einer grosszügigen richterlichen Schätzung rechnen muss, die weit unter seinem Anspruch liegt.