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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_141/2026  ·  vom 16.09.2026

Interdiction d'entrée

2C_141/2026 — Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen mit Ehegattin EU/AELE

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (FZA/AIG) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Kammer VI · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Aubry Girardin, Hänni, Kradolfer) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein albanischer Staatsangehöriger mit schwerer italienischer Vorstrafe (Raub, Geiselnahme, Körperverletzung) und mehrfachen Schweizer Delikten (Falschbeurkundung, illegaler Aufenthalt) wird trotz Ehe mit einer portugiesischen Niederlassungsbewilligungsinhaberin mit einem fünfjährigen Einreiseverbot und einer SIS-Ausschreibung belegt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt das Einreiseverbot bis zum 18. Juni 2029 und die SIS-Ausschreibung; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine anhaltende Missachtung der Rechtsordnung auch bei Ehegatten von EU/AELE-Angehörigen ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG rechtfertigt, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (reelle, aktuelle und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung) erfüllt sind.

Sachverhalt

A.A.________, ein 1991 geborener albanischer Staatsangehöriger, wurde in Italien 2011 wegen illegaler Einreise und 2014 wegen Raubes, Geiselnahme und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einem Monat und zehn Tagen verurteilt. Infolge dieser Verurteilung wurde er aus Italien ausgewiesen und ins Schengener Informationssystem (SIS) zur Nichtaufnahme ausgeschrieben. Am 1. März 2017 reiste er unter der falschen Identität eines italienischen Staatsangehörigen in die Schweiz ein und erschlich sich dadurch eine Aufenthaltsbewilligung. Eine Strafverfügung des Kantons Waadt vom 2. Juli 2021 verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Führerausweis, illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 180 Tagessätzen zu 30 Franken (bedingt) und einer Busse von 1350 Franken.

Am 1. Februar 2019 heiratete er unter seiner wahren Identität B.A.________, eine portugiesische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Waadt. Mehrere Gesuche um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurden in den Kantonen Waadt und Genf abgewiesen; das Bundesgericht wies die entsprechenden Beschwerden in den Verfahren BGer 2C_558/2022 vom 4. August 2022 und BGer 2C_286/2023 vom 27. September 2023 ab. Nach angeblichem Abflug nach Portugal am 4. April 2024 reichte er wenige Wochen später in Genf ein neues Familiennachzugsgesuch ein, wo ihm versehentlich eine Bewilligung erteilt wurde, die vier Tage später annulliert wurde. Im Kanton Freiburg wurde er am 13. Dezember 2024 wegen illegalen Aufenthalts zwischen dem 28. Juni und 19. September 2024 bestraft.

Mit Entscheidung vom 19. Juni 2024 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein bis zum 18. Juni 2029 und schrieb ihn ins SIS aus, womit das Einreiseverbot auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde dagegen am 2. Februar 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht unzulässig, die die Einreise in die Schweiz betreffen, namentlich Einreiseverbote nach Art. 67 AIG. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Angehörige von EU/AELE-Staaten, weil das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) die Pflicht zur Schaffung eines doppelten Instanzenzuges vorsieht (Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA). Da der Beschwerdeführer mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet ist, der das FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige verleiht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA), steht ihm der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.

Einreiseverbot nach Art. 67 AIG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA

Das SEM verhängte das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. a und c AIG. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 67 AIG (SR 142.20)«1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckbar ist; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind; c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder d. sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.»

Das AIG ist auf Angehörige von EU/AELE-Staaten und deren Familienangehörige nur anwendbar, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt das Einreiseverbot als solches nicht; massgeblich ist daher Art. 67 AIG (vgl. Art. 24 OLCP, SR 142.203). Art. 67 AIG ist jedoch im Lichte der spezifischen Anforderungen des FZA auszulegen, da er die aus dem FZA berechtigten Personen nicht ihrer Rechte berauben darf (BGE 139 II 121 E. 5.1; BGer 2C_335/2025 vom 29. April 2026 E. 4.1).

Die aus dem FZA abgeleiteten Rechte können nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind:

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)«Die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.»

Nach der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA setzt der Rückgriff auf den Begriff der «öffentlichen Ordnung» über die Störung der sozialen Ordnung durch jede Gesetzesverletzung hinaus das Vorliegen einer reellen, aktuellen und von einer gewissen Schwere geprägten Bedrohung eines fundamentalen Interesses der Gesellschaft voraus (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2). Die blosse Existenz von Vorstrafen erlaubt es nicht, automatisch auf eine ausreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu schliessen; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich (BGer 2C_523/2025 vom 5. Juni 2026 E. 5.2; BGer 2C_286/2023 vom 27. September 2023 E. 4.1).

Das Bundesgericht hatte sich bereits zweimal mit der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auf den Beschwerdeführer zu befassen. In BGer 2C_558/2022 vom 4. August 2022 (E. 6.2) stellte es fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine anhaltende Missachtung der öffentlichen Ordnung demonstriert habe und die Regelmässigkeit und Schwere der Delikte — namentlich solche der kriminellen Gewalt — auf eine aktuelle, reelle und von gewisser Schwere geprägte Bedrohung der öffentlichen Ordnung hindeuteten. In BGer 2C_286/2023 vom 27. September 2023 (E. 4.2) bestätigte es diese Einschätzung.

Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass, von diesen früheren Erwägungen abzuweichen, auch wenn die Strafverfügung von 2021 im für Privatpersonen bestimmten Strafregisterauszug nicht mehr sichtbar ist (vgl. auch BGer 2C_255/2021 vom 2. August 2021 E. 4.3). Massgeblich war das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem letzten kantonalen Entscheid: Er vervielfachte seine Gesuche bei den Ausländerbehörden verschiedener Kantone, meldete im Kanton Waadt seinen Abflug nach Portugal an, reichte wenige Tage später im Kanton Genf ein Familiennachzugsgesuch ein, wo ihm versehentlich eine Bewilligung erteilt wurde, und wurde im Kanton Freiburg wegen illegalen Aufenthalts erneut verurteilt. Diese Umstände belegten seine Unfähigkeit, die Schweizer Rechtsordnung zu respektieren und sich den mehrfachen rechtskräftigen Entscheiden zu fügen. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Handlungen des Beschwerdeführers eine anhaltende Missachtung der öffentlichen Ordnung belegten und keine günstige Prognose für sein künftiges Verhalten zuliessen.

Verhältnismässigkeit und Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Familienlebens und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und 13 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 96 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK). Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die Beziehungen zwischen Ehegatten (BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Auf die Beziehungen zwischen volljährigen Geschwistern findet er jedoch nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis — etwa infolge einer physischen oder psychischen Behinderung oder einer schweren Krankheit — Anwendung (BGE 145 I 227 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass mangels Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester aus dieser Beziehung kein Anspruch auf Schutz des Familienlebens abgeleitet werden kann.

Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehegattin wies das Bundesgericht darauf hin, dass in den zwei früheren Verfahren bereits Zweifel an einer tatsächlich gelebten Ehewohnung bestanden, da die Ehegatten an zwei verschiedenen Adressen domiziliert waren. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann, konnte offen bleiben, da eine allfällige Beeinträchtigung dieses Rechts jedenfalls verhältnismässig war:

Der Beschwerdeführer stellte weiterhin eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung dar, womit das öffentliche Interesse an seinem Fernbleiben fortdauerte. Sein Interesse an der Einreise in die Schweiz zum Besuch der Ehegattin war zu relativieren, da ihm dies kein Aufenthaltsrecht verliehen hätte — der rechtskräftige Ausschluss der Aufenthaltsbewilligung war bereits Gegenstand von zwei Bundesgerichtsentscheiden. Bei der Heirat war den Ehegatten die prekäre migratorische Situation des Beschwerdeführers bekannt; sie konnten nicht erwarten, in der Schweiz leben oder sich besuchen zu können. Zudem standen dem Beschwerdeführer moderne Kommunikationsmittel sowie die Möglichkeit von Besuchen seiner Ehegattin in Albanien zur Verfügung. Die allfälligen Komplikationen des SIS-Eintrags für Reisen nach Portugal oder andere Schengen-Staaten erreichten keinen Schweregrad, der eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Familienlebens begründen würde (vgl. auch BGer 2C_377/2022 vom 28. August 2023 E. 4.6).

Die Integration des Beschwerdeführers konnte offensichtlich nicht als gut bezeichnet werden, wie seine fortgesetzte Missachtung der Rechtsordnung zeigte. Ein fünfjähriges Einreiseverbot — das Höchstmass nach Art. 67 Abs. 3 AIG, wenn die Bedrohung nicht als schwerwiegend qualifiziert wird — mochte zwar streng erscheinen, blieb aber angesichts aller Umstände verhältnismässig.

SIS-Ausschreibung

Die SIS-Ausschreibung stützt sich auf Art. 68a Abs. 2 AIG, der den Eintrag von Daten drittausländischer Personen mit Einreiseverbot in das SIS vorsieht, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Diese Verordnung sieht eine Ausschreibung von Personen vor, die nach einer individuellen Bewertung eine Bedrohung für die Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen (Art. 24 Abs. 1 lit. a VO EU 2018/1861), namentlich wenn diese Person das nationale oder unionsrechtliche Recht über Einreise und Aufenthalt umgangen oder zu umgehen versucht hat (Art. 24 Abs. 2 lit. c VO EU 2018/1861). Dies war beim Beschwerdeführer der Fall, weshalb keine Verletzung dieser Bestimmungen erkennbar war.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 67 AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auf Personen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht aus dem FZA ein. Der Grundentscheid stammt aus BGE 139 II 121, wo das Bundesgericht die Grundsätze zur Interessenabwägung und zur Definition der «reellen, aktuellen und von gewisser Schwere geprägten Bedrohung» formulierte. Diese Grundsätze wurden in BGE 136 II 5 E. 4.2 erstmals im Kontext des Familiennachzugs nach dem FZA angewendet und seither in einer langen Reihe von Entscheiden bestätigt, darunter BGer 2C_728/2021 vom 4. März 2022 und BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021.

Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass das Bundesgericht zum dritten Mal über dieselbe Person entschied. Die früheren Entscheide BGer 2C_558/2022 vom 4. August 2022 und BGer 2C_286/2023 vom 27. September 2023 betrafen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung; der vorliegende Entscheid dehnt dieselbe rechtliche Bewertung auf das Einreiseverbot und die SIS-Ausschreibung aus. Das Gericht betont, dass das weitere deliktische Verhalten des Beschwerdeführers nach den früheren Entscheiden — namentlich der erneute illegale Aufenthalt im Kanton Freiburg und die Gesuchshäufung in verschiedenen Kantonen — die frühere Gefahrenprognose bestätigt, anstatt sie zu relativieren.

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 8 EMRK stellt im Abschnitt zum Aufenthaltsrecht klar, dass bei illegalem Aufenthalt die aus BGE 144 I 266 entwickelte 10-Jahres-Vermutung nicht greift und stattdessen eine besonders ausgeprägte Integration erforderlich ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie indirekt: Das Gericht verneint eine gute Integration des Beschwerdeführers ausdrücklich und qualifiziert dessen Verhalten als anhaltende Missachtung der Rechtsordnung. Auch der im Glossagens-Kommentar dargestellte Grundsatz, dass die Ehegatten bei Eingehung der Ehe die migratorische Situation kannten und nicht auf ein gemeinsames Leben in der Schweiz vertrauen durften, spiegelt sich in der Erwägung 5.3 des Urteils wider.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des fünfjährigen Einreiseverbots — des Höchstmasses nach Art. 67 Abs. 3 AIG bei nicht schwerwiegender Gefahr — folgt der Entscheid der Praxis, dass diese Dauer bei wiederholter und hartnäckiger Missachtung der Rechtsordnung verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_319/2015 E. 4, wo bei schwerwiegender Gefahr sogar eine längere Dauer für zulässig erklärt wurde). Die SIS-Ausschreibung wird als notwendige und gesetzlich vorgesehene Folge des Einreiseverbots qualifiziert, deren Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2018/1861 durch das Umgehen des Einreise- und Aufenthaltsrechts erfüllt sind.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt das fünfjährige Einreiseverbot und die SIS-Ausschreibung eines albanischen Staatsangehörigen, der trotz Ehe mit einer portugiesischen Niederlassungsbewilligungsinhaberin durch seine schweren Vorstrafen in Italien und seine wiederholte Missachtung der Schweizer Rechtsordnung eine reelle, aktuelle und von gewisser Schwere geprägte Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der Entscheid verdeutlicht, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht aus dem FZA keinen Schutz vor einem Einreiseverbot bietet, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt sind, und dass eine fortdauernde Missachtung der Rechtsordnung die Verhältnismässigkeit auch eines Höchststraf-Einreiseverbots rechtfertigen kann. Die Kosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (2000 Franken); keine Parteientschädigung.

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