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Strafrecht  ·  Urteil 6B_840/2025  ·  vom 09.09.2026

Berufung; Parteistellung; (rechtliches Gehör; Willkür)

6B_840/2025 — Parteistellung bei Schadloshaltung durch den Täter

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Parteistellung / Privatklägerschaft) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier, Gerichtsschreiber Stübi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Bankkunde, den die Beschuldigte durch unautorisierte Überweisungen von Fremdkonten auf sein Konto schadlos gehalten hat, ist nach dem massgeblichen Anklagesachverhalt nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Mangels Geschädigtenstellung kann er sich nicht als Privatkläger konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und ist zur Berufung nicht legitimiert.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss, die angeordneten Schutzmassnahmen (Vernichtung von Unterlagen, Verwendungsverbot), die Verneinung einer Rechtsverzögerung und die Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsgutstheorie (BGE 147 IV 269) und die Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts für die Beurteilung der Geschädigtenstellung. Es präzisiert, dass eine Schadloshaltung durch den Täter — auch wenn sie eigenmächtig und unautorisiert erfolgt — den Eintritt eines Vermögensschadens und damit die unmittelbare Geschädigtenstellung entfallen lässt. Ausserhalb der Anklage liegende Sachverhalte können keine Parteistellung im laufenden Verfahren begründen.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob mit Anklageschrift vom 17. August 2023 im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) Anklage gegen B.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). B.________ war Kundenberaterin der D.________ AG (nachfolgend C.________ AG infolge Absorptionsfusion). Die D.________ AG als einzige ins Untersuchungsverfahren aufgenommene Privatklägerin und B.________ hatten der Anklageschrift zugestimmt. Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ mit Urteil vom 20. Dezember 2023 schuldig; innert der Frist bis 3. Januar 2024 erfolgte keine Berufungsanmeldung.

B. Intervention des Beschwerdeführers

A.________, ein von B.________ betreuter Bankkunde, erfuhr nach eigenen Angaben durch einen Zeitungsartikel vom 23. Dezember 2023 vom Strafverfahren. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte er beim Bezirksgericht Zürich geltend, sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. Nach Akteneinsicht meldete er am 19. Januar 2024 Berufung an und erklärte am 5. Februar 2024 nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Berufung. Am 26. April 2024 stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt.

C. Vorinstanzlicher Beschluss

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. September 2025 auf die Berufung des A.________ nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es verneinte die Geschädigtenstellung des A.________, da dieser nach dem massgeblichen Anklagesachverhalt durch die unautorisierten Überweisungen der B.________ auf sein Konto schadlos gehalten worden sei. Mangels Schadens fehle ihm die Legitimation als Privatkläger. Zudem ordnete das Obergericht Schutzmassnahmen an: A.________ wurde persönlich angewiesen, alle ihm im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 3), und es wurde ihm untersagt, Daten anderer Bankkunden gegenüber Dritten offenzulegen oder anderweitig zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 4), je unter Strafdrohung von Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziff. 5). Dem A.________ wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und er wurde zur Entschädigung der Privatklägerin verpflichtet.

D. Bundesgerichtliche Beschwerde

A.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, Rückweisung an das Bezirksgericht bzw. die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung, Bestrafung von B.________ wegen Vermögensdelikten zu seinem Nachteil, Aufhebung einer Verfügung über die Überweisung beschlagnahmter Gelder von Fr. 200'000.-- an die D.________ AG sowie Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Zudem rügt er die Schutzmassnahmen und die Höhe der Parteientschädigung.

Erwägungen

1. Noven und Ausstandsgesuch (E. 1)

Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren eine Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 27. August 2025 ein und rügt, die Vorinstanz habe diese nicht berücksichtigt und Art. 56 lit. f StPO verletzt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die eingereichte Verfügung fand weder Eingang in den angefochtenen Beschluss noch in die vorinstanzlichen Akten. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung bringt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfügung bleibt unberücksichtigt; damit entfällt auch die Rüge zum Ausstandsgesuch.

2. Parteistellung und Geschädigtenstellung (E. 2)

2.1 Massgebliche Normen

Das Bundesgericht legt die für die Parteistellung massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 115 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. 2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.»

Art. 118 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. 2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. 3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.»

Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 StPO) stehen die Verfahrensrechte einer Partei nur bei direkter, unmittelbarer und persönlicher Betroffenheit zu (Art. 105 Abs. 2 StPO); eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; BGE 143 IV 40 E. 3.6).

Unmittelbar verletzt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 145 IV 491 E. 2.3). Diese Rechtsgutstheorie ist das Fundament der Geschädigtenstellung: Wer nicht Träger des geschützten Rechtsguts ist, bleibt bloss Anzeigeerstatter ohne Parteirechte (vgl. die Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 115 StPO, Überblick und Bedeutung).

2.2 Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz stellte fest, dass B.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen wurde. Bei der Urkundenfälschung — einem abstrakten Gefährdungsdelikt — gibt es keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung konkret gefährdet. Eine solche konkrete Gefährdung war vorliegend nicht dargetan.

Bezüglich Art. 158 StGB setze die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Die Vorinstanz erwog, dass bei einem Bankgeschäft nur die Bank als unmittelbar geschädigt zu erachten sei, wenn sie das manipulierte Konto nach Entdeckung des strafbaren Verhaltens ihres Mitarbeiters wieder berichtige. Im vorliegenden Fall ging aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass A.________ durch die Beschuldigte schadlos gehalten worden war: B.________ hatte am 8. und 12. August 2019 ohne Wissen und ohne Einverständnis der involvierten Parteien insgesamt USD 1'249'000.00 von Konten zweier anderer Bankkunden auf das Konto des A.________ überwiesen, um dessen Shortfall eigenmächtig zu beseitigen. Damit war A.________ — ausgehend vom massgeblichen Sachverhalt — nicht durch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung unmittelbar geschädigt.

Art. 158 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Vermögensschaden ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal der ungetreuen Geschäftsbesorgung; er liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie bei konkreter Gefährdung des Vermögens in seinem wirtschaftlichen Wert (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 158 StGB, Prüfschema Merkmal 5). Im vorliegenden Fall war dieser Schaden beim A.________ nach dem Anklagesachverhalt gerade nicht eingetreten, weil die Beschuldigte ihn durch die unautorisierten Überweisungen schadlos gehalten hatte.

2.3 Einwände des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe durch die deliktischen Handlungen der Beschuldigten Verluste in Millionenhöhe erlitten, und die vorinstanzliche Feststellung der Schadloshaltung sei aktenwidrig. Er macht geltend, ein unautorisierter Transfer von anderen Kunden in der Höhe von USD 1'249'000.-- sei nicht gleichzusetzen mit einer Schadloshaltung, da die Zahlung nur zur Beseitigung einer temporären Unterdeckung erfolgt sei. Zudem wirft er der Vorinstanz einen unzulässigen Zirkelschluss vor: Ein Geschädigter könne nicht deshalb kein Rechtsmittel erheben, weil er gemäss Anklageschrift kein Geschädigter sei.

Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen weitgehend nicht und beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag er nicht darzutun (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1). Weshalb ein Transfer einer Summe auf sein Konto — auch wenn er unautorisiert erfolgt ist — einen bei ihm eingetretenen Schaden nicht auszugleichen vermag, wird aus seinen Ausführungen nicht klar. Das Ziel der Beschuldigten bei den Transfers ist für die Frage, ob damit eine allfällige Vermögensverminderung des Beschwerdeführers ausgeglichen wird, nicht relevant.

Zur Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts stellt das Bundesgericht klar: Mit Blick auf eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren ist einzig zu prüfen, ob er aus dem Anklagesachverhalt eine Parteistellung ableiten kann. Eine allfällige Schädigung gestützt auf einen Sachverhalt, der in der Anklageschrift nicht enthalten und damit nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, vermag ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zu verschaffen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Rechtsgutstheorie: Die Geschädigtenstellung bemisst sich nach dem durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgut und dem Anklagesachverhalt, nicht nach ausserhalb der Anklage liegenden Behauptungen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 115 StPO, Merkmal 1: Schutzzweck der verletzten Strafnorm). Der Hinweis der Vorinstanz auf die Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts verletzt somit kein Bundesrecht.

2.4 Folgen der verneinten Parteistellung

Mangels eines Schadens durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Stellung als Privatkläger absprechen und mangels Legitimation auf seine Berufung nicht eintreten. Ob die Investitionen mit dem Beschwerdeführer abgesprochen oder von ihm genehmigt worden waren, ist damit irrelevant. Alle Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Parteistellung begründet oder die diese voraussetzen, entbehren der Grundlage. Ebenso durfte die Vorinstanz auf die Rügen, wonach dem Beschwerdeführer im staatsanwaltschaftlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, nicht eingehen — dies verletzt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sein rechtliches Gehör nicht.

3. Schutzmassnahmen (E. 3)

Die Vorinstanz ordnete an, dass dem Beschwerdeführer mangels rechtlich geschütztem Interesse am Verfahren auch der Anspruch auf Akteneinsicht und -besitz abzusprechen sei. Die Schutzmassnahmen (Vernichtung von Unterlagen, Verwendungsverbot, Art. 292 StGB) seien über die Dauer des Verfahrens hinaus anzuordnen. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes, des Willkürverbots, der persönlichen Freiheit und der Eigentumsgarantie. Die Dokumente habe er auf rechtmässigem Weg durch Akteneinsicht erhalten.

Das Bundesgericht tritt auf diese Rügen nicht ein. Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nie ein Recht auf Akteneinsicht und -besitz zugestanden habe. Es geht also nicht darum, seine Rechte an den erlangten Akten zu beschränken, sondern festzustellen, dass er nie ein Recht darauf hatte. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb er die gestützt auf die von ihm geltend gemachte — aber verneinte — Parteistellung erlangten Akten sollte behalten oder verwenden dürfen. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.

4. Beschleunigungsgebot (E. 4)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die vorinstanzliche Verfahrensdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten und beantragt, sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen.

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar: Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und ist im Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der Behörden und der Verfahrensbeteiligten sowie die Zumutbarkeit. Eine Rechtsverzögerung kann vorliegen, wenn eine Strafbehörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist; dass das Verfahren zeitweise ruht oder einzelne Handlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine Sanktion drängt sich nur bei einer krassen Zeitlücke auf.

Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person zu, in etwas geringerem Mass aber auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft.

Im vorliegenden Fall haben die Verfahrensbeteiligten — und insbesondere der Beschwerdeführer selbst — zahlreiche, teils unaufgeforderte Eingaben eingereicht, was wesentlich zur Verlängerung beigetragen hat. Die Sache war nicht besonders dringlich, da das abgekürzte Verfahren bereits abgeschlossen war. Die zu beantwortende prozessuale Frage der Legitimation war als eher anspruchsvoll einzustufen. Zudem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung ohnehin eingeschränkt, da er nicht die beschuldigte Person ist. Vor diesem Hintergrund verletzt eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten das Beschleunigungsgebot nicht.

5. Parteientschädigung (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügt, die der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung von Fr. 59'620.-- sei zu hoch, verglichen mit dem Aufwand der Beschuldigten von rund Fr. 6'900.--. Das Bundesgericht hält einen weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Kosten- und Entschädigungsregelung fest und schreitet nur bei Ermessensüberschreitung ein.

Die Privatklägerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren aktiv beteiligt: Sie hat sich zur Frage der Geschädigtenstellung geäussert, um Akteneinsicht ersucht und umgehenden Erlass von Schutzmassnahmen beantragt, wobei sie eigene Interessen — namentlich das Bankkundengeheimnis — zu wahren hatte. Die sich stellenden Fragen waren neu, soweit der Beschwerdeführer ein Bankkunde war, während die Beschuldigte eine Angestellte der Privatklägerin war. Der Beschwerdeführer vergleicht die Honorarnote der Privatklägerin einzig mit derjenigen der Beschuldigten und nimmt mit keinem Wort Stellung zum vorinstanzlich angestellten Vergleich mit seiner eigenen Honorarnote, welche sich ohne Abzug auf Fr. 175'947.60 belaufen hätte. Insgesamt ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsgutstheorie

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Rechtsgutstheorie als Grundlage der Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Massgeblich ist, ob die betroffene Person Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 145 IV 491 E. 2.3; BGE 140 IV 155 E. 3.2). Diese Grundsätze werden im Glossagens-Kommentar zu Art. 115 StPO als «Fundament» der Geschädigtenstellung dargestellt. Das Bundesgericht wendet diese Theorie hier in direkter Linie an: Da A.________ aus dem Anklagesachverhalt keinen Schaden ableiten kann, ist er nicht Träger des geschützten Rechtsguts und mithin nicht Geschädigter.

Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt

Die Feststellung, dass die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als abstraktes Gefährdungsdelikt keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO kennt — ausser bei konkreter Gefährdung einer Person —, steht in Einklang mit der Doktrin im Glossagens-Kommentar zu Art. 115 StPO, Abschnitt zu Urkundendelikten, wo dies unter Hinweis auf BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 ausdrücklich dargestellt wird: Urkundenfälschung schützt primär die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs; eine Privatperson ist nur unmittelbar geschädigt, wenn die Urkundenfälschung gezielt auf ihre individuelle Benachteiligung abzielte. Das Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie an, ohne sie jedoch vertieft zu problematisieren — was angesichts des Umstands, dass die Urkundenfälschung neben der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur eine untergeordnete Rolle spielte, vertretbar ist.

Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts

Ein zentraler rechtlicher Punkt des Urteils ist die Klarstellung, dass für die Beurteilung der Geschädigtenstellung einzig der Anklagesachverhalt massgeblich ist. Eine allfällige Schädigung gestützt auf einen Sachverhalt, der in der Anklageschrift nicht enthalten ist, vermag keine Parteistellung im laufenden Verfahren zu verschaffen. Dies entspricht dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO) und der Funktion der Anklageschrift als Umgrenzung des Prozessgegenstands. Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Zirkelschluss begangen, als sie seine Geschädigtenstellung nach dem Anklagesachverhalt verneinte und ihm zugleich die Rüge der Sachverhaltsfeststellung verwehrte. Das Bundesgericht weist diesen Einwand überzeugend zurück: Die Prüfung der Parteistellung ist eine eigenständige prozessuale Vorfrage, die zwingend am Anklagesachverhalt anzusetzen hat — eine Schädigung ausserhalb der Anklage ist für das konkrete Verfahren rechtlich irrelevant.

Schadloshaltung als Ausschlussgrund für die Geschädigtenstellung

Die hier entscheidende Frage — ob eine eigenmächtige Schadloshaltung durch den Täter die Geschädigtenstellung entfallen lässt — wurde vom Bundesgericht in dieser Konstellation neu entschieden. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Transfer von USD 1'249'000.00 auf das Konto des Beschwerdeführers — auch wenn er unautorisiert und unter Verletzung der Rechte Dritter erfolgte — objektiv eine Vermögensmehrung bewirkte, die den aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung resultierenden Schaden ausglich. Das Motiv der Beschuldigten (Vermeidung einer Verschlechterung der Kundenbeziehung) ist für die Frage des Schadensausgleichs irrelevant. Damit präzisiert das Urteil die Rechtsprechung in einem bislang wenig beleuchteten Bereich: Nicht nur eine Rückerstattung durch die Bank, sondern auch eine eigenmächtige Schadloshaltung durch den Täter selbst kann den für Art. 158 StGB und Art. 115 Abs. 1 StPO massgeblichen Schaden entfallen lassen. Dies steht im Einklang mit dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 158 StGB dargestellten Grundsatz, dass der Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmal tatsächlich eingetreten sein muss und eine bloss behauptete, nicht substanziierte Schädigung nicht genügt. Eine Abweichung von der Kommentierung liegt nicht vor; das Urteil wendet die dort dargestellten Grundsätze auf eine spezifische Konstellation an.

Bank als Geschädigte bei Vermögensdelikten im Rahmen von Bankgeschäften

Der vorinstanzliche — und vom Bundesgericht bestätigte — Grundsatz, dass bei einem Bankgeschäft nur die Bank als unmittelbar geschädigt zu erachten ist, wenn sie das manipulierte Konto nach Entdeckung wieder berichtige, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Vermögensdelikten zugunsten juristischer Personen. Wie das Bundesgericht in BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 festgehalten hat, sind bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 118 StPO bestätigt dies: Wird eine juristische Person durch Vermögensdelikte geschädigt, ist ausschliesslich die Gesellschaft selbst unmittelbar verletzt. Im vorliegenden Fall wurde diese Frage jedoch nicht direkt behandelt, da die Vorinstanz den Schaden beim A.________ bereits mangels Schadloshaltung verneinte und nicht primär auf die Trägerschaft des Rechtsguts beim Vermögensdelikt gegen die Bank abstellte.

Schutzmassnahmen bei verneinter Parteistellung

Die Bestätigung der vorinstanzlichen Schutzmassnahmen beruht auf der Überlegung, dass bei nachträglich verneinter Parteistellung ein Recht auf Akteneinsicht und -besitz nie bestand. Die Akten und Informationen waren somit von vornherein zu Unrecht erlangt worden. Das Bundesgericht verlangt vom Beschwerdeführer, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, was er nicht getan hat. Diese Argumentation ist dogmatisch konsistent: Die Rückabwicklung einer fehlerhaften Akteneinsicht ist die logische Folge der verneinten Parteistellung, nicht eine eigenständige Grundrechtseinschränkung. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, weshalb er die zu Unrecht erlangten Akten trotz verneinter Parteistellung behalten dürfen sollte.

Beschleunigungsgebot für Nicht-beschuldigte Verfahrensbeteiligte

Die Bestätigung, dass der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung für Nicht-beschuldigte Verfahrensbeteiligte eingeschränkt ist und eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten bei einer anspruchsvollen prozessuralen Frage keinen Verstoss darstellt, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Das Bundesgericht betont den erheblichen Ermessensspielraum der Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und die Sanktionsschwelle der «krassen Zeitlücke». Der Beitrag des Beschwerdeführers selbst zur Verfahrensdauer durch zahlreiche unaufgeforderte Eingaben wird zu Recht berücksichtigt.

Fazit

Das Urteil 6B_840/2025 ist eine konsequente Anwendung der Rechtsgutstheorie auf eine spezifische Fallkonstellation, in der der Täter das Opfer eigenmächtig schadlos gehalten hat. Die zentrale Aussage ist dreifach: Erstens ist für die Beurteilung der Geschädigtenstellung einzig der Anklagesachverhalt massgeblich; ausserhalb der Anklage liegende Schädigungsbehauptungen können keine Parteistellung im laufenden Verfahren begründen. Zweitens kann eine — auch unautorisierte und pflichtwidrige — Schadloshaltung durch den Täter den für die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) massgeblichen Vermögensschaden und damit die unmittelbare Geschädigtenstellung entfallen lassen. Drittens folgt aus der nachträglichen Verneinung der Parteistellung, dass eine einmal gewährte Akteneinsicht rückabgewickelt werden kann, ohne dass dies eine eigenständige Grundrechtseinschränkung darstellt.

Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Rechtsgutstheorie und zur Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Sie präzisiert jedoch die Praxis in einem bislang wenig beleuchteten Bereich: der Schadloshaltung durch den Täter als Ausschlussgrund für die Geschädigtenstellung. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein potenziell Geschädigter, der vom Täter kompensiert wurde — sei es auch durch eine unerlaubte Handlung des Täters zulasten Dritter — sich nicht als Privatkläger konstituieren kann, sofern der Anklagesachverhalt diese Kompensation ausweist.

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