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Strafrecht  ·  Urteil 7B_815/2026  ·  vom 07.10.2026

Entsiegelung

7B_815/2026 — Entsiegelung: Substanziierungsobliegenheit bei Arzt- und Anwaltsgeheimnis

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entsiegelungsverfahren) · Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Liniger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtene Verfügung aufgehoben, Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Im Entsiegelungsverfahren muss die siegelungsberechtigte Person ihre Geheimhaltungsinteressen ausreichend substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte Triage durchführen kann. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung des Arztgeheimnisschutzes (nur vage Vermutungen, keine Speicherorte genannt), hebt jedoch die Ablehnung des Anwaltsgeheimnisschutzes auf: Die Vorinstanz hatte zu Unrecht zeitliche Angaben verlangt, obwohl Namen und E-Mail-Adressen der Rechtsanwälte genannt waren.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren differenziert nach Geheimnisart: Während beim Arztgeheimnis auf privaten Geräten eines nicht mehr praktizierenden Arztes hohe Substanziierungshürden gelten, genügt beim Anwaltsgeheimnis die Nennung von Anwaltsnamen und E-Mail-Adressen, sofern keine aussergewöhnliche Datenmenge oder Besonderheiten der Mandatierung eine zeitliche Eingrenzung aufdrängen.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort wurden zwei Laptops und ein Mobiltelefon sichergestellt. A.________ verlangte deren Siegelung und macht geltend, auf den Datenträgern befänden sich dem Arzt- und Anwaltsgeheimnis unterliegende Daten.

Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Mai 2026 gut und ordnete die Freigabe der Datenträger zur Durchsuchung an. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Entsiegelung nur unter vorgängiger gerichtlicher Triage der geheimnisgeschützten Daten zu bewilligen, eventualiter die Sache zurückzuweisen. Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juli 2026 aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet wird, dass geschützte Geheimhaltungsrechte einer Entsiegelung entgegenstehen (BGE 151 IV 344 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, dass die angeordnete Entsiegelung Arztkorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 171 StPO und Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO betreffe.

Rechtlicher Rahmen: Siegelung und Beschlagnahmeverbote

Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 248 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»

Art. 264 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.»

Substanziierungsobliegenheit der siegelungsberechtigten Person

Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, ihre Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände aussondern kann. Diese Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit soll dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob sich unter den zu entsiegelnden Aufzeichnungen überhaupt geheimnisgeschützte Informationen befinden, und gegebenenfalls eine sachgerechte Triage durchzuführen. Angesichts des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) dürfen die Anforderungen jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Die siegelungsberechtigte Person muss ihre Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Bei elektronischen Dateien muss sie den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten benennen. Ruft sie Berufsgeheimnisse an, ohne selbst Trägerin zu sein, hat sie den Namen der Geheimnisträgerin oder des Geheimnisträgers mitzuteilen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen.

Arztgeheimnis: Substanziierung ungenügend

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zwar als Arzt beruflich tätig gewesen, die Datenträger seien jedoch am Wohnort sichergestellt worden, was grundsätzlich gegen einen Geschäftskonnex spreche. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Geräte geschäftlich zu nutzen, und äussere lediglich, es sei «nicht auszuschliessen», dass sich Patientendaten darauf befinden könnten. Die blosse Nennung von drei Institutionen, für die er während seines Berufslebens tätig gewesen sei, ohne Bezeichnung der Speicherorte, sei ungenügend. Zudem überwiege angesichts der Schwere der vorgeworfenen Delikte das Strafverfolgungsinteresse.

Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu. Nach den verbindlichen Feststellungen handelt es sich um private Geräte des Beschwerdeführers, der aktuell in einer Tagesschule als Mitarbeiter und Co-Leiter tätig ist und keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass keine Vermischung von Patientendaten und privaten Daten erfolgt sein dürfte. Der Beschwerdeführer äusserte sich lediglich vermutungsweise («nicht auszuschliessen», «insbesondere davon auszugehen») und nannte keine Speicherorte. Er ist damit seiner Substanziierungsobliegenheit betreffend das Arztgeheimnis nicht genügend nachgekommen. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Anwaltsgeheimnis: Vorinstanz überspannt Anforderungen

Hinsichtlich der Anwaltskorrespondenz hatte der Beschwerdeführer sämtliche E-Mail-Adressen und Telefonnummern seiner Rechtsanwälte (C.________ Rechtsanwälte und Fingerhuth Rechtsanwälte) sowie die Speicherorte genannt. Die Vorinstanz verlangte jedoch zusätzlich Angaben zum betroffenen Zeitraum der Korrespondenz und erwog, die Datenmengen seien ohne relevante Eingrenzungen nicht bewältigbar.

Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer Recht. Zwar können je nach den Umständen des Einzelfalls auch zeitliche Angaben erforderlich sein, etwa wenn die Mandatierung des Verteidigers erst nach der Sicherstellung der Datenträger erfolgte und vor dieser Zeit Kontakt mit dem Anwalt bestand. Die Vorinstanz legte jedoch keine besonderen Gründe dar, weshalb vorliegend zeitliche Angaben erforderlich sein sollen. Sie brachte insbesondere nicht vor, dass die Mandatierung von Rechtsanwalt Fingerhuth erst nach der Sicherstellung erfolgt wäre. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb solche Angaben bezüglich der Kanzlei C.________ Rechtsanwälte erforderlich wären, da eine Mandatierung infrage stünde. Die zu vermutende Datenmenge erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass sich zeitliche Angaben aufdrängen würden. Da der Beschwerdeführer die Namen und konkreten E-Mail-Adressen genannt hat, sollte es der Vorinstanz möglich sein, die geheimnisgeschützten Dateien zu suchen und auszusondern. Indem die Vorinstanz von einer ungenügenden Substanziierung ausgeht, verletzt sie Bundesrecht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die kontinuierlich fortentwickelte Rechtsprechung zum Entsiegelungsverfahren und zur Substanziierungsobliegenheit bei Berufsgeheimnissen ein.

Arztgeheimnis und private Datenträger: In BGE 141 IV 77 hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass das Arztgeheimnis kein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis bildet, wenn der Arzt selbst beschuldigt ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und präzisiert sie für den Fall, dass ein ehemaliger Arzt private Geräte verwendet und nur vage Vermutungen über das Vorhandensein von Patientendaten äussert. Die Weigerung, sich auf blosse Vermutungen einzulassen, entspricht der in BGE 144 IV 74 E. 2.2 entwickelten Unterscheidung zwischen entsiegelungsrelevanten und offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Gegenständen.

Anwaltsgeheimnis und Substanziierungstiefe: In BGE 138 IV 225 befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung von Anwaltsakten und betonte die Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Der vorliegende Entscheid akzentuiert, dass die Substanziierungsobliegenheit nicht überspannt werden darf: Wenn der siegelungsberechtigten Person konkrete E-Mail-Adressen und Namen der mandatierten Anwälte genannt werden und kein besonderer Anlass für zeitliche Eingrenzungen besteht, ist das Gericht verpflichtet, anhand dieser Angaben eine Triage durchzuführen, statt zusätzliche formale Hürden aufzustellen. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 248 StPO auf glossagens.ch dargestellten Grundsätzen, wonach die Substanziierungsobliegenheit nicht zu «überspitztem Formalismus» führen darf.

Verhältnis zu BGE 152 IV 107: In BGE 152 IV 107 befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit einer Datenspiegelung im Entsiegelungsverfahren und den Zuständigkeiten von Strafverfolgungsbehörden und Zwangsmassnahmengerichten. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Rechtsprechung im Bereich der Triage-Verpflichtung des Gerichts bei konkret benannten geheimnisgeschützten Daten.

Verhältnis zu BGE 151 IV 344: In BGE 151 IV 344 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Durchsuchung privat genutzter Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der vorliegende Entscheid wendet diese Zulässigkeitsschwelle auf die Kombination von Arzt- und Anwaltsgeheimnis (lit. c und d) an.

Fazit

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht einheitlich, sondern nach den Umständen des Einzelfalls und der Art des geltend gemachten Geheimnisses zu bemessen ist. Beim Arztgeheimnis auf privaten Geräten eines nicht mehr praktizierenden Arztes genügen vage Vermutungen ohne Bezeichnung von Speicherorten nicht. Beim Anwaltsgeheimnis ist die Nennung von Anwaltsnamen und E-Mail-Adressen eine ausreichende Substanziierung, sofern keine besonderen Umstände — wie eine erst nach der Sicherstellung erfolgte Mandatierung oder eine aussergewöhnliche Datenmenge — eine zeitliche Eingrenzung aufdrängen. Die Vorinstanz wird zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zurückgewiesen, insbesondere um die Triage der dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Daten anhand der bereits gemachten Angaben durchzuführen.

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