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Strafrecht  ·  Urteil 6B_902/2025  ·  vom 16.09.2026

Freiheitsstrafe; Haftbedingungen; Strafhöhe; Schuldfähigkeit; stationäre Massnahmen; Verhältnismässigkeit; Willkür (Gutachten); rechtliches Gehör; faires Verfahren, Folter und unmenschliche Behan..

6B_902/2025 — Stationäre therapeutische Massnahme bei paranoider Schizophrenie und Haftbedingungen als res iudicata

Rechtsgebiet: Strafrecht (Strafzumessung, Massnahmen, Haftentschädigung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichter Guidon, nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten; vorinstanzlicher Entscheid in einem Punkt von Amtes wegen aufgehoben und neu gefasst

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein schizophrener, substanzabhängiger Mehrfachtäter erstrebt eine Strafreduktion, eine ambulante statt stationäre Massnahme sowie eine Genugtuung und Entschädigung für Untersuchungshaftbedingungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Strafzumessung (27 Monate Freiheitsstrafe) und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB werden bestätigt. Der Genugtuungsantrag nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO geht ins Leere; der EMRK-Rüge wird die res iudicata-Sperre aus dem Verfahren 7B_983/2024 entgegengehalten.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die grosszügige Ermessensspielraum-Praxis bei der Anordnung stationärer Massnahmen bei schweren psychischen Störungen und verdeutlicht, dass identische EMRK-Rügen gegen Haftbedingungen nach einem letztinstanzlichen Haftbeschwerdeentscheid nicht im nachgelagerten Sachurteil erneut geprüft werden können.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 4. September 2025 des mehrfachen Raubes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (bei Anrechnung der Untersuchungshaft) sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Zudem ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Behandlung psychischer Störungen (Art. 59 StGB) an und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes waren bereits rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer leidet unbestritten an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), einer multiplen Substanzabhängigkeit (Kokain, Opioide, Cannabis) und weist einen dissozialen Verhaltensstil auf. Er befand sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug; die Unterbringung in einer regulären Therapieeinrichtung verzögerte sich, weshalb er zeitweise in einer Strafvollzugsanstalt verblieb. Seit dem 11. Februar 2025 befindet er sich im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in W.________.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate, die Anordnung einer ambulanten statt stationären Massnahme, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Tag für 373 Tage Untersuchungshaft ohne therapeutischen Nutzen wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK.

Erwägungen

Strafzumessung und Sachverhaltsrügen (E. 4-5)

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB unverändert gelten und der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 150 IV 481 E. 2.3).

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen für Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere beim Raub in V.________ rügt er die vorinstanzliche Feststellung zum Messereinsatz, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt. Der Einwand widersprüchlicher Opferaussagen zur Klingenlänge und zum Abstand des Messers reicht für eine Willkürrüge nicht aus. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf die Beweiswürdigung einzelner Beweismittel anwendbar ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Zur Frage der Schuldfähigkeit hält das Bundesgericht fest, dass die mündliche Erläuterung und Ergänzung eines schriftlichen Gutachtens nach Art. 187 Abs. 2 StPO eine legitime Beweiserhebung darstellt. Dass der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung seine Einschätzung zur Schuldfähigkeit beim Spuckvorfall abweichend vom schriftlichen Gutachten als bloss mittelgradig vermindert qualifizierte, sprengt den Rahmen von Art. 187 Abs. 2 StPO nicht. Der Beschwerdeführer hatte an der Verhandlung teilgenommen und von seinem Fragerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht.

Stationäre therapeutische Massnahme (E. 6)

Die zentralen gesetzlichen Grundlagen lauten:

Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind. 2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.»

Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Das Bundesgericht prüft den Entscheid über die adäquate Massnahme als Rechtsfrage frei, während die zugrundeliegenden Sachumstände (Legalprognose, therapeutischer Nutzen) als Tatfragen nur auf Willkür überprüft werden (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist ebenfalls eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 137 IV 201 E. 1.2).

Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB liegen unbestritten vor: Der Beschwerdeführer ist psychisch schwer gestört, die Delikte stehen mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang, und es geht von ihm in unbehandeltem Zustand eine hohe Gefahr weiterer Straftaten aus. Strittig ist allein, ob die stationäre Massnahme notwendig und verhältnismässig ist oder ob eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) ausreicht.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in allen Punkten. Die Vorinstanz stützt sich auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ (April 2023/Juni 2024) sowie aktuelle Therapieberichte (Februar und April 2025). Sie begründet einlässlich, weshalb die stationäre Therapie erst am Anfang steht und warum die vom Beschwerdeführer angerufene Medikationseinstellung und das familiäre Unterstützungskonzept keine genügende Stabilisierungswirkung entfalten, um einem vielschichtigen und lange unbehandelten Krankheitsbild adäquat zu begegnen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen sorgfältigen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander.

Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gewichtet die Vorinstanz zu Recht die hohe Behandlungsbedürftigkeit und Rückfallwahrscheinlichkeit für gewalttätige Delikte unter Waffeneinsatz stärker als den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Der Einwand, die Vorinstanz lasse sich vom Aspekt der «eigenen Absicherung von Gutachtern und Behörden» leiten, bleibt unbelegt. Der Eventualantrag auf zeitliche Beschränkung der Massnahme wird als rein begrifflich («Verhältnismässigkeit») ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter behandelt.

Genugtuung, Entschädigung und res iudicata (E. 7)

Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Der Beschwerdeführer begehrt eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine Entschädigung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK für 373 Tage Untersuchungshaft ohne therapeutischen Nutzen (Fr. 300.-- pro Tag). Er rügt über 12 Monate dauernde Isolations- und Einzelhaft vom 2. Februar 2024 bis 10. Februar 2025.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung nur bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens vorsieht, nicht aber bei Verurteilung. Wie der Kommentar zu Art. 429 StPO darlegt, setzt die Genugtuung nach lit. c eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus, die den Massstäben von Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR entspricht (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1); die gewöhnlichen Belastungen einer Strafuntersuchung genügen nicht. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer verurteilt worden, womit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO als Rechtsgrundlage von vornherein ausscheidet.

Hinsichtlich der EMRK-Rüge (Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK) stellt das Bundesgericht fest, dass derselbe Verfahrensgegenstand bereits mit Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 letztinstanzlich beurteilt wurde. Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Der Zeitraum vom 2. Februar 2024 bis 24. November 2024 unterliegt mithin der res iudicata und ist einer erneuten Überprüfung durch die Vorinstanz entzogen. Die Vorinstanz hätte auf die Berufung insoweit nicht eintreten dürfen. Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt von Amtes wegen auf und fasst ihn neu: Der Antrag wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Für die nachfolgende Zeitspanne vom 24. November 2024 bis zur Versetzung nach W.________ am 11. Februar 2025 (rund zweieinhalb Monate) hatte das Bundesgericht im Verfahren 7B_1288/2024 vom 5. Februar 2025 die Vorinstanz angewiesen abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt entsprechend seinem Krankheitsbild behandelt wird. Dass die Vorinstanz diese Abklärungen mit der erfolgten Versetzung nach W.________ als hinfällig erachtet, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.

Zudem hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid 7B_983/2024 eine EMRK-Beschwerde (Nr. 36874/24) erhoben, die denselben Sachverhalt betrifft.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 StGB bei schweren psychischen Störungen ein. Der Leitentscheid BGE 134 IV 315 hat die Grundlagen geprägt: Art. 59 StGB ist gegenüber der Verwahrung (Art. 64 StGB) vorrangig, solange eine therapeutische Behandlung Erfolg verspricht. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Priorisierung und die Praxis, dass bei komplexen, lange unbehandelten Krankheitsbildern mit hoher Rückfallgefahr eine stationäre Massnahme verhältnismässig ist, selbst wenn erste therapeutische Fortschritte oder ein familiäres Unterstützungskonzept vorhanden sind.

Die Unterscheidung zwischen Rechtsfragen (Massnahmenwahl, Verhältnismässigkeit) und Tatfragen (Legalprognose, therapeutischer Nutzen) mit entsprechender Kognitionsbeschränkung auf Willkür folgt der ständigen Praxis (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2). Die Bestätigung, dass mündliche Gutachtenserläuterungen nach Art. 187 Abs. 2 StPO als Beweiserhebung qualifizieren und eine Neubeurteilung einzelner Aspekte durch den Sachverständigen den Rahmen dieser Bestimmung nicht sprengt, ist eine praxisbestätigende Klarstellung.

Die res iudicata-Erwägung zu EMRK-Rügen gegen Haftbedingungen ist von praktischer Bedeutung: Wer dieselben Rügen bereits in einem letztinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren (7B_983/2024) geltend gemacht hat, kann sie im nachgelagerten Sachurteilsverfahren nicht erneut überprüfen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn gegen den haftbeschwerderechtlichen Entscheid eine EMRK-Beschwerde anhängig ist. Die korrigierende Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen zeigt, dass das Bundesgericht die formelle Rechtskraft auch zugunsten des Beschwerdeführers durchsetzt.

Fazit

Das Urteil ist eine routinemässige Bestätigung der geltenden Praxis zur Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen bei schweren psychischen Störungen. Es verdeutlicht dreierlei: Erstens ist der Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Massnahmenwahl gross, solange die Voraussetzungen von Art. 56 und Art. 59 StGB erfüllt sind und die Verhältnismässigkeit geprüft wurde. Zweitens genügen mündliche Ergänzungen eines Gutachtens nach Art. 187 Abs. 2 StPO als Entscheidgrundlage, wenn die Partei ihr Fragerecht ausüben konnte. Drittens — und dies ist der rechtlich interessanteste Aspekt — sperren letztinstanzlich entschiedene EMRK-Rügen gegen Haftbedingungen die erneute Beurteilung desselben Sachverhalts im Sachurteil. Die Vorinstanz überschritt ihre Zuständigkeit, als sie die bereits mit Rechtskraft entschiedene Rüge erneut behandelte; das Bundesgericht korrigierte dies von Amtes wegen.

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