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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_358/2024  ·  vom 25.08.2026

interprétation d'une convention collective de travail,

4A_358/2024 — Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags für Genfer Solidaritätsbeschäftigungen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht (Gesamtarbeitsvertragsrecht) · Vorinstanz: Chambre des prud'hommes der Cour de justice GE · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, Richterin Kiss (Präsidierende), Richterin Denys, Richter May Canellas · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Solidaritätsbeschäftigungen («emplois de solidarité») nach Genfer Arbeitslosengesetz fallen nicht automatisch in den persönlichen Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV), wenn dieser sie nicht ausdrücklich einschliesst.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, welche die Lohnklage einer Solidaritätsbeschäftigten gegen ihre Arbeitgeberin (eine Stiftung) abgewiesen hat, da weder der GAV der Stiftung noch derjenige des Dachverbands für diese besondere Beschäftigungskategorie gilt.
  • Bedeutung: Der Entscheid klärt erstmals rechtsprechungskonkret, dass die Besonderheiten staatlich subventionierter Beschäftigungen ausserhalb des ordentlichen Arbeitsmarkts die Auslegung des GAV-Geltungsbereichs auch ohne ausdrückliche Ausschlussklausel rechtfertigen — eine Präzisierung der Grundsätze aus BGE 134 I 269.

Sachverhalt

Die Stiftung B.________, eine Genfer Institution mit dem Zweck der beruflichen und sozialen Integration von Personen nach der obligatorischen Schulzeit sowie der Betreuung von Personen mit geistiger Behinderung, ist Mitglied des Vereins C.________. Mit zwei Gewerkschaften hatte die Stiftung einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen (CCT B.________, in Kraft seit 2004, zuletzt bis 31. Dezember 2019 erneuert), dessen persönlicher Geltungsbereich nach Art. 1 «alle unter privatrechtlichem Vertrag angestellten Mitarbeitenden» erfasst, mit Ausnahme derjenigen, die einem anderen GAV (CCT F.________) unterstehen. Der Dachverein C.________ unterhielt ebenfalls einen GAV (CCT C.________, erneuert per 1. Juli 2015), dessen Art. 1 den Geltungsbereich auf alle Mitgliedsarbeitgeber und alle bei ihnen Beschäftigten erstreckt, «ungeachtet, ob die Arbeitsverhältnisse dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehen».

Die Stiftung bot seit 2012 «emplois de solidarité» nach dem Genfer Gesetz über die Arbeitslosigkeit (LMC/GE) an. Diese Beschäftigungen sind überschüssige, ohne wirtschaftliche Notwendigkeit geschaffene Stellen für Personen, die ihre Arbeitslosenversicherung erschöpft haben und vom ordentlichen Arbeitsmarkt entfernt sind. Der Kanton subventioniert die Löhne und weist die Kandidierenden zu. Bei den Verhandlungen zur Erneuerung der CCT B.________ im Jahr 2015 forderten die Gewerkschaften die Einbeziehung der Solidaritätsbeschäftigungen in den GAV; die Arbeitgeberseite lehnte dies ab. Bei der Erneuerung der CCT C.________ wurde die Frage nicht thematisiert.

Die Beschwerdeführerin wurde am 4. März 2013 als Werkstatthilfe im Rahmen eines «emploi de solidarité» zu 60 % beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verwies für den Lohn auf das Genfer Arbeitslosenausführungsreglement und legte einen Bruttolohn von 2'235 Fr. monatlich fest. Nach einer Änderung der Genfer Gesetzgebung 2015, durch welche die Lohnfestsetzungskompetenz vom Kanton auf die Arbeitgeber überging, behielten die Parteien den bisherigen Lohn bei. Die Beschwerdeführerin absolvierte ab 2015 eine Validierung der bisherigen Kenntnisse zum CFC als sozialpädagogische Assistentin (abgeschlossen 2018) und bewarb sich anschliessend erfolglos um eine Stelle als sozialpädagogische Assistentin. Sie war häufig arbeitsunfähig, namentlich vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021, und wurde während der Abwesenheiten nie vertreten.

Im Juli 2020 forderte die Beschwerdeführerin rund 76'473 Fr. Nachzahlung. Sie machte geltend, ihre Arbeitsverhältnisse unterstünden bis 31. Dezember 2019 der CCT B.________ und ab 1. Januar 2020 der CCT C.________, weshalb ihr der entsprechend höhere Konventionslohn — eingestuft in Lohnklasse 10 wie sozialpädagogische Assistenten — zustehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage teilweise gut (25'951,55 Fr.), die Cour de justice GE wies hingegen auf Berufung der Arbeitgeberin die Klage voll ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.

Erwägungen

Bundesrätliche Kognition und rügenabhängige Prüfung

Das Bundesgericht prüft den Fall mit freier Rechtsprüfung (Art. 95 BGG), ist aber an die festgestellten Tatsachen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 BGG). Abweichungen sind nur bei Willkür (Art. 9 BV) zulässig. Verfassungsbeschwerden müssen qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Primat des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts. Die Genfer Arbeitslosengesgebung enthalte zivilrechtliche Bestimmungen, die den GAV ausschlössen und damit in die Bundeskompetenz für Zivilrecht (Art. 122 BV) eingriffen. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für unbegründet: Die Beschwerdeführerin benannte keine konkrete kantonale Norm, die Bundesrecht verdrängen würde. Der von der Vorinstanz herangezogene Art. 43 Abs. 2 des Genfer Ausführungsreglements (RMC/GE), der seit 1. Januar 2020 bestimmt, dass Löhne für Solidaritätsbeschäftigungen nicht hinter den Mindestlöhnen von allgemeinverbindlich erklärten GAV zurückbleiben dürfen, betrifft nur «extended» (allgemeinverbindlich erklärte) GAV — was hier gerade nicht der Fall ist.

Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Gesamtarbeitsvertrags

Normative Klauseln: Auslegung wie Gesetze, aber mit Parteiwillen

Die normativen Klauseln eines GAV — namentlich die Definition des persönlichen Geltungsbereichs — werden wie Gesetze ausgelegt (BGE 136 III 283; BGer 4A_467/2016 vom 8. Februar 2017). Nach der gefestigten Rechtsprechung wird das Gesetz primär nach seinem Wortlaut ausgelegt; es kann jedoch davon abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Wortlaut die wahre Absicht des Gesetzgebers nicht wiedergibt (historische, teleologische und systematische Auslegungselemente). Im Bereich der Auslegung normativer GAV-Klauseln ist die Unterscheidung zwischen Gesetzes- und Vertragsauslegung nicht zu übertreiben: Der Wille der Vertragsparteien des GAV wiegt mehr als der des Gesetzgebers. Zum Schutz des Vertrauens der individuellen Vertragsparteien, die an der Ausarbeitung des GAV nicht teilgenommen haben, muss jedoch geprüft werden, ob der so ermittelte Vertragswille einer objektiven Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck der normativen Klausel standhält (BGE 133 III 213).

Art. 357 Abs. 1 OR (SR 220)«Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.»

Keine Pflicht zum ausdrücklichen Ausschluss

Die Beschwerdeführerin machte geltend, mangels ausdrücklicher Ausschlussklausel sei der GAV auf alle Arbeitnehmer anwendbar, auch auf Solidaritätsbeschäftigungen. Sie berief sich auf die Schriftform des GAV (Art. 356c Abs. 1 OR):

Art. 356c Abs. 1 OR (SR 220)«Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.»

Das Bundesgericht wies dies zurück. Es hat nie den «Rubikon» überschritten, dass fehlender ausdrücklicher Ausschluss automatisch Anwendbarkeit bedeutet. Die Lehre ist differenzierter: Wyler/Heinzer/Witzig und Anne Meier vertreten zwar eine generalisierende Auffassung, wonach ohne Ausschlussklausel alle Arbeitnehmer einbezogen seien. Vischer/Albrecht sowie Portmann/Rudolph nehmen jedoch eine nuanciertere Position ein und verlangen bei besonderen Vertragsarten wie Lehrverträgen oder Praktika eine Einzelfallprüfung. Das Bundesgericht stellte fest, dass Solidaritätsbeschäftigungen noch spezieller sind als Lehrverhältnisse — sie folgen keiner wirtschaftlichen Logik und sind staatlich subventioniert. Die Schriftform des GAV (Art. 356c Abs. 1 OR) steht diesem Ansatz nicht entgegen: Die Formvorschrift betrifft den Abschluss und die Änderung des GAV als Ganzes, nicht die Auslegung seines persönlichen Geltungsbereichs.

Besonderheiten der Solidaritätsbeschäftigungen rechtfertigen Ausschluss

Das Gericht hielt fest, dass Solidaritätsbeschäftigungen fundamentale Besonderheiten aufweisen, die sie von ordentlichen Arbeitsverhältnissen unterscheiden: Sie sind überschüssige Stellen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit; der Lohn wurde ursprünglich vom Kanton festgesetzt und teilweise finanziert; die Arbeitgeber sind nicht frei in der Personalauswahl, sondern auf staatlich zugewiesene Kandidaten angewiesen; die Beschäftigung dient primär der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung; und es besteht ein erhöhter Betreuungsbedarf. Diese Spezifika rechtfertigen es, die Vertragsparteien des GAV so zu verstehen, dass sie diese besondere Kategorie nicht einbeziehen wollten. Wirtschaftliche Erwägungen sind dabei nicht irrelevant, sondern ein legitimes Auslegungselement.

Verhandlungsgeschichte als Bestätigung

Für die CCT B.________ liefert die Verhandlungsgeschichte der Erneuerung 2015 direkten Beweis: Die Gewerkschaften forderten den Einbezug der Solidaritätsbeschäftigungen, die Arbeitgeberseite lehnte ab — es kam zu keiner entsprechenden Änderung. Die Beschwerdeführerin kritisierte die Zeugenaussagen als «vage und unpräzise», genügte jedoch nicht den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Sie benannte auch keine konkreten Gegenzeugen, deren Audition sie vergeblich beantragt hätte.

Für die CCT C.________ wurde die Frage der Solidaritätsbeschäftigungen bei der Erneuerung 2015 gar nicht thematisiert. Die erste Instanz hatte aus dem weiteren Geltungsbereich (Einbezug von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen) auf Anwendbarkeit geschlossen; die Vorinstanz wies dies zu Recht zurück: Solidaritätsbeschäftigungen sind privatrechtlicher Natur und nicht mit öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen gleichzusetzen.

Keine Lohnklassen-Assimilation

Da die GAV nicht anwendbar sind, brauchte das Gericht die Frage der Lohnklassenzuordnung nicht zu prüfen. Es hielt gleichwohl fest, dass eine Gleichstellung der Werkstatthilfe mit einer sozialpädagogischen Assistentin (Lohnklasse 10) angesichts der Spezifika der Solidaritätsbeschäftigungen ohnehin nicht in Betracht fällt: Die Stellen sind schlicht nicht identisch.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in direkter Linie zu BGE 134 I 269, in dem das Bundesgericht 2008 bereits die Genfer Solidaritätsbeschäftigungen im Kontext des Gesamtarbeitsvertragsrechts behandelte. Damals ging es um die abstrakte Normenkontrolle der Genfer Reglementierungsbestimmungen über Mindestlöhne für Solidaritätsbeschäftigungen und um die Anhörung der Sozialpartner. BGE 134 I 269 hielt in E. 6.5 fest, dass es den Vertragsparteien des GAV freisteht, den persönlichen Geltungsbereich anzupassen, um den Besonderheiten von Solidaritätsbeschäftigungen Rechnung zu tragen. Der vorliegende Entscheid wendet diesen Grundsatz nun erstmals auf einen individualrechtlichen Lohnstreit an und bestätigt: Konnten sich die Parteien nicht auf einen Einbezug einigen, fällt diese Kategorie nicht automatisch in den GAV-Geltungsbereich.

In der Auslegungsmethodik bestätigt das Gericht die Grundsätze aus BGE 136 III 283 (Auslegung normativer GAV-Klauseln) und BGE 133 III 213 (Gewicht des Parteiwillens vs. objektive Auslegung zum Schutz des Vertrauens). Der Entscheid präzisiert die in BGer 4A_163/2012 vom 27. November 2012 (veröffentlicht als BGE 139 III 60) getroffene Unterscheidung zwischen der Frage, ob Parteien durch einen GAV gebunden sind, und der Frage seines Geltungsbereichs: Letztere ist hier allein streitig. Die Referenzen auf neuere GAV-Auslegungsentscheide wie BGer 4A_204/2024 vom 13. Januar 2025 und BGer 4A_248/2021 vom 9. November 2021 unterstreichen die Kontinuität der Methodik.

Der Entscheid erweitert die bisherige Rechtsprechung insofern, als er für eine Beschäftigungskategorie, die im GAV nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Anwendbarkeit verneint — ohne ausdrückliche Ausschlussklausel. Dies ist eine Abgrenzung zur generalisierenden Lehrenmeinung (Wyler/Heinzer/Witzig; Anne Meier), die bei fehlender Ausschlussklausel volle Anwendbarkeit bejaht. Das Bundesgericht stellt sich damit auf die Seite der nuancierteren Lehrenmeinung (Vischer/Albrecht; Portmann/Rudolph), die bei besonderen Vertragsarten eine Einzelfallprüfung verlangt, und überträgt diesen Ansatz erstmals auf staatlich subventionierte Wiedereingliederungsbeschäftigungen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Solidaritätsbeschäftigungen nach Genfer Recht fallen nicht in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags, der sie nicht ausdrücklich einschliesst, wenn die Spezifika dieser Beschäftigungsform — staatliche Subventionierung, fehlende wirtschaftliche Notwendigkeit, zugewiesene Personalwahl, Eingliederungszweck — gegen einen Einbezugswillen der Vertragsparteien sprechen. Die Schriftform des GAV (Art. 356c Abs. 1 OR) verlangt keinen ausdrücklichen Ausschluss. Der Parteiwille, wie er in den Verhandlungen zutage trat, ist das gewichtigere Auslegungselement. Prozesskosten (4'500 Fr.) und Parteientschädigung (5'500 Fr.) werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

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