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Strafrecht  ·  Urteil 6B_41/2025  ·  vom 08.09.2026

Complicité d'assassinats; droit d'être entendu, arbitraire, etc.

6B_41/2025 — Komplizität beim Mord im Rahmen einer aussergerichtlichen Exekution (Guatemala-Fall)

Rechtsgebiet: Strafrecht (internationale Rechtshilfe / universelle Gerichtsbarkeit) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Muschietti [Präsident], von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der ehemalige Generaldirektor der guatemaltekischen Nationalpolizei (PNC) wurde in der Schweiz wegen Komplizität zum Mord an sieben Häftlingen beim Gefängnissturm von El Boquerón (25. September 2006) verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung nach einem durch EGMR-Entscheid und Revision aufgeweiteten, über 14 Jahre dauernden Verfahren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das BGer hält die Qualifikation als Gehilfe (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 112 StGB) aufrecht und verneint Willkür bei der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Strafe von 14 Jahren Freiheitsentzug (unter Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen) wird bestätigt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Anwendbarkeit schweizerischen Strafrechts bei im Ausland begangenen schwersten Menschenrechtsverletzungen (universelle Gerichtsbarkeit) und präzisiert die Grenzen der Bindung an Rückweisungsentscheide sowie der reformatio in peius bei revisionshalber aufgerollten Verfahren.

Sachverhalt

Hintergrund: Der Gefängnissturm von El Boquerón

A.________, schweizerisch-guatemaltekischer Doppelbürger und ehemaliger Generaldirektor der guatemaltekischen Nationalpolizei (PNC), wurde in der Schweiz wegen Beteiligung an der Tötung von sieben Häftlingen beim Sturm auf die Gefängnisfarm F.________ (El Boquerón) am 25. September 2006 strafrechtlich verfolgt. Die Schweiz nahm den Fall aufgrund der universellen Gerichtsbarkeit an, da die Taten in Guatemala begangen wurden, aber weder dort noch in anderen Staaten, in denen Mitbeschuldigte verfolgt wurden (Spanien, Schweiz), zu einer Verurteilung von A.________ geführt hatten.

Die Gefängnisfarm F.________ mit über 1'600 bis 1'800 Häftlingen war faktisch von einem «Comité d'ordre et de discipline» (COD) kontrolliert, das aus einflussreichen Häftlingen bestand und kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel, Erpressung und Entführungen organisierte. Die guatemaltekischen Behörden beschlossen, die Kontrolle im Rahmen der Operation «E.________» zurückzuerobern. Parallel zum offiziellen Plan wurde ein geheimer Nebenplan umgesetzt: Ein schwer bewaffnetes Kommando aus Polizisten und Zivilisten sollte die einflussreichsten Häftlinge gezielt identifizieren, isolieren und exekutieren.

Tathergang am 25. September 2006

Das Kommando, codirigiert von I1.I1.__ (Unterdirektor der PNC und Jugendfreund von A.________), drang am Morgen des 25. September 2006 als Erstes durch den Eingang B in das Gefängnis ein — entgegen dem offiziellen Plan, der Polizisten mit Taktikschlägeln und unbewaffnete Wärter vorsah. Die Männer waren mit Schusswaffen ausgerüstet, trugen teils Zivilkleider und konnten durch eine dritte, am selben Morgen unplanmässig geschaffene Öffnung (Punkt C) ungehindert vordringen.

Sieben Häftlinge — G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ — wurden nach Identifikation aus der übrigen Gefängnispopulation separiert, in die Nähe des Hauses von J.________ gebracht und dort hingerichtet. Die Tatorte wurden im Nachhinein manipuliert: Den Leichen wurden Waffen und Granaten beigelegt, um einen Schusswechsel vorzutäuschen. A.________ war als höchster Polizeichef vor Ort, traf vor Beginn der Operation mit dem bewaffneten Kommando zusammen, instruierte I1.I1.__, sich zum Punkt B zu begeben, und stand später vor dem Haus von J.________ da, ohne jegliche Reaktion auf die aufgefundenen Leichen oder die Anwesenheit unbekannter Bewaffneter.

Prozeduraler Werdegang

Das Verfahren durchlief mehrere Instanzen und Rückweisungen: - Erstinstanz (6. Juni 2014): Verurteilung als Mittäter bzw. Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe. - Erste Berufung (12. Juli 2015): Bestätigung als Mittäter, nun für alle drei Komplexe. - Erstes BGer-Urteil (BGer 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017): Teilgutheissung und Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), namentlich mangelnder Konfrontation mit Belastungszeugen und unzulässiger Bezugnahme auf CICIG-Untersuchungsergebnisse. - Zweite Berufung (27. April 2018): Verurteilung als Komplize (nicht mehr Mittäter) zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. - Zweites BGer-Urteil (BGer 6B_865/2018 vom 14. November 2019): Teilgutheissung betreffend Entschädigung, Abweisung im Übrigen. - EGMR-Urteil: Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen fehlender Unparteilichkeit der CPAR-Präsidentin. - Revisionsentscheid (BGer 6F_33/2023 vom 18. Oktober 2023): Aufhebung von 6B_865/2018 und Rückweisung an die CPAR mit Auflage zur Wahrung des reformatio-in-peius-Verbots. - Dritte Berufung (12. September 2024): Verurteilung als Komplize zu 14 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 1'852 Tagen Untersuchungshaft etc.), sowie 20'000 Fr. Genugtuung an die Privatklägerin.

Gegen diesen letztgenannten Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Bindung an den Rückweisungsentscheid und Überprüfungsmassstab

Das Bundesgericht stellt vorab die Grundsätze zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids (Art. 107 Abs. 2 BGG) dar. Die zurückweisende Behörde ist an die rechtlichen Erwägungen des BGers gebunden, soweit diese eine definitive Aussage treffen — sowohl hinsichtlich des rechtlichen Rahmens als auch der als verbindlich festgestellten Tatsachen. Neue Erwägungen, die das BGer nicht bereits abgelehnt hat, sind hingegen zulässig (E. 3, unter Verweis auf BGE 148 I 127 E. 3.1).

Das BGer prüft den Vorinstanzentscheid unter dem Willkürmassstab (Art. 9 BV): Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist — nicht schon, wenn sie bloss diskutabel oder kritikwürdig erscheint (E. 4, unter Verweis auf BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Appellatorische Kritik ohne präzise Substanziierung ist unzulässig.

Verhältnis zum freisprechenden Urteil gegen I1.I1.__ (Zur Präjudizwirkung des Freispruchs)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) seines ehemaligen Untergebenen I1.I1._, der in Spanien freigesprochen wurde. Er macht geltend, seine Komplizenschaftsverurteilung könne nicht auf die Schuld eines freigesprochenen Haupttäters gestützt werden. Das BGer weist dies zurück: Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber der Rechte, deren Verletzung er geltend macht; diese sind nicht übertragbar, und er kann nicht als Angehöriger des Rechtsinhabers betrachtet werden (E. 6). Ausserdem hat das vorinstanzliche Urteil nicht die Schuld von I1.I1._ festgestellt, sondern die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines eigenen Verhaltens beurteilt.

Rechtliches Gehör und Zeugenkonfrontation

Der Beschwerdeführer rügt die Verwertung von Aussagen geschützter Zeugen (L1._, H2._, C2.__) als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das BGer weist die Rüge zurück (E. 8):

  • Die Zeugen L1._ und H2._ waren bereits Gegenstand des ersten BGer-Entscheids und sind vom Rückweisungsentscheid umfasst.
  • Keine der Aussagen bildet allein eine entscheidende Grundlage; sie sind in ein dichtes Beweisgeflecht aus anderen Zeugenaussagen, Gutachten, Fotos und Videos eingebettet.
  • Die Zeugen wurden in der Schweiz kontradiktorisch vernommen; der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern und hat davon Gebrauch gemacht (u.a. Strafanzeige gegen L1.__).
  • Die EMRK regelt die Beweisverwertbarkeit als solche nicht; massgeblich ist die Gesamtbeurteilung des Verfahrens (unter Verweis auf EGMR Gäfgen gegen Deutschland, Al-Khawaja und Tahery gegen Vereinigtes Königreich).

Bindung an den Rückweisungsentscheid im Einzelnen

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Rückweisungsentscheid habe die Beweiskraft mehrerer Zeugenaussagen definitiv abgelehnt, sodass die Vorinstanz diese nicht erneut hätte verwerten dürfen. Das BGer verneint dies (E. 9): Der Rückweisungsentscheid hatte die Beweiswürdigung als unzureichend motiviert und willkürlich beanstandet, nicht aber die Beweise materiell als nicht verwertbar erklärt. Die Vorinstanz durfte und musste die Beweise neu gewichten und motivieren. Das BGer präzisiert: Die im Rückweisungsentscheid festgestellten Mängel betrafen die Form der Begründung, nicht den Inhalt der Beweiswürdigung (E. 9.2–9.4).

Komplizität (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 112 StGB)

Zentral ist die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Komplizität zum Mord qualifiziert werden kann. Das BGer bejaht dies (E. 18):

Art. 25 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.»

Art. 112 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.»

Das BGer hält die Qualifikation als Gehilfe (nicht als Mittäter) für rechtskonform. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht als Täter oder Mittäter verurteilt, sondern als Komplizen, der durch sein Verhalten — die de facto Übernahme der operativen Leitung, die Instruktion an I1.I1.__, die Kenntnisnahme des Nebenplans, das Ausbleiben jeglicher Reaktion auf die Anwesenheit des bewaffneten Kommandos und auf die aufgefundenen Leichen — «einen starken psychologischen Beistand» geleistet und den Plan «zumindest durch konkludente Handlungen validiert, gebilligt und unterstützt» habe (E. 18, unter Verweis auf die Vorinstanz).

Dabei grenzt das BGer die Komplizität von der Mittäterschaft ab: Massgebliches Kriterium ist die Tatherrschaft — hier fehlt es an der massgeblichen Beherrschung des Geschehensablaufs durch den Beschwerdeführer, da er die Exekutionen nicht selbst durchführte oder unmittelbar anordnete (vgl. hierzu die dogmatische Abgrenzung im Kommentar zu Art. 25 StGB, Rz. 7: «Fehlt es an der massgeblichen Beherrschung des Geschehensablaufs, liegt blosse Gehilfenschaft vor»).

Komplizität durch Unterlassen und Garantenstellung

Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm könne kein reines Unterlassen vorgeworfen werden, da er keine Garantenstellung innegehabt habe. Das BGer hält entgegen (E. 16.2): Die Komplizität durch Unterlassen setzt zwar eine Garantenstellung voraus (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Hier hat die Vorinstanz jedoch nicht nur ein rein passives Verhalten festgestellt, sondern eine Reihe aktiver Handlungen: die Übernahme der operativen Leitung, die Instruktion an I1.I1.__, die Validierung der Planänderungen und das Zusammentreffen mit dem Kommando vor der Operation. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist ein Begehungsdelikt anzunehmen, wenn dem Täter ein aktives Verhalten vorgeworfen werden kann (BGE 129 IV 119 E. 2.2).

Verjährung und Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist. Das BGer verneint eine relevante Verletzung (E. 19): Die ausserordentliche Komplexheit des Falls — drei Tatkomplexe, internationaler Charakter mit Rechtshilfeersuchen in mehreren Staaten, politische Dimension, grosse Distanz zum Tatort, Zeitablauf seit den Ereignissen, zahlreiche bundesgerichtliche Zwischenentscheide — rechtfertigt die lange Verfahrensdauer. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um ein Jahr (von 15 auf 14 Jahre) ist nicht willkürlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Praxis zur Bindung an Rückweisungsentscheide

Das BGer bestätigt seine ständige Praxis, dass ein Rückweisungsentscheid (Art. 107 Abs. 2 BGG) die zurückweisende Behörde bindet, jedoch nur hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen, die das BGer ausdrücklich oder implizit getroffen hat (BGE 148 I 127 E. 3.1). Neu hinzukommende Erwägungen bleiben zulässig. Dieser Entscheid präzisiert, dass eine Beanstandung unzureichender Begründung im Rückweisungsentscheid die betroffenen Beweise nicht materiell ausschliesst, sondern die Vorinstanz zu vertiefter Motivierung verpflichtet (E. 9.2–9.4). Dies ist von praktischer Bedeutung für revisionshalber aufgerollte Verfahren, in denen die Vorinstanz beanstandete Beweiswürdigung neu vornehmen muss.

Bestätigung der Praxis zur Komplizität und Tatherrschaft

Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft anhand der Tatherrschaft entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Entscheid reiht sich in die Kasuistik ein, wonach das Fehlen der unmittelbaren Beherrschung des Tatgeschehens — hier: keine persönliche Teilnahme an den Exekutionen, keine direkte Tötungsanweisung — die Gehilfenschaft rechtfertigt, selbst wenn der Gehilfe eine einflussreiche Position innehatte. Der Fall illustriert, dass auch psychischer Beistand und konkludente Billigung als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB genügen können.

Bestätigung der Praxis zur Komplizität durch Unterlassen

Die Erörterung der Garantenstellung bei Komplizität durch Unterlassen (BGE 132 IV 49 E. 1.1) und das Subsidiaritätsprinzip (BGE 129 IV 119 E. 2.2) bestätigen die bisherige Praxis. Das BGer präzisiert, dass bei einer Mischung von aktivem Verhalten und Unterlassen das Begehungsdelikt vorzugswürdig ist, was die Strafbarkeitsvoraussetzungen erleichtert.

Universelle Gerichtsbarkeit bei Menschenrechtsverletzungen

Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung der universellen Gerichtsbarkeit der Schweiz bei im Ausland begangenen schwersten Verbrechen. Die Schweiz hat den Fall unabhängig von bilateralen Abkommen oder einer völkerrechtlichen Pflicht übernommen. Das BGer akzeptiert dies ohne Weiteres und prüft ausschliesslich die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Korrektheit der Verurteilung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des ehemaligen Generaldirektors der guatemaltekischen Nationalpolizei gegen seine Verurteilung als Komplize zum Mord an sieben Häftlingen vollumfänglich ab. Die strafrechtliche Aufarbeitung des Gefängnissturms von El Boquerón (2006) — eines der gravierendsten Beispiele aussergerichtlicher Exekutionen in Guatemala — hat damit nach über 14 Jahren Verfahrensdauer und mehreren Instanzenzügen ihren rechtskräftigen Abschluss gefunden. Der Entscheid bestätigt die Anwendbarkeit schweizerischen Strafrechts bei im Ausland begangenen schwersten Verbrechen und hält die Qualifikation als Gehilfe (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 112 StGB) unter dem strengen Willkürmassstab des Art. 9 BV aufrecht. Er präzisiert ferner, dass ein Rückweisungsentscheid, der Beweiswürdigung als unzureichend motiviert beanstandet, die betroffenen Beweise nicht ausschliesst, sondern die Vorinstanz zu vertiefter Begründung verpflichtet.

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